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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

§  113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)

Täter bringt den Angegriffenen in Lebensgefahr

Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung: Diesbezüglich kann nach der hier vertretenen Rechtsauffassung auf Handlungen zurückgegriffen werden, die im Zusammenhang mit der Rechtsprechung zu § 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung) als „das Leben gefährdende Behandlungen“ anzusehen sind. Das ist jede Handlung, die dazu geeignet ist, das Leben eines Menschen zu gefährden. Eine solche Handlung schließt zwangsläufig die Gefahr „schwerer Gesundheitsschädigungen“ mit ein.

Nicht erforderlich ist, dass im Einzelfall das Leben durch die Widerstandshandlung wirklich gefährdet wird. Es reicht aus, wenn der Angegriffene einer Handlung ausgesetzt ist, in der mit dem Eintritt eines solchen Schadens zu rechnen ist.

Handlungen, die so gefährlich sind, dass mit schwersten Verletzungen gerechnet werden muss, die folglich den Tod des Opfers zur Folge haben können, bringen den Angegriffenen immer in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass bei der Beurteilung der Lebensgefahr die konkreten Umstände des Falls zu berücksichtigen sind, eine Lebensgefährdung aber nicht tatsächlich eingetreten zu sein braucht.

Insoweit enthält dieses Tatbestandsmerkmal durchaus Elemente eines „abstrakten Gefährdungsdelikts“. Um die damit verbundenen Ungenauigkeiten zu vermeiden, werden andere Begrifflichkeiten bevorzugt:

Eine Mindermeinung vertritt den Standpunkt, dass die lebensgefährdende Behandlung zu einem tatsächlichen lebensgefährdenden Erfolg geführt haben muss, dass das Opfer also tatsächlich in eine „konkrete Lebensgefahr“ gebracht worden sein muss.

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