| 
		 
		Inhaltsverzeichnis Beamtenrecht 
		
		
		Fenster schließen   
		
		Bewerberauswahl - Methoden
  In einem Beschluss 
		des BVerfG aus dem Jahr 2011 heißt es:
  
		BVerfG 2011: Der Dienstherr 
		ist verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein 
		nach Aktenlage zu treffen. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben 
		der dienstlichen Beurteilung ist nicht von vornherein ausgeschlossen, 
		soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. 
		Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere 
		Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder 
		Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht 
		und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu. 
		 Nach den 
		dargestellten Grundsätzen durfte der Dienstherr schließlich bei 
		unterstelltem Gleichstand bei den Beurteilungen entscheidend auf das 
		Ergebnis einer „Unterrichtsanalyse mit Beratung“ abstellen. 
		 BVerfG, Beschluss 
		vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11
  Der Rückgriff auf andere 
		Beurteilungsgrundlagen als die der Beurteilung kommt auch bei 
		Beförderungsentscheidungen in Betracht.
  
		BVerfG 2013: Die persönliche 
		Eignung von Bewerbern kann im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Art. 
		33 Abs. 2 GG insbesondere dann anhand eines Vorstellungsgesprächs 
		beurteilt werden, wenn mangels dienstlicher Beurteilung keine anderen 
		aussagekräftigen Erkenntnisquellen vorhanden sind. 
		 Das OVG durfte 
		insbesondere davon ausgehen, dass das Auswahlgespräch ein legitimes 
		Mittel zur Vergewisserung über die persönliche Eignung der 
		Beschwerdeführerin war. Das Gericht geht zu Recht davon aus, dass der 
		Dienstherr sich gerade dort mittels eines Vorstellungsgesprächs ein Bild 
		über die persönliche Eignung des Bewerbers machen dürfe, wo er - wie in 
		der hier fraglichen Einstellungssituation - nicht auf dienstliche 
		Beurteilungen oder sonstige eigene Einschätzungen zurückgreifen könne. 
		Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beide Staatsexamina für 
		den Lehrerberuf bestanden hat, folgt für sich genommen keine 
		verfassungsmäßige Pflicht der Behörde, die Bf. für persönlich geeignet 
		zu befinden und sie zu einem konkreten Termin einzustellen. Das OVG legt 
		auch in plausibler Weise dar, dass das Einstellungsgespräch gerade auf 
		eine solche Überprüfung der persönlichen Eignung und nicht etwa der 
		fachlichen Leistung der Beschwerdeführerin gerichtet war. Das Gericht 
		stellt in nachvollziehbarer Weise darauf ab, dass das Protokoll zum 
		Auswahlgespräch ausdrücklich die mangelnden sprachlich-kommunikativen 
		Möglichkeiten der Beschwerdeführerin als Grund für die Feststellung der 
		Nichteignung nenne und sich somit auf die intellektuellen Fähigkeiten 
		der Beschwerdeführerin stütze, die zu den persönlichen Eignungsmerkmalen 
		gehörten. Die Auffassung des OVG, dass im Rahmen eines Auswahlgesprächs, 
		welches die persönliche Eignung des Bewerbers untersucht, auch 
		fachspezifische Fragen gestellt werden dürfen, ist aus 
		verfassungsrechtlicher Perspektive nicht zu beanstanden. Es dient dem 
		Grundsatz der Bestenauslese, wenn auf Grundlage fachspezifischer Fragen 
		die intellektuellen Fähigkeiten im Rahmen eines Auswahlgesprächs 
		überprüft werden. 
		 BVerfG, Beschluss, 
		27.05.2013, - 2 BvR 462/13
  Sowohl Auswahlgespräche als 
		auch andere Methoden der Eignungsuntersuchung, zum Beispiel die in 
		Assessment-Center üblichen Verfahren, können bei der Auswahl unter 
		gleichwertig beurteilten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zur 
		Anwendung kommen.
  
		
		
		TOP  
		
		
		Fenster schließen  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		 |