§ 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) Beisichführen einer Waffe/eines gefährlichen Werkzeugs
Ein besonders schwerer Fall im Sinne von § 113 Abs. 2 StGB (Widerstand
gegen Vollstreckungsbeamte) liegt in der Regel vor, wenn der Täter
oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches
Werkzeug bei sich führt. Verbotene Gegenstände, die Waffen gleichgestellt sind: Dazu gehören insbesondere:
Gefährliche Werkzeuge:
Das Waffengesetz kennt den unbestimmten Rechtsbegriff eines gefährlichen
Werkzeuges nicht. Es kann sich somit bei gefährlichen Werkzeugen nur um
solche Gegenstände handeln, die vom Waffengesetz und der dazugehörigen
Anlage 2 nicht erfasst sind.
Die objektive Beschaffenheit eines Gegenstandes ist somit nicht allein
maßgebend, ob ein Gegenstand bzw. ein Werkzeug als gefährlich anzusehen
ist. So ist zum Beispiel eine Schere kein gefährliches Werkzeug, wenn
damit Haare, Stoffe oder Papier geschnitten werden (ungefährlicher
Gebrauch einer Schere). Anders ist zu entscheiden, wenn mit der Schere
auf Menschen eingestochen wird.
Keine gefährlichen Werkzeuge sind die sonstigen Werkzeuge oder Mittel.
Angesichts der extensiven Auslegung des Tatbestandsmerkmals
„gefährliches Werkzeug“ kommen nur wenige Gegenstände als sonstige
Werkzeuge oder Mittel in Betracht. |