Inhaltsverzeichnis Beamtenrecht
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Freiheitlich-demokratische Grundordnung
BVerfG 1952: Freiheitliche
demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG ist eine
Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft
eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der
Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und
der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien
dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im
Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der
Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität,
die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das
Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen
Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer
Opposition.
BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 -- 1 BvB
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BVerfG 2017: 3. Der Begriff
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs.
2 GG umfasst nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den
freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind.
a) Ihren Ausgangspunkt findet die
freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art.
1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die
Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die
elementare Rechtsgleichheit.
b) Ferner ist das Demokratieprinzip
konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung. Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die
Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am
Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung
der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG).
c) Für den Begriff der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung sind schließlich die im Rechtsstaatsprinzip
wurzelnde Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und
die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend.
Zugleich erfordert die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des
Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und
gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten
ist. 4. Der
Begriff des Beseitigens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
bezeichnet die Abschaffung zumindest eines ihrer Wesenselemente oder
deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung oder ein anderes
Regierungssystem. Von einem Beeinträchtigen ist auszugehen, wenn eine
Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine
spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
bewirkt.
BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BVB
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