§
113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
Drohung mit Gewalt
Tatbestandlich im Sinne von § 113
Abs. 1 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) handelt, wer „mit
Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet“.
Bei
der Drohung mit Gewalt handelt es sich um einen speziell geregelten Fall
der Nötigung.
Es kommt dem Täter dabei darauf an, den
Vollstreckungsbeamten zu nötigen, die Vollstreckungshandlung zu
unterlassen, einzustellen oder ihm die Durchführung zu erschweren.
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