§ 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) Diensthandlung
§ 113 StGB (Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte) enthält den unbestimmten Rechtsbegriff einer
Diensthandlung. Dieser Begriff wird in der Norm sogar fünfmal verwendet.
Darunter ist im Sinne von § 113 StGB eine Handlung zu verstehen, die ein
Amtswalter oder Verpflichteter im öffentlichen Dienst aufgrund ihm
übertragener Aufgaben wahrzunehmen hat. Der Aufgabenkreis muss durch
Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen worden sein. Bei einer
Diensthandlung kann es sich auch um eine bloß vorbereitende Handlung
handeln.
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