| 
		 
		Inhaltsverzeichnis Beamtenrecht 
		
		
		Fenster schließen   
		
		Haftung - Sonderrechte und Verfolgungsfahrten
  
		Auch bei Verfolgungsfahrten stellt sich die Frage der 
		Verhältnismäßigkeit im besonderen Maße. In Anlehnung an ein Urteil des 
		VG Berlin aus dem Jahr 2017 ist im Zusammenhang mit einer 
		Verfolgungsfahrt durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten die 
		Anlasstat, also der Grund für die Verfolgungsfahrt, von 
		ausschlaggebender Bedeutung.
  
		VG Berlin 2017: Der Umstand, dass es sich um eine 
		Verfolgungsfahrt gehandelt hat, ändert an der rechtlichen Bewertung 
		nichts. Es gelten insoweit keine anderen Maßstäbe als bei anderen 
		Sonderrechtsfahrten. Grund zur Eile besteht in allen derartigen Fällen, 
		etwa auch bei Rettungseinsätzen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass 
		es sich bei dem Delikt, das Anlass für die Verfolgung war, um einen 
		Autodiebstahl handelte und nicht um ein schwerwiegendes Verbrechen. Dies 
		hätte bei einer Gesamtabwägung umso mehr Anlass bieten müssen, Leib und 
		Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. 
		Die Klägerin [die Polizeibeamtin, die 
		Sonderrechte in Anspruch genommen hatte] handelte sorgfaltswidrig, 
		mithin fahrlässig und auch im Übrigen schuldhaft. 
		Die ausgesprochene Geldbuße in Höhe von 150,- 
		Euro ist auch aus Sicht des Gerichts angemessen und zur Pflichtenmahnung 
		ausreichend.  
		Mildernd fällt ins Gewicht, dass die Klägerin bislang 
		disziplinarrechtlich unbescholten war und gute dienstliche Leistungen 
		gezeigt hat. Das Gericht bewertet auch, dass die Klägerin aus dem Stress 
		des Augenblicks heraus einer Fehleinschätzung unterlegen ist, als sie 
		das Anhalten des Querverkehrs fehlerhaft so deutete, dass auch für das 
		Einsatzfahrzeug bereits eine Gasse gebildet worden sei. Hinzu kommt, 
		dass der Vorfall mittlerweile etwa drei Jahre zurückliegt und daher 
		davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin bereits aufgrund dieser 
		eher maßvollen Geldbuße und unter dem Eindruck des Disziplinarverfahrens 
		zu künftig sorgfältigerem Umgang mit Sonderrechtsbefugnissen veranlasst 
		wird. 
  
		VG Berlin, Urteil vom 16.11.17 – 80 K 10.16 
		OL
  Es kann davon ausgegangen werden, dass der Dienstherr 
		den Fahrer eines Dienstfahrzeuges nur in Ausnahmefällen in Anspruch 
		nehmen wird. 
		
		 Grund dafür ist, dass die Schwelle hin zur „groben Fahrlässigkeit“ 
		wohl noch nicht erreicht ist. Diese Schwelle aber muss überschritten 
		worden sein, um als Polizeibeamtin oder als Polizeibeamter für Schäden 
		haftbar gemacht werden zu können, die bei der Ausübung polizeilicher 
		Aufgaben entstanden sind. 
		
		
		TOP  
		
		
		Fenster schließen  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		 |