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Remonstration – Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
§ 36 BeamtStG
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die
Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche
Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit
dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf
dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten,
haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere
Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die
Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und
sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das
aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar
oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für
die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf
Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) .....
BVerwG 2018: Dem Dienstherrn
steht es zu, im Verhältnis zum Beamten dessen konkrete Dienstpflichten
durch Weisungen (Anordnungen oder allgemeine Richtlinien im Sinne des §
35 Satz 2 BeamtStG) zu bestimmen. Verstößt der Beamte gegen eine solche
Weisung, verhält er sich pflichtwidrig. Hält der Beamte die Weisung für
rechtswidrig oder für unzweckmäßig, sieht das Gesetz Instrumente vor,
mit denen der Beamte dies geltend machen kann: Als Folge der
grundsätzlich vollen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner
dienstlichen Handlungen (§ 36 Abs. 1 BeamtStG) kann der Beamte Bedenken
gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen im Wege der
Remonstration geltend machen (§ 36 Abs. 2 BeamtStG). Hält der Beamte -
wie hier - eine dienstliche Weisung lediglich für unzweckmäßig, so kann
er dies dem Dienstherrn bzw. dem Vorgesetzten im Rahmen seines
Beratungsauftrags (§ 35 Satz 1 BeamtStG) zur Kenntnis bringen (...).
Soweit der Dienstherr dann an seiner Auffassung festhält bzw. lediglich
von seiner Weisung nicht abrückt, hat der Beamte diese in den Grenzen
des § 36 Abs. 2 BeamtStG und insbesondere dessen Satz 4 weiterhin zu
befolgen.
BVerwG, Urteil vom 20.09.2018 - 2 C 44.17
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