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Folgepflicht – Gehorsamspflicht
Die Beamtinnen
und Beamten haben den Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten.
§ 35 BeamtStG
Folgepflicht
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre
Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet,
deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine
Richtlinien zu befolgen.
BVerwG 2024 – Leitsatz:
Beamte können sich hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht auf
die Grundrechte berufen. Sie dürfen ihre private Auffassung nicht als
dienstliche Stellungnahme kennzeichnen.
An anderer Stelle heißt es:
Der Beamte kann eine Amtshandlung daher nicht
unter Berufung auf seine abweichende Meinung, Weltanschauung oder
Religion verweigern; ebenso wenig darf er sich bei seiner Amtsführung
von entsprechenden privaten Vorstellungen leiten lassen. Er hat die
dienstlichen Anordnungen seines Vorgesetzten zu befolgen und Bedenken
gegen die Rechtmäßigkeit im Wege der Remonstration geltend zu machen.
BVerwG, Beschluss
vom 02.05.2024 - 2 B 24.23
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