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Berufsgefahren: Schadenersatzansprüche geschädigter Beamter
VG Ansbach 2019: Leitsätze:
1. Wird ein Polizeibeamter im Einsatz bei
einem tätlichen rechtswidrigen Angriff körperlich verletzt, kann er
gegen den Schädiger einen Schmerzensgeldanspruch geltend machen und sich
mit dem Schädiger im Zivilprozess vergleichen.
2. Ist der Schädiger zahlungsunlähig, kann
der Polizeibeamte das Land als Anstellungsbehörde auf
Erfüllungsübernahme in Anspruch nehmen, wenn sein Anspruch darauf
beruht, dass er wegen der Eigenschaft als Beamter verletzt wurde und die
Übernahme zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist.
3. Der rechtskräftigen Feststellung der
Zahlungspflicht steht ein gerichtlicher Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr.
1 ZPO gleich, sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist.
VG Ansbach, Urt. V.
25.7.2019 – AN 1 K 18.01545
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