§
113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
Vollstreckungsbeamte
Obwohl der Begriff
„Vollstreckungsbeamter“ im Gesetzestext nicht ausgewiesen ist und auch
andere Amtsträger als Polizeibeamte geschützt sein können, werden die
geschützten Personen entsprechend der Überschrift zu § 113 StGB verkürzt
als „Vollstreckungsbeamte“ bezeichnet.
Zweck der Vorschrift ist
es, die ungestörte Durchsetzung staatlicher Vollstreckungsakte zu
gewährleisten. Deshalb sind solche Amtsträger und Soldaten im Rahmen von
§ 113 StGB geschützt, die zur Vollstreckung solcher Akte berufen sind,
siehe § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Personen und Sachbegriffe).
Jedoch
sind nicht alle Amtsträger und Soldaten automatisch von § 113 StGB
geschützt.
§ 113 StGB greift nur, wenn sie - die Amtsträger - zur
Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen,
Gerichtsbeschlüssen oder Verwaltungsakten (Verfügungen) berufen sind und
dazu auch Zwang anwenden dürfen.
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