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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

§  113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)

Widerstand ist jede aktive, gegen einen Amtsträger (oder eine andere Person, gegen die Widerstand möglich ist) gerichtete Tätigkeit, die nach der Vorstellung des Täters dazu geeignet ist, die Vollziehung einer Diensthandlung zu verhindern oder zu erschweren. Es reicht aus, wenn die jeweilige Diensthandlung vorsätzlich erschwert wird. Den Eintritt des Erfolges setzen Widerstandshandlungen, bei denen es sich um unechte Unternehmensdelikte handelt, nicht voraus.

Deshalb kennen die Tatbestände, die den Widerstand regeln, auch nicht den Versuch im Sinne von § 23 StGB (Strafbarkeit des Versuchs) und gewähren dem Täter auch nicht die Möglichkeit des Rücktritts im Sinne von § 24 StGB (Rücktritt).

Im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz aus dem Jahr 2017 heißt es diesbezüglich wie folgt:

Referentenentwurf 2017: Der Schutz von Vollstreckungsbeamtinnen und –beamten ist ein wichtiges Anliegen. Kommt es bei der Ausübung ihres Dienstes zu einem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, werden sie nicht als Individualpersonen angegriffen, sondern als Repräsentanten der staatlichen Gewalt. Da Polizistinnen und Polizisten beispielsweise im Streifendienst den Bürgerinnen und Bürgern möglichst offen gegenübertreten sollen, sind präventive Maßnahmen, wie beispielsweise eine verbesserte Schutzausrüstung und –bekleidung, nicht in allen Einsatzsituationen ratsam. Daher verdienen gerade Polizisten, die allgemeine Diensthandlungen ausüben, einen besonderen Schutz.

An anderer Stelle heißt es:

Neben Polizisten waren auch andere Vollstreckungsbeamte sowie Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste Opfer von Gewalttätigkeiten (...). Zu einem verbesserten Schutz [dieser Personen = AR] kann das Strafrecht einen wichtigen Beitrag leisten.

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