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Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Beamte haften für ihr Einschreiten nur dann, wenn sie vorsätzlich oder
grob fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzt haben.
Vorsatz: Solch ein Handeln setzt den Willen eines Täters im
Hinblick auf die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale eines
Straftatbestandes voraus. Der Vorsatz umfasst das Wissen und Wollen
einer Tatbestandsverwirklichung. Dafür bietet der hier zu erörternde
Sachverhalt keine Grundlage. Grobe Fahrlässigkeit: Grob fahrlässig
handelt, wer „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich außer Acht
lässt.“ Das einem grob fahrlässigen Verhalten zugrundeliegende Handeln
lässt sich auch wie folgt beschreiben: Wie kann man nur so blöd sein. Im
Zusammenhang mit grob fahrlässigem Handeln eines Fahrzeugführers wurde
der unbestimmte Rechtsbegriff „grob fahrlässiges Handeln“ wie folgt
definiert:
OLG Hamm 2000:
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach
den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und wer
unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten
müssen (...). Neben einer objektiv grob verkehrswidrigen Fahrweise muss
daneben auch subjektiv eine gesteigerte persönliche Vorwerfbarkeit
festgestellt werden. Dabei kann vom äußeren Geschehensablauf und vom
Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren
gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (...).
OLG Hamm, Urteil vom
16.08.2000 - 13 U 20/00
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