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Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

§  114 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte)

Diensthandlungen

Referentenentwurf: Der neue Straftatbestand verzichtet für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte auf den bislang in § 113 Absatz 1 StGB erforderlichen Bezug zur Vollstreckungshandlung. Künftig werden damit auch schon tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte, die lediglich allgemeine Diensthandlungen wie Streifenfahrten oder -gänge, Befragungen von Straßenpassanten, Radarüberwachungen, Reifenkontrollen, Unfallaufnahmen, Beschuldigtenvernehmungen und andere bloße Ermittlungstätigkeiten vornehmen, gesondert unter Strafe gestellt. Die Regelbeispiele des § 113 Absatz 2 StGB sollen auch für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte gelten.

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz


Streifenfahrten, Beschuldigtenvernehmungen, Befragungen von Straßenpassanten und andere bloße Ermittlungstätigkeiten von Polizisten stellen nach geltender Rechtslage keine Vollstreckungshandlungen im Sinne des § 113 Absatz 1 StGB dar, siehe Urteil des BGH vom 06.05.1982 - 4 StR 127/82.

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