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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

§  113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)

Drohung mit Gewalt

Tatbestandlich im Sinne von § 113 Abs. 1 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) handelt, wer „mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet“.

Bei der Drohung mit Gewalt handelt es sich um einen speziell geregelten Fall der Nötigung.

Es kommt dem Täter dabei darauf an, den Vollstreckungsbeamten zu nötigen, die Vollstreckungshandlung zu unterlassen, einzustellen oder ihm die Durchführung zu erschweren.

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