§ 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) Besonders schwere Fälle des Widerstands
Während sich die Regelbeispiele der schweren Begehungsweisen des
Widerstands im Sinne von § 113 StGB (Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte) auf „Vollstreckungshandlungen“ beziehen, finden
diese schweren Begehungsweisen auch auf „Diensthandlungen“ Anwendung,
wenn der oder die Täter tatbestandlich im Sinne von § 114 StGB
(Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) gehandelt hat oder gehandelt
haben, denn § 114 Abs. 2 StGB verweist ausdrücklich auf die
Regelbeispiele des § 113 Abs. 2 StGB. In der Wechselbeziehung mit § 114 StGB (Tätiger Angriff auf Vollstreckungsbeamte) reicht es aus, wenn der angegriffene Vollstreckungsbeamte eine Diensthandlung ausführt, zum Beispiel Fußstreife läuft oder sich auf einer Streifenfahrt befindet, kurzum, erkennbar als Polizeibeamter dienstliche Aufgaben wahrnimmt.
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