§
113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
Kein Widerstand bei unrechtmäßiger Diensthandlung
Nach dem Wortlaut von § 113 Abs. 3 StGB (Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte) ist eine Bestrafung wegen Widerstand nicht
möglich, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch
dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
Das bedeutet im Einzelnen:
Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung ist kein
Tatbestandsmerkmal, sondern objektive Bedingung der Strafbarkeit (BGH 1
StR 670/52 v. 31.03.1953 - BGHSt 4, 47).
War die
Vollstreckungshandlung i.S.v. § 113 StGB nicht rechtmäßig, kann der
Täter wegen Widerstandes nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das
gilt selbst dann, wenn der Täter annimmt, dass die
Vollstreckungshandlung rechtmäßig gewesen sei. Fraglich ist in diesem
Zusammenhang, unter welchen Voraussetzungen eine Vollstreckungshandlung
als rechtmäßig anzusehen ist.
Rechtmäßigkeit ist zum gegeben, wenn die Vollstreckungshandlung materiell rechtmäßig ist, wenn
also die Vollstreckungsbeamten für eine zuständige Behörde gehandelt
haben und zu der Vollstreckungshandlung befugt waren.
Danach ist
eine Vollstreckungshandlung im Sinne von § 113 StGB (formal) rechtmäßig,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
-
Örtliche und
sachliche Zuständigkeiten sind gegeben
-
Eine Befugnis
lässt den Eingriff zu
-
Ermessen wurde
pflichtgemäß ausgeübt
-
Wesentliche
Förmlichkeiten wurden bei der Ausübung beachtet z.B.: - Vornahme
vorgeschriebener Belehrungen - Bekanntgabe des Haftbefehls
bei der Verhaftung; falls nicht möglich - vorläufige Mitteilung
über die zur Last gelegte Tat
-
Bei
Wohnungsdurchsuchungen möglichst Zeugen hinzuziehen.
TOP
Fenster schließen
|