Rodorf.de
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

§  113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)

Vollstreckungshandlung

Unter Vollstreckungshandlungen sind Handlungen zu verstehen, die auch mit Zwang durchgesetzt werden dürfen, falls der Betroffene freiwillig eine Weisung nicht befolgt (BGH 4 StR 67/74 v. 30.04.1974 - BGHSt 25, 313, 314).

Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte ist jedoch nicht allein deshalb gegeben, weil einem Vollstreckungsbeamten Widerstand geleistet wird. Der Tatbestand von § 113 StGB verlangt vielmehr, dass der Vollstreckungsbeamte sich bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung befindet.

 Vollstreckungshandlungen sind alle Rechtseingriffe, die aufgrund einer Eingriffsbefugnis durchgeführt werden und die auch notfalls erzwungen werden dürfen. Gleichgültig ist, ob die Maßnahme der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr dient. Als Gesetze in diesem Sinne kommen auch andere gesetzliche Regelungen in Betracht: VersG, StVO, StVZO, WaffG u.a.

Keine Vollstreckungshandlungen sind Rechtseingriffe, die nicht erzwungen werden dürfen zum Beispiel:

  • Vernehmungen

  • Befragungen

  • Verwarnungen mit und ohne Verwarnungsgeld

  • Atemalkoholmessungen u.a.

TOP 

Fenster schließen