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Tagesdosis Demokratiezerfall

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Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei
Wahlen und Abstimmungen

16. Oktober 2026

Diese Überschrift fasst die Straftaten zusammen, die im vierten Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelt sind. Kurzum: Die CDU will sich an der Wahl von Ulrich Siegmund (AfD) zum Ministerpräsidenten des Landes Sachsen nicht beteiligen, indem sie die Abgeordneten der Fraktion dazu verpflichtet, der Wahl fern zu bleiben. Die Frage, die sich in diesem Sachzusammenhang stellt lautet: Ist solch eine Aufforderung möglicherweise sogar strafrechtlich bedeutsam.

Diesbezüglich heißt es auf NiUS.de vom 15.10.2026 wie folgt:

NiUS.de: Die CDU-Abgeordneten, die gerne an der Wahl im Landtag teilgenommen hätten, aber durch den Beschluss ihrer Fraktion daran gehindert werden, sind genötigt worden, der Wahl fernzubleiben. Das aber ist strafbar, wie der frühere SPD-Politiker und Buchautor Mathias Brodkorb in einem Kommentar für die Zeitschrift Cicero schreibt. Er verweist auf den Paragrafen 106, Absatz 1 des Strafgesetzbuches. Dort heißt es wörtlich: „Wer ein Mitglied eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes (…) durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft.“

Jetzt muss ein Kläger her. Es braucht jetzt einen Kläger, um dieser Sabotage an der parlamentarischen Demokratie Einhalt zu gebieten. Und wenn sich die CDU-Fraktionäre nach § 106, Absatz 1 StGB strafbar gemacht haben, sollen sie bitte angeklagt werden.

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Eines Klägers bedarf es dafür nicht, denn § 106 StGB (Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans) ist ein Offizialdelikt, denn § 106 StGB enthält kein besonderes Strafantragserfordernis.
 

§ 106 StGB (Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans)
(1) Wer
1. den Bundespräsidenten oder
2. ein Mitglied
a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
b) der Bundesversammlung oder
c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Da es sich bei diesem Delikt, wie oben bereits festgestellt, um ein Offizialdelikt handelt, findet gemäß § 152 Abs. 2 StPO das Legalitätsprinzip Anwendung, das die Strafverfolgungsbehörden dazu zwingt, Ermittlungen einzuleiten, denn § 152 StPO erfordert lediglich einen Anfangsverdacht, von dem auszugehen ist, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde. Der Anfangsverdacht ist die niedrigste strafprozessuale Verdachtsschwelle. Er ist die Voraussetzung dafür, dass die Staatsanwaltschaft wegen einer möglichen Straftat ein Ermittlungsverfahren einzuleiten hat.

§ 152 StPO (Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz)

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Ein solcher Anfangsverdacht liegt nach der hier vertretenen Rechtsauffassung vor.

Zum Tatbestand des § 106 StPO:

  • § 106 StGB schützt auch einzelne Abgeordnete bei der Ausübung seiner Rechte vor der Drohung mit einem empfindlichen Übel. Die Drohung muss somit nicht auf körperliche Gewalt gerichtet sein. Anders ausgedrückt: Wenn Abgeordneten- wenn auch indirekt – mit dem Ausschluss aus ihrer Fraktion gedroht wird, falls sie an einer bestimmten parlamentarischen Wahl teilnehmen, stellt sich tatsächlich die Frage, was unter einem „empfindlichen Übel“ im Sinne von § 106 StGB zu verstehen ist.

  • Es ist folglich zu klären, was ein empfindliches Übel im Sinne des Straftatbestandes ist. Anders gefragt: Ist der drohende Fraktionsausschluss nach seiner Bedeutung und den konkreten Umständen nach dazu geeignet, den Abgeordneten erheblich unter Druck zu setzen? Davon kann ausgegangen werden, zumal sogar der Versuch der Drohung mit einem Übel strafbewehrt ist, siehe § 106 Abs. 2 StGB und auch der gewollte mediale Druck auf die Abgeordneten der CDU-Fraktion im Landtag des Landes Sachsen-Anhalt wohl keine andere Bewertung zulässt.

  • Verhinderung der Ausübung parlamentarischer Befugnisse: Ist die Teilnahme an der konkreten Wahl eine Befugnis, die der Abgeordnete im Sinne des § 106 StGB ausübt? Auch hier ist die Antwort ein eindeutiges Ja.

  • Ob die Nötigung rechtswidrig gewesen ist? Dazu bedarf es einer eigenständigen Prüfung, denn nicht jede Sanktion einer Fraktion ist automatisch strafbar.

  • Wie dem auch immer sei: Rechtswidrig ist eine eingeforderte Handlung dann, wenn sie im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Anders ausgedrückt: Eine tatbestandsmäßige Handlung ist grundsätzlich rechtswidrig, sofern kein Rechtfertigungsgrund eingreift.

  • Einen solchen Rechtfertigungsgrund kennt die regelbasierte Ordnung des Grundgesetzes nicht.

In einem Beschluss des BGH vom 8. November 2011 - H 3 StR 244/11 heißt es, die Nötigung eines Mitglieds eines Verfassungsorgans im Sinne von § 106 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und die §§ 22, 23 StGB betreffend, wie folgt:

BGH 2011: Nach diesen Vorschriften wird bestraft, wer nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu ansetzt, ein dort bezeichnetes Mitglied eines Verfassungsorgans rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel dazu zu nötigen, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben.

Ob davon schon im jetzigen Stadium ausgegangen werden kann, ist fraglich. Wie sich die formulierte Aufforderung, dem Willen der Fraktion sich zu beugen, bis zum Tag der Wahlentscheidung im Landtag des Landes Sachsen-Anhalt und erst recht am Tag der Wahl des Ministerpräsidenten auswirkt, bleibt abzuwarten.

Im oben genannten Beschluss des BGH heißt es aber auch:

Zielt der im Übrigen tatbestandsmäßige Nötigungsversuch nicht auf die Ausübung oder Nichtausübung von Befugnissen im Sinne des § 106 StGB, sondern auf eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung, so lebt die ansonsten verdrängte Strafbarkeit nach § 240 StGB wieder auf.

Anders ausgedrückt: Auch wenn § 106 StGB nicht greifen sollte, bleibt Platz für eine zumindest versuchte Nötigung im Sinne von § 240 StGB (Nötigung).

Wie dem auch immer sei: Am 12.10.2026 hat Bundeskanzler Friedrich Merz im Konrad-Adenauer-Haus eine Rede gehalten, in der er - diejenigen meinend, die mit ihrer Stimme bei der Wahl des Ministerpräsidenten im Landtag des Landes Sachse-Anhalt dem Wahlsieger Ulrich Siegmund (AfD) zur Mehrheit verhelfen wollen, Folgendes gesagt:

Bundeskanzler Friedrich Merz: Menschen, die so etwas tun, Abgeordnete, die die Hand reichen - für eine solche Wahl - haben in der CDU keinen Platz. Und es bleibt dabei, die CDU wird an keiner Stelle in Deutschland Extremisten in Staatsämter oder in Regierungsämter wählen.

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Mein Fazit: Weder mit dem Grundgesetz noch mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ist die beabsichtigte Verhinderung der Abgeordneten der CDU-Fraktion durch eine "angeordnete Nichtteilnahme an einer Wahl", deren Zweck darin besteht, die Ausübung des geheimen Wahlrechts der Abgeordneten der CDU-Fraktion zu verhindern, vereinbar.

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