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§ 9 StVO
Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

Inhaltsverzeichnis:

01.0   Allgemeines
02.0   Abbiegen
02.1   Rechtzeitiges Ankündigen
02.2   Abknickende Vorfahrt
02.3   Abbiegen von Radfahrern
02.4   Rückschaupflicht(
en)
02.5   Links- und Rechtsabbieger
02.6   Abbiegen bei Ampelgrün
02.7   Einordnen bis zur Mitte der Fahrbahn
02.8   Kreisverkehr und Rechtsabbieger
02.9   Verhalten gegenüber Fußgängern
02.10 Abbiegen in Grundstückseinfahrten
03.0   Wenden
04.0   Rückwärtsfahren
05.0   Äußerste Sorgfalt
06.0   Ausschluss von Gefährdungen
07.0   TBNR gemäß Bußgeldkatalog 2023

01.0 Allgemeines

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Einschlägige Vorschrift, die beim Abbiegen, Wenden und beim Rückwärtsfahren zu beachten ist, ist der § 9 StVO.

§ 9 StVO (Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren)

Das verbotswidrige Wenden und Rückwärtsfahren auf Autobahnen ist spezialgesetzlich geregelt, siehe § 18 Abs. 7 StVO.

§ 18 Abs. 7 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen)
(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren gehört, in Anlehnung an die Unfallauswertung des Versicherers R+V zu den fünf häufigsten Unfallursachen:

1. Falsche Straßenbenutzung
2. Zu hohe Geschwindigkeit
3. Abstand zu gering
4. Missachtung der Vorfahrt

5. Fehler beim Abbiegen oder Rückwärtsfahren

Für die Vielzahl an Unfällen dieser Art ist nicht einmal eine hohe Geschwindigkeit notwendig. Viel zu leicht passiert ein Personenschaden, indem ein Autofahrer einen Fußgänger oder Radfahrer im toten Winkel übersieht. Deshalb ist gerade beim Abbiegen oder Rückwärtsfahren doppelte Vorsicht geboten.

Bußgeldbewehrtes Fehlverhalten: Im Zusammenhang mit Verkehrsverstößen, die auf der Grundlage von § 9 StVO begangen werden, enthält der Bußgeldkatalog 2023 eine Vielzahl von Begehungsarten, die dort auf insgesamt 6 Textseiten aufgeführt sind:

Seite 74 – beginnend mit der TBNR 109 100 bis
Seite 80 – endend mit der
TBNR 109 662.

Eine Zusammenstellung dieser Tatbestände steht in einer eigenen Randnummer zur Verfügung. Ich halte es für zielführend, wenn Sie diese Übersicht jetzt aufrufen oder aber am Ende dieses Aufsatzes einsehen.

Festzustellen ist, dass es sich bei tatbestandlichem Handeln im Sinne von § 9 StVO in einer Vielzahl von Fällen um geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten handelt, die vor Ort mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden können. Um anzeigepflichtige Verkehrsverstöße handelt es sich dann, wenn der Verstoß nur mit einem Bußgeld geahndet werden kann und auch mit einem Eintrag in der Flensburger Punktedatei verbunden ist, wenn der Bußgeldkatalog das so vorsieht. Besonders schwere Verstöße haben ein einmonatiges Fahrverbot zur Folge.

02.0 Abbiegen

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Abbiegen lässt sich als eine Richtungsänderung aus dem fahrenden Längsverkehr heraus definieren. Das setzt voraus, dass die Richtungsfahrbahn seitlich verlassen wird, soweit es sich nicht um das Befahren eines Seitenstreifens oder eine Richtungsänderung auf einem Parkplatz handelt. Auch wer im großen Bogen zurück in die Gegenrichtung fährt, biegt ab.

Bloßes Fahrspurenwechseln ist kein Abbiegen.

Anders ausgedrückt: Das Abbiegen ist als ein komplexes Fahrverhalten zu verstehen, dass bereits bei der Rückschaupflicht beginnt, sich im Betätigen der Fahrtrichtungsanzeiger fortsetzt und ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht vom Abbiegenden einfordert.

02.1 Rechtzeitiges Ankündigen

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Die oberste Regel im Zusammenhang mit dem Abbiegen ist das rechtzeitige Betätigen der Fahrtrichtungsanzeiger, damit sich andere Verkehrsteilnehmer auf die Richtungsänderung einstellen können. Es gibt keine pauschale Meterangabe, ab wann man blinken muss, es kommt immer auf den Einzelfall an.

Das Betätigen der Fahrtrichtungsanzeiger ist nicht nur eine einzuhaltende Regel, die sich aus dem § 9 StVO ergibt. Das Betätigen der Fahrtrichtungsanzeiger sehen auch andere Paragrafen der StVO vor:

§ 5 Abs. 4a StVO (Überholen)
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

§ 7 Abs. 5 StVO (Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge)
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

§ 10 StVO (Einfahren und Anfahren)
Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

02.2 Abknickende Vorfahrt

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Wer einer abknickenden Vorfahrt folgt, biegt nicht ab. Es besteht jedoch die Pflicht, den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen.

Zusatzzeichen „Abknickende Vorfahrt“
Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden
Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

2. Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, muss gewartet werden.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an.

02.3 Abbiegen von Radfahrern

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Für Radfahrer gelten neben den allgemeinen Regeln (u.a. Zeichengeben, Wartepflicht) auch die Sondervorschriften des § 9 Abs. 2 StVO.

§ 9 Abs. 2 StVO:
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

02.4 Rückschaupflicht(en)

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Diese Pflicht besteht ausnahmslos. Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Jena aus dem Jahr 2016 wie folgt:

OLG Jena 2016: Die doppelte Rückschaupflicht entfällt [...] nur, wenn die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein Linksüberholen technisch unmöglich ist oder wenn dies besonders grob verkehrswidrig wäre und deshalb auch bei größter Sorgfalt nicht voraussehbar ist, oder bei Gewissheit, dass der nachfolgende Verkehr das Abbiegen nach links erkannt hat. All dies ist vorliegend nicht der Fall. Es handelte sich um einen Unfall im normalen Straßenverkehr zur Tageszeit, bei dem eine sichere Gefährdung nachfolgenden Verkehrs schon in Anbetracht der Geräuschlosigkeit von Fahrzeugen und ihrer Geschwindigkeit per se nicht ausgeschlossen werden kann.

OLG Jena – Az.: 7 U 152/16 – Urteil vom 28.10.2016

So auch die Richter des OLG Düsseldorf in einem Urteil aus dem Jahr 2018:

OLG Düsseldorf 2018: Die Pflicht zur zweiten Rückschau hat [...] möglichst uneingeschränkt zu gelten. Sie verhütet Unfälle und stellt keine Überforderung dar. Die Ausnahme des § 9 Abs. 1 Satz 4, zweiter Halbsatz StVO ist daher eng auf solche Fälle beschränkt, in denen eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs aus baulichen Gründen ausgeschlossen ist, und nicht schon dann, wenn sie aus rechtlichen Gründen unzulässig ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018 - I-1 U 86/17

02.5 Links- und Rechtsabbieger

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Im Straßenverkehr kommt es häufig zu Unfällen beim Rechts- und Linksabbiegen. Die Vorfahrtsregelung ist dabei eindeutig: Rechtsabbieger haben Vorrang gegenüber entgegenkommenden Linksabbiegern. Dies gilt sowohl für einspurige als auch für mehrspurige Fahrstreifen. Im Falle eines Unfalls haftet in der Regel der Linksabbieger, da diesem die Beweislast obliegt, einen atypischen Verkehrsablauf nachweisen zu müssen, um sich von der so genannten Anscheinsvermutung zu befreien. Zur Vermeidung von Unfällen ist es geboten, die geltenden Verkehrsregeln beim Abbiegen strikt zu befolgen, insbesondere die Regelung, dass ein Linksabbieger entgegenkommende Rechtsabbieger durchfahren lassen muss.

Dem Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 2021 können alle Verhaltenspflichten entnommen werden, die beim Abbiegen zu beachten sind.

OLG Hamm 2021: Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO muss, wer abbiegen will, dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach links abbiegen will, hat sein Fahrzeug bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Zur Rückschau ist der Außen- und Innenspiegel zu benutzen, wobei zur Überwindung des toten Winkels notfalls durch das Seitenfenster zurückzuschauen ist. Der Anwendung von § 9 Abs. 1 StVO steht vorliegend nicht entgegen, dass der Beklagte zu 1) in eine Hofzufahrt einbiegen wollte. Auch für das Abbiegen auf ein Grundstück gelten die allgemeinen Abbiegeregeln des § 9 Abs. 1 StVO.

Anscheinsbeweis:

Soweit sich ein Unfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Linksabbiegevorgang ereignet, spricht nach aller Lebenserfahrung vieles dafür (Anscheinsbeweis), dass der Linksabbieger die ihm nach § 9 Abs. 1 StVO obliegenden Sorgfaltsanforderungen, insbesondere die doppelte Rückschaupflicht, nicht ausreichend beachtet hat.

An anderer Stelle:

Darüber hinaus hat der Beklagte gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Danach muss, wer ein Fahrzeug führt, sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Diese Vorschrift ist anwendbar, da der Beklagte beabsichtigte, auf die Hofeinfahrt zu Haus Nr. 55 abzubiegen und dort zu wenden. Der Grundstücksbegriff umfasst auch die nicht dem fließenden Verkehr dienende Zufahrt zu einem Grundstück, in welche der Beklagte einbiegen wollte. Wegen der ihm abverlangten Sorgfalt trägt der in ein Grundstück Abbiegende die Gefahr nahezu allein. Bei der Kollision mit dem durchgehenden Verkehr spricht der Anschein gegen ihn.

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2021 - 7 U 33/20

Ergänzend dazu heißt es in einem Urteil des saarländischen OLG aus dem Jahr 2017 wie folgt:

Saarländisches OLG 2017: In den Leitsätzen heißt es: 1. Ein schuldhafter Verstoß gegen die Wartepflicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO ist nur festzustellen, wenn bei Beginn des Abbiegevorgangs Gegenverkehr bereits sichtbar ist, was im Bestreitensfall vom geschädigten Geradeausfahrer zu beweisen ist.

2. Bei Dunkelheit und Regen muss ein Linksabbieger nicht (mehr) mit Verkehrsteilnehmern rechnen, die auf einer Straße mit erhöhtem Verkehrsaufkommen ohne Beleuchtung fahren.

3. Auch im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO kann die zur Anwendung des Anscheinsbeweises erforderliche Typizität nur auf Grund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden.

Saarländisches OLG, Urteil vom 19.10.2017 - 4 U 29/17

Besondere Verhältnisse am Unfallort: Diesbezüglich heißt es in einem Beschluss des OLG Jena aus dem Jahr 2015 wie folgt:

OLG Jena 2015: Biegt ein Pkw an einer Kreuzung nach links in eine andere Straße ein und kollidiert dort mit einem Radfahrer, der die Straße unter Missachtung einer für ihn Rotlicht zeigenden (hier: Kombinierten Fußgänger-Radfahrer-)Ampel überquert, liegt kein Verstoß gegen die Wartepflicht des Linksabbiegers nach § 9 Abs. 3 StVO, sondern allenfalls eine Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO vor.

OLG Jena, Beschluss vom 07.09.2015 - 1 OLG 161 SsRs 53/15 (93)

02.6 Abbiegen bei Ampelgrün

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Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 2019 wie folgt:

OLG Hamm 2019: Auch bei vollem Grünlicht der Wechselzeichenanlage darf nur nach den Regeln des § 9 Abs. 4 S. 1 StVO nach links und damit unter Beachtung des sich im Gegenverkehr befindlichen Rechtsabbiegers abgebogen werden.

OLG Hamm, Urteil vom 11.10.2019 - 9 U 37/18

02.7 Einordnen bis zur Mitte der Fahrbahn

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Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, seine Geschwindigkeit verlangsamend, möglichst weit links zur Mitte einzuordnen, soweit keine Linksabbiegerspur vorhanden ist, so dass der nachfolgende Verkehr gegebenenfalls rechts überholen kann.

Hinsichtlich der Fahrbahnmitte ist anzumerken, dass es dafür keine „Maßvorgaben“ gibt und sich diese Sprachfigur somit aus den Gegebenheiten vor Ort ergibt.

02.8 Kreisverkehr und Rechtsabbieger

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Auch innerhalb eines Kreisverkehrs finden die Verhaltensvorschriften des § 9 StVO beim Abbiegen Anwendung. Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 2020 wie folgt:

OLG Hamm 2020: Der Wechsel vom kurveninneren auf den äußeren Fahrstreifen eines Kreisverkehrs zwecks Abbiegens aus dem Kreisverkehr darf nur unter Beachtung der Sorgfaltspflichten nach § 9 Absätze 1 und 3 StVO erfolgen. Gegenüber dem bevorrechtigten gleichgerichteten Verkehr auf der rechten äußeren Spur ist eine ähnlich hohe besondere Sorgfalt zu wahren wie im Falle eines Fahrstreifenwechsels i.S. des § 7 Abs. 5 StVO. Es stellt aber von vornherein einen (positiv feststehenden) erheblichen Verstoß gegen die letztgenannte Vorschrift dar, überhaupt ein Rechtsabbiegemanöver von der linken inneren Fahrspur aus einzuleiten; vielmehr hätte der Zeuge D noch einmal um den Kreisel fahren, sich dann rechtzeitig auf die rechte äußere Spur einordnen und von dort aus abbiegen müssen. Wenn er schon (bereits für sich genommen verkehrswidrig) Anstalten machte, direkt von der linken inneren Fahrspur aus nach rechts in die E-straße abzubiegen, hatte er zudem - namentlich gegenüber dem bevorrechtigten gleichgerichteten Verkehr auf der rechten äußeren Spur eine ähnlich hohe besondere Sorgfalt zu wahren wie im Falle eines Fahrstreifenwechsels i.S. des § 7 Abs. 5 StVO. Insbesondere durfte er mit seinem Fahrzeug nicht - wie geschehen - teilweise in die rechte äußere Fahrspur des Busses hineinfahren und den passierenden Bus behindern oder gar gefährden.

OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2020 - 9 U 90/19

02.9 Verhalten gegenüber Fußgängern

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Gegenüber Fußgängern, die dem Abbiegenden entgegenkommen oder geradeaus gehen, hat der Abbieger – unabhängig davon, ob er links oder rechts abbiegt – besondere Rücksicht walten zu lassen. Erforderlichenfalls hat er anzuhalten.

Anders ausgedrückt: Abbiegende Autofahrer müssen auf Fußgänger warten, bis sie die Straße überquert haben. So schreibt es Paragraf 9 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor.

§ 9 Abs. 3 StVO (Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren)
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 2012 wie folgt:

OLG Hamm 2012: § 9 Abs. 3 S. 3 StVO begünstigt den entgegenkommenden oder gleichgerichteten Längsverkehr und räumt dem eine Straßeneinmündung querenden Fußgänger auch außerhalb förmlicher Fußgängerüberwege generell eine vorrangähnliche Stellung ein. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn ein Fußgänger aus Sicht des Fahrzeugführers längs der Fahrbahn eine Einmündung innerhalb der geschützten Querungstrasse überquert, selbst wenn die vom Fahrzeug befahrene Straße sich nach der Einmündung nicht fortsetzt .

Das Vorrecht des Fußgängers nach § 9 Abs. 3 S. 3 StVO wird durch das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme gem. §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 3 StVO eingeschränkt. Betritt ein Fußgänger die Fahrbahn, obwohl er schon durch einen beiläufigen Blick hätte erkennen können, dass durch ein abbiegendes Kfz Gefahr droht, und kommt es sodann zu einer Kollision, kann dies zu einer Minderung der Schadensersatzansprüche des Fußgängers wegen Mitverschuldens führen.

OLG Hamm, Urteil vom 06.08.2012 - I-6 U 14/12

02.10 Abbiegen in Grundstückseinfahrten

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In einem Urteil des AG Gießen aus dem Jahr 2011 heißt es dazu wie folgt:

AG Gießen 2011: Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO besteht vor dem Rechtsabbiegen in eine Grundstückseinfahrt eine doppelte Rückschaupflicht. Der Fahrzeugführer muss vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten. Eine zweite Rückschau ist nur dann nicht erforderlich, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist, was der Fall sein kann, wenn der Fahrer wegen des geringen Abstands zum rechten Fahrbahnrand nicht damit rechnen muss, überholt zu werden.

AG Gießen, Urteil vom 11.08.2011 - 47 C 223/10

03.0 Wenden

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Darunter ist ein Fahrmanöver zu verstehen, um ein Fahrzeug in die Gegenrichtung zu bringen. Dieser Wendevorgang ist mit besonderen Gefahren verbunden, deren Abwehr eine besonders vorsichtige Fahrweise einfordert.

Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Koblenz aus dem Jahr 2020 wie folgt:

OLG Koblenz 2020: Dem Kläger fällt ein schuldhafter Verstoß gegen die ihm nach § 9 Abs. 5 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem nach links gerichteten Wendemanöver zur Last. Das Wenden erfordert äußerste Sorgfalt. Ein solches Fahrverhalten ist daher nur dann zulässig, wenn auf der Fahrbahn niemand gefährdet werden kann. Die Einhaltung äußerster Sorgfalt erfordert dabei in der Regel einen Umblick und Rückschau nicht nur durch den Rückspiegel, sondern durch einen Schulterblick und durch ständige Beobachtung des Verkehrs nach beiden Seiten. Kommt es in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver zu einer Kollision mit einem im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug, so spricht nach allgemeiner – auch von dem Senat geteilter Auffassung – der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden.

Um in diesen Fällen den Anscheinsbeweis zu widerlegen und der Haftung zu entgehen, ist es an dem Wendenden, das Vorliegen eines sogenannten atypischen Geschehensablaufs darzulegen und zu beweisen. Widerlegt wird der Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis, also durch den Beweis, dass sich der Wendende verkehrsgerecht und/oder der Unfallgegner verkehrswidrig verhalten hat, wobei der Anscheinsbeweis nur durch bewiesene Tatsachen entkräftet werden kann, nicht schon durch die bloße gedankliche Heranziehung von Tatsachen, die einen atypischen Geschehensablauf nahelegen könnten.

OLG Koblenz – Az.: 12 U 18/20 – Urteil vom 08.06.2020

Hinweis: Das verbotswidrige Wenden auf Autobahnen ist spezialgesetzlich geregelt, siehe § 18 Abs. 7 StVO:

§ 18 Abs. 7 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen)
(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

04.0 Rückwärtsfahren

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Rückwärtsfahren erfordert eine besondere Sorgfalt.

§ 9 Abs. 5 StVO
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

Ergänzend dazu heißt es in einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2015 wie folgt:

BGH 2015: Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind auf dem - hier vorliegenden - öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar. Teilweise wird hieraus gefolgert, § 9 Abs. 5 StVO, wonach sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, und er sich erforderlichenfalls einweisen lassen muss, sei auch auf Parkplätzen unmittelbar anwendbar. Die wohl überwiegende Auffassung stellt indes darauf ab, dass die Vorschrift primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs dient und mithin bei einem Parkplatzunfall nicht unmittelbar anwendbar ist. Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter sei anstelle des § 9 Abs. 5 StVO das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) zu beachten. Danach muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Nach dieser Auffassung soll die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO bei Unfällen auf Parkplätzen allerdings mittelbar anwendbar oder deren Wertung im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen sein. Da auf Parkplätzen stets mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen zu rechnen sei, müssten Kraftfahrer hier so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten könnten.

Anscheinsbeweis:

Nach der Rechtsprechung zu § 9 Abs. 5 StVO spricht der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden, wenn es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zu einem Zusammenstoß kommt.

Das gelte in besonderem Maße für den rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer. Bei ihm sei die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens mit einzubeziehen, die wegen des eingeschränkten Sichtfeldes des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr bestehe. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO müsse er sich deshalb so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten könne.

BGH, Urteil vom 15.12.2015 - VI ZR 6/15

Kein Rückwärtsfahren, wenn die Rückwärtsfahrt beendet ist.

Diesbezüglich heißt es in einem Beschluss des OLG Hamm aus dem Jahr 2021 wie folgt:

OLG Hamm 2021: Hingegen ist ein schuldhaftes und unfallursächliches Verhalten des Zeugen A nicht festzustellen. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO nicht vor. Zwar hatte auch der Zeuge A zunächst den von ihm gesteuerten PKW F rückwärts auf die Fahrbahn gelenkt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, basierend auf den Ausführungen des Sachverständigen B, war der PKW im Moment der Kollision aber nicht mehr in Rückwärtsfahrt.

OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2021 - 9 U 73/21

Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen.

Eine Einbahnstraße darf grundsätzlich nur in eine Richtung befahren werden. Diese Regel hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az. VI ZR 287/22) erneut bestätigt. Die Richter machten deutlich, dass auch das Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen grundsätzlich verboten sei.

Hinweis: Das verbotswidrige Wenden auf Autobahnen ist spezialgesetzlich geregelt, siehe § 18 Abs. 7 StVO:

§ 18 Abs. 7 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen)
(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

05.0 Äußerste Sorgfalt

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Das bedeutet, dass jegliche Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers ausgeschlossen sein muss. In Anlehnung an ein Urteil des OLG München aus dem Jahr 2022 entsprechen die beim Abbiegen einzuhaltenden Sorgfaltspflichten denen, die beim Spurenwechsel einzuhalten sind.

OLG München 2022: Nach § 9 I 2 StVO hat sich ein Linksabbieger rechtzeitig möglichst weit links einzuordnen. Wie beim Rechtsabbiegen trifft daher den Verkehrsteilnehmer, der sich entgegen der Vorschrift verhält, eine erhöhte Sorgfaltspflicht, d.h. er darf den links Abbiegenden nicht behindern und muss ihm gegebenenfalls den Vortritt lassen.

OLG München, Endurteil v. 19.01.2022 – 10 U 1617/21

Ergänzend dazu heißt es in einem Urteil des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2017 wie folgt:

OLG Düsseldorf 2017: Zudem hatte die Klägerin in dieser Situation nicht nur die allgemeinen Abbiegeregeln des § 9 Abs. 1 StVO zu beachten, sondern darüber hinaus nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 StVO äußerste Sorgfalt walten zu lassen, nämlich sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Da der in ein Grundstück abbiegende Verkehrsteilnehmer wegen der ihm abverlangten äußersten Sorgfalt die Gefahr nahezu allein trägt, spricht gegen ihn der Anschein einer schuldhaften Unfallverursachung.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2017 - I-1 U 84/17

In Anlehnung an ein Urteil des Kammergerichts Berlin aus dem Jahr 2002 ergibt sich der Haftungsanspruch eines Geschädigten aus dem unbestimmten Rechtsbegriff der „äußersten Sorgfalt“ immer dann, wenn das schädigende unfallursächliche Ereignis nicht durch die Anwendung äußerster Sorgfalt hätte abgewehrt werden können.

KG Berlin 2002: Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, also die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente.

KG Berlin, Urteil vom 25.11.2002 - 12 U 110/01

Anders ausgedrückt: Äußerste Sorgfalt bedeutet äußerste Vorsicht, die darin besteht, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muss.

06.0 Ausschluss von Gefährdungen

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Eine Gefährdung setzt eine Gefahr voraus. Dabei handelt es sich um eine Situation, in der ein Schaden einzutreten droht bzw. eine Lebenssituation besteht, in der mit der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadensereignisses zu rechnen ist, wenn diese Situation nicht sofort durch geeignete Maßnahmen beendet bzw. abgewendet wird. Der Verwaltungswissenschaftler Hans Julius Wolff (1898 bis 1976) hat eine Gefahr wie folgt definiert:

Hans Julius Wolff: Nach allgemeiner Auffassung liegt eine »Gefahr« vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird.

Wolff, Verwaltungsrecht III

Die Frage, die sich nunmehr stellt, lautet: Lässt sich dieser Gefahrenbegriff auch auf den unbestimmten Rechtsbegriff der „Gefährdung“ iSv § 9 Abs. 1 und Absatz 5 StVO übertragen. Hier wird davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Sorgfaltspflicht die Regelung im Absatz 5 weiter geht, als die im Absatz 1.

Warum?

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

Wie dem auch immer sei. Der unbestimmte Rechtsbegriff einer Gefahr setzt auch im Zusammenhang mit § 9 StVO sozusagen einen „Beinahe-Unfall“ voraus, also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass „es in dieser Situation gerade noch einmal gut gegangen ist“. Diese Umschreibung einer konkreten Gefahr entspricht im Übrigen auch der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG).

BVerwG 1970: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann.

BVerwG, Urteil vom 26.06.1970 - 4 C 99.67

Im Zusammenhang mit dem Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt heißt es in einem Urteil des LG Saarbrücken aus dem Jahr 2014 wie folgt:

LG Saarbrücken 2014: § 9 Abs. 5 StVO verlangt von dem in ein Grundstück Abbiegenden, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, geht also für den Regelfall davon aus, dass der Abbiegende in der Lage ist, durch rechtzeitiges Ankündigen seiner Abbiegeabsicht und Einordnen auf der Fahrbahn, ggf. behutsame Verlangsamung der Geschwindigkeit, angemessene Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs, u.U. sogar Rückgriff auf einen Einweisenden, und notfalls durch ein vollständiges Zurückstellen des Abbiegevorgangs, solange noch nachfolgender Verkehr vorhanden ist, einen Unfall zu vermeiden. Kommt es gleichwohl zum Unfall, ohne dass besondere Umstände vorliegen, hat der Abbiegende danach typischerweise gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen.

LG Saarbrücken, Az.: 13 S 168/13, Urteil vom 24.01.2014

07.0 TBNR gemäß Bußgeldkatalog 2023

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§ 9 Absatz 1 StVO
109100
Sie bogen ab, ohne die Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig und deutlich anzukündigen.
10,00 Euro
109101
Sie bogen ab, ohne die Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig und deutlich anzukündigen, so dass ein nachfolgendes Fahrzeug gefährdet wurde.
30,00 Euro
10910
Sie bogen ab, ohne die Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Es kam zum Unfall.
35,00
109106
Sie bogen nach links/rechts ab, ohne sich vorher ordnungsgemäß eingeordnet zu haben.
10,00
109107
Sie bogen nach links/rechts ab, ohne sich vorher ordnungsgemäß eingeordnet zu haben, und gefährdeten dadurch Andere.
30,00
109108
Sie bogen nach links/rechts ab, ohne sich vorher ordnungsgemäß eingeordnet zu haben. Es kam zum Unfall.
35,00
109112
Sie bogen nach links/rechts ab, ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.
10,00
109113
Sie bogen nach links/rechts ab, ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, und gefährdeten dadurch Andere.
30,00
109114
Sie bogen nach links/rechts ab, ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Es kam zum Unfall.
35,00
109118
Sie ordneten sich nach links auf den Schienen ein und behinderten dadurch ein Schienenfahrzeug.
10,00

§ 9 Absatz 2 StVO

109177
Sie überquerten als Radfahrer nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn und beachteten dabei nicht den Fahrzeugverkehr.
15,00
109178
Sie überquerten als Radfahrer nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn und beachteten dabei nicht den Fahrzeugverkehr.
Sie behinderten dadurch Andere.
20,00
109179
Sie überquerten als Radfahrer nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn und beachteten dabei nicht den Fahrzeugverkehr.
Sie gefährdeten dadurch Andere.
25,00
109180
Sie überquerten als Radfahrer nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn und beachteten dabei nicht den Fahrzeugverkehr.
Es kam zum Unfall.
30,00
109183
Sie bogen als Radfahrer nach links ab, ohne der Radverkehrsführung im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich zu folgen.
15,00
109184
Sie bogen als Radfahrer nach links ab, ohne der Radverkehrsführung im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich zu folgen. Sie behinderten dadurch Andere.
20,00
109185
Sie bogen als Radfahrer nach links ab, ohne der Radverkehrsführung im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich zu folgen. Sie gefährdeten dadurch Andere.
25,00
109186
Sie bogen als Radfahrer nach links ab, ohne der Radverkehrsführung im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich zu folgen. Es kam zum Unfall.

§ 9 Abs. 3 StVO

109136
Sie bogen ab, ohne ein entgegenkommendes/in gleicher Richtung fahrendes Fahrzeug durchfahren zu lassen.
40,00
109600
S
ie bogen ab, ohne ein entgegenkommendes/in gleicher Richtung fahrendes Fahrzeug durchfahren zu lassen, und gefährdeten dadurch Andere.
1 Punkt
140,00 Euro
109601
Sie bogen ab, ohne ein entgegenkommendes/in gleicher Richtung fahrendes Fahrzeug durchfahren zu lassen. Es kam zum Unfall.
1 Punkt
170,00
1 Monat Fahrverbot
109142
Sie bogen ab, ohne einen in entgegenkommender/gleicher Richtung geradeaus weiterfahrenden Benutzer des Sonderfahrstreifens (Zeichen 245) durchfahren zu lassen.
40,00
109606
Sie bogen ab, ohne einen in entgegenkommender/gleicher Richtung geradeaus weiterfahrenden Benutzer des Sonderfahrstreifens (Zeichen 245) durchfahren zu lassen, und gefährdeten dadurch Andere.
1 Punkt
140,00
1 Monat Fahrverbot
109607
Sie bogen ab, ohne einen in entgegenkommender/gleicher Richtung geradeaus weiterfahrenden Benutzer des Sonderfahrstreifens (Zeichen 245) durchfahren zu lassen. Es kam zum Unfall.
1 Punkt
170,00
1 Monat Fahrverbot
109612
Sie bogen ab, ohne einen in entgegenkommender/gleicher Richtung geradeaus weiterfahrenden Radfahrer durchfahren zu lassen, und gefährdeten dadurch Andere.
1 Punkt
140,00
1 Monat Fahrverbot
109613
Sie bogen ab, ohne einen in entgegenkommender/gleicher Richtung geradeaus weiterfahrenden Radfahrer durchfahren zu lassen. Es kam zum Unfall.
1 Punkt
170,00
1 Monat Fahrverbot
109618
Sie bogen ab, ohne ein in entgegenkommender/gleicher Richtung geradeaus weiterfahrendes Fahrrad mit Hilfsmotor durchfahren zu lassen, und gefährdeten dadurch Andere.
1 Punkt
140,00
1 Monat Fahrverbot
109619
Sie bogen ab, ohne ein in entgegenkommender/gleicher Richtung geradeaus weiterfahrendes Fahrrad mit Hilfsmotor durchfahren zu lassen. Es kam zum Unfall.
1 Punkt
170,00
1 Monat Fahrverbot
109624
Sie bogen ab, ohne auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen, und gefährdeten diese.
1 Punkt
140,00
1 Monat Fahrverbot
109625
Sie bogen ab, ohne auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen. Es kam zum Unfall.
1 Punkt
170,00
1 Monat Fahrverbot

§ 9 Abs. 4 StVO

109148
Sie bogen als Linksabbieger nicht vor dem entgegenkommenden Linksabbieger ab, obwohl dies möglich war.
10,00
109630
Sie bogen als Linksabbieger nicht vor dem entgegenkommenden Linksabbieger ab, obwohl dies möglich war, und gefährdeten dadurch Andere.
1 Punkt
70,00
109631
Sie bogen als Linksabbieger nicht vor dem entgegenkommenden Linksabbieger ab, obwohl dies möglich war. Es kam zum Unfall.
1 Punkt
85,00
109172
Sie bogen als Linksabbieger ab, ohne den entgegenkommenden Rechtsabbieger durchfahren zu lassen.
40,00
109654
Sie bogen als Linksabbieger ab, ohne den entgegenkommenden Rechtsabbieger durchfahren zu lassen, und gefährdeten dadurch Andere.
1 Punkt
140,00
1 Monat Fahrverbot
109655
Sie bogen als Linksabbieger ab, ohne den entgegenkommenden Rechtsabbieger durchfahren zu lassen. Es kam zum Unfall.
1 Punkt
170,00
1 Monat Fahrverbot

§ 9 Abs. 5 StVO

109636
Sie bogen in das Grundstück ab und ließen dabei die Ihnen obliegende besondere Vorsicht außer Acht und gefährdeten dadurch Andere.
1 Punkt
80,00
109637
Sie bogen in das Grundstück ab und ließen dabei die Ihnen obliegende besondere Vorsicht außer Acht. Es kam zum Unfall.
1 Punkt
100,00
109642
Sie wendeten auf der Straße und ließen dabei die Ihnen obliegende besondere Vorsicht außer Acht und gefährdeten dadurch Andere.
1 Punkt
80,00
109643
Sie wendeten auf der Straße und ließen dabei die Ihnen obliegende besondere Vorsicht außer Acht. Es kam zum Unfall.
1 Punkt
100,00
109648
Sie ließen beim Rückwärtsfahren die Ihnen obliegende besondere Vorsicht außer Acht und gefährdeten dadurch Andere.
1 Punkt
80,00
109649
Sie ließen beim Rückwärtsfahren die Ihnen obliegende besondere Vorsicht außer Acht. Es kam zum Unfall.
1 Punkt
100,00

§ 9 Abs. 6 StVO

109660
Sie fuhren innerorts mit einem Kraftfahrzeug mit einer Gesamtmasse über 3,5 t beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit, obwohl mit Rad- oder Fußgängerverkehr zu rechnen war.
1 Punkt
70,00
109661
Sie fuhren innerorts mit einem Kraftfahrzeug mit einer Gesamtmasse über 3,5 t beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit, obwohl mit Rad- oder Fußgängerverkehr zu rechnen war, und gefährdeten dadurch Andere.
1 Punkt
85,00
109662
Sie fuhren innerorts mit einem Kraftfahrzeug mit einer Gesamtmasse über 3,5 t beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit, obwohl mit Rad- oder Fußgängerverkehr zu rechnen war. Es kam zum Unfall.
1 Punkt
105,00

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