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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

§  113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)

Kein Widerstand bei unrechtmäßiger Diensthandlung

Nach dem Wortlaut von § 113 Abs. 3 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) ist eine Bestrafung wegen Widerstand nicht möglich, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

Das bedeutet im Einzelnen:

Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern objektive Bedingung der Strafbarkeit (BGH 1 StR 670/52 v. 31.03.1953 - BGHSt 4, 47).

War die Vollstreckungshandlung i.S.v. § 113 StGB nicht rechtmäßig, kann der Täter wegen Widerstandes nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das gilt selbst dann, wenn der Täter annimmt, dass die Vollstreckungshandlung rechtmäßig gewesen sei. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, unter welchen Voraussetzungen eine Vollstreckungshandlung als rechtmäßig anzusehen ist.

Rechtmäßigkeit ist zum gegeben, wenn die Vollstreckungshandlung materiell rechtmäßig ist, wenn also die Vollstreckungsbeamten für eine zuständige Behörde gehandelt haben und zu der Vollstreckungshandlung befugt waren.

Danach ist eine Vollstreckungshandlung im Sinne von § 113 StGB (formal) rechtmäßig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Örtliche und sachliche Zuständigkeiten sind gegeben

  • Eine Befugnis lässt den Eingriff zu

  • Ermessen wurde pflichtgemäß ausgeübt

  • Wesentliche Förmlichkeiten wurden bei der Ausübung beachtet z.B.:
    -  Vornahme vorgeschriebener Belehrungen
    -  Bekanntgabe des Haftbefehls bei der Verhaftung; falls nicht möglich
    -  vorläufige Mitteilung über die zur Last gelegte Tat

  • Bei Wohnungsdurchsuchungen möglichst Zeugen hinzuziehen.

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