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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

§  113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)

Vollstreckungsbeamte

Obwohl der Begriff „Vollstreckungsbeamter“ im Gesetzestext nicht ausgewiesen ist und auch andere Amtsträger als Polizeibeamte geschützt sein können, werden die geschützten Personen entsprechend der Überschrift zu § 113 StGB verkürzt als „Vollstreckungsbeamte“ bezeichnet.

Zweck der Vorschrift ist es, die ungestörte Durchsetzung staatlicher Vollstreckungsakte zu gewährleisten. Deshalb sind solche Amtsträger und Soldaten im Rahmen von § 113 StGB geschützt, die zur Vollstreckung solcher Akte berufen sind, siehe § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Personen und Sachbegriffe).

Jedoch sind nicht alle Amtsträger und Soldaten automatisch von § 113 StGB geschützt.

§ 113 StGB greift nur, wenn sie - die Amtsträger - zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verwaltungsakten (Verfügungen) berufen sind und dazu auch Zwang anwenden dürfen.

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