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		Inhaltsverzeichnis Beamtenrecht 
		
		
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		Freiheitlich-demokratische Grundordnung
  
		BVerfG 1952: Freiheitliche 
		demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG ist eine 
		Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft 
		eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der 
		Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und 
		der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien 
		dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im 
		Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der 
		Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, 
		die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die 
		Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das 
		Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen 
		Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer 
		Opposition. 
		
		BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 -- 1 BvB 
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		BVerfG 2017: 3. Der Begriff 
		der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 
		2 GG umfasst nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den 
		freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. 
		a) Ihren Ausgangspunkt findet die 
		freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 
		1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die 
		Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die 
		elementare Rechtsgleichheit. 
		b) Ferner ist das Demokratieprinzip 
		konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen 
		Grundordnung. Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die 
		Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am 
		Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung 
		der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). 
		c) Für den Begriff der freiheitlichen 
		demokratischen Grundordnung sind schließlich die im Rechtsstaatsprinzip 
		wurzelnde Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und 
		die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. 
		Zugleich erfordert die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des 
		Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und 
		gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten 
		ist. 4. Der 
		Begriff des Beseitigens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung 
		bezeichnet die Abschaffung zumindest eines ihrer Wesenselemente oder 
		deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung oder ein anderes 
		Regierungssystem. Von einem Beeinträchtigen ist auszugehen, wenn eine 
		Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine 
		spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung 
		bewirkt. 
		
		BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BVB 
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