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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

§  113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)

Passiver Widerstand

Passiver, also untätiger Widerstand und bloßer Ungehorsam sind nicht strafbar.

BGH 1962: Lediglich passiven Widerstand leistet, wer polizeiliche Verfügungen nicht befolgt, sich tragen, schieben, ziehen lässt oder sich einfach auf die Straße setzt oder legt.

BGH, Entscheidung vom 16.11.1962 - 4 StR 337/62

Widerstand leisten durch Drohung mit Gewalt: Diese Form der Tatbegehung ist erfüllt, wenn der Täter bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung Aktionen androht, die im Falle der Realisierung den Gewaltbegriff erfüllen würden. Die Drohung mit bloßen empfindlichen Übeln unterhalb von Gewalt reicht bei § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) nicht aus. Andererseits ist diese Alternative auch dann gegeben, wenn die während der Vollstreckungshandlung angedrohte Gewalt erst nach der Vollstreckungshandlung ausgeübt werden soll.

Nicht bestraft wird, wer sich einer Vollzugshandlung nur passiv widersetzt.

Lediglich passiven Widerstand leistet:

  • Wer eine polizeiliche Verfügung nicht befolgt

  • Sich tragen, schieben, ziehen lässt oder

  • Sich einfach auf die Straße setzt oder legt (sit in).

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