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Rodorf.de Gespräche mit ChatGPT zum polizeilichen Eingriffsrecht
Einsatzleitstelle der Polizei
– Teil 1 In diesem Gespräch geht es um:
Ich möchte von dir gern wissen, wie du die Arbeit, die in den Einsatzleitstellen der Polizei von den dort tätigen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten wahrzunehmen sind beschreibst. ChatGPT: Die Einsatzleitstelle der Polizei ist die zentrale Stelle, die polizeiliche Einsätze entgegennimmt, bewertet, koordiniert und steuert. Die wichtigen Aufgaben möchte ich wie folgt auflisten:
Kurz gesagt: Die Einsatzleitstelle sorgt dafür, dass Notrufe schnell bearbeitet, die richtigen Polizeikräfte alarmiert und laufende Einsätze koordiniert werden. Beschreibe mir bitte, was bei der Entgegennahme von Notrufen auf Einsatzleitstellen geschieht: ChatGPT: Bei der Entgegennahme von Notrufen nimmt die Einsatzleitstelle den Anruf entgegen, erfasst die wesentlichen Informationen und bewertet die Situation. Dabei werden insbesondere folgende Angaben ermittelt:
Ist das wirklich alles? ChatGPT: Nein: Eingehende Notrufe bei der Polizei werden in der Einsatzleitstelle grundsätzlich in mehreren Schritten bearbeitet:
Anrufe, die über die Notrufnummer der Polizei auf der Einsatzleitstelle auflaufen, sind keine normalen Anrufe, denn sie werden über spezielle Notrufleitungen geführt, die über besondere technische Eigenschaften verfügen, die es den Beamten, die auf Einsatzleitstellen eingesetzt sind, sozusagen auf Knopfdruck Daten abrufen zu können, die nur über Notrufleitungen transportiert werden. ChatGPT: Wenn du mit „übermittelt“ meinst, welche Informationen die Polizei bei einem Anruf über 110 erhält, muss man zwischen den Angaben des Anrufers und den technisch verfügbaren Daten unterscheiden. Angaben des Anrufers: Typischerweise werden aufgenommen:
Technische Daten: Bei einem Notruf können je nach verwendeter Telefontechnik und den geltenden technischen Möglichkeiten außerdem automatisch übermittelte Standort- und Anschlussdaten verfügbar sein. Welche Daten konkret übertragen werden, hängt unter anderem davon ab, ob der Notruf über Mobilfunk oder Festnetz erfolgt. Welche technischen Daten sind damit konkret gemeint? ChatGPT: Ah, jetzt ist klar, was du meinst: Welche technischen bzw. personenbezogenen Daten werden bei einem 110-Notruf an die Notrufabfragestelle übermittelt? Bei einem 110-Notruf in Deutschland sind insbesondere folgende Daten relevant:
Für eine Prüfung kann man es kurz so merken: Bei 110 werden insbesondere übermittelt:
Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Rufnummer und Standortdaten ist insbesondere § 164 TKG (in der aktuellen Fassung; die Bundesnetzagentur erläutert die Notrufanforderungen ebenfalls). Bevor du fortfährst. Der § 164 TKG (Notruf), auf den du Bezug nimmst, ist so umfangreich und komplex, so dass ich an dieser Stelle nur den Zugriff zur aktuellen Fassung dieses Paragrafen im Internet verlinke. Und nun fahre bitte fort. ChatGPT: Ja. Wichtig ist hier die saubere Trennung der Datenarten. Für einen 110-Notruf kann man es so einordnen:
Datenart:
Besonders wichtig für deine Frage: Bei der technischen Übermittlung eines 110-Notrufs nennt § 164 Abs. 1 TKG ausdrücklich zwei Dinge:
Die Notrufverordnung konkretisiert die technischen Angaben. Dazu gehören insbesondere die Rufnummer, die Standortangaben des Endgeräts und die Anbieterkennung. Bei Standortdaten können beispielsweise geografische Länge und Breite sowie eine Angabe zur Genauigkeit übermittelt werden. Bei einem Festnetzanschluss kann stattdessen unter bestimmten Voraussetzungen die Anschrift des Installationsortes übermittelt werden. Und wie kommt die Polizei möglichst schnell an die benötigten Bestandsdaten? ChatGPT: Hier liegt wahrscheinlich genau die Unterscheidung, die du gesucht hast: Bestandsdaten sind beispielsweise Name und Anschrift des Anschlussinhabers. Das TKG definiert Bestandsdaten als Daten, die für die Begründung, Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung des Telekommunikationsvertrags erforderlich sind. Die Polizei bzw. die Notrufabfragestelle kann solche Daten unter den gesetzlichen Voraussetzungen über den Telekommunikationsanbieter abfragen. Sie sind also nicht dasselbe wie die beim Aufbau des 110-Notrufs zwingend mitgelieferten Rufnummern- und Standortdaten. Was mein „Gesprächspartner nicht ungefragt preisgab, ist die Besonderheit, des Automatischen Auskunftsverfahrens (AAV) bei der Bundesnetzagentur. Die vielen ergänzenden Informationen über die Qualität der Daten bezogen sich ausschließlich auf Auskunftsersuchen, die sich an den jeweiligen Telekommunikationsanbieter richten. Solche Auskunftsersuchen sind aber ist nicht nur kostenpflichtig, sondern auch bei weitem nicht so schnell wie ein automatisiertes Auskunftsersuchen bei der Bundesnetzagentur. Erst als ich ChatGTP darauf hinwies, erhielt ich zur Antwort, dass Bestandsdaten auch über die Bundesnetzagentur abgefragt werden können. ChatGPT: Ja — Bestandsdaten können auch über die Bundesnetzagentur abgefragt werden, genauer gesagt über das Automatisierte Auskunftsverfahren (AAV) der Bundesnetzagentur. Und: Ja, dein Einwand ist richtig – meine vorherige Formulierung war zu ungenau. Beim Automatisierten Auskunftsverfahren (AAV) nach § 173 TKG stellen die Telekommunikationsanbieter der Bundesnetzagentur die erforderlichen Bestandsdaten für das Verfahren zur Verfügung. Die Bundesnetzagentur hält diese Daten im Verfahren vor bzw. ermöglicht den berechtigten Stellen den automatisierten Abruf. Das bedeutet vereinfacht: Telekommunikationsanbieter → Bundesnetzagentur/AAV → berechtigte Stelle – die kann benötigte Daten direkt abrufen. Es handelt sich also nicht bei jeder einzelnen Abfrage darum, dass die Bundesnetzagentur erst beim Anbieter anfragt und auf dessen Antwort wartet. Der Zweck des automatisierten Auskunftsverfahrens ist gerade, dass die berechtigten Stellen die Daten automatisiert abrufen können. Du kannst es auch so formulieren:
Bestandsdaten:
Die Anbieter von Telekommunikationsdiensten haben die nach OK. In der Praxis wird von der Polizei das automatisierte Auskunfstverfahren genutzt, denn die darüber abgerufenen Bestandsdaten werden sozusagen in Lichtgeschwindigkeit der Polizei zur Verfügung gestellt. Außerdem ist dieses Abrufverfahren kostenfrei. Bei Notrufen ist es ja so, dass Anrufer oftmals gar nicht wissen, welche Daten sie durch ihren Anruf der Polizei zur Verfügung stellen. In der Rechtslehre wird deshalb die Meinung vertreten, dass – trotz dieser Unkenntnis – sozusagen von einer rechtfertigen, besser gesagt konkludenten Zustimmung in die Datenerhebung und Datennutzung ausgegangen wird, zumal der Anrufer bei echten Notrufen ja um Hilfe ersucht. ChatGPT: Ja, in der Sache geht deine Überlegung in die richtige Richtung, aber juristisch würde ich den Satz etwas vorsichtiger formulieren: „Wer 110 wählt, willigt rechtfertigend in die Datenverarbeitung ein“ ist nicht pauschal die Rechtsgrundlage für sämtliche Datenverarbeitungen. Beim 110-Notruf ist zunächst gesetzlich vorgesehen, dass bestimmte Daten ohne eine gesonderte Einwilligung übermittelt werden. § 164 TKG verpflichtet die Telekommunikationsanbieter ausdrücklich dazu, der Notrufabfragestelle die Rufnummer und die zur Standortermittlung erforderlichen Daten zu übermitteln. Auch die NotrufV sieht die Übermittlung dieser Daten vor, und zwar ausdrücklich auch dann, wenn der Nutzer die Standortübermittlung normalerweise ausgeschlossen hat. Was bedeutet das für den Anrufer? Wer bewusst die 110 wählt, nimmt damit grundsätzlich in Kauf bzw. bezweckt, dass die für die Bearbeitung des Notrufs erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Anders ausgedrückt: Mit dem Absetzen eines Notrufs über 110 gibt der Anrufer durch sein Verhalten zu erkennen, dass die zur Entgegennahme, Bearbeitung und Bewältigung des Notrufs erforderliche Verarbeitung seiner Daten erfolgen soll. Aber: Das ist nicht dasselbe wie eine umfassende datenschutzrechtliche Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Danke, das reicht mir an Informationen zum Umgang mit den erhobenen Daten, die anlässlich von Notrufen übermittelt werden. Ergänzen möchte ich deine Ausführungen nur insoweit, als dass bei Anrufen mit unterdrückter Nummer diese Funktion nicht funktioniert. ChatGPT: Für die Polizei ist entscheidend, dass sie personenbezogene Daten verarbeiten darf, wenn deren Kenntnis zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. Das ist in § 9 PolG NRW ausdrücklich vorgesehen. Bei einem Notruf bedeutet das beispielsweise:
Ein Bürger ruft 110 an und meldet einen Einbruch. Dabei werden beispielsweise seine Rufnummer und Standortinformationen verfügbar. Im Gespräch nennt der Anrufer seinen Namen, seine Anschrift und schildert den Sachverhalt. Die Polizei darf diese Informationen zur Bearbeitung des Notrufs und zur Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben verarbeiten. Übrigens: Fragen, die ein Polizeibeamter einem Anrufer stellt, der über die Notrufleitung sich an die Polizei wendet, bedürfen keiner Ermächtigung. Dafür reicht allein sachliche Zuständigkeit aus. Anders ausgedrückt: Bei solch einem Telefonat handelt es sich um einen Realakt und nicht um eine polizeiliche Maßnahme, die in Grundrechte einer Person eingreift und deshalb einer Befugnis bedarf. Was mich jetzt noch interessiert ist deine Sicht über das Weisungsrecht der Einsatzleitstelle im Hinblick auf die sich im Zuständigkeitsbereich befindlichen polizeilichen Einsatzkräfte. ChatGPT: Die Einsatzleitstelle ist grundsätzlich dafür zuständig, eingehende Einsatzanlässe zu bewerten, Einsatzkräfte zu alarmieren und den Einsatz bis zur Übernahme durch eine Einsatzführung zu koordinieren. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass jeder Disponent der Leitstelle gegenüber jedem Polizeibeamten ein allgemeines dienstliches Weisungsrecht besitzt. Dennoch: Die Leitstelle kann den Einsatzkräften insbesondere einsatzbezogene Anweisungen geben, etwa:
Das ist im Kern Einsatzsteuerung bzw. Einsatzkoordination. Das bedeutet: Die Leitstelle steuert den Einsatz – sie ist aber nicht automatisch der persönliche Vorgesetzte jeder eingesetzten Streifenbesatzung. Beispiel: Eine Streifenbesatzung ist gerade bei einem Verkehrsunfall eingesetzt. Die Leitstelle meldet: „Sofortiger Abbruch des Einsatzes. Bewaffneter Überfall, höchste Priorität. Fahren Sie zur neuen Einsatzörtlichkeit.“ Das ist eine einsatzbezogene Steuerungsentscheidung der Leitstelle. Anders ausgedrückt: Die Einsatzleitstelle besitzt kein uneingeschränktes allgemeines Weisungsrecht gegenüber allen Polizeivollzugsbeamten, die im operativen Dienst verwendet werden. Sie hat vielmehr im Rahmen der bestehenden Organisations- und Führungsstruktur die Aufgabe, Einsätze zu steuern, Einsatzkräfte zu alarmieren und einsatzbezogene Anweisungen zu geben. Zur Reduzierung von Risiken, die mit der Wahrnehmung von Sonderrechten verbunden sind, weil das Einschalten von Blaulicht und Martinshorn den Adrenalinspiegel des Fahrers eines Streifenwagens wohl kaum unberührt lassen dürfte, hat es sich eingebürgert, dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten von der Einsatzleitstelle zugelassen wird. ChatGPT: Ja – wenn du mit „Freigabe von Sonderrechtsgebrauch“ die Rolle der Einsatzleitstelle meinst, ist dennoch eine wichtige Unterscheidung nötig. Sonderrechtsgebrauch durch Polizeifahrzeuge: Nach § 35 Abs. 1 StVO darf die Polizei von den Vorschriften der StVO abweichen, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Die Sonderrechte bestehen also unmittelbar kraft Gesetzes; die Leitstelle „erteilt“ somit das Sonderrecht nicht. Die Einsatzleitstelle kann aber durch ihren Einsatzauftrag die Voraussetzungen für eine Einsatzfahrt konkretisieren bzw. den Einsatzkräften vorgeben, dass sie den Einsatz unter Inanspruchnahme von Sonderrechten wahrnehmen sollen. Beispiel:„Verkehrsunfall mit mehreren Verletzten – fahren Sie unter Inanspruchnahme von Sonderrechten zur Einsatzstelle.“ Damit gibt die Leitstelle eine einsatzbezogene Weisung bzw. Freigabe für die Einsatzfahrt. Die rechtliche Berechtigung, Sonderrechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, ergibt sich aber weiterhin aus § 35 StVO.
§ 38 StVO (Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht) Was bedeutet „Freigabe“ praktisch? Im polizeilichen Sprachgebrauch kann eine Leitstelle beispielsweise mitteilen: „Sonder- bzw. Wegerechte möglich.“ Eine solche Meldung ist auch als standardisierte Leitstellenmeldung vorgesehen. Aber auch eine solche Freigabe macht eine Fahrt nicht automatisch rechtmäßig. Der Fahrer muss selbst beurteilen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Sonderrechte unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausüben. Hinweis: Meinen Sprachgebrauch die „Freigabe von Sonderrechten“ durch die Einsatzleitstelle betreffend, schlägt mir ChatGTP eine Korrektur vor. ChatGPT: Gerade bei der „Freigabe des Sonderrechtsgebrauchs“ würde ich daher nicht sagen: „Die Leitstelle erteilt das Sonderrecht.“ Präziser ist: „Die Leitstelle veranlasst bzw. weist eine Einsatzfahrt unter Inanspruchnahme von Sonderrechten an; die Voraussetzungen des § 35 StVO müssen dennoch vorliegen.“ Und nun zu meiner letzten Frage: Welche Daten über die eingesetzten Einsatzkräfte stehen der Leitstelle zur Verfügung? ChatGPT: Wenn du die Daten meinst, die ein Streifenwagen bzw. dessen Digitalfunk-/Einsatzleitsystem an die Leitstelle liefert, muss man zwischen automatisch übertragenen technischen Daten und vom Beamten über Funk übermittelten Einsatzinformationen unterscheiden. 1. Automatisch bzw. systemseitig übermittelte Daten Typischerweise kann die Leitstelle insbesondere erkennen:
2. Einsatzbezogene Daten Zusätzlich übermittelt die Streifenbesatzung Informationen an die Leitstelle, beispielsweise:
3. Besonders wichtig: Standortdaten Wenn du speziell auf die GPS-/Standortübermittlung hinauswillst: Das Fahrzeug kann seine aktuelle Position an das Einsatzleitsystem übermitteln. Dadurch kann die Leitstelle beispielsweise sehen, welche Streife sich wo befindet, und bei der Disposition berücksichtigen, welche Einheit einem neuen Einsatz am schnellsten zugeordnet werden kann. Das ist aber von der konkreten technischen Ausstattung und den landes-/behördeninternen Systemen abhängig. Ich würde deshalb nicht behaupten, dass jeder Streifenwagen zu jedem Zeitpunkt automatisch GPS-Daten an die Leitstelle übermittelt. Abschließender Hinweis: In NRW werden die genauen Position der Streifenwagen über Satellitennavigation (GPS) der Einsatzleitstelle zur Verfügung gestellt. Die dafür erforderlichen Koordinaten werden in Echtzeit über geschützte Behördenfunknetze (wie den Digitalfunk BOS) an das jeweilige Lagezentrum oder die Leitstelle gesendet. In der Leitstelle werden die Positionen der Einsatzfahrzeuge direkt auf einer digitalen Straßenkarte sichtbar gemacht. |