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Polizisten und ihr sichtbares und unsichtbares Erscheinungsbild

Inhaltsverzeichnis:

01 Gesetzeslage zum Erscheinungsbild
02 Erwünschtes Erscheinungsbild
03 Tattoos als Problemfälle des Erscheinungsbildes
04 Geduldete Tattoos
05 Entlassung wegen rechtsextremer Tattoos
06 Suche nach Tattoosuche am nackten Körper?

01 Gesetzeslage zum Erscheinungsbild

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2021 wurde das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) modifiziert. Im Zusammenhang mit dem hier zu erörternden Erscheinungsbild der Polizei in der Öffentlichkeit erhielt der § 34 BeamtStG (Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild) folgende Fassung:

§ 34 BeamtStG (Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild)

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

02 Erwünschtes Erscheinungsbild

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Dem erwünschten Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten wird entsprochen, wenn sie auf korrekte Art und Weise die ihnen zur Verfügung gestellte Dienstkleidung tragen. Hinsichtlich von Haar- und Barttracht dürfte alles toleriert werden, was als zeitgemäß angesehen werden kann. Hinsichtlich der Haarlänge dürfte bei uniformierten Polizeibeamtinnen eine größere Toleranz an den Tag gelegt werden, als das bei Polizeibeamten der Fall ist. Hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes von Kriminalbeamtinnen und Kriminalbeamte ist die Frage des äußeren Erscheinungsbildes schwieriger zu beantworten, zumal das äußere Erscheinungsbild sicherlich auch davon abhängt, in welchem Aufgabenbereich diese Polizeibeamten eingesetzt werden. Kriminalbeamte, die im Rotlichtmilieu oder in der Drogenszene tätig sind, werden dort wohl kaum im Anzug und mit Krawatte tätig werden wollen.

Wie dem auch immer sei: Soweit sich das äußere Erscheinungsbild in einem vertretbaren Rahmen hält, wird wohl niemand einer Polizeibeamtin oder einem Polizeibeamten vorschreiben wollen, wie sie oder er auszusehen hat, um sozusagen „auf die Öffentlichkeit losgelassen werden zu können“.

Google-KI: Das Bundesverwaltungsgericht hat 2006 entschieden, dass ein generelles Verbot langer Haare für uniformierte Polizisten gegen das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) verstoßen kann. Es gibt kein pauschales Verbot für Zöpfe; Haarerlasse müssen verhältnismäßig sein und dürfen nicht willkürlich in die freie Entfaltung der Persönlichkeit eingreifen.

Kern des Urteils (2006): Das BVerwG urteilte, dass ein Erlass, der lange Haare (über den Hemdkragen) verbietet, nicht zwingend notwendig ist, um das Ansehen der Polizei zu wahren.

Grundsatz: Es wurde betont, dass Polizisten als „Staatsbürger in Uniform“ auch ihre Individualität ausdrücken dürfen.

Ausnahmen: Wenn die Haare die Sicherheit, die Funktion (z.B. Tragen einer Schutzkappe) oder die Hygiene gefährden, können Einschränkungen gerechtfertigt sein.

Pflegezustand: Die Haare müssen immer sauber und gepflegt sein.

Im Folgenden werden die Stellen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2006 zitiert, die deutlicher, als das die KI-Zusammenfassung von Google aufzeigt, sichtbar macht, was für ein äußeres Erscheinungsbild die Polizei in der Öffentlichkeit geben soll.

BVerwG 2006: 15 Dieses Verbot langer Haare [über den Hemdkragen hinaus zu tragen] greift in das Recht der betroffenen Beamten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein. Es beschränkt deren von Art. 2 Abs. 1 GG umfasstes Recht, über die Gestaltung der äußeren Erscheinung auch im Dienst eigenverantwortlich zu bestimmen.

21 Eine Beschränkung des Erscheinungsbildes uniformierter Polizeibeamter ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt (...). Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht der obersten Dienstbehörde ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt.

24 Die Verpflichtung von Polizeivollzugsbeamten, im Dienst die vorgeschriebene Uniform zu tragen, ist vor allem durch das Erfordernis gerechtfertigt, die Legitimation der Beamten für polizeiliche Maßnahmen äußerlich kundzutun. Die Uniform ist sichtbares Zeichen für die Ausstattung ihrer Träger mit hoheitlichen Befugnissen (...). Dieser Zweck der Uniformpflicht wird aber regelmäßig bereits durch das Tragen der Uniform erreicht. Jedenfalls ist die Vorgabe einer „Hemdkragengrenze“ für die Haarlänge für sich genommen weder geeignet noch erforderlich, um die Legitimationsfunktion der Uniform - zusätzlich - zu gewährleisten.

25 Weiterhin soll die Uniform die Neutralität ihrer Träger zum Ausdruck bringen. Sie soll sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person der handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden. Dieser durch die Uniform vermittelte Anschein der Neutralität kann durch ein Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter beeinträchtigt werden, das die Individualität übermäßig hervorhebt und daher aus dem Rahmen des Üblichen fällt.

26 Danach fallen Erscheinungsformen aus dem Rahmen des Üblichen und sind geeignet, die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform zu beeinträchtigen, die unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Anschauungen als unkorrekt oder unseriös anzusehen sind.

27 Männer mit langen, über den Hemdkragen reichenden Haaren sind heutzutage in allen Bevölkerungskreisen zu finden, ohne dass sie mit Ablehnung zu rechnen haben. Mittlerweile kommt eher der konkreten Gestaltung langer Haare maßgebliche Bedeutung für die Akzeptanz der Haarlänge zu. Es ist nicht mehr nachvollziehbar, lange Haare selbst dann als unkorrekt oder unseriös zu bewerten, wenn sie gepflegt sind und trotz ihrer Länge zurückhaltend und nicht überspannt anmuten, etwa wenn sie in bestimmter Weise zu einem Zopf zusammengebunden sind. In dieser Form können sie nicht mehr als Ausdruck einer überzogenen Individualität gelten, die die Toleranz anderer übermäßig beansprucht.

BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - BVerwG 2 C 3.05

03 Tattoos als Problemfälle des Erscheinungsbildes

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Im Folgenden werden zuerst einmal Stellen aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017 zitiert, denen entnommen werden kann, dass Tattoos durchaus dazu geeignet sein können, Polizeibeamte aus dem Polizeidienst zu entfernen, wenn dazu, in Anlehnung an die Leitsätze des Urteils, folgende Voraussetzungen gegeben sind.

  • Diesbezüglich muss eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung vorhanden sein

  • Durch Tätowierungen muss die Einstellung des Beamten zur verfassungsmäßigen Ordnung als nicht gegeben angesehen werden können

  • Das setzt weder ein öffentlich sichtbares noch ein strafbares Verhalten des Beamten voraus (gemeint sind die Tätowierungen).

BVerwG 2017: 13 1. Die Verpflichtung auf die Verfassung und ihre fundamentalen Prinzipien gehört zu den tragenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums (a). Diese Verfassungstreuepflicht kann auch durch das Tragen einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt verletzt werden, wenn dadurch eine Ablehnung der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes zum Ausdruck kommt (b). Dies gilt auch dann, wenn eine hinreichende gesetzliche Regelung über das zulässige Ausmaß von Tätowierungen bei Beamten fehlt (c).

14 a) Beamte sind zur Verfassungstreue verpflichtet.

15 aa) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates (...), sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen (...). Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (...).

16 Der Beamte, der „sozusagen als Staat Befehle geben kann“ (...), muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren.

Nach einer Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach (...) hat sich der Anteil der Tätowierten in Deutschland in den letzten zehn Jahren um über 40 % erhöht. 24 % der 16- bis 29-Jährigen - und damit fast jeder Vierte - hat zwischenzeitlich eine Tätowierung. Bei Frauen liegt der Anteil in dieser Altersgruppe sogar bei 30 %, in Ostdeutschland (geschlechterübergreifend) bei 41 %. Insbesondere bei jüngeren Menschen und in Ostdeutschland hat die Verbreitung von Tätowierungen daher offenbar den Bereich von Subkulturen verlassen und „die Mitte der Gesellschaft erreicht“ (...). Die Frage, ob angesichts dieser Entwicklung weiterhin von einer allgemeinen Ablehnung oder Gefährdungen für die Repräsentations- oder Neutralitätsfunktion ausgegangen werden kann, bedarf daher einer aktualisierten Prüfung.

51 Dabei erscheint nicht ausgeschlossen, dass für die Tätowierung besonders exponierter und auch beim Tragen einer Uniform sichtbarer Bereiche, wie Kopf, Hals, Hände und vielleicht auch Unterarme weiterhin von einer ausreichenden Gefährdungslage ausgegangen werden kann. Präzise Aussagen hierzu sind den vorhandenen Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. Die normative Leitentscheidung hierzu muss jedoch durch das Parlament und aufgrund aktueller Erkenntnisgrundlagen erfolgen.

52 Das Haben von Tätowierungen an sich verstößt damit nicht gegen eine dem Beklagten wirksam auferlegte Pflicht. Auf die Fragen, ob der Beklagte Kenntnis von entsprechenden Verwaltungsvorschriften (insbesondere der Polizeidienstvorschrift 350) hatte oder hätte haben müssen und wann (insbesondere vor oder nach der Ernennung) welche Tätowierung am Körper des Beklagten vorgenommen wurde, kommt es damit nicht an.

53 cc) Das Tragen einer Tätowierung stellt gleichwohl eine Pflichtverletzung dar, wenn und soweit diese durch ihren Inhalt gegen andere beamtenrechtliche Pflichten verstößt.

54 Dies ist nicht nur der Fall, wenn sich aus dem Inhalt der Tätowierung eine Straftat ergibt - wie etwa im Falle der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Eine Tätowierung begründet vielmehr auch dann ein Dienstvergehen, wenn ihr Inhalt einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht des Beamten offenbart.

55 Der Annahme eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht steht nicht entgegen, wenn einzelne Tätowierungen für sich genommen weder strafrechtlich zu beanstanden sind noch einen unmittelbaren Bezug zum Dritten Reich aufweisen.

56 Ebenso wenig ist von Belang, ob das Verbot entsprechender Tätowierungen durch eine wirksame (Verwaltungs-)Vorschrift konkretisiert worden ist. Soweit durch Tätowierungen die Verfassungstreuepflicht berührt ist, betrifft dies ein unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung und Verfassungsrecht geltendes Eignungsmerkmal.

58 a) Der Beklagte hat sich Runenzeichen und andere Motive eintätowieren lassen, denen ein nationalsozialistischer Bedeutungsgehalt zukommt. Es handelt sich indes nicht um Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

59 Nach den tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Berufungsurteil ist der Beklagte an Rücken, Bauch, Oberkörper, Ober- und Unterarmen sowie an den Unterschenkeln großflächig mit verschiedenen Motiven tätowiert. Hinsichtlich der Einzelheiten hat das Berufungsgericht auf die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gefertigte Bildermappe 1 verwiesen. Von der Vorder- bis zur Rückseite des linken Oberarms sind mehrere Symbole zu einem Schriftzug aneinandergereiht, darunter eine so genannte Wolfsangel, eine Odalrune und eine Siegrune. Diese Symbole werden auch als Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet.

BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - BVerwG 2 C 3.05

04 Geduldete Tattoos

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Urteile zu Tattoos bei Polizisten in Deutschland hängen stark vom Inhalt und ihrer Sichtbarkeit ab. Verfassungsfeindliche Motive führen in der Regel zur Entlassung. Größere Tattoos im Gesicht und im Halsbereich sind meist verboten, während kleine und nicht verfassungsfeindliche Tattoos oftmals toleriert werden.

Was erlaubt ist, hängt letztendlich auch an der Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern ab. In Bundesländern, in denen der Nachwuchs nur schwerlich rekrutiert werden kann, dürfte auch im Hinblick auf Tattoos im sichtbaren Bereich, wohl großzügiger gehandhabt werden.

Wie dem auch immer sei: Die Gesamtwürdigung vorhandener Tattoos dürfte bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern entscheidend sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei der polizeiärztlichen Untersuchung des unbekleideten Körpers, deren Ziel es ist, die Polizeidiensttauglichkeit der Bewerberinnen und Bewerber festzustellen, auch geprüft wird, welche Tattoos sich am Körper befinden und auf Polizidienstuntauglichkeit entschieden wird, wenn sich am Körper der Bewerberin bzw. des Bewerbers Tattoos befinden, die einfach nicht akzeptiert werden können.

Über den nachfolgenden Link kann ein Video der Einstellungsbehörde des Landes Berlin auf Instagram aufgerufen werden, in dem erklärt wird, welche Tattoos bei der Polizei dieses Bundeslandes akzeptiert werden und somit kein Einstellungshindernis sind.

Instagram:

Bewerbe dich trotz Tattoos.

05 Entlassung wegen rechtsextremer Tattoos

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Eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter, die oder der Tätowierungen mit verfassungswidrigen Symbolen trägt, kann aus dem Staatsdienst entlassen werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht 1974 in Leipzig. Es ging bei der Entscheidung um einen Fall eines Polizeibeamten, der rechtsextremistische und rassistische Embleme einer Musikgruppe als Tattoo auf der Haut trug. Neben anderen Verstößen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung heißt es bereits in den Leitsätzen des Urteils wie folgt:

BVerwG 2017:

Leitsätze:

1. Die Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten setzt eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung voraus.

2. Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung kann ein Beamter auch durch plakative Kundgabe in Gestalt des Tragens einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt ziehen.

3. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt weder ein öffentlich sichtbares noch ein strafbares Verhalten des Beamten voraus.

Zitate aus der Begründung:

BVerfG 2017: 12 Die Auffassung des Berufungsgerichts, auch das Tragen einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichen Motiven könne als bloßes Haben und Mitteilen einer bestimmten Gesinnung nicht als Dienstvergehen bewertet werden, weil es nicht auf die wirksame Verbreitung eines verfassungsfeindlichen Standpunktes gerichtet sei, ist mit der in Art. 33 Abs. 5 GG und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerten Verfassungstreuepflicht des Beamten nicht vereinbar (1.). Durch den Inhalt der getragenen Tätowierungen, das Zeigen des Hitlergrußes und sein weiteres Verhalten hat der Beklagte eine nationalsozialistisch geprägte Einstellung kundgetan, die mit seinem Diensteid auf das Grundgesetz und den Eignungsanforderungen für die Ausübung eines öffentlichen Amtes unvereinbar ist (2.). Der Beklagte muss daher aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden; zu diesem Ausspruch ist das Bundesverwaltungsgericht auch im Revisionsverfahren befugt (3.).

27 bb) Dass sich die Tätowierung in dem beim Tragen von Dienstkleidung sichtbaren Bereich des Körpers befindet, ist nicht erforderlich.

13 1. Die Verpflichtung auf die Verfassung und ihre fundamentalen Prinzipien gehört zu den tragenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Diese Verfassungstreuepflicht kann auch durch das Tragen einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt verletzt werden, wenn dadurch eine Ablehnung der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes zum Ausdruck kommt. Dies gilt auch dann, wenn eine hinreichende gesetzliche Regelung über das zulässige Ausmaß von Tätowierungen bei Beamten fehlt.

BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 25.17

06 Suche nach Tattoosuche am nackten Körper?

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Im Januar 2026 wurde in den Medien darüber berichtet, dass in Niedersachsen und in Bremen Bestrebungen im Gang sind, Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bei einem Verdacht der Verfassungsuntreue zum Amtsarzt zu schicken, damit der Amtsarzt am unbekleideten Körper eventuell vorhandene Tattoos findet, die als Verletzung der Treuepflicht anzusehen seien.

Anders ausgedrückt: Bei Verdacht auf Verfassungsfeindlichkeit sollen Po­li­zis­ten und Polizistinnen in Bremen und Niedersachsen künftig vom Arzt nach verdächtigen Tattoos abgesucht werden dürfen.

Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung verletzt solch eine Behandlung von in Betracht kommenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten deren Menschenwürde. Außerdem demütigt durch solch eine Art und Weise des Umgangs mit dem eigenen Personal, der Staat, der das erlaubt, auch all seine Beschützer.

Warum?

Die Antwort auf diese Frage befindet sich in der StPO.

Dort heißt es:

§ 81a StPO (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe)

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind.

Es dürfte aus verfassungsrechtlichen Gründen wohl kaum zulässig sein, einen solch schwerwiegenden Eingriff in die Rechte eines Beamten zuzulassen, nur weil zu vermuten ist, dass sich im nicht sichtbaren Bereich seines Körpers möglicherweise Symbole befinden, die Zweifel an dessen Verfassungstreue aufkommen lassen. Ein solchermaßen missbrauchtes Disziplinarrecht öffnet sozusagen mit Wissen und Wollen Türen zu einem Rechtsstaat der Beliebigkeit.

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