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Spiegelsplitterwahrheiten Macht das Antidiskriminierungsgesetz NRW gerechter? Freitag, den 8. Mai 2026 Am 05.05.2026 fand die Anhörung des Integrationsausschusses und des Haushalts- und Finanzausschusses im Landtag NRW zu dem geplanten „Gesetz zur Vermeidung von Diskriminierung in Nordrhein-Westfalen (Landesantidiskriminierungsgesetz - LADG)“ statt. Bei der Anhörung warnten sowohl Juristen als auch die Vertreter der Polizeigewerkschaften vor den weitreichenden Folgen des Gesetzesvorhabens. Im Übrigen dürfte auch ein kurzer Blick in dieses Gesetz zu der Einsicht führen, dass es eher unwahrscheinlich sein wird, dass dieses Gesetz in NRW für mehr Gerechtigkeit sorgen könnte, zumal es öffentlichen Stellen sind, denen verboten wird, sich diskriminierend gegenüber Menschen zu verhalten. Öffentliche Stellen aber sind Einrichtungen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege oder der Daseinsvorsorge im Auftrag von Bund, Ländern oder Kommunen wahrnehmen. In Betracht kommen Ministerien, Ämter, Polizei, Schulen, Universitäten, Gerichte, Krankenhäuser, Finanzämter, Jobcenter und andere. Wie dem auch immer sei: Festzustellen ist, dass öffentliche Stellen selbst gar nicht diskriminieren können, das können nur deren Amtswalter, deren Handeln dann aber den öffentlichen Stellen zugeordnet werden. Kurzum: Nur Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte und andere Amtswalter können diskriminieren. Polizeibehörden ist das gar nicht möglich. Im Übrigen grenzt der Gesetzesentwurf, der erst noch Gesetz werden will, den Kreis derjenigen Stellen ein, die überhaupt diskriminieren können. Diesbezüglich heißt es im Gesetzentwurf der Landesregierung wie folgt: § 2 LADG NRW (Geltungsbereich) (1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des § 3 für alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen. Für die Gerichte, die Behörden der Staatsanwaltschaft sowie den Verfassungsgerichtshof und den Landtag gilt es nur, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Wie dem auch immer sei: Das, was der Gesetzesentwurf unter Diskriminierung versteht, das ist in dem Entwurf im § 4 des LADG NRW geregelt, einer Norm, die immerhin über 8 Absätze und 369 Wörter verfügt, und somit an Wortgewaltigkeit wirklich keine Wünsche mehr offenlässt. Ob dadurch aber die Welt besser wird, ist mehr als fraglich. Aber entscheiden Sie selbst. Der Wortlaut der Norm setzt mehr als Lesebereitschaft voraus. Diese Norm erwartet vom Leser, den Verstand vorher auszuschalten, um nicht zu verzweifeln. § 4 LADG NRW (Diskriminierungsverbot) (1) Diskriminierungen, diskriminierende Belästigungen und Maßregelungen sind verboten. (2) Eine Diskriminierung liegt vor, wenn jemand durch eine andere Person insbesondere wegen antisemitischer, antiziganistischer oder rassistischer Zuschreibungen, des Geschlechts, der geschlechtlichen Identität, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Lebensalters, der sexuellen Orientierung, der Elternschaft oder der familiären Fürsorgeverantwortung im Sinne des § 3 Absatz 1 AGG benachteiligt wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Anknüpfungspunkt für die Benachteiligung in der benachteiligten Person selbst oder einer mit ihr verwandten oder ihr persönlich nahestehenden Person liegt. Es ist ebenfalls unerheblich, ob die Benachteiligung auf dem Verhalten der diskriminierenden Person selbst oder einem von ihr zurechenbar veranlassten maschinellen oder automatisierten Vorgang beruht. (3) Die Anweisung zu einer Diskriminierung gilt ebenfalls als Benachteiligung. (4) Eine Diskriminierung erfolgt mittelbar, wenn dem äußeren Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahrensweisen aus Sicht eines objektiven Dritten geeignet sind, gerade Personen mit Diskriminierungsmerkmal zu benachteiligen. (5) Eine Diskriminierung ist mehrdimensional, wenn einer betroffenen Person mehrere Diskriminierungsmerkmale zugleich zugeschrieben werden (Mehrfachdiskriminierung) oder sich aus dem Zusammenwirken mehrerer solcher Merkmale eine spezifische Zuschreibung eigener Art ergibt (intersektionale Diskriminierung). (6) Diskriminierende Belästigungen sind unerwünschte Verhaltensweisen Dritter, die ursächlich oder im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsmerkmal die Würde der von ihnen betroffenen Person verletzen oder dies bezwecken. Das ist insbesondere der Fall, soweit sie zu Lasten der betroffenen Person ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld schaffen. (7) Diskriminierende sexuelle Belästigungen liegen unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 vor, wenn Dritte die Würde der betroffenen Person durch ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, insbesondere durch Körperkontakt, Bemerkungen sexuellen Inhalts, das Zeigen pornographischer Darstellungen oder die Aufforderung zu sexuellen Handlungen verletzen oder dies bezwecken. (8) Eine Maßregelung liegt vor, wenn eine natürliche Person wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz oder wegen der Weigerung, eine gegen dieses Gesetz verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligt wird. Gleiches gilt für die Benachteiligung einer Person, die eine andere Person bei der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz unterstützt. Die Zurückweisung oder Duldung diskriminierender Verhaltensweisen durch die betroffene oder eine diese bei der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz unterstützende natürliche Person darf nicht als Grundlage für Entscheidungen herangezogen werden, die diese Personen berühren. Um diesen Gesetzestext verstehen zu können, wird es unvermeidbar sein, nicht nur vorhandene Kommentare bei der Suche nach Anwendungsfällen zu durchforsten, die es aber nicht gibt, denn mit gesundem Menschenverstand allein lässt sich diese „Monsternorm“ wirklich nicht mehr verstehen, weil einfach zu viele Fragen aufgeworfen werden, die unbeantwortet bleiben. Wie dem auch immer sei: Kommt es zu Diskriminierungen, die diese Norm berühren und Betroffenen das anzeigen wollen, dann hat sich die Person, die sich diskriminiert fühlt, mit ihrem Anliegen an die öffentliche Stelle zu wenden, aus deren Zuständigkeitsbereich die Diskriminierung stammt. Und dann? Dann sieht das Gesetz vor, dass nicht der oder die Diskriminierte beweisen muss, was geschehen ist, sondern Beweislastumkehr zur Anwendung kommt, die darin besteht, dass die öffentliche Stelle nachweisen muss, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat. Diesbezüglich heißt es in dem Gesetzesentwurf wie folgt: § 8 LADG NRW (Beweislast) Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Diskriminierung, Belästigung oder Maßregelung nach § 4 vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Diskriminierung vorgelegen hat. Diese Verpflichtung der Beweislastumkehr, der die öffentliche Stelle nachzukommen hat, macht es erforderlich, den Amtswalter oder die Amtswalterin zu ermitteln, deren Verhalten nach Angaben der diskriminierten Person vermuten lässt, dass sie eine Diskriminierung, Belästigung oder Maßregelung im Sinne von § 4 LADG NRW (Diskriminierungsverbot) begangen hat. Sobald aber eine öffentliche Stelle wegen bekanntgewordenen rechtswidrigen Verhaltens gegen einen ihrer Amtswalter ermittelt, löst das bei davon betroffenen Amtswaltern zwangsläufig Reaktionen aus, denn solche Vorwürfe können durchaus disziplinarrechtlich geahndet werden. Die Folge einer solchen Anschuldigung kann sein, dass Amtswalter, denen eine Diskriminierung vorgeworfen wird, darin eine wissentliche Falschanschuldigung erkennen, die als Offizialdelikt zu verfolgen ist, wenn diejenigen, gegen die sich der unbewiesene Vorwurf richtet, diesen Vorwurf ihrerseits zur Anzeige bringen. § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Es würde zu weit führen, an dieser Stelle auszuführen, wie mit solch einer Anzeige eines sich wehrenden Amtswalters umzugehen sein wird, denn zu deren Schutz dient ja der Strafrechtsbestand der falschen Verdächtigung. Und wenn dann alles seinen bürokratisch korrekten Gang nimmt, dann kommt dabei eine Gerechtigkeit heraus, über die man nur noch den Kopf schütteln kann. Wie dem auch immer sei: Wenn jemand absichtlich einen Amtswalter bei Behörden oder deren Vorgesetzten falsch beschuldigt, damit ein Verfahren oder dienstliche Maßnahmen gegen ihn eingeleitet werden sollen, dann kann das eine Straftat sein. Bei Polizeibeamten kann eine Beschuldigung im Sinne des Antidisdriminierungsgesetzes durchaus interne Ermittlungen auslösen bzw. einen Verweis oder ein Disziplinarverfahren zur Folge haben, zumindest aber ist mit Auswirkungen auf seine Karriere und auf seinen Ruf zu rechnen. Zu meinen, dass Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte das einfach so hinnehmen, weil das sozusagen zu ihren Aufgaben gehört, sich für alles und für nichts rechtfertigen zu müssen, der lebt in einer anderen Welt. Fällt es polizeilichen Einsatzkräften schon schwer, sich anlässlich von Demonstrationen oder auch anderen Anlässen als Nazis, Faschisten, Rassisten, Sexisten oder als Bullenschweine beschimpfen zu lassen, ohne dabei sofort an Strafverfolgung zu denken, dürfte ein Antidiskriminierungsgesetz, das Vorwürfe zulässt, die der oder die Diskriminierte nicht einmal beweisen muss, nicht nur eine Welle von Beleidigungsdelikten von Polizeibeamten auslösen, wann immer sie beleidigt werden, sondern auch eine Welle von Strafanzeigen im Sinne von § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) nach sich ziehen, wenn ein Verhalten angezeigt wird, das nicht einmal als geschehen bewiesen werden muss, weil dem Opfer mehr Vertrauen entgegengebracht wird, als einschreitenden Polizeibeamten. Wie dem auch immer sei: Kommt es zu Diskriminierungen, die es erforderlich machen, disziplinar gegen einen Amtswalter vorzugehen, bedarf es dafür keines Antidiskriminierungsgesetzes. Betroffenen von Diskriminierungen steht es schon heute frei, sich mit einer Beschwerde an die Behörde zu wenden, deren Amtswalter sich danebenbenommen haben. Inhaltsverzeichnis Spiegelsplitterwahrheiten
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