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Inhaltsverzeichnis Beamtenrecht
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Haftung - Sonderrechte und Verfolgungsfahrten
Auch bei Verfolgungsfahrten stellt sich die Frage der
Verhältnismäßigkeit im besonderen Maße. In Anlehnung an ein Urteil des
VG Berlin aus dem Jahr 2017 ist im Zusammenhang mit einer
Verfolgungsfahrt durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten die
Anlasstat, also der Grund für die Verfolgungsfahrt, von
ausschlaggebender Bedeutung.
VG Berlin 2017: Der Umstand, dass es sich um eine
Verfolgungsfahrt gehandelt hat, ändert an der rechtlichen Bewertung
nichts. Es gelten insoweit keine anderen Maßstäbe als bei anderen
Sonderrechtsfahrten. Grund zur Eile besteht in allen derartigen Fällen,
etwa auch bei Rettungseinsätzen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass
es sich bei dem Delikt, das Anlass für die Verfolgung war, um einen
Autodiebstahl handelte und nicht um ein schwerwiegendes Verbrechen. Dies
hätte bei einer Gesamtabwägung umso mehr Anlass bieten müssen, Leib und
Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden.
Die Klägerin [die Polizeibeamtin, die
Sonderrechte in Anspruch genommen hatte] handelte sorgfaltswidrig,
mithin fahrlässig und auch im Übrigen schuldhaft.
Die ausgesprochene Geldbuße in Höhe von 150,-
Euro ist auch aus Sicht des Gerichts angemessen und zur Pflichtenmahnung
ausreichend.
Mildernd fällt ins Gewicht, dass die Klägerin bislang
disziplinarrechtlich unbescholten war und gute dienstliche Leistungen
gezeigt hat. Das Gericht bewertet auch, dass die Klägerin aus dem Stress
des Augenblicks heraus einer Fehleinschätzung unterlegen ist, als sie
das Anhalten des Querverkehrs fehlerhaft so deutete, dass auch für das
Einsatzfahrzeug bereits eine Gasse gebildet worden sei. Hinzu kommt,
dass der Vorfall mittlerweile etwa drei Jahre zurückliegt und daher
davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin bereits aufgrund dieser
eher maßvollen Geldbuße und unter dem Eindruck des Disziplinarverfahrens
zu künftig sorgfältigerem Umgang mit Sonderrechtsbefugnissen veranlasst
wird.
VG Berlin, Urteil vom 16.11.17 – 80 K 10.16
OL
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Dienstherr
den Fahrer eines Dienstfahrzeuges nur in Ausnahmefällen in Anspruch
nehmen wird.
Grund dafür ist, dass die Schwelle hin zur „groben Fahrlässigkeit“
wohl noch nicht erreicht ist. Diese Schwelle aber muss überschritten
worden sein, um als Polizeibeamtin oder als Polizeibeamter für Schäden
haftbar gemacht werden zu können, die bei der Ausübung polizeilicher
Aufgaben entstanden sind.
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