Inhaltsverzeichnis Beamtenrecht
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Eignung - charakterlich
VGH BW 2008: Die
charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der
persönlichen Eignung (§ 9 BeamtStG). Hierfür ist die prognostische
Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu
fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur
Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert
eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des
Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die
charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (...).
Dabei darf der Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft des
Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen
der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger
zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (...). An die
Integrität und Aufrichtigkeit eines angehenden Polizeibeamten können in
diesem Zusammenhang hohe Anforderungen gestellt werden. Die Verhinderung
und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den
Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem
Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung
des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu
einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das
Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist (...). Die
Einstellungsbehörde darf weder strafgerichtliche Verurteilungen aus der
charakterlichen Eignung ausblenden, noch muss sie Sachverhalte mit
strafrechtlicher Relevanz außen vor lassen, nur weil sie zu keiner
strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Selbst ein einmaliges
Fehlverhalten kann Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen,
wenn es die charakterlichen Mängel des Bewerbers deutlich zu Tage treten
lässt (...). Der Beklagte darf einen Bewerber daher auch verpflichten,
Angaben zu entsprechenden Verfahren zu machen. Die Mitteilungspflicht
umfasst dabei auch Ermittlungsverfahren, die letztlich eingestellt
worden sind. Die Bewertung des Tatvorwurfs und des Verfahrensausgangs
ist insoweit Sache der Einstellungsbehörde (...). Nichts Anderes gilt,
wenn auf der Grundlage eines (teilweisen) Geständnisses - wie hier -
nach Durchführung erzieherischer Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der
Verfolgung der Straftat abgesehen worden ist (...). Soweit sich der
Kläger in diesem Zusammenhang wiederholt auf den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.08.2008 - 3 K 1886/08 beruft,
wonach eine Ausforschung des Bewerbers nicht zulässig sei und ein nach §
153 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft eingestelltes
Ermittlungsverfahren in der Regel kein Einstellungshindernis sei, ist zu
beachten, dass dieser Beschluss vom VGH Baden-Württemberg mit Beschluss
vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 geändert und der Antrag des dortigen
Antragstellers abgelehnt wurde.
VGH Baden-Württemberg, Beschluss
vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08
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