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§ 12 StVO – Halten und Parken

Inhaltsverzeichnis:

01.0   Allgemeines
02.0   Zuständigkeit ruhender
Verkehr
03.0   Verbotswidriges Halten/Parken
04.0   Schmale Straßen/Grundstücksausfahrten
05.0   Sicherstellung verkehrsbehindert abgestellter
Fahrzeuge
05.1   Sicherstellung zur Gefahrenabwehr
05.2   Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
05.3   Abschleppen oder Umsetzen
05.4   Verbotswidrig abgestellte Pkw
05.5   Feuerwehrausfahrt
05.6   Parken in Fußgängerzonen
05.7   Teilweises Zuparken eines Radweges
05.8   Parken auf Gehwegen/Radwegen bzw. in Sicherheitsbereichen
05.9   Parkverstöße mit Behinderungen
05.10 Abschleppen im Bereich starker Kurven
05.11 Gehwegparken in Sicherheitsbereichen
05.12 Keine Parkverbote für Radfahrer
06.0   Polizei oder Ordnungsamt
07.0   Quellen

01.0 Allgemeines

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§ 12 StVO (Halten und Parken) ist zwar trotz seiner 430 Wörter, die dieser Paragraf umfasst, nicht die wortgewaltigste Verhaltensvorschrift der StVO. Dieses Qualitätsmerkmal zeichnet mit seinen 613 Wörtern den § 18 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen) aus. Dafür aber nimmt der § 12 StVO (Halten und Parken) die Spitzenreiterrolle im Hinblick auf im Bußgeldkatalog definiertes Fehlverhalten ein.

Wenn ich richtig gezählt habe, kann gegen diese Bestimmung der StVO auf 118 unterschiedliche Arten und Weisen verstoßen werden.

Siehe Bußgeldkatalog 2023 – Seite 85 bis 100 (TBNR 112100 bis 112456)

Zwar wurde der Bußgeldkatalog 2024 modifiziert. Diese Fassung steht im Internet aber nur „auszugsweise“ zur Verfügung. Aus diesem Grunde wird aus dem Bußgeldkatalog 2023 zitiert, in Kauf nehmend, dass sich im Bußgeldkatalog 2024 die Höhe der Bußgelder verändert haben und vielleicht auch die eine oder andere TBNR hinzugekommen oder gestrichen wurde.

02.0 Zuständigkeit ruhender Verkehr

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Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten - dazu zählt auch die große Anzahl der Parkverstöße - können auch Polizeibeamte schriftliche Verwarnungen (Knöllchen) erteilen, siehe § 57 OWiG.

§ 57 OWiG (Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes)

Speziellere Zuständigkeitsregelungen sind sowohl im § 48 OBG NRW (Besondere Regelungen über die Zuständigkeit) als auch in der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden

Dort heißt es im § 1 Abs. 1 wie folgt:
(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes wird den Kreisordnungsbehörden übertragen.

Eine ganz andere Frage ist aber, ob die Polizei dazu verpflichtet ist, den ruhenden Verkehr zu überwachen.

Während die Kontrolle des fließenden Verkehrs der Polizei obliegt, gehört die Überwachung des ruhenden Verkehrs vorrangig zu den Aufgaben der Stadt und somit zu den Aufgaben der Bediensteten des Ordnungsamtes.

Folge dieser Zuständigkeitsregelung ist, dass die Polizei in NRW im ruhenden Verkehr grundsätzlich nur dann regelnd eingreift, wenn es durch Parkverstöße zu Behinderungen gekommen ist, die ein weiteres polizeiliches Einschreiten erforderlich machen.

Beispiel: Lars und Mia, die sich zurzeit auf Fußstreife befinden, werden von einem Passanten angesprochen und gefragt, warum sie, ohne einzuschreiten, an im Halteverbot abgestellten Pkw vorübergehen. Der Mann, bei dem es sich um einen Anwohner handelt, sagt: „Es gehört doch wohl zu den polizeilichen Aufgaben, den Straßenverkehr zu überwachen. Weshalb schreiten Sie nicht ein?“ Rechtslage?

Lars informiert den Anwohner wie folgt:

Lars:„Es tut mir leid, aber es gehört nicht zu unseren vorrangigen Aufgaben, Parkverstöße zu ahnden. Dafür sind die Bediensteten der Stadt zuständig. Außerdem bitte ich Sie, zu akzeptieren, dass über das Ob und das Wie polizeilichen Einschreitens grundsätzlich die Polizei selbst entscheidet.“

Anwohner: „Und was kann ich tun, um dieser Falschparkerei ein Ende zu bereiten?“

Lars: „Es ist Ihnen natürlich freigestellt, von den verbotswidrig abgestellten Pkw mit Ihrem Smartphone Fotos zu fertigen und Ihre Feststellungen der zuständigen Stelle bei der Stadtverwaltung zukommen zu lassen. Ich kann mir vorstellen, dass das sogar online geht. Ihre Anzeige setzt dann aber wohl voraus, dass Sie dazu bereit sind, Ihre Feststellungen ggf. auch vor Gericht als Zeuge zu bestätigen. Ich weiß nicht, wie sich das örtliche Straßenverkehrsamt sich zu Anzeigen, die Falschparker betrifft, positioniert, die von Privatpersonen erstattet werden. Was ich aber weiß, ist, dass es Städte gibt, die damit ihre Stadtkasse füllen.

Mit anderen Worten: Die Polizei entscheidet bei Verkehrsverstößen im ruhenden Straßenverkehr darüber, ob, wann und wie sie tätig wird. Handelt es sich lediglich um formale Parkverstöße, wird die Polizei nur dann einschreiten, wenn die Polizei das tatsächlich für geboten hält. Das ist dann der Fall, wenn durch geparkte Pkw andere Verkehrsteilnehmer behindert werden oder Pkw an Stellen verbotswidrig abgestellt wurden, an denen Pkw wirklich nichts zu suchen haben, zum Beispiel in Einkaufsstraßen.

Für die vielen anderen Parkverstöße sind, zumindest ist das in NRW so, die Bediensteten des städtischen Ordnungsamtes zuständig. Unabhängig davon gibt es aber auch in NRW und natürlich auch in den Städten in anderen Bundesländern, eine zunehmende Anzahl von Privatpersonen, die Falschparker bei den zuständigen städtischen Behörden anzeigen.

Im März 2024 hat sich zum Beispiel die Stadt Neumünster in den sozialen Medien unbeliebt gemacht, indem sie Bürgerinnen und Bürger dazu aufgerufen hat, Falschparker zu melden.

Auf RTL.de heißt es diesbezüglich: „Lasst uns gemeinsam für mehr Verkehrssicherheit in unserer Stadt sorgen!“ – so lautet das selbsterklärte Ziel der Stadt Neumünster hinter ihrem umstrittenen Post. Dieser richtet sich gegen Falschparker, die Zufahrten blockieren oder den Verkehr behindern. „Als Teil unserer Gemeinschaft könnt ihr jedoch helfen!“, heißt es weiter. Rechtschaffene Bürgerinnen und Bürger sollen nämlich eines tun: falschparkende Verkehrssünder an die Stadt melden – ganz einfach per Mail oder Online-Formular – „am besten mit Fotos“[En01].

In einer anderem Meldung auf der Website von „Du bist Halle“ vom 6. März 2024 heißt es:

Dubisthalle.de: Anzeigenhauptmeister hat in Halle 476 Knöllchen verteilt – 70 Punkte, 17.600 Euro. Bundesweit ist derzeit der “Anzeigenhauptmeister” Thema in Zeitungs- und Fernsehberichten. Mit seinem Fahrrad und dem 49-Euro-Ticket fährt er quer durchs Land. Dabei zeigt der beispielsweise Falschparker an. 4.247 Anzeigen hat der 18-jährige Niclas im vergangenen Jahr gestellt. Das sorgte für Einnahmen von 140.995 Euro. 84 Städte hat er im vergangenen Jahr aufgesucht, darunter auch Halle (Saale). Hier hagelte es 476 Anzeigen. Für die Stadtkasse brachte das 17.600 Euro. Obendrauf waren einige Verstöße auch punktebewehrt. Insgesamt 70 Flensburg-Punkte bedeuteten die Kontrollen des Anzeigenhauptmeisters in der Saalestadt[En02].

03.0 Verbotswidriges Halten/Parken

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Als verbotswidriges Halten ist jede gewollte und nicht verkehrsbedingte Fahrtunterbrechung. Ungewolltes Liegenbleiben fällt nicht unter die Sprachfigur des „verbotswidrigen Haltens“.

Im Bereich eingeschränkter Halteverbote, bei dem es sich eigentlich um ein Parkverbot handelt, ist es untersagt, auf der Fahrbahn länger als drei Minuten zu „parken“.

Das Halten zum Ein- oder Aussteigen ist für die Dauer, der dazu erforderlichen kurzen „Verweildauer“ erlaubt. Gleiches gilt auch für ein Halten zum Be- oder Entladen.

Das Halten in zweiter Reihe ist, in Anlehnung an die Regelung zum Ein- oder Aussteigen bzw. zum Be- oder Entladen kurzfristig erlaubt.

Die weiteren, im § 12 StVO (Halten und Parken) aufgeführten Halteverbote werden in den folgenden Randnummern erörtert, soweit es dabei zu Umsetzungen oder Sicherstellungen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge kommt.

Parken: Parken ist eine Sprachfigur, die dazu dient, den Gemeingebrauch öffentlicher Flächen, zu beschreiben. Dieser Gemeingebrauch besteht darin, ein Fahrzeug auf einer dafür vorgesehenen Fläche vorübergehend abzustellen, es also vorübergehend nicht mehr zu nutzen. Während dieser Dauer der Inanspruchnahme einer „Parkerlaubnis“ ist der Fahrer nicht mehr zur Fahrzeugbedienung verpflichtet.

Ausgenommen von den „Parkverboten des § 12 StVO“ sind Fahrzeugführer, die sich wegfahrbereit oder sich in unmittelbarer Nähe ihres Fahrzeuges befinden, vorausgesetzt, dass sie nicht länger als 3 Minuten „parken“.

04.0 Schmale Straßen/Grundstücksausfahrten

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Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2019 in den Hauptsätzen wie folgt:

BVerwG 2019. 1. Die Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO, wonach das Parken auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten verboten ist, genügt den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots.

2. Nach dem Sinn und Zweck von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO ist eine Fahrbahn dann „schmal“ im Sinne dieser Regelung, wenn der Berechtigte bei einem Parken von Fahrzeugen auf der seiner Grundstückszufahrt gegenüber liegenden Straßenseite daran gehindert oder unzumutbar dabei behindert wird, in das Grundstück ein- oder von dort auszufahren.

3. Orientierungswert für die Einordnung einer Fahrbahn als „schmal“ im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO ist die Unterschreitung einer Fahrbahnbreite von 5,50 m. Die abschließende Einordnung hängt von den für den Betroffenen erkennbaren Umständen des Einzelfalls ab, etwa der Breite eines zum Ein- und Ausfahren zusätzlich zur Fahrbahn nutzbaren Gehwegs und der Übersichtlichkeit und Verkehrsbedeutung der Straße.

BVerwG, Urteil vom 24.01.2019 - 3 C 7.17

Was unter einer schmalen Straße im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO zu verstehen ist, heißt es in einem Beschluss des OVG Saarland aus dem Jahr 2024 wie folgt:

OVG Saarland 2024: Eine Fahrbahn ist nicht schmal im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO, wenn sie mindestens 5.50 m breit ist, wobei eine abschließende Einordnung von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

OVG Saarland, Beschluss vom 23.02.2024 - 1 A 91/22

05.0 Sicherstellung verkehrsbehindert abgestellter Fahrzeuge

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Auch formalrechtlich verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge gefährden die Rechtsordnung gegenwärtig. Reine Formalverstöße vermögen aber ein Umsetzen oder eine Sicherstellung von Fahrzeugen in der Regel nicht zu rechtfertigen. Solche einschneidenden und kostenpflichtigen Maßnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn dadurch nicht hinnehmbare Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer ausgelöst werden.

05.1 Sicherstellung zur Gefahrenabwehr

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Gemäß § 43 PolG NRW (Sicherstellung) können zum Zweck der Gefahrenabwehr Sachen sichergestellt werden, um:

Eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren

Eigentum zu schützen

Gefährliche Sachen festgehaltener Personen sicherzustellen.

Im hier zu erörternden Sachzusammenhang ist nur die erste Alternative der Sicherstellungsbefugnis von Bedeutung.

§ 43 PolG NRW (Sicherstellung)

05.2 Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr

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Eine gegenwärtige Gefahr ist eine Gefahr, mit deren Eintritt jederzeit zu rechnen ist. Auch von bereits eingetretene Störungen können weiterhin gegenwärtige Gefahren ausgehen. Das ist bei verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugen gegeben, denn sie gefährden die Rechtsordnung so lange, bis die Behinderung beseitigt worden ist. Im hier zu erörternden Sachzusammenhang werden folgende Fälle erörtert:

Abschleppen oder Umsetzen

Abschleppen verkehrsbehindernd abgestellter Pkw.

Hinweis: Im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Pkw haben in NRW einschreitende Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte die Vorgaben des Erlasses „Sicherstellung von Fahrzeugen“ zu beachten. Dort heißt es:

Erlassregelung: Bevor eine Sicherstellung durchgeführt wird, ist stets zu prüfen, ob der mit der Sicherstellung verfolgte Zweck nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Versetzen des Fahrzeuges) erreicht werden kann; dies gilt nicht, soweit die Sicherstellung durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde angeordnet worden ist.

Sicherstellung von Fahrzeugen durch die Polizei RdErl. des Innenministers v. 25.6.1979 -IV A 2 - 2744

05.3 Abschleppen oder Umsetzen

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Der Terminus „Abschleppen“ wird im hier zu erörternden Sachzusammenhang als das „Verbringen eines Pkw durch einen Abschleppdienst auf das Betriebsgelände des jeweils beauftragten Abschleppunternehmens“ verwendet. Wird ein Abschleppdienst lediglich damit beauftragt, zum Beispiel einen verkehrsbehindernd abgestellten Pkw auf eine freie, sich in Sichtweite befindlichen Standort „umzusetzen“, ist das jedoch ebenfalls als eine Sicherstellung im Sinne von § 43 Nr. 1 PolG NRW anzusehen, denn auch für diese Maßnahme ist eine „gegenwärtige Gefahr“ nachzuweisen.

Außerdem hat auch in solchen Fällen der Fahrer/Halter die Kosten des Umsetzens zu tragen. Soweit ein Umsetzen durch Wegschieben möglich ist, ist das wohl eher als eine Serviceleistung der Polizei in Form der Selbstvornahme anzusehen. Bei mehr oder weniger „zugeparkten Pkws“ kann ein Wegschieben durchaus als ein geeignetes Mittel der Problembeseitigung in Betracht kommen.

Beispiel: Lars und Mia versuchen, der Halterin eines Pkw zu helfen, deren Pkw von anderen Fahrzeugen sozusagen zugeparkt ist. Zumindest lassen es die Abstände zu den anderen Fahrzeugen sowohl nach vorne als auch nach hinten nicht mehr zu, aus der Parklücke gefahrlos herausfahren zu können. Lars versucht, einen der geparkte Pkw zu „verschieben“ um dadurch den erforderlichen Platz zu schaffen, der es der Halterin erlaubt, weiterzufahren. Lars hat Erfolg damit. Rechtslage?

Bei dieser Lösung der so genannten „praktischer Vernunft“ handelt es sich weder um eine Sicherstellung, noch um ein Umsetzen, sondern um eine geeignete, erforderliche und auch verhältnismäßige Maßnahme zum Zweck der Gefahrenabwehr auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel.

§ 8 PolG NRW (Allgemeine Befugnis, Begriffsbestimmung)

05.4 Verbotswidrig abgestellte Pkw

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In den nachfolgend aufgeführten Fällen ist es grundsätzlich nicht erforderlich, nach dem Fahrer zu suchen oder den Halter zu ermitteln, um ihn dann aufzufordern, seinen verbotswidrig abgestellten Pkw aus der jeweiligen Verbotszone zu fahren, denn Gerichte haben mehrfach entschieden, dass die sofortige Hinzuziehung eines Abschleppdienstes zulässig ist, wenn zum Beispiel Pkw auf folgenden Verkehrsflächen verbotswidrig abgestellt sind:

Behindertenparkplätze

Busparkplätze

Einmündungen und Kreuzungsbereiche ohne den erforderlichen 5 bzw. 8 m Abstand

Ein- und Ausfahrten

Feuerwehranfahrtszonen

Fußgängerzonen

Parken in Sicherheitszonen.

Hinweis: Dennoch sollten einschreitende Polizeibeamte zumindest versuchen, den Fahrer ausfindig zu machen. So dürfte auch die nachfolgend zitierte Stelle aus dem Sicherstellungserlass des Landes NRW zu lesen sein.

2.21: Wird der Verkehr durch ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug in erheblichem Maße behindert oder ist eine solche Behinderung mit Sicherheit zu erwarten und kann der Verantwortliche zur Beseitigung dieser Verkehrsbehinderung kurzfristig nicht herangezogen werden, so kann das Fahrzeug sichergestellt werden.

Sicherstellung von Fahrzeugen durch die Polizei RdErl. des Innenministers v. 25.6.1979 -IV A 2 - 2744

Sicherstellungen können angeordnet werden, wenn innerhalb von 10 bis 15 Minuten von der Polizei ein Verantwortlicher nicht ermittelt werden kann.

Mit anderen Worten: Steht zum Beispiel ein Pkw auf einem Behindertenparkplatz vor einem Supermarkt, ohne dass der dafür erforderliche „blaue EU-Parkausweis“ im Innenraum sichtbar liegt, dann lässt sich die festgestellte Verkehrsbehinderung in der Regel meist schneller durch einen Ausruf nach dem Fahrer mit dem Kennzeichen XVZ-H-123 im Supermarkt beseitigen, als durch die Hinzuziehung eines Abschleppdienstes.

Anders ausgedrückt: Jede Sicherstellung von Pkw zur Beseitigung von Behinderungen setzt einen vernunftbegabten anordnenden Amtswalter voraus, der das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausübt.

Reine Formalverstöße rechtfertigen in der Regel Sicherstellungen nicht (abgelaufene Parkuhr, Parken im absoluten Halteverbot etc.), obwohl es sich bei jedem Parkverstoß um ein Dauerdelikt handelt, das die bestehende Rechtsordnung gegenwärtig gefährdet, solange diese Störung andauert. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hat in solchen Fällen jedoch eine Sicherstellung des Pkw zu unterbleiben.

05.5 Feuerwehrausfahrt

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2012 hatte das VG Düsseldorf über die Sicherstellung eines Pkw zu entscheiden, der vor einer Feuerwehrausfahrt parkte. Am Anfang der Straße befand sich in ca. 15 m Entfernung ein Schild mit dem Aufdruck „Feuerwehrzufahrt“ und einem Pfeil nach rechts. Die Sicherstellung des Fahrzeuges war von Mitarbeitern des städtischen Ordnungsamtes verfügt worden.

VG Düsseldorf 2012: Die Sicherstellung des Fahrzeugs des Klägers war hier rechtmäßig. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 14 OBG NRW als Voraussetzung für das polizeiliche Eingreifen bestand vorliegend.

§ 14 OBG NRW (Voraussetzungen des Eingreifens)
(1) Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.

Im Zeitpunkt des Einschreitens lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, denn das Fahrzeug des Klägers war im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme im Bereich einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt abgestellt. Die Straßenverkehrsordnung kennt ein amtliches Verkehrszeichen „Feuerwehrzufahrt“ nicht, vielmehr wurde die Kennzeichnung landesrechtlichen Vorschriften überlassen. Die Feuerwehrzufahrt ist hier eindeutig und deutlich sichtbar mit entsprechenden Hinweisschildern ausgewiesen. Sowohl der Beginn der als auch das Ende des Bereichs ist mit Pfeilen gekennzeichnet.

An anderer Stelle:

Ausreichend für eine „Zufahrt“ ist in diesem Zusammenhang, dass es sich um die für das Heranfahren an ein Gebäude benötigte Fahrspur bzw. um den Platz für entsprechende Rangiermöglichkeiten handelt. [...]. Es obliegt auch nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer, zu entscheiden, inwieweit der Bereich einer Feuerwehrzone zugeparkt werden kann, weil er zur Ein- oder Ausfahrt nicht erforderlich sein könnte.

Die Abschleppmaßnahme war erforderlich, denn eine weniger beeinträchtigende Maßnahme kam nicht in Betracht. Der Aufenthaltsort des Fahrers des PKW war unstreitig nicht bekannt. Der Nutzen der Sicherstellung stand auch nicht außer Verhältnis zu den der Klägerin entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch dann, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des im verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes besteht, ohne dass weitere Beeinträchtigungen (Behinderungen oder Vorbildwirkung) hinzutreten müssen.

VG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2012 - 14 K 2727/12

05.6 Parken in Fußgängerzonen

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Diesbezüglich gibt es mehrere Entscheidungen, aus denen die beiden folgenden Beschlüsse ausgewählt wurden.

VG Lüneburg 2002: Wird ein Auto in der Fußgängerzone abgestellt, so darf es abgeschleppt werden. Um eine negative Vorbildwirkung zu vermeiden, ist ein konsequentes Vorgehen gegen Falschparker rechtens, da der Bereich ansonsten seine Funktion verlieren würde.

VG Lüneburg, Beschluss vom 25.09.2002 - Az: 6 A 196/01

So auch eine Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommerns (Greifswald), in der die Richter ebenfalls davon ausgingen, dass eine erforderliche Funktionsbeeinträchtigung eines Fußgängerbereichs regelmäßig schon dann vorliegt, wenn dort ein Pkw zum Parken abgestellt ist, ohne dass es dabei zu konkreten Behinderungen kommt.

OVG Mecklenburg-Vorpommern 2015: Die Funktion eines Fußgängerbereichs ist nicht erst dann beeinträchtigt, wenn Fußgänger nicht mehr oder nur mit Mühe an dem Hindernis (parkendes Fahrzeug) vorbeikommen können oder ein Fußgängergegenverkehr erschwert wird, sondern bereits dann, wenn die Fläche für die Fußgängernutzung erheblich eingeschränkt wird. Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeugs im Bereich eines absoluten Halteverbots regelmäßig der Fall.

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.03.2015 - 3 L 201/11

Hinweis: Trotz dieser Entscheidungen von Verwaltungsgerichten sollte davon ausgegangen werden, dass Amtswalter keine Maschinen sind, die immer dann, wenn sie einen „Funktionsreiz“ erhalten haben, so reagieren, wie das von einem Radargerät erwartet wird. Dennoch: Das ein detailverliebter Rechtsstaat, der dazu neigt, zumindest dann null Toleranz zu zeigen, wenn seine Amtswalter das für zielführend halten, das kann der folgenden Entscheidung des VG Mainz aus dem Jahr 2012 entnommen werden.

In der Einlassung des Betroffenen heißt es: Er habe sein Fahrzeug weder verkehrsgefährdend noch verkehrsbehindernd abgestellt. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Fußgängerzone als Aufenthalts-, Kommunikations-, Ruhe- und Verweilort für Passanten sei nicht gestört worden. Der Roller habe an einer Außenwand des Kulturzentrums und damit in einem Randbereich der Fußgängerzone gestanden, der von Fußgängern nicht als Durchgangsbereich genutzt werde. Zudem habe sich das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe zu der Zufahrtsstraße befunden, weshalb er den Fußgängerbereich auch nicht habe durchfahren müssen. Im Übrigen sei er sich nicht bewusst gewesen, dass das Parken des Motorrollers eine Ordnungswidrigkeit darstelle und eine Abschleppmaßnahme erforderlich mache. In dem fraglichen Bereich würden regelmäßig Fahrzeuge abgestellt, wozu der Kläger ein am 2. April 2011 aufgenommenes Lichtbild vorlegte (Blatt 92), auf dem an der gleichen Stelle insgesamt vier geparkte Motorräder bzw. Roller zu sehen sind. Die Abschleppmaßnahme sei auch nicht allein aus generalpräventiven Zwecken wegen einer negativen Vorbildwirkung gerechtfertigt. Eine solche sei von seinem Fahrzeug auch nicht ausgegangen, weil sich seinerzeit keine weiteren Fahrzeuge in dem fraglichen Bereich befunden hätten.

Bezug nehmend auf eine Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz hat zur Abschleppberechtigung aus Fußgängerzonen (Urteil vom 02. Februar 1999 - Az.: 7 A 12148/98.OVG), heißt es in dem Beschluss des VG Mainz wie folgt:

VG Mainz 2012: Demnach genügt für die Annahme eines über die bloße Generalprävention hinaus gehenden öffentlichen Interesses am Abschleppen des Fahrzeuges die Funktionsbeeinträchtigung der Fußgängerzone. Bei der Annahme einer derartigen Funktionsbeeinträchtigung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zwar ist das Abschleppen eines Kraftfahrzeuges für den Betroffenen durchaus lästig und es sind damit gewisse Ungelegenheiten verbunden. Die geforderten Geldbeträge sind aber dem absoluten Betrag nach und auch im Vergleich der mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs regelmäßig anfallenden Kosten nicht hoch. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich der Verkehrsteilnehmer mit dem Parken in der Fußgängerzone auf rücksichtslose Weise einen Vorteil verschafft. Im Hinblick darauf können an den die Maßnahme rechtfertigenden Zweck der Verhinderung einer Funktionsbeeinträchtigung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Deshalb geht der Senat davon aus, dass das Parken eines Fahrzeugs im Fußgängerbereich regelmäßig eine Funktionsbeeinträchtigung darstellt. Bei Fußgängerzonen tritt die Aufenthaltsfunktion (vgl. § 45 Abs. 1 c StVO) einer Straße in den Vordergrund: Durch die Einrichtung von Freiflächen als Spiel-, Kommunikations-, Verweil- und Bewegungsräume und gleichzeitige Einschränkung des Kfz-Verkehrs auf das für die Erschließung unbedingt Notwendige, soll der öffentliche Lebensraum wiederbelebt und die Lebensqualität in Innenstadtbereichen verbessert werden. Dieser Zweck würde aber durch das Parken eines Fahrzeugs in der Fußgängerzone und durch das Befahren dieses Bereichs bis zum Erreichen und beim Verlassen der Parkposition gestört. Kraftfahrzeuge haben daher in einer Fußgängerzone grundsätzlich keinen Platz.

In den Fußgängerbereichen rechnen die Fußgänger grundsätzlich nicht mit dem Auftauchen von Kraftfahrzeugen, so dass immer die gegenwärtige Gefahr besteht, dass Personen verletzt werden, wenn in solchen Bereichen Fahrzeuge verkehren. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie zum widerrechtlichen Parken in diese Zonen hineinfahren oder wieder hinausfahren. Dort widerrechtlich abgestellte Kraftfahrzeuge sind somit grundsätzlich als Gefahr anzusehen.

Rechtlich ohne Belang ist, ob eine konkrete Störung des Fußgängerverkehrs durch eine Behinderung oder Gefährdung der Fußgänger verursacht worden ist. Des Weiteren kommt es nicht darauf an, ob sich die betreffenden Fahrzeuge etwa zu einer verhältnismäßig ruhigen Zeit an einem fußgängerarmen Ort („Randbereich“) einer Fußgängerzone befinden: In diesem Falle bestehen für eine geringere Zahl von Fußgängern dieselben Gefahren. Hinzu kommt, dass eine derartige Unterscheidung wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen polizeilichen Einschreitens im Ergebnis tatsächlich zu einer Aushöhlung des Schutzbereichs der Fußgängerzonen führen würde. Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn während der Nachtstunden in der Fußgängerzone keinerlei Fußgängerverkehr stattfindet. Das war hier indessen nicht der Fall. Dass im Übrigen gerade auch die „Durchgangsfunktion“ für die Fußgänger zur geschützten Funktion einer Fußgängerzone gehört und nicht nur deren Spiel-, Kommunikations- und Verweilfunktion, liegt auf der Hand. Der ausgewiesene Fußgängerbereich ist „den Fußgängern vorbehalten“, und zwar unabhängig davon, ob sie diesen nun, was sogar der häufigste Fall sein dürfte, zum bloßen Durchgang nutzen oder zu mehr oder weniger langen verschiedenen Aufenthaltszwecken. Insoweit hebt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem zitierten Urteil vom 2. Februar 1999 ausdrücklich auch die Funktion der Fußgängerzone als Bewegungsraum hervor.

Im Übrigen durfte die Beklagte auch die Tatsache mitberücksichtigen, dass ein rechtswidrig abgestelltes Fahrzeug erfahrungsgemäß andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigen Verhalten veranlasst („Nachahmungseffekt“) und von daher zu besorgende weitere Störungen des Fußgängerbereichs abzuwehren waren.

VG Mainz, Urteil vom 28.06.2012 - 1 K 1673/11.MZ

05.7 Teilweises Zuparken eines Radweges

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In einem Urteil des OVG Hamburg aus dem Jahr 2000 heißt es diesbezüglich wie folgt:

OVG Hamburg 2000: Das Abschleppen eines teilweise auf dem Radweg geparkten Fahrzeugs ist nicht unverhältnismäßig, wenn Radfahrer sonst gezwungen wären, entweder auf die Fahrbahn einer stark befahrenen Straße oder auf den angrenzenden Gehweg auszuweichen.

Die Vereinbarungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den von ihr beauftragten Abschleppunternehmen sind an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner Ausprägung als Äquivalenzprinzip zu messen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass Abschleppunternehmen Kosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang berechnen dürfen, sobald sich das angeforderte Abschleppfahrzeug auf dem Weg zum Bestimmungsort befindet.

OVG Hamburg, 28.03.2000 - Az: 3 Bf 215/98

05.8 Parken auf Gehwegen/Radwegen bzw. in Sicherheitsbereichen

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Diesbezüglichhaben die Richter des VG Köln 2011 wie folgt entschieden:

VG Köln 2011: Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört u.a. die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Eine Gefahr liegt u.a. dann vor, wenn gegen die Rechtsordnung verstoßen wird. Dies war vorliegend der Fall. Denn im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4 S. 1 i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 StVO vor, weil das Fahrzeug der Klägerin auf einem Gehweg geparkt war.

Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges der Klägerin im Wege des Sofortvollzugs war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.

Zwar rechtfertigt auf der einen Seite ein bloßer Verkehrsverstoß allein nicht ohne Weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch reicht allein eine Berufung auf eine Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht aus. Auf der anderen Seite kann aber nicht zweifelhaft sein, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint. Letzteres kann - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lässt sich jeweils nur unter besonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen darf.

VG Köln, Urteil vom 10.11.2011 - 20 K 131/11

Die Richter des VG Köln beziehen sich auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2002, in dem es im Hinblick auf den zu beachtendenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit heißt:

BVerwG 2002: Zum bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch nach Landesrecht durchgeführte Abschleppmaßnahmen beherrscht, [heißt es] dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend ist, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint. Letzteres kann – ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen – etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder – selbstverständlich – auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Für alle diese und weitere Abschlepp-Fälle gilt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg (im vorliegenden Zusammenhang vor allem: Fortfall von Behinderungen oder Belästigungen von anderen Verkehrsteilnehmern) stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt [so dass] Abschleppmaßnahme auch ohne konkrete Behinderungen zwar nicht ausgeschlossen sind, aber naturgemäß die gegenläufigen Interessen ein größeres Gewicht bekommen.

BVerwG, Beschluss vom 18. 2. 2002 – 3 B 149.01

05.9 Parkverstöße mit Behinderungen

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Fahrzeugführer, die ihre Fahrzeuge verbotswidrig abstellen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer erheblich behindern, müssen damit rechnen, dass ihre Fahrzeuge abgeschleppt bzw. umgesetzt werden, wenn das möglich sein sollte.

Beispiel: Anlässlich eines Volksfestes hat ein Verkehrsteilnehmer seinen Pkw im unmittelbaren Einmündungsbereich einer Straße abgestellt, so dass ein Omnibus nicht weiterfahren kann. Lars und Mia sind am Einsatzort und stellen fest, dass der Busverkehr erheblich behindert ist. Eine Möglichkeit, den verkehrsbehindernd abgestellten Pkw in unmittelbarer Nähe (Sichtweite) abzustellen, besteht nicht. Mia beauftragt deshalb sofort einen Abschleppdienst (Vertragsfirma), die den Pkw auf ihr Betriebsgelände schleppt. Ist die Sicherstellung des Pkw rechtmäßig?

Als Befugnis für die Sicherstellung des Pkw kommt § 43 Nr. 1 PolG NRW in Betracht. Voraussetzung ist, dass eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig. Außerdem hat sich gemäß § 1 Abs. 2 StVO jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Diese Verhaltensregeln wurden verletzt. Der Schaden für das Sicherheitsgut Rechtsordnung ist bereits eingetreten und dauert noch an. Somit ist eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Rechtsordnung) gegeben. Die sofortige Anordnung der Sicherstellung war geeignet, erforderlich und auch angemessen, um diesen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Den Fahrer ausfindig zu machen war Lars und Mia nicht möglich. Wo hätten sie auch suchen sollen? Außerdem konnte es dem Busfahrer und den von ihm transportierten Fahrgästen nicht zugemutet werden, unnötig lange Wartezeiten hinzunehmen.

05.10 Abschleppen im Bereich starker Kurven

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In einem Urteil des VG München heißt es diesbezüglich wie folgt:

VG München 2020: Das Verbot des Kurvenparkens dient dem Verkehrsfluss im Straßenraum und dem möglichst weitgehenden Ausschluss von Gefährdungen, die im Falle seiner Zulassung durch Brems- und Ausweichmanöver entstehen könnten. Eine Behinderung des fahrenden Verkehrs soll vermieden werden. Das Verbot trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass Kraftfahrzeuge in Kurvenbereichen nicht per se zum Fahren auf Sicht verpflichtet sind und darauf vertrauen dürfen, dort durch stehenden Verkehr unbeeinträchtigt zu bleiben. Vor diesem Hintergrund wird das Halten durch die Worte „im Bereich von“ nicht nur in, sondern auch so nahe vor oder hinter scharfen Kurven verboten, dass sich die Gefahr, die ein haltendes Kfz bilden könnte, in der Kurve nicht auswirken kann. Zudem gilt das Verbot für beide Fahrbahnseiten, nicht nur für die Innenseite.

Im Urteil heißt es an anderer Stelle:

Bei einem Kurvenverlauf im 90-Grad-Winkel ist von einer scharfen Kurve auszugehen. [...]. Die Polizei durfte somit zur Unterbindung der dargelegten Ordnungswidrigkeit bzw. zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands die notwendige Abschleppanordnung treffen.

VG München, Urteil v. 28.04.2020 – M 7 K 18.5617

05.11 Gehwegparken in Sicherheitsbereichen

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2017 hatten die Richter des Bayrischen VGH über die Zulässigkeit des Abschleppens eines Rollers zu entscheiden, der auf dem Gehweg vor dem Innenministerium des Landes Bayern abgestellt worden war, bei dem es sich um einen Sicherheitsbereich handelte. Durch den abgestellten Roller wurden andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert. Der Rollerfahrer machte vor Gericht geltend, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München ein bloßer Formalverstoß wie das unzulässige Gehwegparken ohne Behinderung nicht als Anlass für eine (rechtmäßige) Abschleppmaßnahme sei.

Bayrischer VGH 2017: Die zulässige Anfechtungsklage gegen den angefochtenen Kostenbescheid des Beklagten hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil der Leistungsbescheid rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Die auf Art. 25 Nr. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG gestützte polizeiliche Abschleppanordnung sei rechtmäßig gewesen. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des Art. 25 Nr. 1 PAG liege auch bei einer bereits eingetretenen Störung durch eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor. Durch das Abstellen seines Rollers [...] habe der Kläger eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 12, § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO begangen. Der hierzu benutzte Bereich zwischen den dort am Rand gepflanzten Bäumen sei Teil des Gehwegs und damit vom unmittelbaren gesetzlichen Parkverbot nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO mit umfasst. [...]. Das Abstellen des Kraftrads auf dem Gehweg innerhalb des Sicherheitsbereichs bedeute nicht nur einen rein formalen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, sondern beeinträchtige die Funktion des Sicherheitsbereichs, was einer konkreten Behinderung gleichzustellen sei. Dieser Bereich müsse jederzeit auch für ein größeres Aufgebot an Einsatzkräften zur Verfügung stehen, die den Platz im Ernstfall rasch von Personen und Gegenständen räumen müssten. Dabei stelle die Entfernung von Krafträdern gegenüber weniger sperrigen Fahrrädern eine zusätzliche Erschwernis dar. Motorisierte Fahrzeuge würden zudem ein erhöhtes Gefahrenrisiko bedeuten. Hinzu komme der generalpräventive Gesichtspunkt der negativen Vorbildwirkung in diesem Sicherheitsbereich. Bei einem Nichteinschreiten gegen das Gehwegparken wäre konkret zu befürchten, dass dieser Bereich ständig von zahlreichen Krafträdern als Abstellfläche genutzt würde. [...]. Nicht zutreffend ist in diesem Zusammenhang die klägerische Auffassung, eine „Sicherheitszone“ um das Dienstgebäude hätte, um überhaupt Wirkung entfalten zu können, förmlich mit einem „entsprechenden Verkehrszeichen“ festgelegt bzw. bestimmt sein müssen. Denn in der Straßenverkehrsordnung ist die förmliche Bestimmung oder Festlegung eines solchen Sicherheitsbereichs mit der Folge eines dadurch begründeten Halteverbots nach wie vor [...] nicht vorgesehen. Das Erstgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass sich das Verbot des Gehwegparkens bereits unmittelbar aus § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO ergebe und ein zusätzliches amtliches Halteverbotsschild wegen der Sicherheitszone insoweit weder erforderlich noch (straßenverkehrsrechtlich) vorgesehen sei.

Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.01.2017 - 10 ZB 15.51

05.12 Keine Parkverbote für Radfahrer

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Für Radfahrer, die ihre Zweiräder auf Gehwegen abstellen, bestehen keine Parkverbote, insoweit ist das Parken von Fahrrädern auf Verkehrsflächen, die eigentlich nur Fußgängern vorbehalten sind, erlaubt. Die Folge davon ist, dass diese Zweiräder nicht einfach entfernt, umgesetzt oder an eine andere Örtlichkeit verbracht werden dürfen, denn das Abstellen von Fahrrädern gehört zum so genannten Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen, soweit dadurch nicht Fußgängern oder Rollstuhlfahrern der Weg versperrt wird.

Anders ausgedrückt: Spezielle Parkverbote für Fahrräder enthält die StVO nicht. Auch Fahrradparkverbotsschilder in Fußgängerbereichen müssen deshalb nicht beachtet werden, so eine Entscheidung der Richter des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2004, aus dem hier nur der Leitsatz zitiert wird:

BVerwG 2004: Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290/292) umfasst auch mit den Zusatzschildern 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und 1060-11 (auch Fahrräder-Symbol) nicht das Abstellen von Fahrrädern auf Flächen, die der Nutzung durch Fußgänger vorbehalten sind.

BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 3 C

Auch Mieträder und somit auch E-Scooter unterliegen dem Gemeingebrauch, soweit sie betriebsbereit und in der Absicht, sie wieder zu benutzen auf Gehwegen abgestellt werden. Nicht davon erfasst ist das Aufgeben der Nutzungsabsicht von Personen, die Mieträder oder auch E-Scooter auf diese Art und Weise aufgeben, wenn die Dauer der Nutzungserlaubnis abgelaufen ist. Dazu gleich mehr.

Zuerst einmal zur Rechtsauffassung der Richter des OVG Hamburg.

OVG Hamburg 2009: Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 HWG dienen die öffentlichen Wege dem Gemeingebrauch und dürfen ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr zum Verkehr benutzt werden, soweit andere dadurch nicht in ihrem Gemeingebrauch unzumutbar beeinträchtigt werden und Sondernutzungen nicht entgegenstehen. Nicht zum Gemeingebrauch gehört die Benutzung eines Weges zu anderen Zwecken, insbesondere zur Ausübung eines Gewerbes (§ 16 Abs. 2 HWG).

An anderer Stelle heißt es:

Die Straßenverkehrs-Ordnung regelt auch den Fahrradverkehr, wie sich zweifelsohne aus der ausdrücklichen Erwähnung von Fahrrädern oder Radfahrern in einer Reihe von Vorschriften ergibt (vgl. z.B. §§ 2 Abs. 4 und 5, 17 Abs. 4 Satz 4, 21 Abs. 3, 23 Abs. 3, 37 Abs. 2 Nr. 5, 41 Abs. 2 Nr. 2, 5 und 6 StVO). Auch soweit Fahrräder in den Vorschriften nicht konkret angesprochen werden, können sie dennoch Adressaten der jeweiligen Ge- oder Verbote sein, da sie - mit Ausnahme von Kinderfahrrädern (§ 24 Abs. 1 StVO) - unbestritten dem Fahrzeugbegriff des § 2 Abs. 1 StVO unterfallen. Dementsprechend ist auch das Abstellen von Zweirädern Parken im Rechtssinne und gelten die in § 12 StVO getroffenen Regelungen auch für Fahrräder, soweit sich aus dem Wortlaut der Regelungen oder ihrem Sinn und Zweck nichts anderes ergibt. Danach lässt das Straßenverkehrsrecht das Abstellen von Fahrrädern im Bereich der hier allein in Rede stehenden Gehwege - vorbehaltlich der Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO - ohne Einschränkungen zu. Auch ohne ausdrückliche Gestattung folgt dies daraus, dass das sich aus § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO grundsätzlich ergebende Verbot des Parkens auf Gehwegen für Fahrräder nicht gilt und deshalb der die gesamten Vorschriften über die Teilnahme am Straßenverkehr beherrschende Grundsatz der freien - nur durch ausdrückliche Verbote beschränkten - Entfaltung des Verkehrsteilnehmers zum Tragen kommt.

OVG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2009 - 2 Bs 82/09

Auch E-Bikes und E-Scooter unterliegen den Regelungen im Hinblick auf den Gemeingebrauch. Das gilt nur dann nicht, wenn sie nicht zur späteren Wiederinbetriebnahme abgestellt werden.

OVG NRW 2020: Erfolgt das Parken allein oder überwiegend zu einem anderen Zweck als dem der späteren Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs, stellt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats als eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße dar.

In einem solchen Fall wird das Fahrzeug zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden „Sache“, nicht anders als jeder beliebige sonstige körperliche Gegenstand. Derartige Vorgänge fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem einschlägigen Gemeingebrauch heraus, da sie nicht „zum Verkehr“ geschehen.

An anderer Stelle:

Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (etwa durch Parken eines Fahrzeugs auf dem Gehweg) begründet nicht automatisch eine Sondernutzung.

OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2020 - 11 B 1459/20

Hinweis: An anderer Stelle heißt es in dem Beschluss des OVG NRW im Hinblick auf zu entrichtende Sondergebühren, die die Verleiher von E-Scootern zu zahlen haben, dass den von den Betreibern gewerblicher Verleihsysteme Sondernutzungsgebühren erhoben werden können, weil solche Fahrzeuge nach der Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr einfach stehen gelassen werden, woraus sich eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums ableiten lässt.

06.0 Polizei oder Ordnungsamt

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In allen deutschen Städten und Gemeinden ist entweder die Ordnungspolizei oder das Ordnungsamt für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs und somit auch für die Durchsetzung festgestellter Regelverstöße zuständig. In dieser Verantwortung ist die Ordnungspolizei/das Ordnungsamt dann auch die Behörde, die für das Abschleppen von regelwidrig geparkten Fahrzeugen innerhalb der Halteverbotszone zuständig ist, denn grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass eine zuständige Behörde auch über die Befugnisse verfügt, um zugewiesene Aufgaben erfüllen zu können. Im Gegensatz zu spezialgesetzlichen Regelung im § 43 PolG NRW (Sicherstellung) steht den Amtswaltern der Ordnungsbehörde in NRW lediglich eine Generalklausel zur Verfügung.

§ 14 OBG NRW (Voraussetzungen des Eingreifens)

(1) Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.

Obwohl Generalklauseln solch schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte eigentlich nicht vorsehen, weil der Gesetzgeber gehalten ist, solche Eingriffe in speziellen Befugnissen zu regeln, sehen die Gerichte diese Ermächtigung im OBG dennoch als ausreichend an. Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des VG Düsseldorf aus dem Jahr 2013 wie folgt:

VG Düsseldorf 2013: Die Abschleppmaßnahme war hier rechtmäßig. Die in § 14 OBG NRW als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens verlangte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Fassung vom 01.09.2009 i.V.m. Zeichen 229 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO vor, weil das Fahrzeug des Klägers unstreitig im Bereich eines Taxenhaltestandes abgestellt war. Nach den geltenden Vorschriften dürfen dort ausschließlich betriebsbereite Taxen halten.

Das Einschreiten der Beklagten war verhältnismäßig.

Es war geeignet, den Parkverstoß zu beseitigen. Die Abschleppmaßnahme war auch erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel, den Parkverstoß zu beseitigen, bestand nach der dienstlichen Äußerung nicht. Insbesondere ist die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Abschleppunternehmers Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Halters oder Fahrers des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs anzustellen, um diesen aufzufordern, sein Fahrzeug zu entfernen. Hat sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und steht er nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt.

Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.

Es gilt [...] Die Leitlinie, dass bei einer zeitnah nach Entdeckung des Verkehrsverstoßes erfolgenden Abschleppmaßnahme nur dann eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. [...]. Entscheidend ist, dass keine erkennbaren Umstände vorlagen, die darauf hindeuteten, dass sich der Kläger in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befand und innerhalb einer absehbaren Zeit erscheinen würde. Denn es war keinem Hinweis im Fahrzeug der konkrete Aufenthaltsort des Klägers zum Zeitpunkt des festgestellten Verstoßes zu entnehmen. Somit war bereits ein Nachforschungsversuch nicht möglich,

VG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2013 - 14 K 3550/13

Hinweis: Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung ist es sachgerecht, verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeuge von der Polizei nur dann auf der Grundlage polizeirechtlicher Befugnisse umzusetzen bzw. sicherzustellen, wenn die eigentlich dafür zuständige Ordnungsbehörde nicht zu erreichen ist.

Anders ausgedrückt: In Städten, in denen die Ordnungsämter oder die Ortspolizei mit eigenem Personal einen Streifendienst unterhalten, kann davon ausgegangen werden, dass eine originär zuständige Behörde damit zu beauftragen ist, Maßnahmen zu treffen, die den ruhenden Verkehr betreffen. Das sieht im Übrigen auch der § 1 PolG NRW so vor, in dem es heißt:

§ 1 Abs. 1 PolG NRW (Aufgaben der Polizei)

(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Sind außer in den Fällen des Satzes 2 neben der Polizei andere Behörden für die Gefahrenabwehr zuständig, hat die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint; dies gilt insbesondere für die den Ordnungsbehörden obliegende Aufgabe, gemäß § 1 Ordnungsbehördengesetz Gefahren für die öffentliche Ordnung abzuwehren. Die Polizei hat die zuständigen Behörden, insbesondere die Ordnungsbehörden, unverzüglich von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern.

07.0 Quellen

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Endnote_01
RTL.de vom 12.3.2024: Shitstorm vorprogrammiert: Stadt Neumünster ruft Bürger dazu auf, Falschparker zu melden! https://www.rtl.de/cms/neumuenster-stadt-ruft-
buerger-dazu-auf-falschparker-zu-verpetzen-wie-der-anzeigenhauptmeister-5080021.html
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Endnote_02
Dubisthalle.de vom 06.03.2024: Anzeigenhauptmeister hat in Halle 476 Knöllchen verteilt – 70 Punkte, 17.600 Euro. https://dubisthalle.de/anzeigenhauptmeister-
hat-in-halle-476-knoellchen-vergeben
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