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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

§  113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)

Widerstand leisten mit Gewalt

Diese Tatbegehung setzt grundsätzlich aktives Einwirken auf den Körper eines Vollstreckungsbeamten voraus. Aber auch andere „Gewaltformen“ kommen in Betracht. Die Tathandlung der „Gewalt“ muss, was den Regelfall anbelangt, von „einigem Gewicht“ sein. Eine Widerstandshandlung ist zum Beispiel bei den folgenden Tathandlungen von einigem Gewicht:

  • Schlagen, beißen und kratzen

  • Wegstoßen und wegdrücken

  • Festhalten, sich an Gegenstände klammert, sich gegen den Boden stemmt

  • Gegenstände werfen und auf Einsatzfahrzeuge springen

  • Mit einem Pkw auf Anhalteposten schnell zufahren.

Weitgefasster Gewaltbegriff: Der Begriff der Gewalt wird im StGB nicht einheitlich gebraucht, das gilt auch für den Gewaltbegriff des § 113 Abs. 1 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte).

OLG Düsseldorf 1996: Auch der Führer eines Kraftfahrzeuges, der zu einer Verkehrskontrolle angehalten wird und die Fahrzeugtüren von innen verriegelt, leistet bei der Vornahme der rechtmäßigen Diensthandlung der Polizeibeamten mit Gewalt Widerstand im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB“.

Der Führer eines Kfz, der von Polizeibeamten zur Durchführung einer Verkehrskontrolle angehalten wird, deren Aufforderung, aus dem Fahrzeug auszusteigen, aber nicht nachkommt und stattdessen die Fahrzeugtüren von innen verriegelt, leistet bei der Vornahme der rechtmäßigen Diensthandlung der Polizeibeamten mit Gewalt Widerstand i.S. des § 113 I StGB.

Der Begriff der Gewalt wird im StGB nicht einheitlich gebraucht; sein Inhalt ist deshalb nach Struktur und Ziel des jeweiligen Tatbestandes gesondert zu ermitteln (...).

Gewalt i.S. des § 113 Abs. 1 StGB ist vielmehr eine durch tätiges Handeln (...) unmittelbar oder mittelbar gegen die Person des Vollstreckungsbeamten gerichtete Kraftäußerung, für die bei einer gegen Sachen gerichteten Einwirkung [Verriegelung der Fahrzeugtüren = AR] es erforderlich ist, dass sie von dem Beamten körperlich empfunden wird und er seine Amtshandlung nicht ausführen kann, ohne seinerseits eine nicht ganz unerhebliche Kraft aufwenden zu müssen (...).

Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Täter durch das Verschließen von Türen den Austritt (...) oder Eintritt des Amtsträgers verhindert und damit die Amtshandlung zumindest erschwert (...). Dem steht das Verriegeln eines Kfz zur Verhinderung einer Verkehrskontrolle gleich (...). Dem Polizeibeamten wird hierdurch ein körperlich wirkendes Hindernis bereitet, durch das ihm die Ausführung der Diensthandlung ganz oder jedenfalls ohne erheblichen Kraftaufwand unmöglich gemacht wird. Insoweit besteht zwischen dem Ein- und dem Aussperren eines Vollstreckungsbeamten kein Unterschied (...), da sich dieser auch im letzteren Fall der physischen Zwangswirkung nur dadurch entziehen kann, dass er von der Amtshandlung absieht. Ein solches Verlangen wäre aber mit dem Zweck des § 113 StGB unvereinbar, den in Gesetz, Rechtsverordnung, Urteil, Gerichtsbeschluss oder Verfügung zum Ausdruck gebrachten Staatswillen und die zu seiner Ausführung berufenen Organe zu schützen (...).

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.1996 - 5 Ss 160/96 - 49/96 I

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