§ 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) Gemeinschaftliche Begehungsart Festzustellen ist, dass dieses Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nicht nur anlässlich von „Vollstreckungshandlungen“ im Sinne von § 113 StGB greift, sondern auch dann, wenn Vollstreckungsbeamte bei der Ausübung von „Diensthandlungen“ (bei denen es sich nicht um Vollstreckungsmaßnahmen handeln muss) tätig angegriffen werden, siehe § 114 Abs. 2 StGB (Tätiger Angriff auf Vollstreckungsbeamte). Die gemeinschaftliche Begehung setzt ein Zusammenwirken von mindestens zwei Personen voraus. Erforderlich ist, dass sich dadurch die Gefrährlichkeit der jeweilig vorgefundenen Tatsituation durch die Beteiligung erhöht. Gemeinschaftlich im Sinne von § 113 StGB lässt sich in Anlehnung an § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (Gefährliche Körperverletzung) wie folgt definieren:
BGH 2017: § 224 Abs. 1 Nr. 4
StGB setzt voraus, dass der Täter die Körperverletzung mit einem anderen
Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Nicht erforderlich ist die
eigenhändige Mitwirkung jedes einzelnen an der Verletzungshandlung.
Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass eine am Tatort anwesende
Person den unmittelbar Tatausführenden aktiv - physisch oder psychisch -
unterstützt.
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