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ABC-Beamtenrecht

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Berufsgefahren: Schadenersatzansprüche geschädigter Beamter

VG Ansbach 2019: Leitsätze:
1. Wird ein Polizeibeamter im Einsatz bei einem tätlichen rechtswidrigen Angriff körperlich verletzt, kann er gegen den Schädiger einen Schmerzensgeldanspruch geltend machen und sich mit dem Schädiger im Zivilprozess vergleichen.
2. Ist der Schädiger zahlungsunlähig, kann der Polizeibeamte das Land als Anstellungsbehörde auf Erfüllungsübernahme in Anspruch nehmen, wenn sein Anspruch darauf beruht, dass er wegen der Eigenschaft als Beamter verletzt wurde und die Übernahme zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist.
3. Der rechtskräftigen Feststellung der Zahlungspflicht steht ein gerichtlicher Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gleich, sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist.

VG Ansbach, Urt. V. 25.7.2019 – AN 1 K 18.01545

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