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Rodorf.de
Straftaten gegen
Verfassungsorgane sowie bei 16. Oktober 2026 Diese Überschrift fasst die Straftaten zusammen, die im vierten Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelt sind. Kurzum: Die CDU will sich an der Wahl von Ulrich Siegmund (AfD) zum Ministerpräsidenten des Landes Sachsen nicht beteiligen, indem sie die Abgeordneten der Fraktion dazu verpflichtet, der Wahl fern zu bleiben. Die Frage, die sich in diesem Sachzusammenhang stellt lautet: Ist solch eine Aufforderung möglicherweise sogar strafrechtlich bedeutsam. Diesbezüglich heißt es auf NiUS.de vom 15.10.2026 wie folgt: NiUS.de: Die CDU-Abgeordneten, die gerne an der Wahl im Landtag teilgenommen hätten, aber durch den Beschluss ihrer Fraktion daran gehindert werden, sind genötigt worden, der Wahl fernzubleiben. Das aber ist strafbar, wie der frühere SPD-Politiker und Buchautor Mathias Brodkorb in einem Kommentar für die Zeitschrift Cicero schreibt. Er verweist auf den Paragrafen 106, Absatz 1 des Strafgesetzbuches. Dort heißt es wörtlich: „Wer ein Mitglied eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes (…) durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft.“ Jetzt muss ein Kläger her. Es braucht jetzt einen Kläger, um dieser Sabotage an der parlamentarischen Demokratie Einhalt zu gebieten. Und wenn sich die CDU-Fraktionäre nach § 106, Absatz 1 StGB strafbar gemacht haben, sollen sie bitte angeklagt werden.
Eines Klägers
bedarf es dafür nicht, denn § 106 StGB (Nötigung des Bundespräsidenten
und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans) ist ein Offizialdelikt,
denn § 106 StGB enthält kein besonderes Strafantragserfordernis.
Da es sich bei
diesem Delikt, wie oben bereits festgestellt, um ein Offizialdelikt
handelt, findet gemäß § 152 Abs. 2 StPO das Legalitätsprinzip Anwendung,
das die Strafverfolgungsbehörden dazu zwingt, Ermittlungen einzuleiten,
denn § 152 StPO erfordert lediglich einen
Anfangsverdacht, von dem auszugehen ist, wenn zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine verfolgbare
Straftat begangen wurde. Der Anfangsverdacht ist die niedrigste
strafprozessuale Verdachtsschwelle. Er ist die Voraussetzung dafür, dass
die Staatsanwaltschaft wegen einer möglichen Straftat ein
Ermittlungsverfahren einzuleiten hat.
Ein solcher Anfangsverdacht liegt nach der hier vertretenen Rechtsauffassung vor. Zum Tatbestand des § 106 StPO:
In einem Beschluss des BGH vom 8. November 2011 - H 3 StR 244/11 heißt es, die Nötigung eines Mitglieds eines Verfassungsorgans im Sinne von § 106 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und die §§ 22, 23 StGB betreffend, wie folgt:
BGH 2011:
Nach diesen Vorschriften wird bestraft, wer
nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu ansetzt, ein dort
bezeichnetes Mitglied eines Verfassungsorgans rechtswidrig mit Gewalt
oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel dazu zu nötigen, seine
Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben. Zielt der im Übrigen tatbestandsmäßige Nötigungsversuch nicht auf die Ausübung oder Nichtausübung von Befugnissen im Sinne des § 106 StGB, sondern auf eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung, so lebt die ansonsten verdrängte Strafbarkeit nach § 240 StGB wieder auf. Anders ausgedrückt: Auch wenn § 106 StGB nicht greifen sollte, bleibt Platz für eine zumindest versuchte Nötigung im Sinne von § 240 StGB (Nötigung).
Wie dem auch immer sei: Am 12.10.2026 hat Bundeskanzler
Friedrich Merz im Konrad-Adenauer-Haus eine Rede gehalten, in der er -
diejenigen meinend, die mit ihrer Stimme bei der Wahl des
Ministerpräsidenten im Landtag des Landes Sachse-Anhalt dem Wahlsieger
Ulrich Siegmund (AfD) zur Mehrheit verhelfen wollen, Folgendes gesagt:
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