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Spiegelsplitterwahrheiten Die Tugend der Gerechtigkeit Montag, den 16. Februar 2026
Die
wahre Freiheit ist nichts anderes als Gerechtigkeit. In diesem Sinne ist zu hoffen, dass die eigentliche Freiheit noch vor uns liegt. Wie dem auch immer sei: Die Frage der Gerechtigkeit scheint untrennbar mit der Frage verbunden zu sein, die da lautet: Was steht Menschen zu, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können? Nur wenn darüber Klarheit besteht, kann darüber nachgedacht werden, was gerecht ist. Diese Art der Gerechtigkeit gilt nicht nur für den Geltungsbereich des Grundgesetzes, sondern umfasst in einer globalisierten Welt die ganze Welt. Gerechtigkeit im Sinne der gerechten Teilhabe an irdischen Gütern setzt somit voraus, zu definieren, was »unabdingbar« erforderlich ist, um als Mensch menschenwürdig existieren zu können. Wo auch immer. Wir haben uns in Deutschland daran gewöhnt, diese Frage ausschließlich am hier in Deutschland geltenden Existenzminimum des Einzelnen zu erörtern, so zumindest die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das kann aber nur die eine Seite der Gerechtigkeit sein, denn der Sachverhalt lässt sich auch anders, zwingender formulieren, nämlich nicht ausschließlich von der Seite dessen, dem etwas unabdingbar zusteht, sondern auch vor der Seite des, besser gesagt der anderen, die das Zustehende einem Bedürftigen geben sollen, nein müssen, das aber auch verweigern können, wenn die Ansprüche überzogen zu sein scheinen. Die Unabdingbarkeit des Zustehens bedeutet nämlich, so Josef Pieper, auch Folgendes: Josef Pieper: Die Unabdingbarkeit des Zustehenden bedeutet nämlich auch, dass, wer das Zustehende nicht gibt, wer es vorenthält oder raubt, sich selbst verwundet und entstellt; er ist es, der etwas verliert, der sogar im äußersten Fall sich selbst zerstört. Es geschieht ihm jedenfalls etwas unvergleichlich Schlimmeres als dem, der Unrecht erleidet. [...]. Sokrates hat es immer wieder formuliert: Wer Unrecht tut, ist „bemitleidenswert“. Man darf solche Formulierungen nicht für eine historische Übertreibung haltlen; sie sind gemeint als eine präzise Beschreibung des Befunbdes, dass die Gerechtigkeit zum Richtigsein des Menschen gehört; s handelt sich um eine schlichte Kennzeichnung des Sachverhaltes „Unabdingbarkeit des Rechts.“ Josef Pieper. Schriften zur philosophischen Anthropologie und Ethik. Das Menschenbild der Tugendlehre. Über die Gerechtigkeit. Meiner-Verlag 2006. Seite 49 Darüber nachzudenken wäre, auch im Deutschland von heute zwingend erforderlich, weil auch in diesem Land die Schere zwischen Arm und Reich aller Voraussicht nach auch 2026 weiter anwachsen wird. Zurück zur Wortbedeutung der Gerechtigkeit: Bereits die großen Denker im Mittelalter wussten, dass Gerechtigkeit auf zweifache Weise verdorben werden kann: durch die falsche Klugheit des Weisen und durch die Gewalttat dessen, der Macht hat. Wer auch immer den Zustand der real existierenden Welt am Maßstab der Gerechtigkeit messen will, wird dabei zu dem Ergebnis kommen, dass es sich, wo immer Ungerechtigkeit beklagt wird, um vom Menschen selbst verursachte Ungerechtigkeiten handelt. Dennoch will die Vorstellung nicht weichen, dass Gerechtigkeit mit dem Gedanken eng verbunden ist, dass einem Jeden das »Seine« zusteht. Der Spruch „Jedem das Seine“ ziert sogar die Fassade des Landgerichts in Halle, obwohl es sich um eine Naziparole handelt, denn diese Botschaft zierte auch das Eingangstor des Konzentrationslagers Buchenwald. Inschrift an der Fassade des Landgerichtgs Halle Im hier zu erörternden Sachzusammenhang führt das Seine, auf das ein jeder einen Anspruch hat, immer auch hin zum Anderen, denn Gerechtigkeit in diesem Sinne heißt: Den Anderen als Anderen gelten zu lassen, heißt: auch das anzuerkennen, was man nicht lieben kann. Josef Pieper: Es gibt den Anderen, der nicht ist wie ich, und dem dennoch das Seinige zusteht. Der Gerechte ist dadurch gerecht, dass er den Anderen in seinem Anderssein bestätigt und ihm zu dem verhilft, was ihm zusteht. Ebd. Pieper – Über die Gerechtigkeit – Seite 55 Gerechtigkeit walten zu lassen, lässt sich sogar im Sinne von Immanuel Kant als eine Pflicht verstehen, die jeder zu beachten hat, etwa in dem Sinne von: Wir stehen in des anderen Pflicht. Und in Kants Vorlesungen über die Ethik heißt es u.a.: »Richtiges Handeln ist Handeln aus Pflicht. Und an anderer Stelle heißt es: »Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.« Dieses Prinzip zwingt uns zur Gleichbehandlung aller Menschen. Angewendet auf das abendländisch-christliche Menschenbild würde das bedeuten, eine Person mit den Gütern zu versorgen, auf die ein jeder Mensch einen Anspruch hat. Und das wiederum steht im unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem dynamischen Charakter des menschlichen Gemeinlebens, was bedeutet, dass Ausgleich nicht bedeuten muss, dass das Leben in den benachteiligten Regionen an das Leben in den Metropolen dieser Welt anzupassen ist, was im Übrigen ungerecht wäre, denn dadurch ginge Vielfalt zwangsläufig verloren. Vielmehr geht es um ausgleichenden Gerechtigkeit, also um die »Wiederherstellung« einer Ordnung, in der Menschen leben können und auch leben möchten, weil sie sich dort sozusagen zuhause fühlen. In diesem Sinne sind Menschen Verwalter des Gemeinwohls, nicht nur im eigenen unmittelbaren Lebensbereich, sondern auch Verwalter des Gemeinwohls in der globalisierten Welt. Auch dort sind sie verantwortlich, für faire Lebensbedingungen sorgen zu müssen, sogar in den Ländern, deren Lebensführung sie gar nicht kennen, von denen sie aber wissen, dass dort ein menschenwürdiges Leben nur den Besitzenden möglich ist. Josef Pieper: Es gibt also eine doppelte Art von Gerechtigkeit. Die eine besteht im wechselseitigen Geben und Nehmen [...]. Die andere besteht im Zuteilen, [...] und heißt zuteilende Gerechtigkeit: Kraft ihrer gibt ein Herrscher oder Verwalter einem JEDEN nach seiner Würde. Ebd. Pieper – Über die Gerechtigkeit, Seite 83 Aber wer anders als der Staat könnte dazu in der Lage sein, den seiner Gewalt unterworfenen Menschen das ihnen Zustehende zu verschaffen? In Anlehnung an das christlich-abendländische Menschenbild ist das der Herrscher, der zur »Begleichung« einer Gerechtigkeitsschuld verpflichtet ist, und zwar auch dann oder gerade deshalb, weil er nicht dazu gezwungen werden kann. Herrschen heißt demnach: Macht im Sinne von Gerechtigkeit, also im Rahmen der Menschen möglichen Gerechtigkeit zu verwirklichen. Macht hat somit im ursprünglichen Sinne den Zweck, Gerechtigkeit zu verwirklichen. Schauen wir uns deshalb an, was das Grundgesetz zur »Gerechtigkeit« zu sagen hat. Bedauerlicherweise enthält das Grundgesetz nur zwei Mal das Wort Gerechtigkeit. Einmal im Zusammenhang mit Artikel 1 GG und ein zweites Mal im Zusammenhang mit dem Amtseid des Bundespräsidenten. Artikel 1 Abs. 2 GG: Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Das wohl wichtigste Wort in diesem Absatz ist das Wort »bekennen«, weil dieses Wort rein gar nichts über die Geltung des »Bekannten als Rechtsanspruch« aussagt. Andererseits bedeutet es aber auch nicht nur Kenntnisnahme, sondern vielmehr Engagement, Unterstützung oder politische Handlungsanleitung. Diesem Wort »bekennen« würde deshalb viel zu viel Bedeutung beigemessen, um daraus Ansprüche ableiten zu können, die sich nach abendländisch-christlichem Werteverständnis allein aus dem Wort »Gerechtigkeit« ergeben. Die Bedeutung des Wortes »bekennt« im Sinne von Art. 1 Abs. 2 GG liegt vielmehr darin, dass es sich dabei um eine dynamische Verweisung eines »Bekenntnisses zu den Menschenrechten« und den anderen im Absatz 2 genannten Werten handelt und somit ein Zurück auf die Verhältnisse vor Inkrafttreten des Grundgesetzes ausgeschlossen sind. Der Satz im Artikel 1 Absatz 4 GG lässt aber offen, wie sich die Idee der Menschenrechte und die sich daraus ergebenden Rechtsansprüchen von Personen, die sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, in der Zukunft »ausgestattet« sein sollen. Insoweit bekennt sich das deutsche Volk zwar fortwährend und in der Abfolge von Generationen zu einer menschlichen Gemeinschaft, die Frieden und vielleicht auch irgendwann »Gerechtigkeit in der Welt« zu realisieren vermag. Das ist aber eindeutig etwas ganz anderes, als für die »Gerechtigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes« einzutreten, weil die Herrschaftsmacht angeblich dazu verpflichtet ist, was sie aber nicht ist. Juristisch gelesen handelt es sich bei Artikel 1 Abs. 2 GG um ein Bekenntnis, das lediglich zum Ausdruck bringt, dass Gerechtigkeit kein eigenständiges Grundrecht ist, sondern immer nur in Abhängigkeit zu den Grundrechten eingefordert werden kann. Dass dadurch ein großer Teil der Gerechtigkeit ausgeklammert wird, zum Beispiel die Verteilungsgerechtigkeit, entspricht dem Willen des Parlamentarischen Rates bei der Ausformulierung eines »gerechten« Grundgesetzes. Und weil das so ist, verpflichtet das Grundgesetz niemanden dazu, für Gerechtigkeit zumindest dann sorgen zu müssen, wenn die Schere zwischen Arm und Reich unerträglich groß geworden ist und sich sogar täglich weiter öffnet, so dass diese »Ungerechtigkeit« heute bereits für den Bestand der »Demokratie des Grundgesetzes« gefährlich geworden ist. Das zu ändern sollte aber eine Verpflichtung sein, die sich allein aus der Wortbedeutung des Wortes »Gerechtigkeit« ableiten lässt. Diese Verpflichtung – Gerechtigkeit im Rahmen des menschlich Möglichen zu realisieren – setzt im Übrigen auch eine Neubesinnung voraus, die allein deshalb unverzichtbar sein wird, weil fehlende Gerechtigkeit zwischenzeitlich sogar zu einer echten Gefahr für die Demokratie geworden ist, zumindest lässt sich das Anwachsen von Demokratieverdrossenheit nicht unter Ausklammerung dieses Missstandes erklären und auch die Demokratieentleerung, sowohl durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Exekutive machen deutlich, dass dieser Mangel des Grundgesetzes möglicherweise zum Verfall einer Staatsform führen könnte, die heute wohl noch mehrheitlich, zumindest in Deutschland ist das noch so, für die menschlichste Staatsform gehalten wird: die Demokratie. Zurück zur Gerechtigkeit: Schon im Mittelalter war den großen Denkern bewusst, dass es Aufgabe des Staates zu sein hat, die Gerechtigkeit zu hüten. Geschieht das nicht, so die Konsequenz ihres Nachdenkens, ist die Folge davon heillose Ungerechtigkeit. Insoweit kommt alles darauf an, dass die Regierenden gerecht sind. Die Pflicht der Regierenden, so wie Josef Pieper das formuliert, besteht darin, sich stets mit der Situation der Anderen auseinanderzusetzen und sich zu fragen: Sind deren Lebensumstände gerecht? Auch der wohl bekannteste deutsche Philosoph der Aufklärung, Immanuel Kant (1724 bis 1804) befasste sich ausgiebig mit Fragen, die die Gerechtigkeit betreffen, die anzustreben er als eine »Pflicht« bezeichnete. In seinem philosophischen Entwurf »Zum ewigen Frieden« , dessen Erstausgabe 1795 erschien, heißt es zum Beispiel: Immanuel Kant: Der moralische Politiker wird es sich zum Grundsatz machen: Wenn einmal Gebrechen in der Staatsverfassung oder im Staatenverhältnis angetroffen werden, die man nicht hat verhüten können, so sei es Pflicht, vornehmlich für Staatsoberhäupter, dahin bedacht zu sein, wie sie, sobald wie möglich, gebessert, und dem Naturrecht, so wie es in der Idee der Vernunft uns zum Muster vor Augen steht, angemessen gemacht werden könne; sollte es auch ihrer Selbstsucht Aufopferungen kosten.« Kant, Immanuel. Immanuel Kant: Gesammelte Werke: Andhofs große Literaturbibliothek (German Edition) (Kindle-Positionen39258-39261). Andhof. Kindle-Version. Dieser Gedanke aber wurde verworfen, als es darum ging, das Grundgesetz zu konstituieren. Gerechtigkeit als politisches Ziel ist deshalb nicht nur der große Mangel des Grundgesetzes, sondern sondern rechtfertigt auch die mangelnde Solidarität der Reichen mit den Bedürftigen dahingehend, dass es auch dem Staat des Grundgesetzes an der Bereitschaft fehlt, Gerechtigkeit zum Maßstab des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu machen. Dieser Mangel ist aber nicht nur darauf zurückzuführen, dass im Grundgesetz lediglich zwei Mal das Wort »Gerechtigkeit« verwendet wird. Weitaus folgenschwerer als der zurückhaltende Sprachgebrauch des Grundgesetzes zur Gerechtigkeit dürfte die Sichtweise der Politik sein, was sie unter einer Demokratie versteht. Um diese auf Dauer erhalten zu können muss nach Lösungen gesucht werden, die dazu geeignet sind, eine Gesellschaft entstehen zu lassen, der es gelingt, die weit offene Schere zwischen Arm und Reich wieder auf ein vertretbares Maß zu schließen. Inhaltsverzeichnis Spiegelsplitterwahrheiten
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