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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

§  113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)

Diensthandlung

§ 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) enthält den unbestimmten Rechtsbegriff einer Diensthandlung. Dieser Begriff wird in der Norm sogar fünfmal verwendet. Darunter ist im Sinne von § 113 StGB eine Handlung zu verstehen, die ein Amtswalter oder Verpflichteter im öffentlichen Dienst aufgrund ihm übertragener Aufgaben wahrzunehmen hat. Der Aufgabenkreis muss durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen worden sein. Bei einer Diensthandlung kann es sich auch um eine bloß vorbereitende Handlung handeln.

Von einer Widerstandshandlung im Sinne von § 113 StGB kann aber nur dann gesprochen werden, wenn der Täter gegenüber einem Vollstreckungsbeamten bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung tatbestandlich handelt.

Das heißt: Die Vollstreckungshandlung muss bereits begonnen haben, noch andauern oder zumindest unmittelbar bevorstehen. Nach Beendigung einer Vollstreckungshandlung kann in Bezug auf diese Handlung der Tatbestand von
§ 113 StGB nicht mehr erfüllt werden.

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