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Folgepflicht – Gehorsamspflicht

Die Beamtinnen und Beamten haben den Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten.

§ 35 BeamtStG
Folgepflicht

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen.

BVerwG 2024 – Leitsatz: Beamte können sich hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht auf die Grundrechte berufen. Sie dürfen ihre private Auffassung nicht als dienstliche Stellungnahme kennzeichnen.
An anderer Stelle heißt es:
Der Beamte kann eine Amtshandlung daher nicht unter Berufung auf seine abweichende Meinung, Weltanschauung oder Religion verweigern; ebenso wenig darf er sich bei seiner Amtsführung von entsprechenden privaten Vorstellungen leiten lassen. Er hat die dienstlichen Anordnungen seines Vorgesetzten zu befolgen und Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit im Wege der Remonstration geltend zu machen.

BVerwG, Beschluss vom 02.05.2024 - 2 B 24.23

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