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ABC-Beamtenrecht

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Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

Beamte haften für ihr Einschreiten nur dann, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzt haben.

Vorsatz: Solch ein Handeln setzt den Willen eines Täters im Hinblick auf die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes voraus. Der Vorsatz umfasst das Wissen und Wollen einer Tatbestandsverwirklichung. Dafür bietet der hier zu erörternde Sachverhalt keine Grundlage. Grobe Fahrlässigkeit: Grob fahrlässig handelt, wer „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich außer Acht lässt.“ Das einem grob fahrlässigen Verhalten zugrundeliegende Handeln lässt sich auch wie folgt beschreiben: Wie kann man nur so blöd sein. Im Zusammenhang mit grob fahrlässigem Handeln eines Fahrzeugführers wurde der unbestimmte Rechtsbegriff „grob fahrlässiges Handeln“ wie folgt definiert:

OLG Hamm 2000: Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und wer unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (...). Neben einer objektiv grob verkehrswidrigen Fahrweise muss daneben auch subjektiv eine gesteigerte persönliche Vorwerfbarkeit festgestellt werden. Dabei kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (...).

OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2000 - 13 U 20/00

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