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Polizisten und ihr
sichtbares und unsichtbares Erscheinungsbild
Inhaltsverzeichnis:
01
Gesetzeslage zum Erscheinungsbild 02
Erwünschtes Erscheinungsbild 03 Tattoos als
Problemfälle des Erscheinungsbildes 04
Geduldete Tattoos 05 Entlassung wegen
rechtsextremer Tattoos 06 Suche nach
Tattoosuche am nackten Körper?
01
Gesetzeslage zum Erscheinungsbild
TOP
2021 wurde das
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) modifiziert. Im Zusammenhang mit
dem hier zu erörternden Erscheinungsbild der Polizei in der
Öffentlichkeit erhielt der § 34 BeamtStG (Wahrnehmung der
Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild) folgende Fassung:
§ 34
BeamtStG (Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und
Erscheinungsbild)
(1)
Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz
ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben
uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten
innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem
Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2)
Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder
bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch
hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt
entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen
von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und
Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und
Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit
die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum
achtungs-
und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist
insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds
nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende
besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche
Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu
drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des
Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder
untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen
in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu
beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können
durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts
bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit
unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn,
dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
02 Erwünschtes Erscheinungsbild
TOP
Dem
erwünschten Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamten wird entsprochen, wenn sie auf korrekte Art und
Weise die ihnen zur Verfügung gestellte Dienstkleidung tragen.
Hinsichtlich von Haar- und Barttracht dürfte alles toleriert
werden, was als zeitgemäß angesehen werden kann. Hinsichtlich
der Haarlänge dürfte bei uniformierten Polizeibeamtinnen eine
größere Toleranz an den Tag gelegt werden, als das bei
Polizeibeamten der Fall ist. Hinsichtlich des äußeren
Erscheinungsbildes von Kriminalbeamtinnen und Kriminalbeamte ist
die Frage des äußeren Erscheinungsbildes schwieriger zu
beantworten, zumal das äußere Erscheinungsbild sicherlich auch
davon abhängt, in welchem Aufgabenbereich diese Polizeibeamten
eingesetzt werden. Kriminalbeamte, die im Rotlichtmilieu oder in
der Drogenszene tätig sind, werden dort wohl kaum im Anzug und
mit Krawatte tätig werden wollen.
Wie dem auch immer sei:
Soweit sich das äußere Erscheinungsbild in einem vertretbaren
Rahmen hält, wird wohl niemand einer Polizeibeamtin oder einem
Polizeibeamten vorschreiben wollen, wie sie oder er auszusehen
hat, um sozusagen „auf die Öffentlichkeit losgelassen werden zu
können“.
Google-KI:
Das Bundesverwaltungsgericht hat 2006 entschieden, dass ein
generelles Verbot langer Haare für uniformierte Polizisten gegen
das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) verstoßen kann. Es
gibt kein pauschales Verbot für Zöpfe; Haarerlasse müssen
verhältnismäßig sein und dürfen nicht willkürlich in die freie
Entfaltung der Persönlichkeit eingreifen.
Kern des Urteils (2006):
Das BVerwG urteilte, dass ein Erlass, der lange Haare (über den
Hemdkragen) verbietet, nicht zwingend notwendig ist, um das
Ansehen der Polizei zu wahren.
Grundsatz:
Es wurde betont, dass Polizisten als „Staatsbürger in Uniform“
auch ihre Individualität ausdrücken dürfen.
Ausnahmen:
Wenn die Haare die Sicherheit, die Funktion (z.B. Tragen einer
Schutzkappe) oder die Hygiene gefährden, können Einschränkungen
gerechtfertigt sein.
Pflegezustand:
Die Haare müssen immer sauber und gepflegt sein.
Im
Folgenden werden die Stellen aus dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2006 zitiert, die
deutlicher, als das die KI-Zusammenfassung von Google aufzeigt,
sichtbar macht, was für ein äußeres Erscheinungsbild die Polizei
in der Öffentlichkeit geben soll.
BVerwG 2006:
15 Dieses Verbot langer Haare [über den Hemdkragen hinaus zu
tragen] greift in das Recht der betroffenen Beamten auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein. Es
beschränkt deren von Art. 2 Abs. 1 GG umfasstes Recht, über die
Gestaltung der äußeren Erscheinung auch im Dienst
eigenverantwortlich zu bestimmen.
21 Eine
Beschränkung des Erscheinungsbildes uniformierter
Polizeibeamter
ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn
sie geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse,
nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu
fördern, und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen
wahrt (...). Bei der Beurteilung der Eignung und
Erforderlichkeit steht der obersten Dienstbehörde ein
gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum
zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und
Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt.
24 Die
Verpflichtung von Polizeivollzugsbeamten, im Dienst die
vorgeschriebene Uniform zu tragen, ist vor allem durch das
Erfordernis gerechtfertigt, die Legitimation der Beamten für
polizeiliche Maßnahmen äußerlich kundzutun. Die Uniform ist
sichtbares Zeichen für die Ausstattung ihrer Träger mit
hoheitlichen Befugnissen (...). Dieser Zweck der Uniformpflicht
wird aber regelmäßig bereits durch das Tragen der Uniform
erreicht. Jedenfalls ist die Vorgabe einer „Hemdkragengrenze“
für die Haarlänge für sich genommen weder geeignet noch
erforderlich, um die Legitimationsfunktion der Uniform -
zusätzlich - zu gewährleisten.
25
Weiterhin soll die Uniform die Neutralität ihrer Träger zum
Ausdruck bringen. Sie soll sichtbares Zeichen dafür sein, dass
die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter
die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen
sollen losgelöst von der Person der handelnden Beamten als
Maßnahmen des Staates empfunden werden. Dieser durch die Uniform
vermittelte Anschein der Neutralität kann durch ein
Erscheinungsbild
uniformierter
Polizeibeamter
beeinträchtigt werden, das die Individualität übermäßig
hervorhebt und daher aus dem Rahmen des Üblichen fällt.
26
Danach fallen Erscheinungsformen aus dem Rahmen des Üblichen und
sind geeignet, die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform zu
beeinträchtigen, die unter Berücksichtigung der
gesellschaftlichen Anschauungen als unkorrekt oder unseriös
anzusehen sind.
27
Männer mit langen, über den Hemdkragen reichenden Haaren sind
heutzutage in allen Bevölkerungskreisen zu finden, ohne dass sie
mit Ablehnung zu rechnen haben. Mittlerweile kommt eher der
konkreten Gestaltung langer Haare maßgebliche Bedeutung für die
Akzeptanz der Haarlänge zu. Es ist nicht mehr nachvollziehbar,
lange Haare selbst dann als unkorrekt oder unseriös zu bewerten,
wenn sie gepflegt sind und trotz ihrer Länge zurückhaltend und
nicht überspannt anmuten, etwa wenn sie in bestimmter Weise zu
einem Zopf zusammengebunden sind. In dieser Form können sie
nicht mehr als Ausdruck einer überzogenen Individualität gelten,
die die Toleranz anderer übermäßig beansprucht.
BVerwG,
Urteil vom 02.03.2006 - BVerwG 2 C 3.05
03 Tattoos als Problemfälle des
Erscheinungsbildes
TOP
Im
Folgenden werden zuerst einmal Stellen aus einem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017 zitiert, denen
entnommen werden kann, dass Tattoos durchaus dazu geeignet sein
können, Polizeibeamte aus dem Polizeidienst zu entfernen, wenn
dazu, in Anlehnung an die Leitsätze des Urteils, folgende
Voraussetzungen gegeben sind.
-
Diesbezüglich muss eine
hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung vorhanden
sein
-
Durch Tätowierungen muss die
Einstellung des Beamten zur verfassungsmäßigen Ordnung als
nicht gegeben angesehen werden können
-
Das setzt weder ein öffentlich
sichtbares noch ein strafbares Verhalten des Beamten voraus
(gemeint sind die Tätowierungen).
BVerwG 2017:
13 1. Die Verpflichtung auf die Verfassung und ihre
fundamentalen Prinzipien gehört zu den tragenden Grundsätzen des
Berufsbeamtentums (a). Diese Verfassungstreuepflicht kann auch
durch das Tragen einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem
Inhalt verletzt werden, wenn dadurch eine Ablehnung der
verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes zum Ausdruck kommt
(b). Dies gilt auch dann, wenn eine hinreichende gesetzliche
Regelung über das zulässige Ausmaß von Tätowierungen bei Beamten
fehlt (c).
14 a)
Beamte sind zur Verfassungstreue verpflichtet.
15 aa)
Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit
verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs.
4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in
besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und
Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung
des Staates (...), sie haben als „Repräsentanten der
Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im
Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht
zu erfüllen (...). Beamte stehen daher in einem besonderen
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund
dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5
GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er
vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (...).
16 Der
Beamte, der „sozusagen als Staat Befehle geben kann“ (...), muss
sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne
innere Distanz identifizieren.
Nach
einer Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach (...) hat
sich der Anteil der Tätowierten in Deutschland in den letzten
zehn Jahren um über 40 % erhöht. 24 % der 16- bis 29-Jährigen -
und damit fast jeder Vierte - hat zwischenzeitlich eine
Tätowierung. Bei Frauen liegt der Anteil in dieser Altersgruppe
sogar bei 30 %, in Ostdeutschland (geschlechterübergreifend) bei
41 %. Insbesondere bei jüngeren Menschen und in Ostdeutschland
hat die Verbreitung von Tätowierungen daher offenbar den Bereich
von Subkulturen verlassen und „die Mitte der Gesellschaft
erreicht“ (...). Die Frage, ob angesichts dieser Entwicklung
weiterhin von einer allgemeinen Ablehnung oder Gefährdungen für
die Repräsentations- oder Neutralitätsfunktion ausgegangen
werden kann, bedarf daher einer aktualisierten Prüfung.
51 Dabei
erscheint nicht ausgeschlossen, dass für die Tätowierung
besonders exponierter und auch beim Tragen einer Uniform
sichtbarer Bereiche, wie Kopf, Hals, Hände und vielleicht auch
Unterarme weiterhin von einer ausreichenden Gefährdungslage
ausgegangen werden kann. Präzise Aussagen hierzu sind den
vorhandenen Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. Die normative
Leitentscheidung hierzu muss jedoch durch das Parlament und
aufgrund aktueller Erkenntnisgrundlagen erfolgen.
52 Das
Haben von Tätowierungen an sich verstößt damit nicht gegen eine
dem Beklagten wirksam auferlegte Pflicht. Auf die Fragen, ob der
Beklagte Kenntnis von entsprechenden Verwaltungsvorschriften
(insbesondere der Polizeidienstvorschrift 350) hatte oder hätte
haben müssen und wann (insbesondere vor oder nach der Ernennung)
welche Tätowierung am Körper des Beklagten vorgenommen wurde,
kommt es damit nicht an.
53 cc)
Das
Tragen einer Tätowierung stellt gleichwohl eine
Pflichtverletzung dar, wenn und soweit diese durch ihren Inhalt
gegen andere beamtenrechtliche Pflichten verstößt.
54 Dies
ist nicht nur der Fall, wenn sich aus dem Inhalt der Tätowierung
eine Straftat ergibt - wie etwa im Falle der Verwendung von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1
Nr. 1 StGB. Eine Tätowierung begründet vielmehr auch dann ein
Dienstvergehen, wenn ihr Inhalt einen Verstoß gegen die
Verfassungstreuepflicht des Beamten offenbart.
55 Der
Annahme eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht steht
nicht entgegen, wenn einzelne Tätowierungen für sich genommen
weder strafrechtlich zu beanstanden sind noch einen
unmittelbaren Bezug zum Dritten Reich aufweisen.
56
Ebenso wenig ist von Belang, ob das Verbot entsprechender
Tätowierungen durch eine wirksame (Verwaltungs-)Vorschrift
konkretisiert worden ist. Soweit durch Tätowierungen die
Verfassungstreuepflicht berührt ist, betrifft dies ein
unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung und Verfassungsrecht
geltendes Eignungsmerkmal.
58 a)
Der
Beklagte hat sich Runenzeichen und andere Motive eintätowieren
lassen, denen ein nationalsozialistischer Bedeutungsgehalt
zukommt. Es handelt sich indes nicht um Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr.
1 StGB.
59 Nach
den tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen
Berufungsurteil ist der Beklagte an Rücken, Bauch, Oberkörper,
Ober- und Unterarmen sowie an den Unterschenkeln großflächig mit
verschiedenen Motiven tätowiert. Hinsichtlich der Einzelheiten
hat das Berufungsgericht auf die im strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren gefertigte Bildermappe 1 verwiesen. Von der
Vorder- bis zur Rückseite des linken Oberarms sind mehrere
Symbole zu einem Schriftzug aneinandergereiht, darunter eine so
genannte Wolfsangel, eine Odalrune und eine Siegrune. Diese
Symbole werden auch als Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen verwendet.
BVerwG,
Urteil vom 02.03.2006 - BVerwG 2 C 3.05
04 Geduldete Tattoos
TOP
Urteile
zu Tattoos bei Polizisten in Deutschland hängen stark vom Inhalt
und ihrer Sichtbarkeit ab. Verfassungsfeindliche Motive führen
in der Regel zur Entlassung. Größere Tattoos im Gesicht und im
Halsbereich sind meist verboten, während kleine und nicht
verfassungsfeindliche Tattoos oftmals toleriert werden.
Was
erlaubt ist, hängt letztendlich auch an der Anzahl von
Bewerberinnen und Bewerbern ab. In Bundesländern, in denen der
Nachwuchs nur schwerlich rekrutiert werden kann, dürfte auch im
Hinblick auf Tattoos im sichtbaren Bereich, wohl großzügiger
gehandhabt werden.
Wie dem auch immer sei:
Die Gesamtwürdigung vorhandener Tattoos dürfte bei der
Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern entscheidend sein.
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei der polizeiärztlichen
Untersuchung des unbekleideten Körpers, deren Ziel es ist, die
Polizeidiensttauglichkeit der Bewerberinnen und Bewerber
festzustellen, auch geprüft wird, welche Tattoos sich am Körper
befinden und auf
Polizidienstuntauglichkeit
entschieden wird, wenn sich am Körper der Bewerberin bzw. des
Bewerbers Tattoos befinden, die einfach nicht akzeptiert werden
können.
Über den
nachfolgenden Link kann ein Video der
Einstellungsbehörde
des Landes Berlin auf Instagram aufgerufen werden, in dem
erklärt wird, welche Tattoos bei der Polizei dieses Bundeslandes
akzeptiert werden und somit kein Einstellungshindernis sind.
Instagram:
Bewerbe dich trotz Tattoos.
05 Entlassung wegen rechtsextremer Tattoos
TOP
Eine
Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter, die oder der
Tätowierungen mit verfassungswidrigen Symbolen trägt, kann aus
dem Staatsdienst entlassen werden. Das entschied das
Bundesverwaltungsgericht 1974 in Leipzig. Es ging bei der
Entscheidung um einen Fall eines Polizeibeamten, der
rechtsextremistische und rassistische Embleme einer Musikgruppe
als Tattoo auf der Haut trug. Neben anderen Verstößen gegen die
freiheitlich-demokratische Grundordnung heißt es bereits in den
Leitsätzen des Urteils wie folgt:
BVerwG 2017:
Leitsätze:
1. Die
Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten
setzt eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung
voraus.
2.
Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der
verfassungsmäßigen Ordnung kann ein Beamter auch durch plakative
Kundgabe in Gestalt des Tragens einer Tätowierung mit
verfassungsfeindlichem Inhalt ziehen.
3. Ein
Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt weder ein
öffentlich sichtbares noch ein strafbares Verhalten des Beamten
voraus.
Zitate
aus der Begründung:
BVerfG 2017:
12 Die Auffassung des Berufungsgerichts, auch das Tragen einer
Tätowierung mit verfassungsfeindlichen Motiven könne als bloßes
Haben und Mitteilen einer bestimmten Gesinnung nicht als
Dienstvergehen bewertet werden, weil es nicht auf die wirksame
Verbreitung eines verfassungsfeindlichen Standpunktes gerichtet
sei, ist mit der in Art. 33 Abs. 5 GG und § 33 Abs. 1 Satz 3
BeamtStG verankerten Verfassungstreuepflicht des Beamten nicht
vereinbar (1.). Durch den Inhalt der getragenen Tätowierungen,
das Zeigen des Hitlergrußes und sein weiteres Verhalten hat der
Beklagte eine nationalsozialistisch geprägte Einstellung
kundgetan, die mit seinem Diensteid auf das Grundgesetz und den
Eignungsanforderungen für die Ausübung eines öffentlichen Amtes
unvereinbar ist (2.). Der Beklagte muss daher aus dem
Beamtenverhältnis entfernt werden; zu diesem Ausspruch ist das
Bundesverwaltungsgericht auch im Revisionsverfahren befugt (3.).
27
bb)
Dass
sich die Tätowierung in dem beim Tragen von Dienstkleidung
sichtbaren Bereich des Körpers befindet, ist nicht erforderlich.
13 1.
Die Verpflichtung auf die Verfassung und ihre fundamentalen
Prinzipien gehört zu den tragenden Grundsätzen des
Berufsbeamtentums. Diese Verfassungstreuepflicht kann auch durch
das Tragen einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt
verletzt werden, wenn dadurch eine Ablehnung der
verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes zum Ausdruck kommt.
Dies gilt auch dann, wenn eine hinreichende gesetzliche Regelung
über das zulässige Ausmaß von Tätowierungen bei Beamten fehlt.
BVerwG,
Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 25.17
06 Suche nach Tattoosuche am nackten Körper?
TOP
Im
Januar 2026 wurde in den Medien darüber berichtet, dass in
Niedersachsen und in Bremen Bestrebungen im Gang sind,
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bei einem Verdacht der
Verfassungsuntreue zum Amtsarzt zu schicken, damit der Amtsarzt
am unbekleideten Körper eventuell vorhandene Tattoos findet, die
als Verletzung der Treuepflicht anzusehen seien.
Anders ausgedrückt:
Bei Verdacht auf Verfassungsfeindlichkeit sollen Polizisten
und Polizistinnen in Bremen und Niedersachsen künftig vom Arzt
nach verdächtigen Tattoos abgesucht werden dürfen.
Nach der
hier vertretenen Rechtsauffassung verletzt solch eine Behandlung
von in Betracht kommenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten
deren Menschenwürde. Außerdem demütigt durch solch eine Art und
Weise des Umgangs mit dem eigenen Personal, der Staat, der das
erlaubt, auch all seine Beschützer.
Warum?
Die
Antwort auf diese Frage befindet sich in der StPO.
Dort heißt es:
§ 81a
StPO (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit
körperlicher Eingriffe)
(1) Eine
körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung
von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von
Bedeutung sind.
Es
dürfte aus verfassungsrechtlichen Gründen wohl kaum zulässig
sein, einen solch schwerwiegenden Eingriff in die Rechte eines
Beamten zuzulassen, nur weil zu vermuten ist, dass sich im nicht
sichtbaren Bereich seines Körpers möglicherweise Symbole
befinden, die Zweifel an dessen Verfassungstreue aufkommen
lassen. Ein solchermaßen missbrauchtes Disziplinarrecht öffnet
sozusagen mit Wissen und Wollen Türen zu einem Rechtsstaat der
Beliebigkeit.
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