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Home Inhaltsverzeichnis : Umgang mit der Demokratie

Politische Treuepflicht der Beamten

Inhaltsverzeichnis:

01 Allgemeines zur politischen Treuepflicht
02 Treuepflichtverletzung als Entlassungsgrund
03 Die Treuepflicht ist historisch
gewachsen
04 Treuepflichtverletzung durch Mitgliedschaft in der AfD?
05 Landesregierung NRW zur politischen Treuepflicht
06 Verletzung der politischen Treuepflicht in Uniform
07 Zugang AfD-Mitglieder zu öffentlichen Ämtern
08 Bekenntnis zu Björn Höcke ist ein
Dienstvergehen
09 Meinungsäußerungen in Chats
10 Politische Treuepflicht & Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
12 Quellen

01 Allgemeines zur politischen Treuepflicht

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Diese Pflicht steht in einem engen Sachzusammenhang zu der Verpflichtung zur politischen Mäßigung, denn wer diesbezüglich „übergriffig“ wird, kann damit zum Ausdruck bringen, nicht mehr auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu stehen oder dem Ansehen der Polizei zu schaden.

Wie dem auch immer sei: Die Treuepflicht, zu der jede Polizeibeamtin und jeder Polizeibeamte gegenüber seinem Dienstherrn verpflichtet ist, lässt sich am besten in Abgrenzung zum Rechtsgehorsam beschreiben, der von Menschen erwartet werden kann, die sich in Deutschland aufhalten, unabhängig davon, ob dieser Gehorsam freiwillig, aus edelen Motiven, aus Gleichgültigkeit gegenüber dem Staat und seinen Organen oder aus Widerwilligkeit, oder aus purer Angst vor der zu erwartenden Strafe geschieht.

Die beamtenrechtliche Treuepflicht geht weit darüber hinaus, denn sie setzt eine auf Überzeugung beruhende Bejahung der freiheitlich demokratischen Grundordnung voraus.

Kurzum: Von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten wird - wie von allen anderen Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst auch – eine positive Einstellung zum Staat eingefordert, dessen Existenz nicht nur gewünscht und begrüßt, sondern auch hinsichtlich seines Fortbestandes gefördert und gelebt wird. Diese politische Treuepflicht schließt nicht aus, dass kritische Meinungen vertreten werden können und dürfen. Die Grenzen der politischen Treuepflicht werden aber überschritten, wenn das bestehende Rechtssystem grundsätzlich in Frage gestellt wird. Die allen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten auferlegte Pflicht zur politischen Treuepflicht definiert das Beamtenstatusgesetz wie folgt:

§ 33 Abs. 2 BeamtStG (Grundpflichten)

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

02 Treuepflichtverletzung als Entlassungsgrund

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Eine Entfernung eines Justizbeamten auf Lebenszeit aus dem Dienst hat das OVG Nordrhein-Westfalen im Juni 2025 für zulässig erklärt, weil der Beklagte, sich in einer WhatsApp-Chatgruppe mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem oder den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut präsentiert hatte.

OVG 2025: Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

§ 13 LDG NRW
Verhängung und Bemessung der Disziplinarmaßnahme

(1) Die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist. Bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße und der Kürzung der Dienstbezüge ist die finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

(3) Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Ruhegehalt ist abzuerkennen, wenn die Beamtin oder der Beamte als noch im Dienst befindliche Beamtin oder noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

OVG 2025: Hiernach ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen, wenn die Maßnahmebemessung zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn dem Beamten ein schweres Dienstvergehen zur Last fällt und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch zukünftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wiedergutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose.

An anderer Stelle heißt es:

Im Streitfall ist hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens auf die Verletzung der Verfassungstreuepflicht abzustellen; dem ebenfalls verwirklichten Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten kommt daneben keine weitere, die Maßnahmebemessung zusätzlich beeinflussende Bedeutung zu.

Bei Verhaltensweisen und Kundgabeformen, die Ausdruck einer tatsächlich verfassungsfeindlichen Gesinnung sind [...], ist regelmäßig die Höchstmaßnahme indiziert. Denn die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnen und bekämpfen; diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes.

Und:

Sofern sich der Verstoß dagegen auf die Pflicht „beschränkt“, gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten und dem Beamten „nur“ vorgeworfen werden kann, den „bösen Schein“ einer solchen inneren Abkehr gesetzt zu haben, kann [sogar] im Einzelfall aufgrund der konkreten Gesamtumstände und ungeachtet einer tatsächlich festzustellenden verfassungsfeindlichen Gesinnung ein schwerwiegendes Dienstvergehen vorliegen, das eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hat. Dies folgt aus der Unverzichtbarkeit der Verfassungstreue im Beamtenverhältnis. Die Verfassungstreue ist ein Eignungsmerkmal für Beamte. Personen, die sich nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und nicht für deren Erhaltung eintreten, kann von den Bürgern nicht das für die Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden.

Der Beklagte hat in zurechenbarer Weise über einen langen Zeitraum durch die Mitgliedschaft in der WhatsApp-Chatgruppe und durch seine in diese Gruppe und gegenüber zahlreichen weiteren Personen verschickten Beiträge mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem oder den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut den Rechtsschein gesetzt, sich mit der freiheitlichdemokratischen Grundordnung entgegenstehendem Gedankengut zu identifizieren. Diesem Pflichtverstoß kam - wie oben im Einzelnen aufgezeigt - angesichts des erheblich verstörenden Inhalts und der nicht unerheblichen Quantität der Beiträge sowie der maßgeblichen Stellung des Beklagten in der WhatsApp-Gruppe ein erhebliches Gewicht zu.

Die objektive Schwere seines Dienstvergehens relativiert nicht durchgreifend, dass der Beklagte während des Dienstes offensichtlich keine Äußerungen oder Verhaltensweisen gezeigt hat, aus denen hätte geschlossen werden können, er stehe nicht auf dem Boden der Verfassung.

Der Beklagte hat als Justizbeamter, dessen Gewissenhaftigkeit und Pflichtbewusstsein sowohl für seinen Dienstherrn als auch für die Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung ist, durch die langdauernde Verbreitung des oben wiedergegebenen Gedankenguts innerhalb und außerhalb der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen nicht nur eine schwerwiegende Straftat begangen, sondern auch den Eindruck vermittelt, er identifiziere sich mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut.

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2025 - 31 A 1775/23.O

Fazit: Die Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht handelt es sich nicht um einen Tatbestand, der keine Rechtsfolgen nach sich zieht, sondern um ein Fehlverhalten, das disziplinarrechtliche Schritte bis hin zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach sich ziehen kann. Auch strafrechtliche und sogar haftungsrechtliche Folgen kommen in Betracht.

Welche Disziplinarmaßnahmen dabei in Betracht kommen können im § 5 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW) nachgelesen werden:

§ 5 LDG NRW (Arten der Disziplinarmaßnahmen)

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:

1. Verweis (§ 6)

2. Geldbuße (§ 7)

3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)

4. Zurückstufung (§ 9) und

5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:

1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und

2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Personen im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für ihre Entlassung wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes.

Auch Versetzungen kommen in Betracht, wenn kommunikative Störungen anders nicht unterbunden werden können. Dazu mehr an anderer Stelle in diesem Aufsatz.

03 Die Treuepflicht ist historisch gewachsen

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Bereits in den einschlägigen Vorschriften des Preußischen Allgemeinen Landrechts aus dem Jahr 1794 hieß es im Zehnten Titel, der die Rechte und Pflichten der Diener des Staates festlegte, wie folgt:

§. 2. Sie [gemeint sind die Diener des Staates] sind, außer den allgemeinen Unterthanenpflichten, dem Oberhaupte des Staats besondre Treue und Gehorsam schuldig.

§. 3. Ein jeder ist nach der Beschaffenheit seines Amtes, und nach dem Inhalte seiner Instruktion, dem Staate noch zu besondern Diensten durch Eid und Pflicht zugethan [En01].

Treue und Loyalität spielten aber auch schon im Nibelungenlied eine herausragende Bedeutung, denn das Wort Treue wird dort immerhin 98 Mal verwendet. Hier nur ein paar Zitate aus dem Nibelungenlied, die das Wort Treue betreffen:

  • Die Fürsten gingen zu ihm · und sprachen alle drei: Wißt nun, Herr Siegfried · daß euch immer sei Unser Dienst mit Treue · bereit bis in den Tod (S. 108).“

  • Er bewies uns immer Treue · gar williglich tat er das (S. 134 – 135).

  • Was ich dir hier gelobe · mit Treuen leist‘ ich dir das (S. 294).

  • Ich geb‘ euch meine Treue · und reich‘ euch drauf die Hand (S. 359) [En02].

Diese Zitate habe ich deshalb in diesen Aufsatz eingefügt, weil Joachim Paul (AfD) als Kandidat für die Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt Ludwigshafen im August 2025 unter anderem wegen Ausführungen zu den Hobbits und zur Nibelungentreue ausgeschlossen wurde [En03].

Wie dem auch immer sei: Zum Mäßigungsgebot und zur Zurückhaltung von Beamten bei ihrer politischen Betätigung heißt es in einem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste im Deutschen Bundestag wie folgt:

2.1.3. Mäßigungsgebot

Gemäß § 60 Abs. 2 BBG und § 33 Abs. 2 BeamtStG haben Beamte „bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflicht ihres Amtes ergibt“.

Es verpflichtet Beamte sich während der Amtsausführung einer politischen Meinungsäußerung zu enthalten. Sie handeln insoweit als Amtswalter, nicht als Privatperson und Grundrechtsträger. Eine Berufung des Amtswalters auf Grundrechte kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Politische Meinungsäußerungen innerhalb des Dienstes sind nur als private Diskussion unter Kollegen möglich, soweit dadurch die Arbeitsleistung und das Betriebsklima nicht beeinträchtigt werden. Unzulässig sind planmäßige Agitation und Äußerungen gegenüber Dritten. Die Mäßigungspflicht außerhalb des Dienstes kommt insbesondere mit Blick auf die gewählte Form einer Meinungsäußerung in Betracht. Bezüglich des Inhalts einer Meinung kann bei Äußerungen außerhalb des Dienstes die Verfassungstreuepflicht Einschränkungen rechtfertigen. Äußerungen, die auch deutliche Kritik an bestehenden politischen Gegebenheiten beinhalten, bleiben möglich [En04].

04 Treuepflichtverletzung durch Mitgliedschaft in der AfD?

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Diese Frage ist bisher noch nicht abschließend geklärt. Allein aus der Mitgliedschaft zu dieser Partei eine „gesichert rechtsextreme“ Gesinnung ableiten zu wollen, ist nach der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht zulässig.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz begründete die Einstufung vor allem mit der dokumentierten Ablehnung der Menschenwürdegarantie sowie der Verbreitung völkisch-nationalistischer und rassistischer Positionen innerhalb der AfD. Diese Einstufung stützt sich auf umfangreiche Erkenntnisse des Verfassungsschutzes und macht die AfD für alle Verwaltungsakte, die eine Bewertung extremistischer Bestrebungen voraussetzen, zu einem eindeutig als verfassungsfeindlich zu behandelnden Akteur.

Kurzum: Eine Parteimitgliedschaft bei der AfD ist dennoch kein automatischer Entlassungsgrund und wohl auch kein Einstellungshindernis beim Zugang zu öffentlichen Ämtern, obwohl diesbezüglich die Praxis von der Theorie abweicht.

05 Landesregierung NRW zur politischen Treuepflicht

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Auf die Kleine Anfrage Nr. 2378 des Abgeordneten Sven W. Tritschler (AfD) an die Landesregierung NRW - Nr. 2378 vom 16.04.2019 - Drucksache 17/5864, antwortete die Landesregierung am 20.5.2019 wie folgt:

Antwort der Landesregierung NRW – Drucksache 17/6310:

Frage 1:
Wie bewertet die Landesregierung die Pflicht zur politischen Mäßigung, Neutralität, Unparteilichkeit und Verfassungstreue vor dem Hintergrund der politischen Polarisierung?

Antwort der Landesregierung NRW:
Beamtinnen und Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Durch diese Sonderstellung werden ihnen eine Reihe besonderer Pflichten auferlegt. Aus § 33 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ergibt sich die Verpflichtung zur parteipolitischen Neutralität bei der Amtsführung. Die Pflicht, der Beamtinnen und, Beamten, ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen, ergibt sich zudem aus § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Durch diese Verpflichtung haben Beamtinnen und Beamte jeder verfassungsmäßigen Regierung loyal zur Verfügung zu stehen. In einer Demokratie wird durch die parteipolitische Neutralität des Beamtentums die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung insbesondere in Zeiten politischer Veränderungen gesichert. Beamtinnen und Beamte dürfen in ihrer Amtsführung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern ohne Rücksicht auf ihre eigene politische Einstellung nicht befangen erscheinen. Sie sind zur parteipolitisch neutralen Amtsführung verpflichtet. Zum Leitziel der Gemeinwohlverpflichtung
zählen insbesondere die Achtung der Grundrechte und der Prinzipien des Artikels 20 des Grundgesetzes (GG).

Eine unparteiische, gerechte, dem Gemeinwohl verpflichtete und für alle Bürgerinnen und Bürger glaubwürdige Amtsführung ist nur möglich, wenn alle Beamtinnen und Beamte von einer gemeinsamen verfassungspolitischen Grundlage ausgehen. Deshalb bestimmt § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, dass sich die Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen. Diese Verpflichtung ist umfassend; sie betrifft gleichermaßen dienstliches wie außerdienstliches Verhalten. Die politische Treuepflicht fordert von den Beamtinnen und Beamten, dass sie sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen oder diffamieren (BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975, Az.: 2 BvL 13/73E).

Beamtinnen und Beamte sind generell zur Mäßigung verpflichtet, wenn sie sich politisch betätigen (§ 33 Abs. 2 BeamtStG). Ihnen wird grundsätzlich das Recht eingeräumt, sich politisch zu engagieren, da sie als Grundrechtsträger ein Anrecht auf Meinungsfreiheit und politische Mitgestaltung haben. Das Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot soll dabei aber sicherstellen, dass die unparteiische und gemeinwohlorientierte Amtsführung nicht leidet. Dies betrifft nicht nur dienstliche Entscheidungen, sondern auch das gesamte Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes. Bei der Meinungsäußerung außerhalb des Dienstes – etwa im Wahlkampf – ist darauf zu achten, dass das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Verwaltung gewahrt wird.

Frage 3:
Wie bewertet die Landesregierung diese Pflichten im Hinblick auf Polizistinnen und Polizisten?

Antwort der Landesregierung NRW:
Für Beamtinnen und Beamte im Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (
LBG NRW) gelten die Regelungen des § 33 BeamtStG gleichermaßen. Insoweit haben auch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen das Neutralitätsgebot des § 33 Abs. 1 BeamtStG sowie das Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot aus § 33 Abs. 2 BeamtStG zu beachten. Dies gilt insbesondere in den Zeiten vor Wahlen. Aus diesem Grund gibt das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen regelmäßig vor bevorstehenden Wahlen allen Behörden, auch den Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen, auf, ihre Beschäftigten über den Inhalt der „Hinweise zur Aufgabenerfüllung im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen“ zu unterrichten. Für die Polizeibehörden gilt dabei insbesondere, dass zwar die polizeiliche Aufgabenerfüllung bei Wahlkundgebungen zu gewährleisten ist, jedoch eine logistische Unterstützung oder Mitgestaltung von Parteiveranstaltungen durch Organisationseinheiten der Polizei nicht in Betracht kommt.

Welche Zurückhaltung das Mäßigungsgebot verlangt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt konkret von den jeweiligen Amtsfunktionen, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der öffentlichen Wahrnehmung des Amtes ab. Dabei nimmt der Grad an Mäßigung und Zurückhaltung mit steigender Nähe zu der dienstlichen Tätigkeit zu [En05].5

06 Verletzung der politischen Treuepflicht in Uniform

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Vielleicht ist es in diesem Sachzusammenhang gesehen korrekter, von der Verletzung der Neutralitätspflicht zu sprechen, wenn Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte aus nicht dienstlichen Gründen als Uniformträger politische Positionen zum Ausdruck bringen, oder anderweitig dadurch das Ansehen der Polizei beschädigen.

Was damit gemeint ist, soll an Beispielen aufgezeigt werden.

Eine Uniform ist kein Partykostüm: Eine Kommissaranwärterin, also eine Beamtin auf Widerruf, die sich in der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst des Landes NRW befand, wurde aus dem Polizeidienst entlassen, weil sie auf einer Party Teile ihrer Uniform trug und sich dabei filmen ließ, wie sie einen als Drogendealer verkleideten Gast verhaftete. Das Video wurde ins Netz gestellt. Dadurch erlangte der Dienstherr Kenntnis von diesem Vorgang.

LTO.de vom 2.9.2025: Das VG Düsseldorf bestätigte nun die Entlassung der Frau aus dem Dienst. Ein solches Verhalten könne Zweifel an der charakterlichen Eignung der jungen Frau begründen. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG Düsseldorf, Beschl. v. 02.09.2025, Az. 2 L 2837/25) [En06].6

Politische Vorträge in Uniform nur mit Erlaubnis des Dienstherrn:

Ohne Erlaubnis können politische Meinungsäußerungen in Uniform disziplinarische Folgen nach sich ziehen. Diese Erfahrung musste die Bundespolizistin und Eisschnellläuferin Claudia Pechstein im Juni 2023 machen, als sie in Uniform einen politischen Vortrag anlässlich einer CDU-Veranstaltung hielt, in dem sie sich zur Asylpolitik, zur Abschiebung abgelehnter Asylbewerber und zu notwendigen polizeilichen Befugnissen äußerte, die ihr als Verletzung der Neutralitätspflicht vorgeworfen wurden. Sie wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro verurteilt.

Wie dem auch immer sei: Je größer der Bezug zur Diensttätigkeit, desto größer muss die Zurückhaltung bei der Ausübung politischer Meinungsäußerungen sein.

Beamtinnen und Beamte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch außerhalb des Dienstes darauf bedacht sein, eine klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten. Einschränkungen ergeben sich dabei insbesondere für den Stil der politischen Betätigung und die Wortwahl politischer Meinungsäußerungen.

BVerwG 2012: Die Frage, ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten auf dessen politische Betätigung gestützt werden kann, ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach sind Beamte berechtigt, sich politisch zu betätigen; sie können sich dabei auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. Erfasst werden mündliche oder schriftliche Äußerungen aller Art, etwa in Vorträgen, bei Interviews, in schriftstellerischer Tätigkeit, in Leserbriefen und Gesprächen.

An anderer Stelle heißt es:

Grundsätzlich gilt, dass sich der Beamte einer politischen Betätigung im Dienst regelmäßig zu enthalten hat. Im außerdienstlichen Bereich hängt das erforderliche Maß der Mäßigung und Zurückhaltung davon ab, ob und inwieweit die politische Betätigung einen Bezug zur dienstlichen Stellung und zu den dienstlichen Aufgaben aufweist. Jedenfalls muss der Beamte auch außerhalb des Dienstes darauf bedacht sein, eine klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten. Einschränkungen ergeben sich insbesondere für den Stil der politischen Betätigung und die Wortwahl politischer Meinungsäußerungen.

BVerwG, Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 16.12

Mit anderen Worten: Bei politischer Betätigung gegenüber der Allgemeinheit sollten sich äußernde Beamtinnen und Beamten die Erwartungen ihres Dienstherrn einhalten, die sich aus ihrer jeweiligen Stellung und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

§ 60 Abs. 2 BBG (Grundpflichten)

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

Das bedeutet zwar nach Angaben der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags nicht, dass Beamten eine politische Betätigung außerhalb der Amtsführung grundsätzlich verboten ist. Doch solle sichergestellt sein, dass die unparteiische Amtsführung darunter nicht leidet, weil sich daraus der Verdacht von Parteilichkeit und Voreingenommenheit ableiten lässt.

07 Zugang AfD-Mitglieder zu öffentlichen Ämtern

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Im Zusammenhang mit der pauschalen Ablehnung von AfD-Mitgliedern bei der Zulassung von Wahlen zu öffentlichen Ämtern hat das VG Stuttgart am 12. September 2025 einen Beschluss getroffen, aus dem im Folgenden zitiert wird.

In diesem Beschluss verpflichtete das VG Stuttgart den Landkreis Heilbronn dazu, die Wahlliste der ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart neu zu erstellen, da es sich auch bei der Auswahl ehrenamtlicher Richter um Entscheidungen handele, auf die der Artikel 33 des Grundgesetzes anzuwenden sei, denn auch ehrenamtliche Richter seien Funktionsträger im Sinne des Artikels 33 GG.

Artikel 33 GG

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Da es sich bei der Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters genauso, wie das bei Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Fall ist, um Personen handelt, die hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben können, dürfen und sogar müssen, hat dieses Urteil durchaus auch Auswirkungen auf die Frage der Benachteiligung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten allein wegen ihrer Parteizugehörigkeit zur AfD.

VG Stuttgart 2025: Bereits im Leitsatz 1 heißt es: 1. Art. 33 Abs. 2 GG findet auch auf Personen Anwendung, die für die Aufnahme in die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auszuwählen sind [Rn. 56].

Leitsatz 3. Um eine offenkundig willkürliche Auswahlentscheidung handelt es sich jedenfalls dann, wenn der rechtlich gebotene Personenbezug nicht erkennbar wird [Rn. 68 und Rn. 73]

Hinweis: Mit dem notwendigen Personenbezug ist der Nachweis zu verstehen, dass auf der Grundlage von nachvollziehbaren Sachargumenten die auszuwählende Person die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnt und somit als Funktionsträger für ein öffentliches Amt nicht in Betracht kommen kann. Im Folgenden werden die Randnummern aus dem Beschluss zitiert, die aufzeigen, dass es sich beim Ausschluss von politisch Andersdenkenden nicht um Vermutungen, Antisympathien oder anderen, subjektiv bestehenden Vorurteilen handeln darf.

Rn. 56: (2) Art. 33 Abs. 2 GG findet auch auf Personen Anwendung, die für die Aufnahme in die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auszuwählen sind.

Rn. 57; Das Amt des ehrenamtlichen Richters ist ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008 - 2 BvR 337/08 und andere, die hier nicht aufgeführt werden, denn das folgende Zitat aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2008 sagt im Prinzip bereits alles aus, welchen Anforderungen Bewerber aber auch Inhaber eines öffentlichen Amtes entsprechen müssen].

BVerfG 2008 – 2 BvR 337/08: [19] Berufsbeamte und Berufsrichter unterliegen einer politischen Treuepflicht, die zu den von Art. 33 Abs. 5 GG garantierten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt. Gemeint ist damit nicht eine Verpflichtung, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Gemeint ist vielmehr die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse – innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln – eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und kann von diesem Boden aus auch Kritik äußern und Bestrebungen nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse – im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen Wegen – unterstützen. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.

BVerfG, Beschluss vom 6. 5. 2008 – 2 BvR 337/08

Rn. 58: Art. 33 Abs. 2 GG ist funktionsgerecht auf das Amt des ehrenamtlichen Richters anzuwenden, wobei dem Gesetzgeber insoweit ein Ausgestaltungsspielraum zusteht. Auch bei ehrenamtlichen Richtern gilt jedoch die Minimalanforderung aus Art. 33 Abs. 2 GG, die in der Herstellung eines Personenbezugs im Rahmen einer Auswahlentscheidung besteht.

Rn. 68: Die Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter hat der Antragsgegner [der Landkreis Heilbronn] vorliegend nicht erfüllt; es liegt eine offenkundig willkürliche Entscheidung vor.

Rn. 73: Um eine offenkundig willkürliche Entscheidung handelt es sich mithin jedenfalls dann, wenn eine Liste zur Abstimmung gestellt wird und der rechtlich gebotene Personenbezug nicht anderweitig erkennbar wird.

Rn. 74: Bei dem von dem Antragsgegner konkret angewandten Verfahren, namentlich dem Aufstellen der Vorschlagsliste durch Abstimmung über einzelne von den Fraktionen und Gruppen eingebrachten Listen, ist unter Berücksichtigung der von ihm zur Verfügung gestellten Informationen gerade nicht erkennbar, dass ein derartiger Personenbezug mit der Abstimmung der einzelnen Listen einherging.

Hinweis: Ein solcher Personenbezug kann auch nicht einer bloßen Mitgliedschaft der AfD unterstellt werden, das, in Anlehnung an den Beschluss des VG Stuttgart entweder als eine willkürliche Entscheidung anzusehen ist, solch eine Entscheidung aber wahrscheinlich werden lässt, was als ein Blick in das noch ausstehende Hauptverfahren erkennen lässt, in dem solch eine Einschätzung ebenfalls zu erwarten ist.

Vor dem Hintergrund dessen, dass ein Abstimmungsverfahren mittels Listen eine willkürliche Entscheidung - wie ausgeführt - jedenfalls wahrscheinlicher werden lässt, oblag es dem Antragsgegner - auch im Rahmen einer Kontrolle auf bloße offensichtliche Willkür -, einen solchen Personenbezug, in irgendeiner Form, etwa mit Hilfe der Niederschrift über die Sitzung des Kreistags oder auf sonstige Weise sichtbar zu machen. Vorliegend hat der Antragsgegner es jedoch versäumt, in irgendeiner Art und Weise sichtbar zu machen, dass die Nichtaufnahme des Antragstellers zu 2 in die Vorschlagsliste personenbezogen erfolgte.

Rn. 76: Ob der Antragsteller zu 2 [der ausgeschlossene Bewerber] im Ergebnis zu Recht nicht in die Vorschlagsliste zur Wahl der ehrenamtlichen Richter für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgenommen wurde, kann nach Aktenlage nicht beurteilt werden. Infolge der ausgebliebenen näheren Auseinandersetzung mit den vorgeschlagenen Personen sind etwaige Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers zu 2, die über die in diesem Zusammenhang nicht ausreichende Zugehörigkeit zu der Partei der AfD (...) hinausgehen, ebenfalls nicht dargetan und für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich. Indes ist nicht ausgeschlossen, dass bei erkennbar personenbezogener Nichtaufnahme in die Vorschlagsliste auch sämtliche von der AfD vorgeschlagene Personen nicht in die Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter aufgenommen werden und somit das Ergebnis der vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidung auch ohne Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG zustande kommen kann.

VG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2025 – 5 K 8212/25

08 Bekenntnis zu Björn Höcke ist ein Dienstvergehen

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Diese Überschrift rechtfertigt sich dadurch, dass in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.3.2025 - 38 K 2590/22 der Name Björn Höcke 21 Mal genannt wird.

Anlass für dieses Urteil war die Klage eines Beamten auf Lebenszeit des BGS, der auf seinem privaten Facebook-Account einen bei ntv.de veröffentlichten Artikel vom selben Tage kommentiert hatte. Der Artikel trägt den Titel „Beamten mit Nähe zu AfD-Flügel droht Ärger“.

Mit Disziplinarverfügung vom 03. Dezember 2021 wurde gegen den Kläger eine Kürzung seiner Dienstbezüge in Höhe von einem Zwanzigstel für die Dauer von 12 Monaten angeordnet.

Diesbezüglich heißt es in dem Urteil wie folgt:

Rn. 26: Nach Abschluss der Ermittlungen stehe fest, dass der Kläger am 08. Oktober 2019 auf seiner privaten Facebook-Seite unter seinem Namen einen Artikel von N-TV („Beamten mit Nähe zur AfD droht Ärger“) eingestellt und diesen um die persönliche Aussage „Ich bekenne mich zu AfD, wähle sie fleissig und würde am liebsten Björn Höcke in einer, Achtung !: „Führungsrolle“ :) sehen. Bin seit 29 Jahren im Polizeivollzugsdienst !“

Rn. 27: Dieser Facebook-Beitrag sei als öffentliche Äußerung anzusehen. Zwar sei der Beitrag aufgrund der Privatsphäreeinstellung nicht für jeden Nutzer sichtbar gewesen. Aufgrund der Vielzahl von Facebook-Freunden handele es sich jedoch nicht mehr um einen Kommentar im privaten Bereich. Zudem verdeutliche der Hinweis auf die Polizeizugehörigkeit, dass der Kläger nicht allen Facebook-Freunden persönlich bekannt sei.

Rn. 13: Nach Angaben des Deutschen Beamtenbundes (DBB) dürfen sich Beamte sehr wohl politisch betätigen, solange sie sich im Dienst mit der Äußerung ihrer Ansicht zurückhalten. ‚Die Grenze ist immer da erreicht, wo die – auch außerhalb des Dienstes – vertretenen Positionen im Widerspruch zur verfassungsmäßigen Grundordnung stehen und damit das geforderte Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung verletzt wird‘, informiert der DBB weiter.

In den Entscheidungsgründen des VG Düsseldorf, dass die Klage des Polizeibeamten gegen die Gehaltskürzung als unbegründet zurückwies, heißt es unter anderem:

Rn. 45: Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Rn. 48: Die Disziplinarverfügung ist formell rechtmäßig.

Rn. 49: Die angefochtene Disziplinarverfügung ist auch materiell rechtmäßig. [...].

Rn. 50: Der Kläger hat durch seinen Facebook-Eintrag [...] Ein Dienstvergehen begangen, das im Ergebnis mit einer Kürzung seiner Dienstbezüge in Höhe von einem Zwanzigstel für die Dauer von 12 Monaten zu ahnden ist.

Rn. 52: Hiernach stellte der Kläger am 00. Oktober 2019 auf seiner privaten Facebook-Seite unter seinem Namen einen Artikel von N-TV („Beamten mit Nähe zur AfD droht Ärger“) ein und ergänzte diesen um die persönliche Aussage „Ich bekenne mich zur AfD, wähle sie fleißig und würde am liebsten Björn Höcke in einer, Achtung!: „Führungsrolle“ :) sehen. Bin seit 29 Jahren im Polizeivollzugsdienst!“.

Rn. 53: Die disziplinarrechtliche Würdigung dieses Sachverhalts ergibt, dass der Kläger ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat.

Rn. 55: Insoweit bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob der Kläger innerdienstlich gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen hat (hierzu unter 2.). Denn es liegt jedenfalls ein außerdienstlicher Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gem. § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG (hierzu unter 3.) und die Neutralitäts- und Mäßigungspflicht gem. § 60 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BBG (hierzu unter 4.) vor, die die verhängte Kürzung der Dienstbezüge rechtfertigen.

Rn. 57: Das öffentliche Interesse an Strafverfolgung und disziplinarer Ahndung muss ausnahmsweise zurücktreten, wenn Äußerungen ohne echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis, oder einem vergleichbaren besonderen Näheverhältnis gefallen sind und wenn der Betroffene aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden seiner Äußerung rechnen muss.

Rn. 59: Eine derartige berechtigte Vertraulichkeitserwartung ist hier schon aufgrund des gewählten Kommunikationsmediums nicht anzunehmen.

Rn. 61: Bei Facebook handelt es sich um das am meisten genutzte soziale Netzwerk der Welt, das gerade auf eine Kommunikation unter den Nutzern angelegt ist. Wesentliches Charakteristikum ist die Like- bzw. Gefällt mir- Schaltfläche, mit dem der Nutzer mit einem Klick eine Befürwortung zum Ausdruck bringen kann. Durch die unter jedem Eintrag vorhandenen Optionen – „gefällt mir“, „kommentieren“ und „teilen“ - werden die Nutzer zur Stellungnahme aufgefordert, die nach den Optionen insbesondere in einer (schlichten) Zustimmung oder in einem Kommentieren liegen kann.

Rn. 63: Ist damit die Nutzung dieser Plattform gerade auf eine Weiterverbreitung gerichtet, fehlt es – unabhängig davon, über wie viele Freunde der Kläger bei Facebook tatsächlich verfügt oder wie viele Freunde ein durchschnittlicher Nutzer dieser Plattform hat – an einer Kommunikationssituation, bei der der Kläger sicher davon ausgehen konnte, dass die Leser des Eintrags diesen für sich behalten würden.

Rn. 67: Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung eintreten.

Rn. 68: Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates, sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt.

Rn. 70: Der Beamte, der „sozusagen als Staat Befehle geben kann“, muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange damit nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. An einer „unkritischen“ Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen.

Rn. 72: Die Treuepflicht fordert mehr als nur eine formale korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Der Staat – das heißt konkreter, jede verfassungsmäßige Regierung und die Bürger – muss sich darauf verlassen können, dass der Beamte in seiner Amtsführung Verantwortung für diesen Staat, für „seinen“ Staat zu tragen bereit ist, dass er sich in dem Staat, dem er dienen soll, zu Hause fühlt – jetzt und jederzeit.

Rn. 74: Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der „mangelnden Gewähr“ dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG verlangt nicht eine Gesinnung, sondern stellt auf das Verhalten des Beamten ab. Ein verhaltensbezogener Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Dienstvergehens liegt erst dann vor, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht und auf der Grundlage seiner politischen Überzeugung handelt.

Rn. 76: Ggf. ist festzustellen, ob eine Gesamtschau der vorgeworfenen Handlungen und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbilds des Beklagten eine innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eindeutig erkennen lässt.

Rn. 78: Der Begriff der „freiheitlich demokratischen Grundordnung“ konzentriert sich auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist. Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit.

Rn. 80: In Anwendung dieser Maßstäbe legt der Inhalt des streitgegenständlichen Facebook-Posts nahe, dass sich der Kläger jedenfalls teilweise von Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgewendet hat.

Rn. 81: Bei der AfD, zu der sich der Kläger nach dem ersten Satz seiner Kommentierung bekennt und die er nach seinen Angaben wählt bzw. gewählt hat, handelt es sich um eine Partei, die nicht auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 2 GG verboten ist, jedoch - nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung -,

Rn. 83: Ob Unterstützungshandlungen für derartige Parteien einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht darstellen, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

Rn. 85: Handelt es sich bei diesen Unterstützungshandlungen wie hier um Äußerungen, ist bei deren disziplinarrechtlicher Würdigung von ihrem objektiven Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener Dritter verstehen muss. Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der sich die Bekundung bewegt, zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Deutung ist nicht die subjektive Absicht, sondern der Sinn, den die Bekundung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Dritten hat. Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine zu einer Sanktionierung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird.

Rn. 87: Ausgehend hiervon stellt die Äußerung des Klägers, er würde am liebsten Björn Höcke in einer „Führungsrolle“ sehen, eine Sympathiekundgabe für diesen Politiker und dessen politische Ansichten dar. Gleichzeitig beinhaltet sie eine Werbung für die Ziele der innerparteilichen Gruppierung „Der Flügel“, dessen Mitbegründer und maßgeblicher Repräsentant Björn Höcke war. Sie ist im Kontext des kommentierten Zeitungsartikels als Wunsch zu verstehen, dass sich diese politischen Positionen sowohl innerparteilich innerhalb der AfD als auch insgesamt in der Landes- und Bundespolitik durchsetzen mögen. Damit macht sich der Kläger gerade diejenigen Positionen innerhalb der AfD zu eigen, die vom Verfassungsschutz und der Rechtsprechung wegen Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, insbesondere gegen das Grundprinzip der Menschenwürdegarantie, als „erwiesen extremistisch“ bewertet werden.

Rn. 105: Für die Absicht einer werbenden Einwirkung auf die Umgebung spricht insbesondere, dass es sich bei Facebook, wie bereits oben dargestellt, um ein soziales Netzwerk handelt, das gerade auf Kommunikation unter den Nutzern angelegt ist, weil die Nutzer schon durch die unter jedem Eintrag vorhandenen Optionen - „gefällt mir“, „kommentieren“ und „teilen“ - zur Stellungnahme aufgefordert werden, die nach den Optionen insbesondere in einer (schlichten) Zustimmung oder in einem Kommentieren liegen kann. Dabei handelt es sich - jedenfalls bei politischen Themensetzungen - der Sache nach bereits um eine politische Auseinandersetzung.

Rn. 109: Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG muss das Verhalten der Beamtinnen und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

Rn. 110: Ein Beamter ist im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Dies ist ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung anzunehmen, wenn das den „bösen Schein“ begründende (außerdienstliche) Verhalten (in besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen. Pflichtwidrig handelt also auch der Beamte, der zwar kein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft.

Rn. 112: Ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes liegt mithin vor, wenn der Beamte den Eindruck erweckt, sich mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entgegenstehendem Gedankengut zu identifizieren. Einen solchen Rechtsschein hat der Kläger mit der oben dargestellten Sympathiekundgabe und Werbung für die von Teilen der AfD vertretenen rechtsextremistischen Positionen gesetzt und durch die Nutzung des Kommunikationsmediums Facebook zu einer weiteren Verbreitung dieses Gedankenguts beigetragen.

Rn. 113: Der Verstoß gegen die Dienstpflicht ist als außerdienstlich zu bewerten. Ein Zusammenhang zwischen dem Facebook-Beitrag und der dienstlichen Tätigkeit des Klägers bestand nicht. Das außerdienstliche Verhalten des Klägers erfüllt gleichwohl den Tatbestand eines Dienstvergehens nach § 77 Abs. 1 BBG, weil es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Polizeibeamter in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießt.

Rn. 115: Diese wird in erheblichem Maße beschädigt, wenn der Eindruck entsteht, dass ein Polizeibeamter befürwortet, den Schutz der Menschenwürde hinsichtlich bestimmter Personengruppen außer Geltung zu setzen und deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen.

Rn. 116: Das Verhalten des Klägers verstößt schließlich auch gegen die Neutralitäts- und Mäßigungspflicht.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.3.2025 - 38 K 2590/22

09 Meinungsäußerungen in Chats

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Das Oberverwaltungsgericht hat im Mai 2025 entschieden, dass die Einstellung von rechtsextremistischen, rassistischen, menschenverachtenden und sonst intolerablen Inhalten in einen Chat die sofortige Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten, der sich im Beamtenverhältnis auf Probe befindet, zu rechtfertigen vermag.

In der Pressemitteilung des OVG NRW vom 21.5.2025 heißt es unter anderem:

Der 25-jährige Beamte wurde in der Polizeiwache Bottrop eingesetzt. Im Rahmen eines gegen einen anderen (ehemaligen) Polizeivollzugsbeamten gerichteten Verfah­rens wurde dessen Mobiltelefon beschlagnahmt und ausgewertet. Dabei wurde fest­gestellt, dass der Antragsteller Mitglied in Chatgruppen war, in denen eine Vielzahl von Dateien eingestellt worden waren, deren Inhalt der Dienstherr als rechtsextre­mistisch, rassistisch, menschenverachtend oder sonst intolerabel erachtet. Das Land entließ den Antragsteller daraufhin wegen fehlender charakterlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Er habe drei Bilddateien und eine Videodatei vor­genannten bzw. tierpornographischen Inhalts in die Chats eingestellt. Der Antragstel­ler habe solche Inhalte anderer Chat-Mitglieder darüber hinaus passiv hingenommen und sich nicht gegen sie gestellt. Zudem bestehe der strafrechtliche Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Den gegen die Entlassungsverfügung ge­richteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgelehnt. Die dage­gen vom Antragsteller erhobene Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos [En07].

Im Urteil des OVG heißt es, darauf Bezug nehmend, dass auch gute Leistungen und tadellose Dienstauffassung in der Vergangenheit, einer Entlassung nicht entgegenstehen, wie folgt:

OVG NRW 2025: Der Umstand, dass ein Beamter, an dessen charakterlicher Eignung für den Polizeivollzugsdienst durchgreifende Zweifel bestehen, in der Vergangenheit fachlich gute Leistungen gezeigt haben und seinen Dienst bislang beanstandungsfrei verrichtet haben mag, lässt auch nicht das besondere öffentliche Interesse an dessen sofort vollziehbarer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entfallen. Vielmehr hat, wie bereits ausgeführt, im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung im Polizeivollzugsdienst, die Voraussetzung für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist, jedweder - auch nur kurzfristige oder vorübergehende - Einsatz charakterlich ungeeigneter Beamter zu unterbleiben.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2025 - 6 B 1231/24

10 PolitischeTreuepflicht & Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

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In Anbetracht der Tatsache, dass bereits eine Vielzahl von Meldestellen unter Einsatz von Software die sozialen Netzwerke scannen, um dort Beiträge zu finden, die als Hass und Hetze „meldepflichtig“ erscheinen, dürfte jede Polizeibeamtin und jeder Polizeibeamte gut beraten sein, zur Vermeidung der Durchsetzung von Durchsuchungsbeschlüssen durch die eigenen Kollegen, sich nicht nur in sozialen Netzwerken, sondern auch in behördeninternen Netzen „gesittet“ zu benehmen.

Warum?

Leichtverständliche Antwort:

Weil ein wertschätzender Umgangston sowohl in als auch außerhalb von Behörden eine Selbstverständlichkeit sein sollte.

Antwort des Gesetzes- und Verordnungsgebers:

Die nachfolgend zitierten Stellen aus dem "Erlass zur Errichtung und Organisation interner Meldestellen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern Nordrhein-Westfalen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz - Runderlass des Ministeriums des Innern - 51-01.17.01 - vom 21. Juli 2023 machen mehr als deutlich, dass dieser Erlass auch im Zusammenhang mit den Grenzen der politischen Meinungsfreiheit für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten von Bedeutung ist.

Dieser Erlass wurde auf der Grundlage des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG), bei dem es sich um ein Bundesgesetz handelt, in Verbindung mit dem "Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) und zur ergänzenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz-Ausführungsgesetz NRW – HinSchG AG NRW), bei dem es sich um ein Landesgesetz handelt, erlassen: 

Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG - Bund

Allein das Inhaltsverzeichnis des HinSchG macht deutlich, wie der Gesetzgeber glaubt, respektloses Verhalten ausmerzen zu können.

HinSchG AG NRW

Zurück zum Erlass NRW:

Dort heißt es unter anderen:
4.2
Schutz der Identität
Die interne Meldestelle behandelt die Identität der hinweisgebenden Person vertraulich. Die Identität der hinweisgebenden Person darf ohne deren ausdrückliche Zustimmung keinen anderen Personen als gegenüber den befugten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der internen Meldestelle sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität der hinweisgebenden Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.
5
Aufgabe, Rechte und Pflichten der internen Meldestelle

Die interne Meldestelle hat die Aufgabe, Meldungen nachzugehen, die Stichhaltigkeit der Meldung zu prüfen und dazu beizutragen, etwaige Verstöße abzustellen. Sie ergreift insbesondere die erforderlichen Folgemaßnahmen.
5.3
Dokumentation

Die interne Meldestelle ist verpflichtet, Meldungen, Rechercheergebnisse, Folgemaßnahmen sowie alle weiteren im Zusammenhang mit einer Meldung stehenden Dokumente in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots zu dokumentieren. Die Dokumentation ist drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen. Die Dokumentation kann länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist (§ 11 des Hinweisgeberschutzgesetzes).

Erlass im Volltext

Nur zur Erinnerung: Es dürfte sich herumgesprochen haben, dass schon ein „Schwachkopf“ oder das Zitieren des Titels eines Gedichts von Kurt Tucholsky aus dem Jahr 1930, strafrechtliche Folgemaßnahmen nach sich ziehen kann.

Wie dem auch immer sei: Die ersten beiden Strophen des Gedichts von Kurt Tucholsky sind auch heute noch lesenswert, denn sie beschreiben auch eine Entwicklung im Hier und im Jetzt, die Anlass zur Sorge bietet und die mit der Einrichtung von Meldestellen noch längst nicht ihr demokratiezersetzendes Ziel erreicht haben dürfte.

Kurt Tucholsky: Deutschland erwache!

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Ich gehe davon aus, dass Manuel Ostermann, Polizeibeamter und seit 2023 erster stellvertretender Bundesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) – einer konservativ-rechts ausgerichteten Polizeigewerkschaft – sich noch die Freiheit nehmen kann, was Pressesprechern in Polizeibehörden, die sich nicht für eine Polizeigewerkschaft, sondern für eine Polizeibehörde äußern, in der Klarheit, wie Manuel Ostermann das tut, sich auf dünnes Eis begeben, wenn sie ehrlich sein wollen.

Das Interview kann über den folgenden Link aufgerufen werden.

«Deutschland verroht»:
Manuel Ostermann über die Stadtbild-Debatte und Kanzler Friedrich Merz

11 Zukunft der Treuepflicht

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Genauso wie an dem Wort „Stadtbild“, könnten sich schon bald sich auch an dem Wort „Treuepflicht“ die Geister scheiden, denn genauso wie das Wort Stadtbild/Straßenbild, sind beide Sprachfiguren - gemeint sind Straßenbild und Treue - historisch vorbelastet:

Stadtbild/Straßenbild:
Zum Stadtbild hat sich Joseph Goebbels meiner Kenntnis nach nicht geäußert, wohl aber zu dem Wort „Straßenbild“.

Straßenbild:
1941 notierte Joseph Goebbels in seinem Tagebuch folgenden Eintrag: [Juden] „verderben nicht nur das Straßenbild, sondern auch die Stimmung“. Er meinte keine Architektur, sondern die Anwesenheit von Juden. Seine Sprache bereitete vor, was ab 1942 industriell organisiert wurde: das Verschwinden von Menschen, die nicht in das gewünschte Straßenbild passten.

Quelle des Tagebucheintrags als Screenshot

Daraus schließen die „Gutmenschen von heute“, dass Ähnliches mit Migranten passieren wird, wenn es zu einem wirklichen Politikwechsel käme, den zu verhindern, deshalb Aufgabe all derjenigen zu sein hat, die UnsereDemokratie schützen wollen, weil es zu ihr keine Alternative gibt.

Treuepflicht:
Auch dieses Wort hat es in sich. In einem Gutachten über die Verwendung strafbarer Kennzeichen im Sinne von § 86a StGB des wissenschaftlichen Dienstes im Deutschen Bundestag aus dem Jahr 2009 heißt nämlich auf der Seite 14, die verbotenen Parolen betreffend, wie folgt:

WD 7 - 3000 - 128/09: Weiterhin erfasst ist der Wahlspruch der SS, „Meine Ehre heißt Treue“ – und zwar auch in der leicht abgewandelten Form „Unsere Ehre heißt Treue“ [En08].

Und auch in Hitlers „Mein Kampf“ heißt es:

Mein Kampf: Seite 220:

Wir Alten, die mit dem Regiment einst ausgezogen, standen in ehrfürchtiger Ergriffenheit an dieser Schwurstätte von „Treue und Gehorsam bis in den Tod“.

Mein Kampf: Seite 587:

Es war ein schöner Glaube, den großen Kampf um das Dasein eines Volkes durchfechten zu können, lediglich gestützt auf die aus der Erkenntnis der Notwendigkeit heraus geborene und erhaltene freiwillige Treue [En09].

Auch wenn das Wort Pflicht fehlt, versteht sich die oben skizzierte Treue dennoch als eine Pflicht und nur deshalb nicht als eine Pflicht benannt wurde, weil sie freiwillig und von ganzem Herzen, sozusagen unter absoluter Hingabe und Dienstleistungsbereitschaft geleistet wurde.

Ach ja, sogar im Nibelungenlied wird das Wort Treue 98 Mal verwendet.

Davon nur zwei Beispiele:

  • Die Fürsten gingen zu ihm · und sprachen alle drei: „Wißt nun, Herr Siegfried · daß euch immer sei Unser Dienst mit Treue · bereit bis in den Tod.“

  • Er bewies uns immer Treue · gar williglich tat er das.“ [En10]10

Bei so viel Treue erweckt das Wort Treuepflicht unweigerlich nicht nur einen konservativen, sondern sogar schon einen rechtsextremistischen Zungenschlag. Ob es für dieses Wort einen gleichwertigen Ersatz gibt, das vermag ich nicht zu beurteilen: Loyalität zum Beispiel.

Festzustellen ist in diesem Sachzusammenhang, dass der § 35 des Beamtenstatusgesetzes heute die Überschrift Folgepflicht trägt, denn das hört sich schon viel demokratischer und weniger rechtsextrem an als die Überschrift Gehorsamspflicht, die vor dieser Änderung im Beamtenstatusgesetz verwendet wurde.

Wie dem auch immer sei: Hinsichtlich des Gebrauchs von Sprache kann Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten von heute nur empfohlen werden, sich an dem Sprachgebrauch zu orientieren, der in den Behörden erwartet wird, in denen sie ihren Dienst versehen.

Immerhin haben schon gut 50 Prozent der Normalbürger begriffen, dass es besser für sie ist, zu schweigen und sich bei ihren Meinungsäußerungen in Zurückhaltung zu üben, so zumindest die Ergebnisse von aktuellen Meinungsumfragen zur Meinungsfreiheit (Stand Oktober 2025).

Da hinsichtlich der Äußerung politischer Ansichten von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten noch mehr Zurückhaltung eingefordert wird, dürfte der Wahl der richtigen Worte von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sowohl inner- als auch außerdienstlich, heute eine noch größere Bedeutung zukommen, als das in der Vergangenheit bereits der Fall gewesen ist, zumal auch die Posts von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in den sozialen Netzwerken von Meldestellen gescannt und weitergeleitet werden.

Wie dem auch immer sei: Die Grenzen des Sagbaren werden enger. Wer als Polizeibeamtin oder auch als Polizeibeamter meint, frei sprechen zu können, muss mit disziplinaren Maßnahmen rechnen, wenn dadurch der „Duldungsmaßstab seiner Vorgesetzten“ überschritten wurde.

Im schlimmsten Fall sogar mit einer Anklage. Und da sitzen dann die unbedacht redenden und schreibenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten dann gemeinsam mit anderen auf der Anklagebank, wie das bereits der finnischen Innenministerin Päivi Räsänen passiert ist, weil sie aus der Bibel zitiert hat, neben einem Priester, der die Wahrheit seines Glaubens ebenfalls nicht widerrufen wollte, weil die Bibel nur Männer und Frauen kennt, zusammen mit einem Polizisten, der getwittert hat, was er tatsächlich über Gendergerechtigkeit, über das Stadtbild oder die hohe Kriminalitätsbelastung von jungen männlichen Migranten denkt.

Allein die Kriminalitätsbelastungszahlen aus den amtlichen Statistiken werden ihm dann wenig nutzen, wenn sich aus seinen Worten Rassismus, Sexismus oder Faschismus ableiten lässt.

Anders ausgedrückt: So lange, wie es keine klare Definition davon gibt, was als eine rechtswidrige Hassrede anzusehen ist, muss im Deutschland von heute mit allem gerechnet werden. Die beste Antwort, die Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte anlässlich von Demonstrationen einem Demonstranten geben können, der vor ihnen die Hacken zusammenknallt „scheiß Nazis“ brüllt und dabei die Faust in den Himmel reckt, in ruhigem und besonnenem Ton zu entgegnen: „Halb so schlimm. Sie können ja nichts dafür. Wie kann ich Ihnen helfen?“

12 Quellen

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Endnote_01
Zitiert nach: https://www.koeblergerhard.de/Fontes/
ALR2fuerdiepreussischenStaaten1794Teil2.htm
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Endnote_02
Jazzybee Verlag; Simrock, Karl Joseph. Das Nibelungenlied. Kindle-Version.
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Endnote_03
Cicero.de vom 12.8.2025: AfD-Kandidat Joachim Paul in Ludwigshafen - Wahlausschluss wegen Hobbits und Nibelungentreue. Der Entzug des passiven Wahlrechts des AfD-Bürgermeisterkandidaten in Ludwigshafen erinnert an einen schlechten Politthriller. Es ist absurd: Der Verfassungsschutz argumentiert mit dem „Herrn der Ringe“ und dem Nibelungenlied.
https://www.cicero.de/innenpolitik/afd-kandidat-joachim-
paul-in-ludwigshafen-wahlausschluss-wegen-hobbits-und-nibelungentreue
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Endnote_04
Wissenschaftliche Dienste im Deutschen Bundestag. ienstPflichten von Beschäftigten im öffentlichen Dienst. WD 6 - 3000 - 063/23. Seite 6:
https://www.bundestag.de/resource/blob/963346/WD-6-063-23-pdf.pdf
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Endnote_05
Antwort der Landesregierung NRW:
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/
dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-6310.pdf
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Endnote_06
LTO.de vom 2.9.2025: VG Düsseldorf zur Bekleidung auf Mottofeier. Polizistin wegen Uniform als Partykostüm entlassen.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/
vg-duesseldorf-keine-polizei-uniform-auf-mottoparty
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Endnote_07
OVG NRW Pressemitteilung vom 21.5.2025:
https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/
pressemitteilungen/16_250521/index.php
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Endnote_08
Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste 2009: Das strafbare Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB im Spiegel der Rechtsprechung.
https://www.bundestag.de/resource/blob/494350/5a78d7f0e03edf54b6cf
171b24311aef/Das-strafbare-Verwenden-von-Kennzeichen--data.pdf
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Endnote_09
ADOLF HITLER: MEIN KAMPF: Zwei Bände in einem Band. Ungekürzte Ausgabe – 1925 & 1926 – Zentralverlag der NSDAP., Frz. Eher Nachf., G.m.b.H., München:
http://acdc2007.free.fr/meinkampf.pdf
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Endnote_10
Jazzybee Verlag; Simrock, Karl Joseph. Das Nibelungenlied (S.134-135). Jazzybee Verlag. Kindle-Version.
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