§ 114 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) Diensthandlungen
Referentenentwurf: Der neue
Straftatbestand verzichtet für den tätlichen Angriff auf
Vollstreckungsbeamte auf den bislang in § 113 Absatz 1 StGB
erforderlichen Bezug zur Vollstreckungshandlung. Künftig werden damit
auch schon tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte, die lediglich
allgemeine Diensthandlungen wie Streifenfahrten oder -gänge, Befragungen
von Straßenpassanten, Radarüberwachungen, Reifenkontrollen,
Unfallaufnahmen, Beschuldigtenvernehmungen und andere bloße
Ermittlungstätigkeiten vornehmen, gesondert unter Strafe gestellt. Die
Regelbeispiele des § 113 Absatz 2 StGB sollen auch für den tätlichen
Angriff auf Vollstreckungsbeamte gelten.
|