§
113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
Widerstand leisten mit Gewalt
Diese Tatbegehung
setzt grundsätzlich aktives Einwirken auf den Körper eines
Vollstreckungsbeamten voraus. Aber auch andere „Gewaltformen“ kommen in
Betracht. Die Tathandlung der „Gewalt“ muss, was den Regelfall
anbelangt, von „einigem Gewicht“ sein. Eine Widerstandshandlung ist zum
Beispiel bei den folgenden Tathandlungen von einigem Gewicht:
-
Schlagen,
beißen und kratzen
-
Wegstoßen und
wegdrücken
-
Festhalten,
sich an Gegenstände klammert, sich gegen den Boden stemmt
-
Gegenstände
werfen und auf Einsatzfahrzeuge springen
-
Mit einem Pkw
auf Anhalteposten schnell zufahren.
Weitgefasster Gewaltbegriff: Der Begriff der Gewalt wird im StGB nicht
einheitlich gebraucht, das gilt auch für den Gewaltbegriff des § 113
Abs. 1 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte).
OLG Düsseldorf 1996: Auch
der Führer eines Kraftfahrzeuges, der zu einer Verkehrskontrolle
angehalten wird und die Fahrzeugtüren von innen verriegelt, leistet bei
der Vornahme der rechtmäßigen Diensthandlung der Polizeibeamten mit
Gewalt Widerstand im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB“.
Der Führer eines
Kfz, der von Polizeibeamten zur Durchführung einer Verkehrskontrolle
angehalten wird, deren Aufforderung, aus dem Fahrzeug auszusteigen, aber
nicht nachkommt und stattdessen die Fahrzeugtüren von innen verriegelt,
leistet bei der Vornahme der rechtmäßigen Diensthandlung der
Polizeibeamten mit Gewalt Widerstand i.S. des § 113 I StGB.
Der Begriff der
Gewalt wird im StGB nicht einheitlich gebraucht; sein Inhalt ist deshalb
nach Struktur und Ziel des jeweiligen Tatbestandes gesondert zu
ermitteln (...).
Gewalt i.S. des §
113 Abs. 1 StGB ist vielmehr eine durch tätiges Handeln (...)
unmittelbar oder mittelbar gegen die Person des Vollstreckungsbeamten
gerichtete Kraftäußerung, für die bei einer gegen Sachen gerichteten
Einwirkung [Verriegelung der Fahrzeugtüren = AR] es erforderlich ist,
dass sie von dem Beamten körperlich empfunden wird und er seine
Amtshandlung nicht ausführen kann, ohne seinerseits eine nicht ganz
unerhebliche Kraft aufwenden zu müssen (...).
Diese
Voraussetzungen liegen vor, wenn der Täter durch das Verschließen von
Türen den Austritt (...) oder Eintritt des Amtsträgers verhindert und
damit die Amtshandlung zumindest erschwert (...). Dem steht das
Verriegeln eines Kfz zur Verhinderung einer Verkehrskontrolle gleich
(...). Dem Polizeibeamten wird hierdurch ein körperlich wirkendes
Hindernis bereitet, durch das ihm die Ausführung der Diensthandlung ganz
oder jedenfalls ohne erheblichen Kraftaufwand unmöglich gemacht wird.
Insoweit besteht zwischen dem Ein- und dem Aussperren eines
Vollstreckungsbeamten kein Unterschied (...), da sich dieser auch im
letzteren Fall der physischen Zwangswirkung nur dadurch entziehen kann,
dass er von der Amtshandlung absieht. Ein solches Verlangen wäre aber
mit dem Zweck des § 113 StGB unvereinbar, den in Gesetz,
Rechtsverordnung, Urteil, Gerichtsbeschluss oder Verfügung zum Ausdruck
gebrachten Staatswillen und die zu seiner Ausführung berufenen Organe zu
schützen (...).
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.1996 - 5
Ss 160/96 - 49/96 I
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