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		Inhaltsverzeichnis Beamtenrecht 
		
		
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		Bewerberauswahl - strukturiertes Interview
  In 
		einem Beschluss des VG Neustadt aus dem Jahr 2011 heißt es:
  
		VG Neustadt 2011: Der 
		Dienstherr darf die Auswahlentscheidung über die Vergabe eines mit 
		Führungsfunktion verbundenen Beförderungsdienstpostens zwischen den im 
		Ergebnis ihrer dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen gleich guten 
		Bewerbern aufgrund strukturierter Interviews nach einem der Norm DIN 
		33430 entsprechenden, vom TÜV zertifizierten Verfahren zur 
		psychologischen Eignungsdiagnostik treffen. [...]. Der Dienstherr kann 
		zur weiteren Differenzierung auf Auswahlgespräche zurückgreifen, die 
		aber gewissen qualitativen Mindestanforderungen genügen müssen. So ist 
		es erforderlich, dass die Bewerber hinreichend Zeit erhalten, ihre 
		Persönlichkeit und Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen, dass die 
		Gespräche einheitlich gehandhabt werden, dass sie auf einem 
		einheitlichen Frage- und Bewertungsbogen beruhen, dass die Fach- und 
		Sachkunde der Mitglieder der Auswahlkommission gewährleistet ist und 
		dass die Gespräche aus Transparenzgründen hinreichend dokumentiert 
		werden. Insbesondere bei größeren Behörden genügt regelmäßig die 
		Teilnahme von Angehörigen der Personalabteilungen, um eine ausreichende 
		Fach- und Sachkunde zu gewährleisten. 
		 VG Neustadt a.d.W., 
		Urteil, 07.09.2011, - 1 K 382/11
  Ergänzend dazu heißt es 
		in einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem 
		Jahr 2016 wie folgt:
  VGH 
		Baden-Württemberg 2016: Berücksichtigt der Dienstherr in einem 
		Auswahlverfahren neben dienstlichen Beurteilungen Auswahlgespräche oder 
		„Arbeitsproben“ als weitere leistungsbezogene Kriterien, kann er den 
		Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers verletzen, wenn er dafür 
		ohne Notwendigkeit gezielt eine Aufgabe auswählt, mit der ein anderer 
		Bewerber in besonderem Umfang vorbefasst war. 
		 VGH 
		Baden-Württemberg, Beschluss, 28.09.2016, - 4 S 1578/16 
		
		
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