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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

§  113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)

Beisichführen einer Waffe/eines gefährlichen Werkzeugs

Ein besonders schwerer Fall im Sinne von § 113 Abs. 2 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt.

Eine Verwendungsabsicht ist nicht erforderlich.

Waffen: Waffe i.S.v. § 113 Abs. 2 Ziff. 1 StGB ist jeder Gegenstand im Sinne des Waffengesetzes, z. B. Schusswaffen, Hieb-, Stich- und Würgewaffen. Im § 1 Abs. 2 WaffG (Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen) ist definiert, was unter einer Waffe zu verstehen ist.

Verbotene Gegenstände, die Waffen gleichgestellt sind:

Dazu gehören insbesondere:

  • Stahlruten

  • Totschläger Schlagringe

  • Wurfsterne

  • Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann; oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann (Molotowcocktails).

Gefährliche Werkzeuge:

Das Waffengesetz kennt den unbestimmten Rechtsbegriff eines gefährlichen Werkzeuges nicht. Es kann sich somit bei gefährlichen Werkzeugen nur um solche Gegenstände handeln, die vom Waffengesetz und der dazugehörigen Anlage 2 nicht erfasst sind.

Zu den gefährlichen Werkzeugen/Gegenständen können somit zum Beispiel folgende Gegenstände gehören, wenn sie zweckentfremdet, das heißt als Wurfgegenstände oder als Angriffsmittel eingesetzt werden:

  • Pflastersteine

  • Eisenschrauben

  • Dachpfannen, mit denen polizeiliche Einsatzkräfte von Dächern beworfen werden können

  • Baseballschläger

  • Latten, Knüppel, Stöcke

  • Kartoffeln u.a.

Die objektive Beschaffenheit eines Gegenstandes ist somit nicht allein maßgebend, ob ein Gegenstand bzw. ein Werkzeug als gefährlich anzusehen ist. So ist zum Beispiel eine Schere kein gefährliches Werkzeug, wenn damit Haare, Stoffe oder Papier geschnitten werden (ungefährlicher Gebrauch einer Schere). Anders ist zu entscheiden, wenn mit der Schere auf Menschen eingestochen wird.

Mitgeführt wird ein Gegenstand dann, wenn auf ihn jederzeit zugegriffen werden kann.

Sonstige Werkzeuge oder Mittel:

Keine gefährlichen Werkzeuge sind die sonstigen Werkzeuge oder Mittel. Angesichts der extensiven Auslegung des Tatbestandsmerkmals „gefährliches Werkzeug“ kommen nur wenige Gegenstände als sonstige Werkzeuge oder Mittel in Betracht.

Im Wesentlichen handelt es sich dabei um ungeladene Waffen, sofern sie nicht als Schlagwerkzeuge in Betracht kommen, Waffenattrappen, Scheinwaffen und „Spielzeugwaffen“ und alle Gegenstände, die nicht gefährlich eingesetzt werden, z.B. Klebeband zur Fesselung, Äther, Chloroform, versprühbarer Pfeffer etc.

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