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Handlungsfeld des Verkehrsrechts

Inhaltsverzeichnis:

01 Polizeiliche Zuständigkeiten
02 Öffentlicher Straßenverkehr
03 Kein öffentlicher Straßenverkehr
04 Baustellen
05 Verkehrsteilnehmer
06 Rechtlich handelnde Personen
07 Andere Verkehrsteilnehmer
08 Verantwortung für angerichtete Schäden
09 Haftung von Kindern und Minderjährigen
10 Vorsätzliches Handeln
11 Typische Überforderungssituation
12 Haftung der Eltern/Aufsichtspersonen
13 Schäden durch Tiere
14 Haustiere
15 Wildschäden
16 Polizeiliches Verkehrsrecht im Überblick

17 Schlüsselwörter

01 Polizeiliche Zuständigkeiten

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Polizeiliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit verkehrsrechtlichen Aufgaben umfassen ein breites Spektrum, das im Folgenden nur kurz skizziert wird. Zu den so genannten Kernaufgaben der Polizei gehören im Handlungsfeld des Verkehrsrechts folgende Aufgaben:

  • Überwachung des Straßenverkehrs

  • Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen

  • Erforschung und Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

  • Erforschung und Verfolgung von Verkehrsstraftaten

  • Abwehr von Gefahren, die sich im Zusammenhang mit den oben genannten Aufgaben anlassbezogen ergeben

  • Schutz privater Rechte.

Natürlich berührt auch die präventive "Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei" zum Handlungsfeld des Verkehrsrechts. Im Gegensatz zu den oben aufgelisteten Aufgaben handelt es sich bei der Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei aber ausschließlich um  Tätigkeiten, die in Kindergärten, Schulen, Seniorenheimen oder an anderen Orten stattfinden und deshalb in diesem Kurs nicht thematisiert werden, weil der Schwerpunkt verkehrspolizeilicher Aufgaben sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignet.

Überwachung des Straßenverkehrs: Diesbezüglich heißt es im § 11 des Polizeiorganisationsgesetzes NRW (POG NRW) wie folgt:

§ 11 Abs. 1 Nr. 3 POG NRW (Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden)
(1) Die Kreispolizeibehörden sind
zuständig
3. für die Überwachung des Straßenverkehrs.

Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen: Diese Zuständigkeit setzt einen Verkehrsunfall voraus, der sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignet hat. Im Runderlass des Innenministeriums NRW „Aufgaben der Polizei bei Verkehrsunfällen“ heißt es:

Bei Verkehrsunfällen hat die Polizei folgende Aufgaben:

  • Gefahrenabwehr

  • Schutz von Leben und Gesundheit sowie von Sachwerten

  • Schutz privater Rechte

  • Betreuung/Opferschutz

  • Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

Die Polizei nimmt jeden ihr bekannt gewordenen Verkehrsunfall auf. In Zweifelsfällen ist zunächst nach diesem Erlass vorzugehen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Sachverhaltsprüfung vor Ort vorzunehmen ist.

Art und Umfang der Maßnahmen haben sich im Wesentlichen an der Schwere der Unfallfolgen, der Komplexität der Unfallsituation und den Erfordernissen der Beweissicherung auszurichten. Je nach Lage ist über die Einrichtung einer „Besonderen Aufbauorganisation“ (Anlage 1) zu entscheiden.

Aufgaben der Polizei bei Verkehrsunfällen RdErl. des Innenministeriums - 41 - 61.05.01 - 3 - vom 25.8.2008.

Erforschung und Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten: Diesbezüglich muss es zuerst einmal ausreichen, auf den § 53 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und auf den § 11 POG NRW (Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden) sowie auf den § 44 StVO (Sachliche Zuständigkeit) zu verweisen.

§ 53 OWiG (Aufgaben der Polizei)
§ 11 POG NRW (Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden)

§ 44 StVO (Sachliche Zuständigkeit)

Zu den zu erforschenden und zu verfolgenden Ordnungswidrigkeiten gehören natürlich auch die Verkehrsordnungswidrigkeiten, nicht nur die, die im OWiG aufgeführt sind.

Erforschung und Verfolgung von Verkehrsstraftaten: Diesbezüglich ist die Generaleingriffsermächtigung der StPO, bei der es sich auch um eine Zuständigkeitsregelung handelt, einschlägig, siehe § 163 StPO.

§ 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)

Im Strafgesetzbuch gibt es eine Vielzahl von Straftatbeständen, die entweder nur oder auch im öffentlichen Verkehrsraum begangen werden können.

§ 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
§ 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge)
§ 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung)
§ 240 StGB (Nötigung)
§ 248b StGB (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs)
§ 315 StGB (Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr)
§ 315b StGB (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr)
§ 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)
§ 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen).

Zu den polizeilich zu verfolgenden Straftaten gehört auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis, siehe § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis).

§ 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis)

Gefahrenabwehr: Natürlich gehört es auch zu den Aufgaben der Polizei, Gefahren abzuwehren, die sich im Handlungsfeld des Verkehrsrechts ereignen. Dazu gehören zum Beispiel die Abwehr von Gefahren an Unfallstellen oder das Abschleppen von Fahrzeugen, die verbotswidrig und behindernd im öffentlichen Straßenverkehr abgestellt sind und dadurch die öffentliche Sicherheit gegenwärtig gefährden oder auch das Unterbinden der Weiterfahrt, wenn zum Beispiel anlässlich von allgemeinen Verkehrskontrollen der festgestellte verkehrswidrige Zustand eines kontrollierten Fahrzeuges eine Weiterfahrt nicht mehr zulässt, oder im Rahmen einer Datenabfrage in Erfahrung gebracht wird, dass der Fahrer nicht oder nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.

Wie dem auch immer sei. Nachzutragen ist, dass sich die Zuständigkeiten der Polizei  im Handlungsfeld des Verkehrsrechts  sich sowohl aus dem Polizeigesetz als auch aus dem Polizeiorganisationsgesetz des Landes NRW ergeben, denn diese Gesetze verweisen auch auf Zuständigkeiten, die sich aus dem OWiG oder aus der StPO ergeben, denn das sind Zuständigkeiten, die sich "aus Gesetz oder Rechtsverordnungen" ableiten lassen.

§ 1 PolG NRW (Aufgaben der Polizei)
§ 10 POG NRW (Allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden)

In den weitaus meisten Fällen sind die Kreispolizeibehörden zuständig,  siehe § 11 POG NRW (Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden).

§ 11 POG NRW (Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden)

Ich denke, dass damit das Handlungsfeld polizeilicher Zuständigkeiten im Bereich des polizeilichen Verkehrsrechts zuerst einmal hinreichend umschrieben ist, so dass nunmehr der Ortsbereich definiert werden kann, in dem Verkehrsrecht zur Anwendung kommt.

Kurzum: Verkehrsrecht im hier zu erörternden Sinne setzt öffentlichen Verkehrsraum, also öffentlichen Straßenverkehr voraus.

Schutz privater Rechte: In diesem Sachzusammenhang gesehen muss es zuerst einmal ausreichen, festzustellen, dass es auch Aufgabe der Polizei ist, den Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Möglichkeit zu geben, Schadenersatzansprüche beim jeweiligen Gegenüber vor Gericht geltend machen zu können. Das setzt voraus, dass die Identitäten der Unfallbeteiligten auch zu diesem Zweck von der Polizei festzustellen sind.

Diese Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2 PolG NRW (Aufgaben der Polizei).

§ 1 PolG NRW (Aufgaben der Polizei)

02 Öffentlicher Straßenverkehr

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Bundesgerichtshof (BGH) definiert öffentlichen Verkehrsraum wie folgt:

BGH 2004: Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Umfasst werden demnach nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird.

BGH, Urteil vom 4. März 2004 4 StR 377/03

Diese Voraussetzungen sind zum Beispiel nicht gegeben, wenn es sich um den privaten Parkplatz eines Unternehmens handelt, der nur Bediensteten und anderen Personen zugänglich ist, denen Zugang gewährt wird (Einlasskontrolle). Davon kann zB ausgegangen werden, wenn die Zufahrt erst nach Prüfung der Zufahrtsberechtigung oder aber durch die Benutzung eines Chips bzw. einer Magnetkarte freigegeben wird.

Beispiel: Anlässlich einer Beförderung findet in der Kantine des Werksgeländes eine Feier statt. Das Werksgelände kann nur von Personen befahren oder betreten werden, wenn durch Verwendung eines Chips die Zufahrt bzw. der Zugang zum Betriebsgelände freigegeben wird. Alpha hat dem Alkohol reichlich zugesprochen. Als er mit seinem Pkw das Werksgelände wieder verlassen will, streift er dabei beim Ausparken einen Pkw und beschädigt diesen erheblich. Als der Halter des Pkw den Schaden feststellt, ruft er die Polizei. Als Lars und Mia am Einsatzort eintreffen, nachdem ihnen am Tor der Zugang gewährt wurde, zeigt der Geschädigte eine Verkehrsunfallflucht an. Rechtslage?

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort iSv § 142 StGB setzt einen Unfall im Straßenverkehr voraus. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, denn es handelt sich bei dem Werksgelände nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um Privatgelände, weil Zugang nur einem ausgewählten Personenkreis gewährt wird. Aus diesem Grunde können Lars und Mia nur die am Tatort festgestellte Sachbeschädigung erforschen und verfolgen.

OVG NRW 1999: Der Kreis der Benutzer war damit nicht so eng und genau umschrieben, dass er jederzeit ermittelbar war. Da Kunden verschiedener Unternehmen Zufahrt zu den Parkplätzen hatten und die Parkplätze nicht gekennzeichnet oder in sonstiger Weise nach außen ersichtlich bestimmten Benutzerkreisen zugeordnet waren, konnte auch keine Einzelkontrolle von Nichtberechtigten stattfinden. Der Kreis der Parkplatzbenutzer war mithin zu unbestimmt und wechselnd, um die Hoffläche als nichtöffentlich im Sinne des Verkehrsrechts anzusehen.

OVG NRW, Beschluss vom 4. August 1999 - 5 A 1321/97

Im Umkehrschluss heißt das: Findet eine Einlasskontrolle statt, oder ist die Zufahrt zum Gelände an andere Voraussetzungen gebunden, dann handelt es sich bei solchen Flächen nicht um öffentlichen Verkehrsraum.

Bei den nachfolgend aufgelisteten Verkehrsflächen handelt es sich unstrittigerweise um öffentlichen Verkehrsraum:

  • Bundesautobahnen

  • Landstraßen

  • Kreisstraßen

  • Gemeindestraßen

  • Sonstige öffentliche Straßen und Wege

  • Öffentliche Parkplätze

  • Parkhäuser.

Aber auch bei Parkplätzen für die Gäste von Gaststätten, sowie bei den Parkplätzen von  Warenhäusern oder Großmärkten oder bei den Betriebsflächen von Tankstellen, handelt es sich um öffentliche Verkehrsräume, weil deren Benutzerkreis nicht festgelegt ist. Auch die Entrichtung einer Benutzungsgebühr schließt öffentlichen Verkehrsraum nicht aus, so dass auch Parkhäuser als öffentliche Verkehrsräume anzusehen sind.

BGH 2004: Dabei nimmt es der Verkehrsfläche nicht den Charakter der Öffentlichkeit, wenn für die Zufahrt mit Fahrzeugen eine Parkerlaubnis oder für die Nutzung ein Entgelt verlangt wird. Für die Beurteilung, ob eine auf einem Betriebsgelände gelegene Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen ist, kommt den äußeren Gegebenheiten, die einen Rückschluss auf das Vorhandensein und den Umfang der Gestattung bzw. Duldung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten zulassen, maßgebliche Bedeutung zu. So kann sich etwa aus einer entsprechenden Beschilderung als „Privat-/Werksgelände“, einer Einfriedung des Geländes und einer Zugangsbeschränkung in Gestalt einer Einlasskontrolle ergeben, das der Verfügungsberechtigte die Allgemeinheit von der Benutzung des Geländes ausschließen will. Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis wie den Betriebsangehörigen Zutritt zu dem Betriebsgelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche. In diesen Fällen ist der Kreis der Berechtigten so eng umschrieben, dass er „deutlich aus einer unbestimmten Vielheit möglicher Benutzer ausgesondert ist“. Ist dagegen ein Betriebsgelände der Allgemeinheit, dh einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des § 315 b StGB.

BGH, Urteil vom 4. März 2004 4 StR 377/03

Im Übrigen wäre es in diesem Rechtsstaat mehr als verwunderlich, wenn der unbestimmte Rechtsbegriff „Öffentliche Straße“ nicht auch gesetzlich definiert wäre, siehe zum Beispiel den § 2 im Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW).

§ 2 StrWG NRW (Öffentliche Straße)

03 Kein öffentlicher Straßenverkehr

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Nicht zum öffentlichen Straßenverkehr gehören folgende Flächen:

  • Straßen, die noch nicht für den öffentlichen Straßenverkehr freigegeben sind bzw. noch keine Widmung erfahren haben. Das ist zum Beispiel bei im Bau befindlichen Bundesautobahnen der Fall. Weil dort kein öffentlicher Straßenverkehr stattfindet, können dort auch Baufahrzeuge verwendet werden, die für den öffentlichen Straßenverkehr nicht zugelassen sind.

  • Baustellen, wenn bestimmte Bereiche nicht befahren werden dürfen. Das sind die durch Absperrmittel gekennzeichneten Flächen.

  • Verkehrsflächen in Unternehmen, wenn das Befahren der Verkehrsflächen nur nach erfolgter Einfahrterlaubnis möglich ist. Dabei kann es sich durchaus um großflächige, dem allgemeinen Straßenverkehr nicht zur Verfügung stehende Areale handeln.

04 Baustellen

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Der Verkehr auf öffentlichen Straßen ist nicht öffentlich, solange diese wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.

Bei der Einrichtung von Baustellen hat jedoch die Straßenverkehrsbehörde Maßnahmen zur Verkehrslenkung bzw. Verkehrssicherung zu ergreifen, um die Leichtigkeit und Flüssigkeit des verbleibenden öffentlichen Straßenverkehrs zu gewährleisten. Dazu gehören insbesondere die Vorgaben, die vom Betreiber (zB ein beauftragter Bauunternehmer) im Hinblick auf Beschilderungen, Markierungen und zu verwendenden Verkehrseinrichtungen wie Baken, Pfosten, Schranken, Blinkluchten etc. zu beachten sind. Für die dazu einzuholenden Genehmigungen sind in der Regel die örtlichen Straßenverkehrsbehörden zuständig, siehe § 45 StVO. Unternehmer müssen zB vor Einrichtung einer Straßensperrung von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anordnung einholen (§ 45 Absatz 6 StVO).

Damit Sie eine Vorstellung darüber bekommen, wie filigran verkehrsrechtliche Fragen geregelt sind, öffnen Sie bitte den folgenden Link, nur um sich einen Eindruck davon verschaffen zu können, wie schnell Verkehrsrecht in „Schräubchenkunde“ ausarten kann.

§ 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)

Kommt es innerhalb von abgesperrten und dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglichen Bereichen zu Unfällen, dann handelt es sich dabei nicht um Verkehrsunfälle im Rechtssinn, auch wenn das naheliegend zu sein scheint.

Beispiel: In ein paar Tagen soll ein etwa 20 km langes Autobahnteilstück für den öffentlichen Verkehrsraum freigegeben werden. Diese Gelegenheit wollen sechs Heranwachsende dazu nutzen, um dort noch schnell ein Autorennen auszutragen. Nachdem die Heranwachsenden mit ihren Pkw die Absperrung umfahren haben, erfolgt der Start. Was die Heranwachsenden nicht wissen ist, dass auf der Trasse noch zu beseitigende Stahlträger liegen, die zur Befestigung der Leitplanken dienen und in die die Rennfahrer mit hoher Geschwindigkeit hineinrasen. Dabei kommt es zu einem folgenschweren Verkehrsunfall, den Lars und Mia aufnehmen. Rechtslage?

Bei dem abgesperrten Autobahnteilstück handelt es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum, zumal erst in ein paar Tagen dieses Teilstück für den öffentlichen Straßenverkehr freigegeben werden soll. Kraftfahrzeugrennen iSv § 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) setzt aber voraus, dass die Tathandlung im Straßenverkehr begangen wird, siehe § 315d Abs. 1 Nr. 1 StG.

§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen)

So auch die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021:

BVerfG 2021: Während die abstrakte Gefährlichkeit für das Rechtsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs bei Rennen mit mehreren Kraftfahrzeugen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB maßgeblich aus dem Wettbewerb unter den Teilnehmern resultiere, ergebe sie sich in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB aus dem unbedingten Willen des Täters, sein Fahrzeug bis zur relativen Grenzgeschwindigkeit zu beschleunigen.

BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20

Auch ein Blick in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (Vwv) macht deutlich, dass diese Rechtsauffassung zutreffend ist.

Vwv zu § 1 Grundregel: Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.

Im Ausgangsbeispiel kann somit davon ausgegangen werden, dass kein tatbestandliches Handeln iSv § 315d StGB gegeben sein kann, weil die Tat nicht im öffentlichen Straßenverkehr begangen wurde.

Dass dieser „Unfall“ dennoch von der Polizei aufzunehmen ist, dürfte in der Natur der Sache liegen, denn ursächlich für diesen Unfall dürfte zumindest die Missachtung des Zeichens 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) oder die Missachtung des Zeichens 251 (Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) der Anlage zur StVO sein, die iVm Baken und anderen Absperrmitteln bzw. aufgestellten Leitbarken und leuchtenden Blinklichtern die gemäß § 43 StVO zu den Verkehrseinrichtungen zählen, von den Teilnehmern des „Autorennens“ missachtet wurden.

§ 43 StVO (Verkehrseinrichtungen)

Im Übrigen haben sich bei diesem Autorennen die Beteiligten möglicherweise sogar schwer verletzt, so dass die Polizei zumindest auch im Sinne von § 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung) zu ermitteln hat.

§ 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung)

05 Verkehrsteilnehmer

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Die im öffentlichen Straßenverkehr handelnden oder unterlassenden Akteure werden als Verkehrsteilnehmer bezeichnet. Dies ist ein Sammelbegriff, der viele unterschiedliche Personen umfasst. Zu den aktiven Verkehrsteilnehmern gehören:

  • Pkw-Fahrer

  • Lkw-Fahrer

  • Kradfahrer

  • Fahrer von E-Scootern

  • Fahrer von E-Bikes

  • Radfahrer

  • Fußgänger

  • Kinder

Definition: Verkehrsteilnehmer ist jeder, der sich verkehrserheblich verhält, d. h., wer körperlich und unmittelbar durch Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen auf den Ablauf eines Verkehrsvorganges einwirkt. Dabei ist es unerheblich, ob er sich selbst im öffentlichen Verkehrsraum befindet oder nicht oder ob er durch seine Anwesenheit oder durch sein Fahrzeug auf einen Verkehrsvorgang einwirkt.

Folglich könnten auch

  • Halter von Fahrzeugen sowie

  • Eigentümer von Gegenständen, die in den öffentlichen Straßenverkehr hineinragen oder dorthin gelangen

als Verkehrsteilnehmer angesehen werden.

Sinnvoller aber ist es, von Verkehrsteilnehmern nur dann zu sprechen, wenn diese im öffentlichen Verkehrsraum tatsächlich präsent sind. Ist das nicht der Fall, ist es angemessener, sie als Andere im Sinne des § 1 StVO anzusehen. Dazu gleich mehr.

Verkehrsteilnehmer ist zuerst einmal jeder, der aktiv am Verkehrsgeschehen teilnimmt (Fußgänger, Radfahrer, Fahrzeugführer, Bauarbeiter im öffentlichen Verkehrsraum). Die Verkehrsteilnahme beginnt mit dem räumlichen Betreten des öffentlichen Verkehrsraumes und endet mit dessen Verlassen.

Zu den passiven Verkehrsteilnehmern gehören:

  • Beifahrer

  • Fahrgäste in Bussen und Straßenbahnen

  • Passive Verkehrsteilnehmer (Fahrgäste im Fahrzeug) unterliegen nicht den Vorschriften der StVO.

06 Rechtlich handelnde Personen

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Als Verkehrsteilnehmer kommt eine Vielzahl von Personen in Betracht, die in dieser Eigenschaft zugleich auch:

  • Betroffene von Verkehrsordnungswidrigkeiten

  • Verdächtige von Verkehrsstraftaten

  • Beschuldigte

  • Halter

  • Täter

  • Beteiligte oder auch

  • Unfallopfer

  • Geschädigte oder

  • Anstifter und Teilnehmer von Straftaten sein können.

Da das Ordnungswidrigkeitenrecht die Begriffe „Täter, Teilnehmer und Anstifter“ nicht kennt, sondern diese dem Strafrecht zugehörenden Begrifflichkeiten alle unter dem unbestimmten Rechtsbegriff der „Beteiligung“ zusammenfasst, können sich Beifahrer dennoch ordnungswidrig verhalten, wenn sie den Fahrer zu ordnungswidrigem Verhalten „anstiften“.

Als Beteiligung im Sinne des § 14 Abs. 1 OWiG kommen aber nur solche Beteiligungsformen in Betracht, die im Bereich des Strafrechts als (Mit-)Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfe zu werten wären, siehe § 14 OWiG (Beteiligung).

§ 14 OWiG (Beteiligung)

Die Beteiligung an der Ordnungswidrigkeit eines anderen setzt voraus, dass dieser andere vorsätzlich handelt.

Beispiel: Der unter Alkoholeinwirkung stehende Halter eines Pkw hat seine Begleiterin, die ebenfalls Alkohol getrunken hat, gebeten, an seiner Stelle den Pkw zu fahren. Anlässlich einer Verkehrskontrolle stellen Lars und Mia fest, dass der Fahrerin eine Verkehrsordnungswidrigkeit im Sinne von § 24a StVG (0,5-Promille-Grenze) vorgeworfen werden kann, denn ein mit dem Einverständnis der Fahrerin durchgeführter Alcotest ergibt einen Wert in Höhe von 0,9 Promille. Daraufhin macht die Fahrerin dem Beifahrer, der Halter des Pkw ist, am Kontrollort mehrfach den Vorwurf, dass er es doch war, der sie überhaupt erst dazu überredet hat, sich hinters Steuer zu setzen. Wenn es nach ihr gegangen wäre, dann würde der Pkw jetzt noch auf dem Parkplatz der Disco stehen und sie würden gemeinsam mit einem Taxi nach Hause fahren. Können beide für die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden?

Fahrerin: Die Fahrerin selbst begeht die festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeit durch aktives Tun. Sie hat auch vorsätzlich gehandelt, denn die Fahrerin hat sich hinter das Steuer des Pkw gesetzt, obwohl ihr bewusst war, dass sie Alkohol getrunken hatte. Insoweit scheidet Fahrlässigkeit aus.

§ 24a StVG (0,5-Promille-Grenze)

Beifahrer: Der Beifahrer/Halter des Pkw kann ebenfalls mit einer Geldbuße belegt werden, weil er die neben ihm sitzende Fahrerin dazu überredet hat, eine Verkehrsordnungswidrigkeit zu begehen. Er hat die Frau sozusagen zu ordnungswidrigem Verhalten iSv § 14 OWiG (Beteiligung) „angestiftet“, obwohl es diesen Begriff des Strafrechts im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht gibt. Dort wird unter dieser Form der Einflussnahme auf erwünschtes verkehrswidriges Verhalten anderer immer der unbestimmte Rechtsbegriff „Beteiligung“ verwendet. Außerdem darf ein Halter die Inbetriebnahme eines seiner Fahrzeuge nicht zulassen, wenn ihm bekannt sein muss, dass der Fahrer dazu nicht geeignet ist, siehe § 31 StVZO (Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge.

§ 31 StVZO (Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge)

07 Andere Verkehrsteilnehmer

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Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2018 wie folgt:

BGH 2018: Anderer Verkehrsteilnehmer [...] ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, dh körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Darunter fällt nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern jedenfalls auch derjenige, der auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand anfährt.

BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17 - LG Heilbronn

Verkehrsteilnehmer können auch Kinder, Jugendliche, Erwachsene und natürlich auch hilflose Personen sein.

Kinder: Personen unter 14 Jahren können keine Verkehrsordnungswidrigkeiten und auch keine Straftaten begehen. Anders ausgedrückt: Kinder können für ihre verbotswidrigen Handlungen nicht verantwortlich gemacht werden. Eine ganz andere Frage ist die ihrer Haftbarkeit. Dazu gleich mehr.

Jugendliche: Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für verkehrswidriges Verhalten von Jugendlichen und Heranwachsenden heißt es in dem Erlass des MIK NRW 43.8 – 57.04.16 - v. 2.11.2010 wie folgt:

Jugendliche, d. h. Personen, die zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, können vorwerfbar handeln, wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht ihres Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln; bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kann das im Allgemeinen angenommen werden, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen.

Heranwachsende: Für Heranwachsende, dh Personen, die zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt sind, gelten keine Besonderheiten. Sie stehen nach dem materiellen Ordnungswidrigkeitenrecht den Erwachsenen gleich.

§ 823 BGB (Schadenersatzpflicht)

Erwachsene: Erwachsene sind für ihr Tun und damit verbundene Folgen grundsätzlich uneingeschränkt verantwortlich.

§ 823 BGB (Schadenersatzpflicht)

08 Verantwortung für angerichtete chäden

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Die Halter von Kraftfahrzeugen müssen vor deren Inbetriebnahme entsprechende Pflichtversicherungen abschließen, siehe § 1 Pflichtversicherungsgesetz.

§ 1 Pflichtversicherungsgesetz

Tun sie das nicht, machen sie sich strafbar iSv § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes..

§ 6 Pflichtversicherungsgesetz

Heranwachsende und Erwachsene haften für die Folgen ihrer Handlungen uneingeschränkt, soweit die Schäden nicht durch Fahrzeuge verursacht werden, für die eine Pflichtversicherung abgeschlossen sein muss, die dann durch die jeweiligen Haftpflichtversicherer beglichen werden.

09 Haftung von Kindern und Minderjährigen

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Diesbezüglich sind die Regelungen im § 828 BGB (Minderjährige) einschlägig.

§ 828 BGB (Minderjährige)

Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den ein Kind einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

7- bis 10-Jährige können haftungsrechtlich verantwortlich sein, wenn sie vorsätzlich:

  • Kraftfahrzeuge

  • Schienenbahnen oder

  • Schwebebahnen

beschädigen.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haftet eine Person dann nicht für angerichtete Schäden, wenn ihr die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht fehlt.

10 Vorsätzliches Handeln

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Kinder im Alter von 7 bis 10 Jahren können dennoch trotz § 828 Absatz 2 BGB haften, wenn sie vorsätzlich gehandelt haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie von Brücken Steine auf Autos werfen. Der Haftungsausschluss greift bei Unfällen im Straßenverkehr nur dann, wenn sie im Zusammenhang mit typischen Verkehrssituationen stehen, die Kinder überfordern oder in denen sie nicht angemessen oder unüberlegt reagieren können.

§ 828 BGB (Minderjährige)

Ob § 828 Absatz 2 BGB greift, hängt davon ab, wo und wie sich der Unfall ereignet hat. Hierzu existiert eine Vielzahl von gerichtlichen Einzelfallentscheidungen, die sich auf die spezielle Gefahrensituation im motorisierten Straßenverkehr beziehen.

11 Typische Überforderungssituation

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Eine solche Situation kann angenommen werden, wenn aufgrund der Komplexität und wegen des unübersichtlichen Ablaufs einer Verkehrssituation von einer Überforderung des Kindes auszugehen ist. Ist solch eine Überforderungssituation gegeben, ist das Kind von der Haftung gemäß § 828 Absatz 2 BGB freigestellt.

Eine solche Überforderung kann auch im „ruhenden Verkehr“ gegeben sein.

Hinweis: Eine Deliktfähigkeit bei Kindern wird angenommen, wenn sie das siebte Lebensjahr vollendet haben. Vorher kommt grundsätzlich keine Haftung von Kindern in Betracht.

12 Haftung der Eltern/Aufsichtspersonen

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Verursacht ein Kind einen Schaden, können die Eltern des Kindes bzw. Aufsichtspersonen unter Umständen wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht in Anspruch genommen werden.

§ 831 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen)
§ 832 BGB (Haftung des Aufsichtspflichtigen)

Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass mit zunehmendem Alter des Kindes die Eigenverantwortung steigt, während die Pflicht zur Beaufsichtigung immer weiter sinkt. Generell gilt aber, dass jemand, der kraft Gesetzes oder vertraglich zur Aufsicht verpflichtet ist, den von angerichteten Schaden ersetzen muss, den das Kind einem Dritten widerrechtlich zugefügt hat.

Die Haftung wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht bestimmt sich unabhängig von der Haftung des Kindes.

Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich:

  • Nach dem Alter des Kindes

  • Seiner Entwicklung (Einsichtsfähigkeit, Vernunft etc.)

  • Dem Unfallhergang.

Von Eltern und Aufsichtspersonen wird erwartet, dass sie sich angemessen verhalten und ihrer Aufsichtspflicht ausreichend nachkommen.

13 Schäden durch Tiere

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Auch Tiere können im Straßenverkehr schwerwiegende Schäden herbeiführen.

Beispiel: Eine Kuh hat während der Dunkelheit einen Weidezaun überwinden können und einen Verkehrsunfall verursacht. Dabei entstand schwerer Personen- und Sachschaden in Höhe von etwa 50 000 Euro. Lars und Mia nehmen diesen Unfall auf. Handelt es sich bei der Kuh um einen Verkehrsteilnehmer?

Tiere können keine Verkehrsteilnehmer sein. Geschädigte können sich aber in einem solchen Fall an den Tierhalter wenden.

Haftet der Landwirt für den Schaden, den seine Kuh angerichtet hat?

Ein Landwirt muss zumindest einen Teil der Unfallschäden bezahlen, die seine entlaufenen Tiere anrichten, so zumindest die Sichtweise der Richter des Oberlandesgerichts Hamm. Im zu entscheidenden Fall war eine Kuh von ihrer Weide auf eine benachbarte Straße und vor ein Auto gelaufen. Dabei war ein Schaden von rund 11.000 Euro entstanden, den der Llandwirt, dem die Kuh gehörte, zur Hälfte bezahlen musste. Im Beschluss heißt es sinngemäß, dass der Landwirt nicht habe nachweisen können, dass er die Weide sorgfältig gesichert hat.

OLG Hamm 2005: Seine Behauptung, die Weide durchgängig mit einem 1,30 m hohen, vierfachen Stacheldraht eingezäunt zu haben, reiche nicht aus. Schließlich sei die Kuh ja ausgebrochen. Der Bauer hätte einen unverschuldeten Ausbruch nur dann nachweisen können, wenn die von ihm unternommenen Sicherungsmaßnahmen geeignet gewesen wären, alle vernünftigerweise denkbaren Anspruchsmöglichkeiten auszuschließen.

OLG Hamm, Beschluss vom 27. September 2005 - 9 W 45/05

14 Haustiere

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Wenn von Tierliebhabern an der Leine geführte oder frei laufende Hunde im öffentlichen Straßenverkehr Verkehrsunfälle verursachen, richtet sich polizeiliches Vorgehen immer gegen den Hundehalter als dem handelnden und verantwortlichen Verkehrsteilnehmer. Gleiches gilt für Schäden, die von Reitpferden verursacht werden. Bei Hühnern und Katzen ist die Rechtslage anders geregelt.

LG Krefeld 2020: Wird der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier verursacht, kommen die Vorschriften des § 17 Abs.1 bis 3 StVG entsprechend zur Anwendung. Ist der Unfall für den Kfz-Halter unvermeidbar, trägt der Tierhalter den Schaden allein.

An anderer Stelle heißt es:

Bei einem Unfall unter Beteiligung eines Kfz und eines Tieres ordnet § 17 Abs. 4 StVG für die Haftungsverteilung [...] eine Abwägung der Betriebsgefahr des Kfz gegen die Tiergefahr an. Tierhalter und Tierhüter müssen nach §§ 833, 834 BGB - mit unterschiedlicher Entlastungsmöglichkeit - für die Tiergefahr einstehen. Auch im Anwendungsbereich von Abs. 4 wird durch die Regelung kein Anspruch begründet, vielmehr setzt die auf den Umfang bezogene Bestimmung einen Anspruch voraus. [...]. Hinsichtlich der Haftung nach § 7 Abs. 1 ist zu prüfen, ob der Unfall dem Betrieb des Kfz zuzurechnen ist. Der Zusammenhang zum Betrieb des Kfz ist grundsätzlich weit zu fassen und kann auch Tierreaktionen aufgrund bestimmter Fahrmanöver einschließen, sofern sich nicht nur ein eigenständiger Gefahrenkreis realisiert. Zur Begründung einer Haftung nach §§ 833, 834 BGB muss sich die sog. Tiergefahr verwirklicht haben, d.h. der Unfall muss auf ein selbstständiges und nicht etwa vom Mensch gesteuertes Verhalten des Tiers zurückzuführen sein. Bei der Abwägung der Gefahren ist deren unterschiedlicher Charakter zu berücksichtigen. Häufig wird die Tiergefahr die Betriebsgefahr des Kfz überwiegen, da in den meisten Konstellationen zu berücksichtigen ist, dass sich Kfz bestimmungsgemäß auf einer Fahrbahn aufhalten, während Tiere von dieser zur Vermeidung von Gefahren fernzuhalten sind. Allerdings kommt es auch hier auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei insbesondere die Erkennbarkeit der gefahrträchtigen Nähe von Tieren bzw. Verkehrsverstöße des Kfz-Halters sowie die Unberechenbarkeit der Verhaltensweise von Tieren zu berücksichtigen sind.

LG Krefeld, Urteil vom 20. Februar 2020 - 3 S 8/19

Dem Urteil lag ein Haftungsanspruch einer Katzenhalterin zugrunde, deren Katze auf der Straße von einem Pkw-Fahrer angefahren und verletzt worden war und von dem die Katzenhalterin die Behandlungskosten ihrer Katze einforderte.

Diesbezüglich heißt es im oben bereits zitierten Urteil wie folgt:

Die Klägerin haftet selbst als Tierhalterin gem. § 833 BGB. Unbestritten handelte es sich um ihre Katze, wodurch sie als Tierhalterin zu betrachten ist.

Nach § 833 BGB haftet der Tierhalter grundsätzlich für jeden Schaden, den sein Tier verursacht, beziehungsweise mit verursacht hat.

Dies gilt sowohl für Personenschäden, als auch für Sachschäden. Tierhalter ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier übernimmt, für die Kosten des Tieres aufkommt und den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt. Nach dieser Definition können grundsätzlich auch Minderjährige Tierhalter im Sinne des Gesetzes sein. § 833 BGB enthält eine Gefährdungshaftung.

§ 833 BGB (Haftung des Tierhalters)

In der StVO gibt es ebenfalls eine Norm, die die Verantwortlichkeiten beim Umgang mit Tieren im öffentlichen Straßenverkehr regelt.

§ 28 StVO (Tiere)

15 Wildschäden

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Bei Wild handelt es sich, wie der Name bereits sagt, um wild lebende Tiere, für die niemand in Regress genommen werden kann, wenn sie einen Verkehrsunfall verursachen. Wildunfälle sind dennoch der Polizei zu melden, damit der Jagdausübungsberechtigte aufgefordert werden kann, das Wild zu beseitigen oder anderweitig zu nutzen. An der polizeilichen Unfallaufnahme hat aber auch der Geschädigte selbst ein Interesse, denn wenn der Geschädigte gegen Wildunfälle versichert ist, wird er das seiner Versicherung glaubhaft nachweisen müssen.

Im Jahr 2022 gab es in Deutschland rund  2.300 Wildunfällen mit Personenschaden (Statista.com).  

16 Polizeiliches Verkehrsrecht im Überblick 

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Die nachfolgende Auflistung macht deutlich, wie umfangreich die Gesetzesmaterie ist, auf deren Grundlage die Polizei im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse sowohl den Straßenverkehr zu überwachen, als auch dort festgestellte Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und zu verfolgen, Verkehrsunfälle aufzunehmen und verkehrstypische Gefahren abzuwehren hat.

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)

  • Straßenverkehrsordnung (StVO)

  • Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)

  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

  • Fahrzeugteile-Verordnung (FzTV)

  • Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)

  • Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

  • Verkehrsstraftaten (StGB)

  • Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)

  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

  • ARD-Abkommen (Internationale Beförderung gefährlicher Güter a.d. Straße

  • Fahrpersonalgesetz

  • VO (EG) Nr. 561/2006 und natürlich auch die

  • Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV.

Im Rahmen dieses Kurses werden Sie in alle oben genannten Gesetze und Vorschriften zumindest einen punktuellen Einblick nehmen können, der es Ihnen erlaubt, polizeibezogenes Verkehrsrecht zumindest in der Tehorie sachgerecht anwenden zu können.

Hinweis: Kein Skript und auch kein Kurs am Monitor kann das Lernen in einer Lerngruppe oder praktische Berufserfahrung vor Ort ersetzen. Darauf möchte ich an dieser Stelle ausdrücklich hinweisen. Es liegt aber in Ihrem Interesse, sich mit den Inhalten dieses Kurses vertraut zu machen, um im Unterrichtsgespräch auf bereits angelesenem Wissen aufbauen, das Unterrichtsgespräch mitgestalten und dadurch bereits erworbenes Wissen nicht nur weiter vertiefen, sondern im Unterrichtsgespräch auch für mehr "Zuhörerbeteiligung" sorgen können.

17 Schlüsselwörter

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Die folgenden Schlüsselwörter stehen auch im Ordner ABC-VR zur Verfügung.  Die Anzahl der Fachbegriffe wird dort kontinuierlich fortgeschrieben.

Amtshandlung
Amtswalter
Ermittlungsperson der StA
Haftung Erwachsene
Haftung Heranwachsende
Haftung Jugendliche
Haftung Kinder
Haftung Tierhalter
Halterverantwortlichkeit
Hauptunfallursachen
Straßenverkehr - öffentlich
Straßenverkehr - nicht öffentlich
Verkehrskontrollen
Verkehrskontrollen Erlassregelung NRW
Verkehrsteilnehmer - Andere
Verkehrsteilnehmer
Verkehrsunfall 
Verkehrsunfall - Haustiere
Wildschäden
Zuständigkeit - Bedeutung
Zuständigkeit - örtliche
Zuständigkeit - sachliche 

Fehler, Verbesserungsvorschläge und Fragen richten Sie bitte an:

info@rodorf.de

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