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ABC-Beamtenrecht

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Eignung - charakterlich

VGH BW 2008: Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (§ 9 BeamtStG). Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (...). Dabei darf der Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (...). An die Integrität und Aufrichtigkeit eines angehenden Polizeibeamten können in diesem Zusammenhang hohe Anforderungen gestellt werden. Die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist (...). Die Einstellungsbehörde darf weder strafgerichtliche Verurteilungen aus der charakterlichen Eignung ausblenden, noch muss sie Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz außen vor lassen, nur weil sie zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Selbst ein einmaliges Fehlverhalten kann Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn es die charakterlichen Mängel des Bewerbers deutlich zu Tage treten lässt (...). Der Beklagte darf einen Bewerber daher auch verpflichten, Angaben zu entsprechenden Verfahren zu machen. Die Mitteilungspflicht umfasst dabei auch Ermittlungsverfahren, die letztlich eingestellt worden sind. Die Bewertung des Tatvorwurfs und des Verfahrensausgangs ist insoweit Sache der Einstellungsbehörde (...). Nichts Anderes gilt, wenn auf der Grundlage eines (teilweisen) Geständnisses - wie hier - nach Durchführung erzieherischer Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung der Straftat abgesehen worden ist (...). Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang wiederholt auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.08.2008 - 3 K 1886/08 beruft, wonach eine Ausforschung des Bewerbers nicht zulässig sei und ein nach § 153 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft eingestelltes Ermittlungsverfahren in der Regel kein Einstellungshindernis sei, ist zu beachten, dass dieser Beschluss vom VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 geändert und der Antrag des dortigen Antragstellers abgelehnt wurde.

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08

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