§ 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) Vollstreckungshandlung
Unter
Vollstreckungshandlungen sind Handlungen zu verstehen, die auch mit
Zwang durchgesetzt werden dürfen, falls der Betroffene freiwillig eine
Weisung nicht befolgt (BGH 4 StR 67/74 v. 30.04.1974 - BGHSt 25, 313,
314).
Vollstreckungshandlungen sind alle
Rechtseingriffe, die aufgrund einer Eingriffsbefugnis durchgeführt
werden und die auch notfalls erzwungen werden dürfen. Gleichgültig ist,
ob die Maßnahme der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr dient. Als
Gesetze in diesem Sinne kommen auch andere gesetzliche Regelungen in
Betracht: VersG, StVO, StVZO, WaffG u.a.
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