§
113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
Täter bringt den Angegriffenen in Lebensgefahr
Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung:
Diesbezüglich kann nach der hier vertretenen Rechtsauffassung auf
Handlungen zurückgegriffen werden, die im Zusammenhang mit der
Rechtsprechung zu § 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung) als „das
Leben gefährdende Behandlungen“ anzusehen sind. Das ist jede Handlung,
die dazu geeignet ist, das Leben eines Menschen zu gefährden. Eine
solche Handlung schließt zwangsläufig die Gefahr „schwerer
Gesundheitsschädigungen“ mit ein.
Nicht erforderlich ist, dass im
Einzelfall das Leben durch die Widerstandshandlung wirklich gefährdet
wird. Es reicht aus, wenn der Angegriffene einer Handlung ausgesetzt
ist, in der mit dem Eintritt eines solchen Schadens zu rechnen ist.
Handlungen, die so gefährlich sind, dass mit schwersten Verletzungen
gerechnet werden muss, die folglich den Tod des Opfers zur Folge haben
können, bringen den Angegriffenen immer in die Gefahr des Todes oder
einer schweren Gesundheitsschädigung. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass
bei der Beurteilung der Lebensgefahr die konkreten Umstände des Falls zu
berücksichtigen sind, eine Lebensgefährdung aber nicht tatsächlich
eingetreten zu sein braucht.
Insoweit enthält dieses
Tatbestandsmerkmal durchaus Elemente eines „abstrakten
Gefährdungsdelikts“. Um die damit verbundenen Ungenauigkeiten zu
vermeiden, werden andere Begrifflichkeiten bevorzugt:
Eine
Mindermeinung vertritt den Standpunkt, dass die lebensgefährdende
Behandlung zu einem tatsächlichen lebensgefährdenden Erfolg geführt
haben muss, dass das Opfer also tatsächlich in eine „konkrete
Lebensgefahr“ gebracht worden sein muss.
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