§
113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
Widerstand ist jede aktive, gegen einen Amtsträger (oder eine andere
Person, gegen die Widerstand möglich ist) gerichtete Tätigkeit, die nach
der Vorstellung des Täters dazu geeignet ist, die Vollziehung einer
Diensthandlung zu verhindern oder zu erschweren. Es reicht aus, wenn die
jeweilige Diensthandlung vorsätzlich erschwert wird. Den Eintritt des
Erfolges setzen Widerstandshandlungen, bei denen es sich um unechte
Unternehmensdelikte handelt, nicht voraus.
Deshalb kennen die
Tatbestände, die den Widerstand regeln, auch nicht den Versuch im Sinne
von § 23 StGB (Strafbarkeit des Versuchs) und gewähren dem Täter auch
nicht die Möglichkeit des Rücktritts im Sinne von § 24 StGB (Rücktritt).
Im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz aus dem Jahr 2017 heißt es diesbezüglich wie folgt:
Referentenentwurf 2017: Der Schutz von Vollstreckungsbeamtinnen
und –beamten ist ein wichtiges Anliegen. Kommt es bei der Ausübung ihres
Dienstes zu einem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, werden sie nicht als
Individualpersonen angegriffen, sondern als Repräsentanten der
staatlichen Gewalt. Da Polizistinnen und Polizisten beispielsweise im
Streifendienst den Bürgerinnen und Bürgern möglichst offen
gegenübertreten sollen, sind präventive Maßnahmen, wie beispielsweise
eine verbesserte Schutzausrüstung und –bekleidung, nicht in allen
Einsatzsituationen ratsam. Daher verdienen gerade Polizisten, die
allgemeine Diensthandlungen ausüben, einen besonderen Schutz.
An anderer Stelle heißt es:
Neben
Polizisten waren auch andere Vollstreckungsbeamte sowie Hilfeleistende
der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste Opfer
von Gewalttätigkeiten (...). Zu einem verbesserten Schutz [dieser
Personen = AR] kann das Strafrecht einen wichtigen Beitrag leisten.
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