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		Inhaltsverzeichnis Beamtenrecht 
		
		
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		Personalauswahl durch den Dienstherren 
		
		Unbestritten ist, dass die Organisationsgewalt den Dienstherrn dazu 
		ermächtigt, im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen nach organisations- 
		und verwaltungspolitischen Bedürfnissen zu bewirtschaften. Die 
		Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn umfasst in diesem Zusammenhang 
		gesehen das Recht, Stellen entweder durch Umsetzung und Versetzung oder 
		aber im Wege eines Auswahlverfahrens nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG 
		zu besetzen.
  BVerwG 2004:
		Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt 
		ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. [Das gilt 
		auch für Neueinstellungen]. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem 
		berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen 
		Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf 
		ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die 
		Bewerberauswahl begründet (...). 
		Ein darüber hinausgehender Bedeutungsgehalt 
		kommt Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu.  
		Art. 33 Abs. 2 GG [gibt] die entscheidenden 
		Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von 
		öffentlichen Ämtern abschließend vor.  
		 BVerwG - Urteil 2. 
		Senat vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03
  Bei der Auswahl 
		geeigneten Personals steht dem Dienstherrn ein weit gefasster 
		Beurteilungsspielraum zur Verfügung, der als ein wertender Akt eines 
		zuständigen Organs anzusehen ist und insoweit nur einer eingeschränkten 
		gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
  
		
		
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