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Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

§  114 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte)

Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

AG Erfurt 2021: Ein tätlicher Angriff ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung ohne Rücksicht auf ihren Erfolg

Umstritten ist, wie eine Einschränkung konkret vorzunehmen ist. Einerseits wird plädiert nur "Angriffe von einigem Gewicht" als tatbestandsmäßig anzusehen. Andere stellen auf eine Tatgeschehen ab, dass in "der konkreten Situation körperverletzungsgeeignet ist", bzw. die Handlung müsse "konkret geeignet sein, das geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit tatsächlich zu beeinträchtigen und in einer Weise erfolgen, die eine gewisse Erheblichkeit erreicht". Wieder andere meinen der Täter müsse "mit Verletzungsvorsatz oder zumindest mit Vorsatz hinsichtlich der Gefahr einer einfachen Gesundheitsschädigung" handeln.

AG Erfurt, Urteil vom 15.02.2021 - 57 Ds 951 Js 14261/20 (2)

Anmerkung: Handlungen, die nicht verletzungsgeeignet sind, schließen nach der hier vertretenen Rechtsauffassung das Tatbestandsmerkmal "Angriff" aus.

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