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		 Inhaltsverzeichnis Beamtenrecht 
		Berufsgefahren  - Berufsrisiko - Polizei 
		BGH 2018: [Es] gehört zur Ausbildung und zum Beruf 
		eines Polizeibeamten, sich auf derartige Belastungssituationen 
		vorzubereiten, mit ihnen umzugehen, sie zu bewältigen und zu 
		verarbeiten. Das Risiko, dass er aus einer solchen Belastungssituation 
		eine psychische Gesundheitsverletzung davonträgt, ist aber jedenfalls 
		bei Straftaten der vorliegenden Art nicht allein seiner Sphäre 
		zuzurechnen. Amoklagen sind nicht berufstypisch im oben gemeinten Sinne, dennoch können und dürfen sich Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte den mit solchen Einsätzen verbundenen Berufsgefahren nicht entziehen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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