§
113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
Passiver Widerstand
Passiver, also untätiger
Widerstand und bloßer Ungehorsam sind nicht strafbar.
BGH 1962: Lediglich passiven Widerstand
leistet, wer polizeiliche Verfügungen nicht befolgt, sich tragen,
schieben, ziehen lässt oder sich einfach auf die Straße setzt oder legt.
BGH, Entscheidung
vom 16.11.1962 - 4 StR 337/62
Widerstand leisten
durch Drohung mit Gewalt: Diese Form der Tatbegehung ist
erfüllt, wenn der Täter bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung
Aktionen androht, die im Falle der Realisierung den Gewaltbegriff
erfüllen würden. Die Drohung mit bloßen empfindlichen Übeln unterhalb
von Gewalt reicht bei § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
nicht aus. Andererseits ist diese Alternative auch dann gegeben, wenn
die während der Vollstreckungshandlung angedrohte Gewalt erst nach der
Vollstreckungshandlung ausgeübt werden soll.
Nicht bestraft wird, wer sich einer Vollzugshandlung nur passiv widersetzt.
Lediglich
passiven Widerstand leistet:
-
Wer eine
polizeiliche Verfügung nicht befolgt
-
Sich tragen,
schieben, ziehen lässt oder
-
Sich einfach
auf die Straße setzt oder legt (sit in).
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