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Spiegelsplitterwahrheiten Die Regenbogenfarbentreppe in Arnsberg – ein Politikum? Freitag, den 6. Februar 2026 Inhaltsverzeichnis:
01 Der Stein des Anstoßes 01 Der Stein des Anstoßes In einem Stadtteil von Arnsberg gibt es eine Treppe, die lang Zeit nichts anderes war als öffentlicher Verkehrsraum. Das änderte sich jedoch, als im Rahmen eines schulischen Projekts für Offenheit, Vielfalt und Toleranz die Idee Gestalt annahm, diese Treppe in Arnsberg-Neheim durch das Aufbringen von Regenbogenfarben in eine Treppe zu verwandeln, die nach getaner Malerarbeit nichts anderes mehr sein konnte, als ein in „Regenbogenfarben strahlendes Symbol für gelebte Vielfalt in einer weltoffenen Demokratie“. Anders ausgedrückt: Ein Symbol politischer Standortbestimmung. Weltoffenheit hin und Weltoffenheit her. Auch in einer offenen Gesellschaft vermag das Symbol des Regenbogens und erst recht nicht eine Regenbogenfarbentreppe im öffentlichen Verkehrsraum einen jeden zu begeistern, wohl aber stillschweigend zu dulden, denn offener Protest ist wirklich nicht jedermanns Sache. Heulen und Zähneknirschen setzt jedoch spontan ein, als diese Treppe vor ein paar Tagen, sozusagen über Nacht, in eine „Deutschlandfarbentreppe“ umgestrichen wurde, indem die Buntheit der Treppe am Morgen nach der Tat, sich nunmehr, auf drei Farben reduzierte, nämlich auf die Farben Schwarz – Rot und Gold, einer Farbenfolge, die den Farben der Deutschlandflagge entspricht, siehe Artikel 22 Abs. 2 GG. Dort heißt es: (2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold. Die Symbolik, die nunmehr von der Treppe in „Schwarz-rot-Gold“ ausging, lässt sich, in Anlehnung an den woken Zeitgeist von heute, in folgenden Worten kurz zusammenfassen: Sexistisch – fremdenfeindlich – faschistisch – nazistisch. Foto der Deutschlandfarbentreppe Anders ausgedrückt: Aus der Regenbogenfarbentreppe wurde kurzfristig eine deutsche Treppe. Natürlich kann nicht sein, was nicht sein darf. Diese Deutschlandfarbentreppe musste so schnell wie möglich weg. WDR.de vom 2.2.2026: Von der Stadtverwaltung heißt es zu dem Vorfall: „Das ist Beschädigung öffentlichen Eigentums, das wir zur Anzeige bringen. Dabei ist es unerheblich, mit welchen Motiven Wände, Straße oder Gebäude bemalt oder besprüht werden.“ An anderer Stelle heißt es: Die Regenbogentreppe war schon einmal übermalt und wieder hergestellt worden. „Das Schulprojekt hat eine deutliche Wirkung entfaltet“, sagt Bürgermeister Bittner. Der Bezirksausschuss soll nun beraten, ob und in welcher Form es nun weitergehen soll. Wie dem auch immer sei: Mitarbeiter des zuständigen Bauhofes wurden umgehend mit der Beseitigung der „Deutschlandfarbentreppe“ beauftragt. Foto: Wie aus Schwart-rot-Gold wieder Buntheit wird. Nach getaner Säuberung könnte man ja getrost wieder zur Tagesordnung übergehen, denn die Welt der gutmeinenden Demokraten war jetzt wohl wieder in Ordnung. Ist sie aber nicht, denn die „Geschichte“ dieser Treppe dokumentiert den Zustand in einer Demokratie, in der die Idee der Demokratie entweder erkennbar nicht verstanden worden ist, oder nicht verstanden werden will. Um dieser Feststellung im Detail auf den Grund zu gehen, wäre es erforderlich, eine längere Stellungnahme zu fertigen, als das bei diesem Aufsatz der Fall ist. Dazu aber fehlt mir die Zeit. Deshalb möchte ich nur die wesentlichen Kernaussagen formulieren, die hoffentlich sichtbar machen, was die Idee der Demokratie eigentlich meint. Beginnen möchte ich mit dem Zustand der Treppe vor der Umsetzung des Schulprojekts für Offenheit, Vielfalt und Toleranz, denn von nichts kommt nichts. Alles hat eine Ursache. 02 Die konfliktfreie Treppe im Original Das war und dürfte wohl auch in Zukunft die Treppe im Original sein, die wahrscheinlich schon vor Jahrzehnten mit Steinen erbaut wurde, die noch aus sauerländischen Steinbrüchen stammen. Trotz oder gerade aufgrund dieser Heimatverbungenheit dürfte diese Treppe auch heute noch, obwohl sie schon alt ist, den Anforderungen des Landesstraßengesetzes in Verbindung mit der Landesbauordnung entsprechen, die an Treppen im öffentlichen Straßenverkehr zu richten sind, bis auf die fehlende Barrierefreiheit, dieser Begriff ist einfach noch zu neu. Anders ausgedrückt: Die alte unbemalte Treppe entspricht auch heute noch den Normen der DIN 18065 und DIN 18040-3, denen Treppen im öffentlichen Straßenverkehr genügen müssen. Wie dem auch immer sei: Es kann davon ausgegangen werden, dass in der Bauphase der Treppe es wohl keinem Konstrukteur, keiner Genehmigungsbehörde und natürlich auch den ausführenden Baubetrieben wohl niemals in den Sinn gekommen wäre, die Treppe als eine Regenbogenfarbentreppe zu errichten. Solche Spinnereien wären damals für verrückt erklärt worden. Übrigens: Diese alte Treppe konnte und könnte nach entsprechender Reinigung immer noch problemlos von allen Menschen benutzt werden, ohne dass diese sich dadurch in ihrem Glauben oder in ihrer Weltanschauung negativ berührt fühlen würden. Anders ausgedrückt: Neutraler als die Treppe im Original kann eine Treppe gar nicht sein. Damit würde diese Treppe, würde man sie wieder in den Originalzustand versetzen, fast vollumfänglich kompatibel zu dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes stehen, denn im Artikel 3 Abs. 3 GG heißt es: (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Bis auf die unvermeidbare Benachteiligung behinderter Menschen würde diese Treppe, weil sie nicht barrierefrei errichtet wurde, demokratischen Standards genügen. Im Gegensatz zu ihrem heutigen Zustand, denn heute dient sie Propagandazwecken. Ihr Regenbogenfarbenanstrich lässt keine andere Beschreibung zu, denn sie zwingt den Benutzer dazu, sich beim Auf- oder Abstieg einer Ideologie auszusetzen, die nicht unbedingt seiner Überzeugung entsprechen muss. Foto der Regenbogenfarbentreppe Wie dem auch immer sei: Durch ihre farbliche Veränderung hat die Treppe aufgehört, neutral zu sein. Den Schöpfern der Regenbogenfarbentreppe kam und kommt es zudem darauf an, ein sichtbares Zeichen für eine Ideologie zu setzen, die sich der Regenbogenfarben bedient. Das heißt heute: Haltung zeigen. Eine Kommune, die das zulässt, muss sich vorhalten lassen, dadurch ihre Neutralitätspflicht verletzt zu haben, denn im öffentlichen Verkehrsraum – einem Raum, der für die Allgemeinheit bestimmt ist – entspricht es nicht der Idee einer Demokratie, dort durch politische Botschaften indoktriniert zu werden. Außer in Wahlzeiten durch Wahlplakate. Die aber sind nicht von Dauer und an denen dürfen sich öffentliche Stellen nicht einmal beteiligen. Eine indoktrinierende verfassungsfeindliche Wirkung scheint aber wohl nur dann von der Regenbogenfarbentreppe auszugehen, sobald diese Regenbogenfarbentreppe einen anderen Farbanstrich erhalten hat, nämlich „Schwarz-rot-Gold“. Wenn das der Fall ist, so die spontane Reaktion der Stadt Arnsberg, wird das äußere Erscheinungsbild dieser Treppe im öffentlichen Straßenverkehr durch nicht vorgesehene und nicht genehmigte Farbanstriche so nachhaltig verändert, dass nunmehr vom Straftatbestand einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung auszugehen ist, einem Straftatbestand, der die Verwirkung des Grundtatbestandes der Sachbeschädigung voraussetzt. § 303 Sachbeschädigung (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Eine solche Veränderung an der nunmehr zum Politikum gewordenen Treppe in Arnsberg-Neheim hat es bereits mehrmals gegeben. 2025 wurde die Regenbogentreppe erstmalig in tristem Schwarz gestrichen. Dieses Schwarz wurde entfernt und neu durch Regenbogenfarben ersetzt, um dann, vor einigen Tagen, plötzlich und unerwartet in den Bundesfarben Schwarz-rot-Gold zu erstrahlen. Nach erfolgter Reinigung wird wohl ein Neuanstrich in Regenbogenfarben wieder erforderlich werden. Wie dem auch immer sei: Aus dem Farbwechsel könnte sich eine unendliche Geschichte ergeben. 03 Der freiheitliche Staat und seine Zerstörer Dass es sich bei der Arnsberger Treppe im Originalzustand um ein Bauwerk handelt, an dem niemand Anstoß nehmen kann, diese Aussage dürfte wohl auf allgemeine Zustimmung stoßen. Die Frage, die sich stellt, und auf die es eine Antwort zu finden gilt, lautet: Wer hat für diesen Stein des Anstoßes – die Regenbogenfarbentreppe – gesorgt, denn von nichts kommt nichts? Die Suche nach Antworten darauf, setzt die Bereitschaft zum Rückblick voraus. 04 Beeinflussung durch die Schule Wesentlich für das Verständnis einer Demokratie ist, dass diese Staatsform keine unverrückbaren Werte verkörpert, denn die Kernaufgabe einer Demokratie besteht zuerst einmal nur darin, eine gewisse Art institutioneller Ordnung zu schaffen, um zu legislativen und administrativen Entscheidungen gelangen zu können, die der Verfassung entsprechen müssen, ohne die eine Demokratie undenkbar wäre. Darüber hinausgehend ist eine Demokratie ein Institutionensystem, das durch die Teilnahme der Bürger am politischen Prozess, insbesondere durch Wahlen, mit Leben gefüllt werden muss. Und: Ein demokratischer Staat kann nur dann als legitim bezeichnet werden, wenn die von den Entscheidungsträgern eingeschlagenen gesellschaftlichen Entwicklungspfade von einer qualifizierten Mehrheit der Herrschaftsunterworfenen akzeptiert werden, was im Hinblick auf das Menschenbild, das die Ideologie der Regenbogenfarben zu vermitteln für sich in Anspruch nimmt, zurzeit wohl kaum noch der Fall sein dürfte. Wie dem auch immer sei: Allgemeine Zustimmung kann die für eine Demokratie unverzichtbare einzufordernder Legitimität nur dann entfalten, wenn sie das Ergebnis einer freien, das heißt, einer nicht fremdbestimmten Urteils- und Willensbildung ist und zudem dem Mehrheitswillen entspricht. Eine solchermaßen organisierte Demokratie gerät in Begründungsnot, sobald eine herrschende Elite über Machtmittel verfügt, die diese Elite dazu in die Lage versetzt, den Willen der Beherrschten jederzeit so beeinflussen zu können, dass diese, gemeint ist die der Regelungsgewalt des Staates unterworfene Bevölkerung, möglichst widerspruchslos all das hinzunehmen hat, was ihnen beizubringen versucht wird, womit wir bei dem Urheber der Regenbogenfarbentreppe angekommen sind, dem Projekt Offenheit, Vielfalt und Toleranz. Schon im Tractatus Theologigico-Politicus, den Baruch de Spinoza 1670 verfasst hat, und für den er gehasst wurde, heißt es: Nicht minder erhellt, dass die wahren Friedensstörer jene sind, die in einem freien Staate die Freiheit des Urteils, die nicht unterdrückt werden kann, aufheben wollen. Übertragen auf heute lässt sich daraus, in Bezug auf die Aufgabe von Schulen in einer freien Gesellschaft, Folgendes ableiten: In Schulen müssen Schülerinnen und Schüler lernen, sich eine eigene Meinung zu bilden. Das ist eine der Hauptaufgaben, die Lehrerinnen und Lehrer, neben der Vermittlung unverzichtbarer Kulturtechniken wie Lesen, Schreiben und Rechnen, zu fördern, zu stärken und zu unterstützen haben. Eine Schule hingegen, die versucht, Schülerinnen und Schüler in eine politische Richtung zu lenken, indem sie die Urteilsbildung der ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler nur einseitig fördert, und sie sogar auffordert, eine Haltung zu erarbeiten, die dann auch noch der Öffentlichkeit - sozusagen als ein Gebot der Stunde präsentiert werden soll - solch eine Schule verhält sich nicht gerade demokratiefreundlich. Warum? Bereits bei Immanuel Kant heißt es: „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen.“ Das sollte im Übrigen auch das Erziehungsziel von Schulen im Hinblick auf die Herausbildung zukunftsfähiger Demokratinnen und Demokraten sein. In diesem Erziehungsprozess die Kritikfähigkeit auszuklammern, insbesondere die, die die Ideologie des Regenbogens betrifft, entspricht wohl kaum dem Erziehungsauftrag, die Kritikfähigkeit auszubilden, denn gerade diese Fähigkeit ist es, die demokratiebestimmend und auch demokratieerhaltend ist. In Gesellschaften, in denen nicht mehr kritisiert werden darf, kann es keine Demokratie mehr geben. So auch die Sichtweise der Richter des Bundesverfassungsgerichts. In einem Urteil aus dem Jahr 1966 heißt es: BVerfG 1966: Der Grundgesetzgeber hat sich, indem er die freiheitliche demokratische Grundordnung geschaffen hat, für einen freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes entschieden. Dieser Prozess muss sich vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin, vollziehen. Den Staatsorganen ist es grundsätzlich verwehrt, sich in Bezug auf diesen Prozess zu betätigen (Art. 20 Abs. 2, 21 GG). BVerfG, Urteil 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 Auch wenn dieses Urteil nunmehr schon 60 Jahre alt ist, verpflichtet es heute auch Lehrerinnen und Lehrer dazu, diesen Prozess zu fördern und zu stärken, denn der offene und freie Prozess der Meinungs- und Willensbildung beginnt in der Schule. Daraus folgt: Der freiheitliche Staat unterliegt einem Missionierungsverbot. Eingriffe in den offenen und freien Meinungsbildungsprozess lassen sich nur dann rechtfertigen, wenn Praktiken Grundrechte verletzen oder gesellschaftszerstörerische Wirkungen haben. Lothar Fritze: Noch einmal: Ein freiheitlicher Staat [und das gilt auch für die Institution Schule] hat weder in weltanschaulichen noch in religiösen Fragen Wahrheitsansprüche zu erheben, noch ist es ihm erlaubt, entsprechende Glaubensüberzeugungen durchzusetzen. Es ist nicht seine Aufgabe [auch nicht die von Lehrerinnen und Lehrern], Nachrichten [Lehrinhalte] so zu arrangieren, dass ihre Konsumenten [Schülerinnen und Schüler] die Dinge in einer gewünschten Weise sehen, oder Informationen so zu vermitteln, dass ihre Rezipienten bestimmte Meinungen und Überzeugungen ausbilden. Lothar Fritze. Der freiheitliche Staat und seine Zerstörer. Ares Verlag 2025, Seite 91 Fazit: Es kann mir niemand einreden, dass die Idee, eine bereits in die Jahre gekommene alte Treppe in Arnsberg-Neheim bunt anzumalen, damit von dieser Regenbogenfarbentreppe sozusagen eine Erleuchtungswirkung ausgehen kann, von Schülerinnen bzw. Schülrn initiiert wurde. Urheber für diese Idee dürfte wohl eher ein missverstandener schulischer Erziehungsauftrag gewesen sein. 05 Neutralitätspflicht unter Ausschluss der Regenbogenfarben Es kann davon ausgegangen werden, dass die Stadt Arnsberg das Projekt für Offenheit, Vielfalt und Toleranz, nicht nur ermöglicht, sondern auch unterstützt hat, um damit ein politisches Zeichen der Weltoffenheit der Öffentlichkeit präsentieren zu können. Dieses Zeichen lässt sich aber auch als eine Haltung definieren, deren Ziel es ist, ein populäres Statement im Hinblick auf eine für notwendig gehaltene politische Pädagogik zu geben, also einen aktiven Beitrag zur politischen Meinungsbildung zu leisten, den die Obrigkeit für zielführend hält, worin dieses Ziel auch immer liegen mag. Zu dieser Strategie gehören zweifellos alle Mittel, die der politischen Volkserziehung zum Zweck der Herstellung eines übergreifenden „demokratischen Bewusstseins“ dienlich sind. Als ein solches Zeichen ist die Regenbogenfarbentreppe in Arnsberg-Neheim anzusehen. Werner Becker zeigt in seinem Buch „Elemente der Demokratie“ auf, dass es sich bei diesen Bemühungen, dem Volk eine politische Meinung aufzudrängen, um keine demokratische Strategie handeln kann. Werner Becker: Es war und ist das hervorstechende Kennzeichen der Legitimationsbeschaffungspolitik diktatorischer Staaten – faschistisch, nationalsozialistisch als auch kommunistischer Staaten – die Bevölkerung auf erzieherischem Weg auf einheitliche Zustimmung zu Grundwerten der staatlichen Weltanschauung einzuschwören. Es ist hinreichend bekannt, dass dies auch in den Diktaturen selten in dem beabsichtigten Maß gelingt. So ist es nachgerade kein Geheimnis mehr, dass [diese Form der Indoktrination] sogar in den meisten Ländern des europäischen Ostblocks nicht zuletzt wegen der staatlichen Volkserziehungsstrategie – zu einem im Volk selber unglaubwürdigen „Gebetsmühlenvokabular“ heruntergekommen ist. [...]. Dieser dissenserzeugende Effekt tritt auch dann ein, wenn es um die Vermittlung einer politischen Pädagogik in einer Demokratie geht, in der die Grundwerte der Freiheit und der Demokratie populär gemacht werden sollen. Werner Becker. Elemente der Demokratie. Reclam 1985, Seite 56 Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn sozusagen im öffentlichen Straßenverkehr eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Treppe durch das Aufbringen von Regenbogenfarben mit einer politischen Botschaft versehen wird, die die einen begeistert, die anderen aber provoziert. 06 Neutralitätspflicht der Kommune Arnsberg Die Kommune muss sich deshalb, weil sie den Konflikt der Gegensätzlichkeit und Spaltung wohl hat voraussehen können, vorhalten lassen, sogar als Agent Provocateur angesehen zu werden, weil sie Schülerinnen und Schüler zu einer Tat motiviert hat, die diese sonst nicht begangen hätten. Zwar macht sich ein Agent Provocateur in der Regel nicht strafbar, da es dem Provocateur am Vorsatz fehlt, obwohl diesbezügliche Zweifel durchaus angebracht sind, denn die Entscheider wussten, was mit der Treppe geschehen sollte und was für eine Wirkung von ihr ausgehen würde. Wie dem auch immer sei: Ob eine Neutralitätsverletzung als eine Aufforderung zu einer Tat gewertet werden kann, die dem Geist des Grundgesetzes nicht entspricht, lässt sich durchaus begründen. Verwerflich wird eine Tat aber wohl erst dann, wenn eine Regenbogenfarbentreppe durch Umfärbung in eine Deutschlandfarbentreppe sozusagen einen ganz anderen Bedeutungsinhalt erhält. Wie dem auch immer sei: Aus der Sichtweise der Stadt Arnsberg hat dieser Neuanstrich einen Zustand herbeigeführt, durch den, so heißt es im § 303 StGB „das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert“ wurde. Nun denn, die Prüfung der Strafbarkeit der Tat sollte Fachjuristen überlassen bleiben. Die Frage, die sich ergänzend dazu stellt, lautet dennoch: Hätte die Stadt Arnsberg auch einem Projekt zugestimmt, dessen Ziel es gewesen wäre, aus der ehemals farbneutralen Treppe eine Deutschlandfarbentreppe werden zu lassen? Im Deutschland von heute dürfte das eher unwahrscheinlich sein, obwohl es sich bei den Farben „Schwarz-rot-Gold“ um eine grundgesetzlich geschützte Symbolfarbe handelt, was bei den Regenbogenfarben nicht der Fall ist. Was es mit den „Deutschlandfarben“ auf sich hat, dazu heißt es in einem Beschluss der Richter des Bundesverfassungsgerichts, in dem es um die missbräuchliche Benutzung der Deutschlandfahne ging, 1990 wie folgt: BVerfG 1990: § 90 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, auf dem die Bestrafung der Beschwerdeführer beruht, schützt die Flagge der Bundesrepublik Deutschland als staatliches Symbol. Dieser Schutz ist in der Verfassung begründet. Dies läßt sich allerdings weder unmittelbar noch ausschließlich aus Art. 22 GG folgern. Dessen normative Aussage beschränkt sich auf die Festlegung der Bundesfarben. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt dieser Grundgesetzbestimmung jedoch insoweit zu, als sie das Recht des Staates voraussetzt, sich zu seiner Selbstdarstellung solcher Symbole zu bedienen. Zweck dieser Sinnbilder ist es, an das Staatsgefühl der Bürger zu appellieren (...). Das Grundgesetz nimmt diese, auch von der Flagge ausgehende Wirkung nicht lediglich in Kauf. Als freiheitlicher Staat ist die Bundesrepublik vielmehr auf die Identifikation ihrer Bürger mit den in der Flagge versinnbildlichten Grundwerten angewiesen. Die in diesem Sinne geschützten Werte geben die in Art. 22 GG vorgeschriebenen Staatsfarben wieder. Sie stehen für die freiheitliche demokratische Grundordnung. BVerfG, Beschluss vom 7. März 1990 – 1 BvR 266/86 und 913/87 07 Anmerkungen zur Neutralitätspflicht des Staates Der Wortlaut des Grundgesetzes kennt den Begriff der Neutralität nicht. Erst die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Prinzip der staatlichen Neutralität schrittweise und fallbezogen zu einem verfassungsrechtlichen Maßstab ausgebildet. Was diese Pflicht bereits für Pflichtschulen bedeutet, dazu heißt es in einem Beschluss aus dem Jahr 1975, in dem über die Frage zu entscheiden war, wann Kunst die Neutralitätspflicht verletzt, wie folgt: BVerfG 1975: Für den Besuch der Pflichtschule kommt hinzu, dass es hier um die Erziehung Jugendlicher und damit um einen Bereich geht, für den seiner Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren. An anderer Stelle: Das Grundgesetz legt auch nicht etwa einen „ethischen Standard“ im Sinne eines Bestandes von bestimmten weltanschaulichen Prinzipien fest, etwa „nach den Maximen, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet haben“, und nach denen der Staat den von ihm gestalteten Schulbereich auszurichten hätte (....). Der „ethische Standard“ des Grundgesetzes ist vielmehr die Offenheit gegenüber dem Pluralismus weltanschaulich-religiöser Anschauungen angesichts eines Menschenbildes, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist. In dieser Offenheit bewährt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität. Da es in einer pluralistischen Gesellschaft faktisch unmöglich ist, bei der weltanschaulichen Gestaltung der öffentlichen Pflichtschule allen Elternwünschen voll Rechnung zu tragen, muss davon ausgegangen werden, dass sich der Einzelne nicht uneingeschränkt auf das Freiheitsrecht aus Art. 4 GG berufen kann. In der Ausübung seines Grundrechts wird er insoweit durch die kollidierenden Grundrechte andersdenkender Personen begrenzt (...). Eine Lösung lässt sich nur unter Würdigung der kollidierenden Interessen durch Ausgleich und Zuordnung der dargelegten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Gebots der Toleranz (...) erreichen. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 Inwieweit in diesem Sachzusammenhang ein Projekt zu bewerten ist, das diejenigen zu indoktrinieren versucht, die sich nicht als Befürworter der Regenbogenideologie verstehen, das sei dahingestellt. Zumindest das Beamtenstatusgesetz geht davon aus, dass auch Lehrerinnen und Lehrer dem ganzen Volk und nicht einer Partei dienen. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Daraus lässt sich ableiten, dass es nicht staatliche Aufgabe sein kann, im öffentlichen Raum eine Ideologie zu präsentieren, die zumindest von großen Teilen der Gesellschaft nicht geteilt wird. In einer Broschüre aus dem Jahr 2024 der Sächsischen Landesamtes für Schule und Bildung zum Thema „Neutralität der Schule in einem demokratischen Rechtsstaat: Chancen und Grenzen“ heißt es dazu wie folgt: Der Pflicht zur staatlichen „Neutralität“ bei der Ausübung von hoheitlichen Aufgaben, wie der Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrages, kommt verfassungsrechtliche Bedeutung zu, selbst wenn sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht ausdrücklich enthalten ist. Die hierauf fußenden bisherigen Urteile des Bundesverfassungsgerichtes fokussieren jedoch die Öffentlichkeitsarbeit der Parteien im Wahlkampf: Es muss gewährleistet sein, dass trotz des politischen Meinungskampfes keine unzulässige Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler stattfindet. Natürlich gehört es zum Schulauftrag, Schülerinnen und Schüler darüber nachdenken zu lassen, welche Kräfte sich in der bundesdeutschen Demokratie um die Zustimmung möglichst vieler Menschen bemühen. Es gehört aber nicht zum schulischen Auftrag, daraus ein einseitiges Projekt zu machen, um dieses dann auch noch, Haltung beweisend, der Öffentlichkeit zuzumuten. Und was die Beamten der Stadt Arnsberg anbelangt, die ihr Einverständnis dazu gegeben haben, eine Treppe im öffentlichen Verkehrsraum benutzen zu lassen, um dadurch eine politische Botschaft verkünden zu können, dazu ist anzumerken, dass die Demokratie in Deutschland dadurch Schaden genommen hat, der dringend einer Neuausrichtung bedarf. Wer Demokratie als einen Missionierungsauftrag versteht, hat nicht verstanden, was eine Demokratie und auch nicht wie Demokratie funktioniert, um von Bestand sein zu können. Inhaltsverzeichnis Spiegelsplitterwahrheiten
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