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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

§  113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)

Besonders schwere Fälle des Widerstands

Während sich die Regelbeispiele der schweren Begehungsweisen des Widerstands im Sinne von § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) auf „Vollstreckungshandlungen“ beziehen, finden diese schweren Begehungsweisen auch auf „Diensthandlungen“ Anwendung, wenn der oder die Täter tatbestandlich im Sinne von § 114 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) gehandelt hat oder gehandelt haben, denn § 114 Abs. 2 StGB verweist ausdrücklich auf die Regelbeispiele des § 113 Abs. 2 StGB.

Mit anderen Worten: Im Zusammenhang mit § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) muss der Widerstandshandlung eine vollstreckbare Maßnahme zugrunde liegen, die erforderlichenfalls von der Polizei auch zwangsweise durchgesetzt werden kann.

In der Wechselbeziehung mit § 114 StGB (Tätiger Angriff auf Vollstreckungsbeamte) reicht es aus, wenn der angegriffene Vollstreckungsbeamte eine Diensthandlung ausführt, zum Beispiel Fußstreife läuft oder sich auf einer Streifenfahrt befindet, kurzum, erkennbar als Polizeibeamter dienstliche Aufgaben wahrnimmt.

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