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		Inhaltsverzeichnis Beamtenrecht 
		
		
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		Eignung - charakterlich
  VGH BW 2008: Die 
		charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der 
		persönlichen Eignung (§ 9 BeamtStG). Hierfür ist die prognostische 
		Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu 
		fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur 
		Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert 
		eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des 
		Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die 
		charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (...). 
		Dabei darf der Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft des 
		Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen 
		der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger 
		zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (...). An die 
		Integrität und Aufrichtigkeit eines angehenden Polizeibeamten können in 
		diesem Zusammenhang hohe Anforderungen gestellt werden. Die Verhinderung 
		und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den 
		Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem 
		Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung 
		des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu 
		einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das 
		Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist (...). Die 
		Einstellungsbehörde darf weder strafgerichtliche Verurteilungen aus der 
		charakterlichen Eignung ausblenden, noch muss sie Sachverhalte mit 
		strafrechtlicher Relevanz außen vor lassen, nur weil sie zu keiner 
		strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Selbst ein einmaliges 
		Fehlverhalten kann Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, 
		wenn es die charakterlichen Mängel des Bewerbers deutlich zu Tage treten 
		lässt (...). Der Beklagte darf einen Bewerber daher auch verpflichten, 
		Angaben zu entsprechenden Verfahren zu machen. Die Mitteilungspflicht 
		umfasst dabei auch Ermittlungsverfahren, die letztlich eingestellt 
		worden sind. Die Bewertung des Tatvorwurfs und des Verfahrensausgangs 
		ist insoweit Sache der Einstellungsbehörde (...). Nichts Anderes gilt, 
		wenn auf der Grundlage eines (teilweisen) Geständnisses - wie hier - 
		nach Durchführung erzieherischer Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der 
		Verfolgung der Straftat abgesehen worden ist (...). Soweit sich der 
		Kläger in diesem Zusammenhang wiederholt auf den Beschluss des 
		Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.08.2008 - 3 K 1886/08 beruft, 
		wonach eine Ausforschung des Bewerbers nicht zulässig sei und ein nach § 
		153 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft eingestelltes 
		Ermittlungsverfahren in der Regel kein Einstellungshindernis sei, ist zu 
		beachten, dass dieser Beschluss vom VGH Baden-Württemberg mit Beschluss 
		vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 geändert und der Antrag des dortigen 
		Antragstellers abgelehnt wurde.
  VGH Baden-Württemberg, Beschluss 
		vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 
		
		
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