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Amtswalterprinzip
Behörden können nicht aus sich
selbst heraus handeln. Dazu sind sie auf die Mithilfe ihrer Amtswalter
angewiesen.
Amtswalter sind Personen, die stellvertretend für
örtlich und sachlich zuständige Behörden Maßnahmen treffen können. Die
Maßnahmen von Amtswaltern, zu denen auch die rechtswidrigen Maßnahmen
zählen, werden den Behörden zugerechnet, für die deren Amtswalter, tätig
geworden sind. Ansprüche von Betroffenen rechtswidriger Maßnahmen sind
deshalb nicht an den jeweils rechtswidrig handelnden Amtswalter, sondern
an die Behörde zu richten, für die ein Amtswalter tätig geworden ist.
Für Schäden, die durch rechtswidriges Handeln von Amtswaltern eintreten
können, haftet somit zuerst einmal die Behörde, die ihrerseits den für
sie handelnden Amtswalter nur dann in Regress nehmen kann, wenn dieser
vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Hoheitliche
Maßnahmen sind staatliche Maßnahmen, die von Behörden, besser gesagt von
ihren Amtswaltern gegenüber Personen verfügt werden, zu denen ein Über-
und Unterordnungsverhältnis besteht.
Amtswalter sind an Gesetz
und Recht gebunden.
§ 36 Abs.
1 BeamtStG
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die
Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche
Verantwortung.
Siehe auch Stichwort: Remonstration.
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