§
114 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte)
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
AG Erfurt
2021: Ein tätlicher Angriff ist die in feindseliger
Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende
Einwirkung ohne Rücksicht auf ihren Erfolg
Umstritten ist, wie eine Einschränkung
konkret vorzunehmen ist. Einerseits wird plädiert nur "Angriffe von
einigem Gewicht" als tatbestandsmäßig anzusehen. Andere stellen auf eine
Tatgeschehen ab, dass in "der konkreten Situation
körperverletzungsgeeignet ist", bzw. die Handlung müsse "konkret
geeignet sein, das geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit
tatsächlich zu beeinträchtigen und in einer Weise erfolgen, die eine
gewisse Erheblichkeit erreicht". Wieder andere meinen der Täter müsse
"mit Verletzungsvorsatz oder zumindest mit Vorsatz hinsichtlich der
Gefahr einer einfachen Gesundheitsschädigung" handeln.
AG Erfurt, Urteil
vom 15.02.2021 - 57 Ds 951 Js 14261/20 (2)
Anmerkung: Handlungen, die nicht verletzungsgeeignet sind,
schließen nach der hier vertretenen Rechtsauffassung das
Tatbestandsmerkmal "Angriff" aus.
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