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Polizeigesetze in einfacher Sprache

Donnerstag, den 29. Januar 2026

Zurzeit führt die Berliner Polizei Klage darüber, dass sich zu viele Bewerber für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst bewerben, die nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Dieser Klage können sich auch andere Länderpolizeien anschließen, denn auch dort wurden die Anforderungen im Bereich „Deutschkenntnisse“ im Laufe der Jahre gesenkt, um die von den Innenministern vorgegebenen Einstellungszahlen realisieren zu können.

Früher war es üblich, ein Diktat zu schreiben. Die Ergebnisse wurden jedoch im Laufe der Zeit so schlecht, dass nach einfacheren Lösungen gesucht wurde. Die wurde gefunden. Heute werden die Rechtschreibkenntnisse am PC getestet. Das bedeutet, dass Bewerberinnen und Bewerber lediglich zu entscheiden haben, welche Rechtschreibung sie für vorgegebenen Auswahlwörter für richtig halten. Das geschieht zum Beispiel durch Anklicken auf die richtige Alternative unter einigen falschen Schreibweisen.

Szenenwechsel: Heute kann es angeblich Schülern nicht mehr zugemutet werden,  weil das ihre Deutschkenntnisse überfordern würde, Goethe oder Schiller im Original zu lesen. Wie schwierig das ist, soll an den folgenden kurzen Zitaten aus Goethes Faust dargestellt werden:

Goethe
Faust - 1. Teil
Studierzimmer

Faust:
Bei euch, ihr Herrn, kann man das
Wesen

Gewöhnlich aus dem Namen lesen,

Wo
es sich allzu deutlich weist,
Wenn
man euch Fliegengott, Verderber, Lügner heißt.

Nun gut, wer bist du denn?
Mephistopheles:
Ein Teil von jener Kraft,
Die stets das Böse will und stets das Gute schafft.
Faust:
Was ist mit diesem Rätselwort gemeint?
Mephistopheles:
Ich bin der Geist, der stets verneint!
Und das mit Recht; denn alles, was entsteht,
Ist wert, dass es zugrunde geht;

Drum besser wär’s,
daß nichts entstünde.

So ist denn alles, was ihr Sünde,

Zerstörung, kurz, das
Böse nennt,

Mein eigentliches Element.
Faust:
Du nennst dich einen Teil, und stehst doch ganz vor mir?
Mephistopheles:
Bescheidne Wahrheit sprech ich dir.

Goethe: Faust - 1. Teil – Studierzimmer. https://www.projekt-gutenberg.org/goethe/faust1/chap006.html

Szenenwechsel: Wenn Schülerinnen und Schülern es schon nicht mehr zugemutet werden kann, die von Goethe oder Schiller verwendete unübertroffene deutsche Hochsprache zu lesen, geschweige denn, die zu verstehen, dann muss dies erst recht für die „modernen Polizeigesetze gelten“, die alle in einer Sprache verfasst sind, die selbst Juristen an die Grenzen ihrer Lesekompetenz bringt. Ob die dann dazu in der Lage sind, die filigrane Regelungssucht des Gesetzgebers ohne KI richtig anzuenden, dürfte ebenfalls fraglich sein, denn ohne Kommentare geht das sowieso nicht mehr, es sei denn, dass Polizisten sich ihres gesunden Menschenverstandes bedienen.
Wie dem auch immer sei: Bewerberinnen und Bewerber, die Polizeibeamtin oder Polizeibeamter werden möchten, müssen auf jeden Fall dazu in der Lage sein, die nachfolgend zitierte Befugnis aus dem Berliner Polizeigesetz (ASOG) nicht nur lesen, sondern auch richtig anwenden können.

Gemeint ist die Befugnis beim Einsatz von Bodycams und Cockpitcams zum Zweck der Eigensicherung durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte des Landes Berlin. Über vergleichbare „Mammutbefugnisse“ verfügen auch andere Polizeigesetze.

Mammutbefugnis“ deshalb, weil die Befugnis zur Eigensichung im ASOG Berlin über 793 Wörter verfügt, die an einem Stück zu lesen wohl die Lesekompetenz von mehr als 90 Prozent der Bevölkerung überfordern dürfte, aber entscheiden Sie selbst:

Hier die Befugnis im ASOG Berlin in der Fassung vom 11.12.2025 - gültig ab 24.12.2025.

§ 24c ASOG

Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zur Eigensicherung und zum Schutz von Dritten

(1) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten kann die Polizei im öffentlich zugänglichen Raum personenbezogene Daten mit offen in einem Dienstfahrzeug eingesetzten technischen Mitteln durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erheben und zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen, wenn

1. tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person bestehen und

2. die Maßnahme zur Abwehr dieser Gefahr erforderlich erscheint.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei sowohl im öffentlich zugänglichen Raum als auch an Orten, die nicht öffentlich zugänglich sind, personenbezogene Daten mit offen körpernah getragenen technischen Mitteln durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erheben und zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen.

(3) Eine Aufzeichnung personenbezogener Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. Die Aufzeichnung ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Aufzeichnung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten im Sinne des Satzes 1 erfasst werden. Dennoch aufgezeichnete Daten im Sinne von Satz 1 dürfen nicht nach Absatz 8 genutzt werden. Die Tatsache der Aufzeichnung dieser Daten ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden.

(4) Die Datenverarbeitung nach den Absätzen 1 und 2 kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind; sie erfolgt bis zum Abschluss der Maßnahme. Der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung ist unverzüglich durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. § 41 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(5) Eine Datenverarbeitung nach Absatz 2 soll, sofern die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte entsprechend ausgestattet ist, erfolgen, wenn

1. sie oder er unmittelbaren Zwang gegen eine Person anwendet oder

2. die von einer polizeilichen Maßnahme betroffene Person eine solche Datenverarbeitung verlangt, es sei denn, diese Person ist bei einer Maßnahme an einem nicht öffentlich zugänglichen Ort offenkundig nicht alleinige Inhaberin oder alleiniger Inhaber oder sonstige alleinig berechtigte Person des erfassten Ortes.

(6) Von der Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eingesetzte oder mitgeführte technische Mittel im Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher Bild- und Tonaufnahmen kurzzeitig erfassen. Diese Daten sind automatisch nach höchstens 60 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufzeichnung nach den Absätzen 1, 2 oder 5. Für diesen Fall dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 60 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung gespeichert werden.

(7) Bild- und Tonaufzeichnungen nach dieser Vorschrift sind verschlüsselt und gegen Veränderung gesichert anzufertigen und aufzubewahren. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass an der Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach dieser Vorschrift beteiligte oder von dieser betroffene Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die gespeicherten Bild- und Tonaufzeichnungen weder bearbeiten noch löschen können. Bild- und Tonaufzeichnungen, die an nicht öffentlich zugänglichen Orten angefertigt wurden, sind besonders zu kennzeichnen. Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden ab dem Zeitpunkt ihrer Anfertigung 30 Tage gespeichert und sind danach unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht benötigt werden

1. für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit,

2. im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen der betroffenen Person, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen,

3. für die Aufklärung eines Sachverhalts durch die Berliner Polizeibeauftragte oder den Berliner Polizeibeauftragten nach § 16 des Gesetzes über den Bürger- und Polizeibeauftragten,

4. für die Aufgaben des oder der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gemäß § 11 des Berliner Datenschutzgesetzes oder

5. zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person.

Die Löschung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach zwei Jahren zu löschen.

(8) Die Nutzung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist nur zu den in Absatz 7 Satz 4 genannten Zwecken zulässig. § 42 Absatz 4, §§ 42c, 42d und 48 Absatz 6 bleiben unberührt, ebenso § 44 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes. Die Nutzung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2, die an nicht öffentlich zugänglichen Orten angefertigt wurden, ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung gerichtlich festgestellt wurde. Bei Gefahr im Verzug kann diese Entscheidung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Entscheidung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. Bild- und Tonaufzeichnungen, deren Nutzung unzulässig ist, sind unverzüglich zu löschen. Absatz 7 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 gelten für Einsatzkräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend. Die Absätze 1 bis 8 gelten für Dienstkräfte der bezirklichen Ordnungsämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Außendienst entsprechend, Absatz 2 mit der Maßgabe, dass eine Datenverarbeitung nicht in Wohnräumen erfolgen darf.

Ich hoffe, dass sich nach diesem Lese-Leistungstest in deutscher Sprache Ihr Gehirn bald wieder normalisieren wird. Wie Goethe und Schiller über solch eine Entfremdung der deutschen Sprache gedacht hätten, dass lässt sich nur vermuten.

Wie dem auch immer sei: Im Vergleich zu der Wortakrobatik des § 24c im ASOG Berlin liest sich eines der zentralen Dialoge in Goethes Faust - siehe oben - fast wie ein Text für Leseanfänger. Das Goethe-Zitat hat ja auch nur 117 Wörter.

Bedauerlicherweise gibt es in allen Polizeigesetzen in Deutschland eine Vielzahl polizeilicher Befugnisse, die ebenfalls so umfangreich und wortgewaltig sind, dass auch lesegeübte Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte Schwierigkeiten haben, diese Texte zu lesen, und noch größere, diese zu verstehen.

Ich möchte zum Schluss kommen: Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, können diesen Beruf nicht ergreifen, weil ihnen die dafür erforderlichen Grundvoraussetzungen fehlen, die lassen sich auch dadurch nicht beheben, indem die Anforderungen an Deutschkenntnisse weiter gesenkt werden.

Einem Rechtsstaat, der für Eigensicherung seiner Polizei so wortgewaltige Eigensicherungsbefugnisse kreiert, dem kann nur attestiert werden, dass er sich durch solch eine „Regelungswut“ bereits selbst aufgegeben hat, denn von polizeilichen Befugnissen, die rechtsstaatlichen Anforderungen vollumfänglich entsprechen sollen, muss zweierlei erwartet werden:

  1. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte müssen das, was sie lesen intuitiv verstehen und mit eigenen Worten beschreiben können, was sie dürfen, damit sie ihre Maßnahmen vor Ort auch rechtmäßig anwenden können. Auch unter Stresseinwirkung.

  2. Personen, die von polizeilichen Maßnahmen betroffen sind müssen ebenfalls dazu in der Lage sein, im jeweiligen Polizeigesetz die Stelle zu finden, die es der Polizei erlaubt, das zu tun, was sie erfahren haben. Wenn sie dazu erst einen Rechtsanwalt fragen müssen, wo im Polizeigesetz zu suchen ist, dann ist solch ein Polizeigesetz „demokratieuntauglich“.

Anders ausgedrückt: Ein Polizeigesetz muss sprachlich so formuliert sein, dass ohne ein vorausgegangenes Studium von jedem durchschnittlich begabten Menschen herausgefunden werden kann, was die Polizei darf, und was von polizeilichen Maßnahmen betroffene Personen hinzunehmen haben.

Diesen Anforderungen genügt zurzeit kein Polizeigesetz in Deutschland.

Goethe und Schiller zu lesen, ist auf jeden Fall viel erbaulicher und auch einfacher. Ich bin mir auch sicher, dass kaum eine Polizeibeamtin und auch kaum kein Polizeibeamter das Polizeigesetz seines Landes von vorne bis hinten gelesen hat, was auch bei den Werken von Goethe und Schiller der Fall sein wird, aber deren Werk ist ja auch viel umfangreicher.

Dennoch: Auch nach einem dreijährigen Studium werden nur wenige dazu in der Lage sein – von einigen Kernsätzen einmal abgesehen – aus dem Polizeigesetz ihres Landes längere Textstellen zitieren zu können, ohne im Gesetz danach suchen zu müssen, wozu den vor Ort einschreitenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten im Einsatzfall sowieso nicht nur die Zeit, sondern auch das Polizeigesetz selbst nicht zur Verfügung steht.

Die oben zitierte "Mammutgbefugnis" im Polizeigesetz des Landes Berlin ließe sich, ohne dabei rechtsstaatliche Anforderungen zu verletzen, wie folgt leichter und vor allen Dingen allgemeinverständlicher formulieren:

§ 24c PolG Irgendwo: Eigensicherung durch technische Hilfsmittel

Polizeibeamten ist es anlässlich polizeilicher Einsatzlagen erlaubt, die nachfolgend aufgeführten technischen Hilfsmittel zu ihrer Eigensicherung einzusetzen, wenn sie das für erforderlich halten:

  • Body-Cams

  • Cockpit-Cams

Betroffene Personen sind davon in Kenntnis zu setzen, dass das Einschreiten der Polizei aufgezeichnet wird.

Während Body-Cams sowohl Bild- als auch Ton aufzeichnen, werden von Cockpit-Cams lediglich Bildaufnahmen gefertigt und gespeichert.

Die Aufzeichnungen sind binnen 24 Stunden zu löschen, wenn sie als Mittel der Einsatzdokumentation oder zu Beweiszwecken nicht benötigt werden.

Hinweis: 79 Wörter reichen aus, um eine Befugnis normenklar so zu formulieren, dass nicht nur Einsatzkräfte wissen, was sie dürfen, sondern auch davon betroffene Personen im Polizeigesetz schnell die Befugnis finder können, was sie hinzunehmen haben.

793 Wörter für solch eine Befugnis sind einfach zu viele. Sie tragen mehr zur Verunsicherung als zur korrekten Rechtsanwendung bei.

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