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		Inhaltsverzeichnis Beamtenrecht 
		
		
		
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		Hingabe und Dienstleistungspflicht
  
		VG Hannover 2023: In der als 
		hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 
		5 GG überlieferten Hingabepflicht kommt neben der reinen Arbeitspflicht 
		die verfassungsrechtliche Konzeption des Beamtenverhältnisses als 
		„Lebensberuf“ zum Ausdruck, der die bestmögliche Erledigung der Aufgaben 
		und ein ständiges Bemühen erfordert. Der volle persönliche Einsatz 
		erfordert, zumindest in verantwortlichen Positionen, in die man nur 
		aufgrund erwiesener Tüchtigkeit und Leistung gelangt - den individuell 
		optimalen und nicht nur einen generell durchschnittlichen dienstlichen 
		Einsatz. 
  
		VG Hannover, Beschluss vom 02.01.2023 – Az.: 
		12 B 3819/22 
  Die Verpflichtung zur vollen Hingabe und 
		Dienstleistungsbereitschaft lässt sich auch als eine Gegenleistung des 
		Dienstherren verstehen, der seinerseits dazu verpflichtet ist, seine 
		Beamten so zu alimentieren hat, dass ihnen eine amtsangemessene 
		Lebensführung möglich ist. Aus der Hingabe- und Dienstleistungspflicht 
		leitet sich auch das Streikverbot für Beamte ab: 
		
		BVerfG 2018: Das 
		Alimentationsprinzip dient aber zusammen mit dem Lebenszeitprinzip einer 
		unabhängigen Amtsführung und sichert die Pflicht des Beamten zur vollen 
		Hingabe für das Amt ab. Um dies zu gewährleisten, hat das 
		Bundesverfassungsgericht die Pflicht des Dienstherrn zur 
		amtsangemessenen Besoldung als einen essentiellen Bestandteil des 
		Alimentationsprinzips betont.  
		An anderer Stelle heißt es: 
		 Zählt es zu den 
		gesetzlich ausdrücklich normierten Grundpflichten eines Beamten, sich 
		mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und sein Amt uneigennützig 
		nach bestem Gewissen zu verwalten, ist damit gleichsam das Verbot von 
		kollektiven wirtschaftlichen Kampfmaßnahmen zur Förderung gemeinsamer 
		(eigener) Berufsinteressen mitgedacht. Einer darüber hinausgehenden 
		Regelung des Streikverbots bedarf es aus verfassungsrechtlichen Gründen 
		nicht. Die Beschränkung der Koalitionsfreiheit ist insoweit, als die 
		Führung von Arbeitskämpfen durch Beamtinnen und Beamte in Rede steht, 
		verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Streikverbot für Beamte 
		findet seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG und trägt auch dem Grundsatz 
		der praktischen Konkordanz Rechnung.  
		 BVerfrG, Urteil vom 
		12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 und andere: 
		
		
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