| 
				 
				Politische 
				Treuepflicht der Beamten 
				
				Inhaltsverzeichnis: 
				
				01 
				Allgemeines zur politischen Treuepflicht 02 
				Treuepflichtverletzung als Entlassungsgrund 
				03 Die Treuepflicht ist historisch 
				
				gewachsen 04 
				Treuepflichtverletzung durch Mitgliedschaft in der AfD? 
				05 Landesregierung NRW zur politischen 
				Treuepflicht 06 Verletzung der politischen 
				Treuepflicht in Uniform 07 Zugang 
				AfD-Mitglieder zu öffentlichen Ämtern 
				 08 
				Bekenntnis zu Björn Höcke ist ein 
				
				Dienstvergehen 09 
				Meinungsäußerungen in Chats 10 Politische 
				Treuepflicht & Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) 12 
				Quellen 
				
				01 
				Allgemeines zur politischen Treuepflicht 
				TOP 
				
				Diese Pflicht steht in 
				einem engen Sachzusammenhang zu der Verpflichtung zur 
				politischen Mäßigung, denn wer diesbezüglich „übergriffig“ wird, 
				kann damit zum Ausdruck bringen, nicht mehr auf dem Boden der 
				freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu stehen oder dem 
				Ansehen der Polizei zu schaden. 
				
				
				Wie dem auch immer sei: 
				Die Treuepflicht, zu der jede Polizeibeamtin und jeder 
				Polizeibeamte gegenüber seinem Dienstherrn verpflichtet ist, 
				lässt sich am besten in Abgrenzung zum Rechtsgehorsam 
				beschreiben, der von Menschen erwartet werden kann, die sich in 
				Deutschland aufhalten, unabhängig davon, ob dieser Gehorsam 
				freiwillig, aus edelen Motiven, aus Gleichgültigkeit gegenüber 
				dem Staat und seinen Organen oder aus Widerwilligkeit, oder aus 
				purer Angst vor der zu erwartenden Strafe geschieht. 
				
				
				Die beamtenrechtliche 
				Treuepflicht geht weit darüber hinaus, denn sie setzt eine auf 
				Überzeugung beruhende Bejahung der freiheitlich demokratischen 
				Grundordnung 
				voraus. 
				
				
				Kurzum: Von 
				Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten wird - wie von allen 
				anderen Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst auch – 
				eine positive Einstellung zum Staat eingefordert, dessen 
				Existenz nicht nur gewünscht und begrüßt, sondern auch 
				hinsichtlich seines Fortbestandes gefördert und gelebt wird. 
				Diese politische Treuepflicht schließt nicht aus, dass kritische 
				Meinungen vertreten werden können und dürfen. Die Grenzen der 
				politischen Treuepflicht werden aber überschritten, wenn das 
				bestehende Rechtssystem grundsätzlich in Frage gestellt wird. 
				Die allen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten auferlegte 
				Pflicht zur politischen Treuepflicht definiert das 
				Beamtenstatusgesetz wie folgt: 
				
				
				
				§ 33 Abs. 2 
				
				BeamtStG 
				(Grundpflichten) 
				
				(2) 
				Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige 
				Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer 
				Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf 
				die Pflichten ihres Amtes ergibt. 
				
				
				02 Treuepflichtverletzung als Entlassungsgrund 
				TOP 
				
				Eine 
				Entfernung eines Justizbeamten auf Lebenszeit aus dem Dienst hat 
				das OVG Nordrhein-Westfalen im Juni 2025 für zulässig erklärt, 
				weil der Beklagte, sich in einer WhatsApp-Chatgruppe mit 
				volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, 
				menschenverachtendem oder den Nationalsozialismus 
				verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut präsentiert 
				hatte. 
				
				
				
				OVG 2025: 
				Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 
				
				LDG 
				NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn 
				er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit 
				endgültig verloren hat.  
				
				
				§ 13 LDG 
				NRW Verhängung und Bemessung der 
				Disziplinarmaßnahme 
				
				(1) 
				Die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme 
				ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. 
				
				(2) 
				Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des 
				Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin 
				oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll 
				berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des 
				Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist. 
				Bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße und der Kürzung der 
				Dienstbezüge ist die finanzielle Leistungsfähigkeit zu 
				berücksichtigen. 
				
				(3) 
				Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder 
				der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem 
				Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Ruhegehalt ist abzuerkennen, 
				wenn die Beamtin oder der Beamte als noch im Dienst befindliche 
				Beamtin oder noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem 
				Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. 
				
				
				
				OVG 2025: 
				Hiernach ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen, 
				wenn die Maßnahmebemessung zu dem Ergebnis führt, dass der 
				Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn dem 
				Beamten ein schweres Dienstvergehen zur Last fällt und die 
				prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch zukünftig in 
				erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von 
				ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib 
				im Beamtenverhältnis nicht wiedergutzumachen. Je schwerer das 
				Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. 
				
				An 
				anderer Stelle heißt es: 
				
				
				
				Im 
				Streitfall ist hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens auf 
				die Verletzung der Verfassungstreuepflicht abzustellen; dem 
				ebenfalls verwirklichten Verstoß gegen die Pflicht zu 
				
				
				achtungs- 
				und vertrauensgerechtem Verhalten kommt daneben keine weitere, 
				die Maßnahmebemessung zusätzlich beeinflussende Bedeutung zu. 
				
				Bei 
				Verhaltensweisen und Kundgabeformen, die Ausdruck einer 
				tatsächlich verfassungsfeindlichen Gesinnung sind [...], ist 
				regelmäßig die Höchstmaßnahme indiziert. Denn die 
				Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer 
				wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im 
				Staatsdienst tätig werden, die die freiheitliche demokratische 
				Grundordnung ablehnen und bekämpfen; diesen Personen fehlt die 
				Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes. 
				
				Und: 
				
				
				
				Sofern sich 
				der Verstoß dagegen auf die Pflicht „beschränkt“, gemäß § 33 
				Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. 
				
				BeamtStG 
				für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten und 
				dem Beamten „nur“ vorgeworfen werden kann, den „bösen Schein“ 
				einer solchen inneren Abkehr gesetzt zu haben, kann 
				
				
				[sogar] 
				im Einzelfall aufgrund der konkreten Gesamtumstände und 
				ungeachtet einer tatsächlich festzustellenden 
				verfassungsfeindlichen Gesinnung ein schwerwiegendes 
				Dienstvergehen vorliegen, das eine Entfernung aus dem 
				Beamtenverhältnis zur Folge hat. Dies folgt aus der 
				Unverzichtbarkeit der Verfassungstreue im Beamtenverhältnis. Die 
				Verfassungstreue ist ein Eignungsmerkmal für Beamte. Personen, 
				die sich nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung 
				im Sinne des Grundgesetzes bekennen und nicht für deren 
				Erhaltung eintreten, kann von den Bürgern nicht das für die 
				Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen 
				entgegengebracht werden.  
				
				
				
				Der 
				Beklagte hat in zurechenbarer Weise über einen langen Zeitraum 
				durch die Mitgliedschaft in der WhatsApp-Chatgruppe und durch 
				seine in diese Gruppe und gegenüber zahlreichen weiteren 
				Personen verschickten Beiträge mit volksverhetzendem, 
				ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem oder 
				den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem 
				Gedankengut den Rechtsschein gesetzt, sich mit der 
				freiheitlichdemokratischen Grundordnung entgegenstehendem 
				Gedankengut zu identifizieren. Diesem Pflichtverstoß kam - wie 
				oben im Einzelnen aufgezeigt - angesichts des erheblich 
				verstörenden Inhalts und der nicht unerheblichen Quantität der 
				Beiträge sowie der maßgeblichen Stellung des Beklagten in der
				
				
				WhatsApp-Gruppe 
				ein erhebliches Gewicht zu.  
				
				Die 
				objektive Schwere seines Dienstvergehens relativiert nicht 
				durchgreifend, dass der Beklagte während des Dienstes 
				offensichtlich keine Äußerungen oder Verhaltensweisen gezeigt 
				hat, aus denen hätte geschlossen werden können, er stehe nicht 
				auf dem Boden der Verfassung. 
				
				Der 
				Beklagte hat als Justizbeamter, dessen Gewissenhaftigkeit und 
				Pflichtbewusstsein sowohl für seinen Dienstherrn als auch für 
				die Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung ist, durch die 
				langdauernde Verbreitung des oben wiedergegebenen Gedankenguts 
				innerhalb und außerhalb der Justiz des Landes 
				Nordrhein-Westfalen nicht nur eine schwerwiegende Straftat 
				begangen, sondern auch den Eindruck vermittelt, er identifiziere 
				sich mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, 
				menschenverachtendem und den Nationalsozialismus 
				verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut. 
				
				OVG 
				Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2025 - 31 A 1775/23.O 
				
				
				
				Fazit:
				
				
				Die 
				Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht handelt es sich 
				nicht um einen Tatbestand, der keine Rechtsfolgen nach sich 
				zieht, sondern um ein Fehlverhalten, das disziplinarrechtliche 
				Schritte bis hin zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach 
				sich ziehen kann. Auch strafrechtliche und sogar 
				haftungsrechtliche Folgen kommen in Betracht. 
				
				
				
				Welche 
				Disziplinarmaßnahmen dabei in Betracht kommen können im § 5 des 
				Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen 
				(Landesdisziplinargesetz - 
				
				LDG 
				NRW) nachgelesen werden: 
				
				
				
				§ 5 
				
				LDG 
				NRW (Arten der Disziplinarmaßnahmen) 
				
				(1) 
				Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind: 
				
				1. 
				Verweis (§ 6) 
				
				2. 
				Geldbuße (§ 7) 
				
				3. 
				Kürzung der Dienstbezüge (§ 8) 
				
				4. 
				Zurückstufung (§ 9) und 
				
				5. 
				Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10). 
				
				(2) 
				Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und 
				Ruhestandsbeamte sind: 
				
				1. 
				Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und 
				
				2. 
				Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12). 
				
				(3) 
				Personen im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf können 
				nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für ihre 
				Entlassung wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Nr. 1 
				und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes. 
				
				Auch 
				Versetzungen kommen in Betracht, wenn kommunikative Störungen 
				anders nicht unterbunden werden können. Dazu mehr an anderer 
				Stelle in diesem Aufsatz. 
				
				
				03 Die Treuepflicht ist historisch gewachsen 
				TOP 
				
				
				
				Bereits in 
				den einschlägigen Vorschriften des 
				
				Preußischen
				
				
				Allgemeinen 
				Landrechts aus dem Jahr 1794 hieß es im 
				
				Zehnten 
				Titel, der die Rechte und Pflichten der Diener des Staates 
				festlegte, wie folgt: 
				
				
				
				§. 2. 
				
				Sie
				[gemeint sind die Diener des Staates]
				sind, außer den allgemeinen 
				
				
				Unterthanenpflichten, 
				dem Oberhaupte des Staats besondre Treue und Gehorsam schuldig. 
				
				
				
				§. 3. 
				Ein jeder ist nach der Beschaffenheit seines Amtes, und nach dem 
				Inhalte seiner Instruktion, dem Staate noch zu besondern 
				Diensten durch Eid und Pflicht 
				
				zugethan
				[En01]. 
				
				Treue 
				und Loyalität spielten aber auch schon im Nibelungenlied eine 
				herausragende Bedeutung, denn das Wort Treue wird dort immerhin 
				98 Mal verwendet. Hier nur ein paar Zitate aus dem 
				Nibelungenlied, die das Wort Treue betreffen: 
				
					- 
					
					
					
					Die 
					Fürsten gingen zu ihm · und sprachen alle drei: 
					
					
					Wißt 
					nun, Herr Siegfried · 
					
					daß 
					euch immer sei 
					
					Unser 
					Dienst mit Treue · bereit bis in den Tod (S. 108).“ 
					 
					- 
					
					
					
					Er 
					bewies uns immer 
					
					Treue 
					· gar 
					
					williglich 
					tat er das (S. 134 – 135). 
					 
					- 
					
					
					
					Was ich 
					dir hier 
					
					gelobe · mit 
					Treuen leist‘ 
					ich dir das (S. 294). 
					 
					- 
					
					
					
					Ich 
					geb‘ euch meine Treue · und reich‘ euch drauf die Hand (S. 
					359)
					[En02]. 
					 
				 
				
				
				
				Diese 
				Zitate habe ich deshalb in diesen Aufsatz eingefügt, weil 
				Joachim Paul (AfD) als Kandidat für die Wahl zum 
				Oberbürgermeister der Stadt Ludwigshafen im August 2025 unter 
				anderem wegen Ausführungen zu den Hobbits und zur 
				Nibelungentreue ausgeschlossen wurde
				[En03]. 
				
				
				
				Wie dem auch immer sei: 
				Zum Mäßigungsgebot und zur Zurückhaltung von Beamten bei ihrer 
				politischen Betätigung heißt es in einem Gutachten der 
				
				
				
				Wissenschaftlichen 
				Dienste im Deutschen Bundestag wie folgt: 
				
				
				2.1.3. Mäßigungsgebot 
				
				
				
				Gemäß § 60 
				Abs. 2 
				
				BBG 
				und § 33 Abs. 2 
				
				BeamtStG 
				haben Beamte „bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und 
				Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber 
				der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflicht ihres 
				Amtes ergibt“. 
				
				
				
				Es 
				verpflichtet Beamte 
				sich während der Amtsausführung einer politischen 
				Meinungsäußerung zu enthalten. 
				Sie handeln insoweit als 
				
				Amtswalter, 
				nicht als Privatperson und Grundrechtsträger. Eine Berufung des
				
				
				Amtswalters 
				auf Grundrechte kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Politische 
				Meinungsäußerungen innerhalb des Dienstes sind nur als private 
				Diskussion unter Kollegen möglich, soweit dadurch die 
				Arbeitsleistung und das Betriebsklima nicht beeinträchtigt 
				werden. Unzulässig sind planmäßige Agitation und Äußerungen 
				gegenüber Dritten. Die Mäßigungspflicht außerhalb des Dienstes 
				kommt insbesondere mit Blick auf die gewählte Form einer 
				Meinungsäußerung in Betracht. Bezüglich des Inhalts einer 
				Meinung kann bei Äußerungen außerhalb des Dienstes die 
				Verfassungstreuepflicht Einschränkungen rechtfertigen. 
				Äußerungen, die auch deutliche Kritik an bestehenden politischen 
				Gegebenheiten beinhalten, bleiben möglich [En04]. 
				
				
				04 Treuepflichtverletzung durch Mitgliedschaft 
				in der AfD? 
				TOP 
				
				Diese 
				Frage ist bisher noch nicht abschließend geklärt. Allein aus der 
				Mitgliedschaft zu dieser Partei eine „gesichert rechtsextreme“ 
				Gesinnung ableiten zu wollen, ist nach der hier vertretenen 
				Rechtsauffassung nicht zulässig. 
				
				Das 
				Bundesamt für Verfassungsschutz begründete die Einstufung vor 
				allem mit der dokumentierten Ablehnung der Menschenwürdegarantie 
				sowie der Verbreitung völkisch-nationalistischer und 
				rassistischer Positionen innerhalb der AfD. Diese Einstufung 
				stützt sich auf umfangreiche Erkenntnisse des 
				Verfassungsschutzes und macht die AfD für alle Verwaltungsakte, 
				die eine Bewertung extremistischer Bestrebungen voraussetzen, zu 
				einem eindeutig als verfassungsfeindlich zu behandelnden Akteur. 
				
				
				
				Kurzum: 
				Eine Parteimitgliedschaft bei der AfD ist dennoch kein 
				automatischer Entlassungsgrund und wohl auch kein 
				Einstellungshindernis beim Zugang zu öffentlichen Ämtern, obwohl 
				diesbezüglich die Praxis von der Theorie abweicht. 
				 
				
				
				05 Landesregierung NRW zur politischen 
				Treuepflicht 
				TOP 
				
				
				
				Auf die 
				Kleine Anfrage Nr. 2378 des Abgeordneten Sven W. 
				
				Tritschler 
				(AfD) an die Landesregierung NRW - Nr. 2378 vom 16.04.2019 - 
				Drucksache 17/5864, antwortete die Landesregierung am 20.5.2019 
				wie folgt:  
				
				
				Antwort der Landesregierung NRW – Drucksache 17/6310: 
				
				
				
				Frage 1: 
				Wie bewertet die Landesregierung die Pflicht zur politischen 
				Mäßigung, Neutralität, Unparteilichkeit und Verfassungstreue vor 
				dem Hintergrund der politischen Polarisierung? 
				
				
				Antwort der Landesregierung NRW: 
				Beamtinnen und Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen 
				Dienst- und Treueverhältnis. Durch diese Sonderstellung werden 
				ihnen eine Reihe besonderer Pflichten auferlegt. Aus § 33 Abs. 1 
				Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ergibt sich die 
				Verpflichtung zur parteipolitischen Neutralität bei der 
				Amtsführung. Die Pflicht, der Beamtinnen und, Beamten, ihre 
				Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum 
				Wohl der Allgemeinheit zu führen, ergibt sich zudem aus § 33 
				Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Durch diese Verpflichtung haben 
				Beamtinnen und Beamte jeder verfassungsmäßigen Regierung loyal 
				zur Verfügung zu stehen. In einer Demokratie wird durch die 
				parteipolitische Neutralität des Beamtentums die 
				Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung insbesondere in 
				Zeiten politischer Veränderungen gesichert. Beamtinnen und 
				Beamte dürfen in ihrer Amtsführung gegenüber den Bürgerinnen und 
				Bürgern ohne Rücksicht auf ihre eigene politische Einstellung 
				nicht befangen erscheinen. Sie sind zur parteipolitisch 
				neutralen Amtsführung verpflichtet. Zum Leitziel der 
				Gemeinwohlverpflichtung 
				
				zählen 
				insbesondere die Achtung der Grundrechte und der Prinzipien des 
				Artikels 20 des Grundgesetzes 
				(GG). 
				
				
				
				Eine 
				unparteiische, gerechte, dem Gemeinwohl verpflichtete und für 
				alle Bürgerinnen und Bürger glaubwürdige Amtsführung ist nur 
				möglich, wenn alle Beamtinnen und Beamte von einer gemeinsamen 
				verfassungspolitischen Grundlage ausgehen. Deshalb bestimmt § 33 
				Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, dass sich die Beamtinnen und Beamte 
				durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen 
				Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren 
				Erhaltung eintreten müssen. Diese Verpflichtung ist umfassend; 
				sie betrifft gleichermaßen dienstliches wie außerdienstliches 
				Verhalten. Die politische Treuepflicht fordert von den 
				Beamtinnen und Beamten, dass sie sich eindeutig von Gruppen und 
				Bestrebungen distanzieren, die den Staat, seine 
				verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung 
				angreifen, bekämpfen oder diffamieren (BVerfG, Beschluss vom 
				22.05.1975, Az.: 2 
				
				BvL 
				13/73E). 
				
				
				Beamtinnen und Beamte sind generell zur Mäßigung verpflichtet, 
				wenn sie sich politisch betätigen (§ 33 Abs. 2 BeamtStG). Ihnen 
				wird grundsätzlich das Recht eingeräumt, sich politisch zu 
				engagieren, da sie als Grundrechtsträger ein Anrecht auf 
				Meinungsfreiheit und politische Mitgestaltung haben. Das 
				Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot soll dabei aber 
				sicherstellen, dass die unparteiische und gemeinwohlorientierte 
				Amtsführung nicht leidet. Dies betrifft nicht nur dienstliche 
				Entscheidungen, sondern auch das gesamte Verhalten innerhalb und 
				außerhalb des Dienstes. Bei der Meinungsäußerung außerhalb des 
				Dienstes – etwa im Wahlkampf – ist darauf zu achten, dass das 
				Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Verwaltung gewahrt wird. 
				
				Frage 
				3: Wie bewertet die Landesregierung diese Pflichten im 
				Hinblick auf Polizistinnen und Polizisten? 
				
				
				
				Antwort der Landesregierung NRW: 
				Für Beamtinnen und Beamte im Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 
				Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG 
				NRW) gelten die Regelungen des § 33 BeamtStG gleichermaßen. 
				Insoweit haben auch Polizeivollzugsbeamtinnen und 
				Polizeivollzugsbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen das 
				Neutralitätsgebot des § 33 Abs. 1 BeamtStG sowie das Mäßigungs- 
				und Zurückhaltungsgebot aus § 33 Abs. 2 BeamtStG zu beachten. 
				Dies gilt insbesondere in den Zeiten vor Wahlen. Aus diesem 
				Grund gibt das Ministerium des Innern des Landes 
				Nordrhein-Westfalen regelmäßig vor bevorstehenden Wahlen allen 
				Behörden, auch den Polizeibehörden des Landes 
				Nordrhein-Westfalen, auf, ihre Beschäftigten über den Inhalt der 
				„Hinweise zur Aufgabenerfüllung im öffentlichen Dienst des 
				Landes Nordrhein-Westfalen“ zu unterrichten. Für die 
				Polizeibehörden gilt dabei insbesondere, dass zwar die 
				polizeiliche Aufgabenerfüllung bei Wahlkundgebungen zu 
				gewährleisten ist, jedoch eine logistische Unterstützung oder 
				Mitgestaltung von Parteiveranstaltungen durch 
				Organisationseinheiten der Polizei nicht in Betracht kommt. 
				
				
				
				Welche 
				Zurückhaltung das Mäßigungsgebot verlangt, lässt sich nicht 
				abstrakt bestimmen, 
				sondern hängt 
				konkret von den jeweiligen Amtsfunktionen, der mit dem Amt 
				verbundenen Verantwortung und der öffentlichen Wahrnehmung des 
				Amtes ab. Dabei nimmt der Grad an Mäßigung und Zurückhaltung mit 
				steigender Nähe zu der dienstlichen Tätigkeit zu
				[En05]. 
				
				
				06 Verletzung der politischen Treuepflicht in 
				Uniform 
				TOP 
				
				
				Vielleicht ist es in diesem Sachzusammenhang gesehen korrekter, 
				von der Verletzung der Neutralitätspflicht zu sprechen, wenn 
				Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte aus nicht dienstlichen 
				Gründen als Uniformträger politische Positionen zum Ausdruck 
				bringen, oder anderweitig dadurch das Ansehen der Polizei 
				beschädigen. 
				
				Was 
				damit gemeint ist, soll an Beispielen aufgezeigt werden. 
				
				Eine 
				Uniform ist kein Partykostüm: Eine Kommissaranwärterin, also 
				eine Beamtin auf Widerruf, die sich in der Ausbildung für den 
				Polizeivollzugsdienst des Landes NRW befand, wurde aus dem 
				Polizeidienst entlassen, weil sie auf einer Party Teile ihrer 
				Uniform trug und sich dabei filmen ließ, wie sie einen als 
				Drogendealer verkleideten Gast verhaftete. Das Video wurde ins 
				Netz gestellt. Dadurch erlangte der Dienstherr Kenntnis von 
				diesem Vorgang. 
				
				
				
				LTO.de 
				vom 2.9.2025: 
				Das 
				
				VG 
				Düsseldorf bestätigte nun die Entlassung der Frau aus dem 
				Dienst. Ein solches Verhalten könne Zweifel an der 
				charakterlichen Eignung der jungen Frau begründen. Das entschied 
				das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG Düsseldorf, Beschl. v. 
				02.09.2025, Az. 2 L 2837/25)
				[En06]. 
				
				
				Politische Vorträge in Uniform nur mit Erlaubnis des 
				Dienstherrn: 
				
				Ohne 
				Erlaubnis können politische Meinungsäußerungen in Uniform 
				disziplinarische Folgen nach sich ziehen. Diese Erfahrung musste 
				die Bundespolizistin und Eisschnellläuferin Claudia Pechstein im 
				Juni 2023 machen, als sie in Uniform einen politischen Vortrag 
				anlässlich einer CDU-Veranstaltung hielt, in dem sie sich zur 
				Asylpolitik, zur Abschiebung abgelehnter Asylbewerber und zu 
				notwendigen polizeilichen Befugnissen äußerte, die ihr als 
				Verletzung der Neutralitätspflicht vorgeworfen wurden. Sie wurde 
				zu einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro verurteilt. 
				
				
				
				Wie dem auch immer sei: 
				
				Je größer 
				der Bezug zur Diensttätigkeit, desto größer muss die 
				Zurückhaltung bei der Ausübung politischer Meinungsäußerungen 
				sein.  
				
				
				Beamtinnen und Beamte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung 
				auch außerhalb des Dienstes darauf bedacht sein, eine klare 
				Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen 
				Meinungskampf einzuhalten. Einschränkungen ergeben sich dabei 
				insbesondere für den Stil der politischen Betätigung und die 
				Wortwahl politischer Meinungsäußerungen.  
				
				
				
				BVerwG 2012:
				
				
				Die Frage, 
				ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten 
				auf dessen politische Betätigung gestützt werden kann, ist 
				aufgrund der Rechtsprechung des 
				
				
				Bundesverfassungs- 
				und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach sind Beamte 
				berechtigt, sich politisch zu betätigen; sie können sich dabei 
				auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 
				1 Satz 1 GG berufen. Erfasst werden mündliche oder schriftliche 
				Äußerungen aller Art, etwa in Vorträgen, bei Interviews, in 
				schriftstellerischer Tätigkeit, in Leserbriefen und Gesprächen.
				 
				
				An 
				anderer Stelle heißt es: 
				
				
				Grundsätzlich gilt, dass sich der Beamte einer politischen 
				Betätigung im Dienst regelmäßig zu enthalten hat. Im 
				außerdienstlichen Bereich hängt das erforderliche Maß der 
				Mäßigung und Zurückhaltung davon ab, ob und inwieweit die 
				politische Betätigung einen Bezug zur dienstlichen Stellung und 
				zu den dienstlichen Aufgaben aufweist. Jedenfalls muss der 
				Beamte auch außerhalb des Dienstes darauf bedacht sein, eine 
				klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen 
				Meinungskampf einzuhalten. Einschränkungen ergeben sich 
				insbesondere für den Stil der politischen Betätigung und die 
				Wortwahl politischer Meinungsäußerungen. 
				
				
				
				BVerwG, 
				Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 16.12 
				
				
				
				Mit anderen Worten: 
				Bei politischer Betätigung gegenüber der Allgemeinheit sollten 
				sich äußernde Beamtinnen und Beamten die Erwartungen ihres 
				Dienstherrn einhalten, die sich aus ihrer jeweiligen Stellung 
				und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben. 
				
				
				
				§ 60 Abs. 2 
				
				BBG 
				(Grundpflichten) 
				
				(2) 
				Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige 
				Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer 
				Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf 
				die Pflichten ihres Amtes ergeben. 
				
				
				
				Das 
				bedeutet zwar nach Angaben der 
				
				
				Wissenschaftlichen 
				Dienste des Bundestags nicht, dass Beamten eine politische 
				Betätigung außerhalb der Amtsführung grundsätzlich verboten ist. 
				Doch solle sichergestellt sein, dass die unparteiische 
				Amtsführung darunter nicht leidet, weil sich daraus der Verdacht 
				von Parteilichkeit und Voreingenommenheit ableiten lässt. 
				
				
				07 Zugang AfD-Mitglieder zu öffentlichen Ämtern
				 
				TOP 
				
				
				
				Im 
				Zusammenhang mit der pauschalen Ablehnung von AfD-Mitgliedern 
				bei der Zulassung von Wahlen zu öffentlichen Ämtern hat das
				
				
				VG 
				Stuttgart am 12. September 2025 einen Beschluss getroffen, aus 
				dem im Folgenden zitiert wird.  
				
				
				
				In diesem 
				Beschluss verpflichtete das 
				
				VG 
				Stuttgart den Landkreis Heilbronn dazu, die Wahlliste der 
				ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart neu zu 
				erstellen, da es sich auch bei der Auswahl ehrenamtlicher 
				Richter um Entscheidungen handele, auf die der Artikel 33 des 
				Grundgesetzes anzuwenden sei, denn auch ehrenamtliche Richter 
				seien Funktionsträger im Sinne des Artikels 33 GG. 
				
				
				Artikel 33 GG 
				
				(1) 
				Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen 
				staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. 
				
				(2) 
				Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und 
				fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. 
				
				(3) Der 
				Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung 
				zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste 
				erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. 
				Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit 
				zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil 
				erwachsen. 
				
				(4) Die 
				Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe 
				in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu 
				übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und 
				Treueverhältnis stehen. 
				
				(5) Das 
				Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der 
				hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und 
				fortzuentwickeln. 
				
				Da es 
				sich bei der Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters genauso, 
				wie das bei Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Fall ist, 
				um Personen handelt, die hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben 
				können, dürfen und sogar müssen, hat dieses Urteil durchaus auch 
				Auswirkungen auf die Frage der Benachteiligung von 
				Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten allein wegen ihrer 
				Parteizugehörigkeit zur AfD. 
				
				
				
				VG 
				Stuttgart 2025: 
				
				Bereits im 
				Leitsatz 1 heißt es: 1. Art. 33 Abs. 2 GG findet auch auf 
				Personen Anwendung, die für die Aufnahme in die Vorschlagsliste 
				für ehrenamtliche Richter auszuwählen sind [Rn. 56]. 
				 
				
				
				
				Leitsatz 3. 
				Um eine offenkundig willkürliche Auswahlentscheidung handelt es 
				sich jedenfalls dann, wenn der rechtlich gebotene 
				
				Personenbezug 
				nicht erkennbar wird [Rn. 
				68 und 
				
				Rn. 
				73] 
				
				
				
				Hinweis: 
				
				Mit dem 
				notwendigen Personenbezug ist der Nachweis zu 
				verstehen, dass auf der Grundlage von nachvollziehbaren 
				Sachargumenten die auszuwählende Person die 
				freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnt und somit als 
				Funktionsträger für ein öffentliches Amt nicht in Betracht 
				kommen kann. Im Folgenden werden die Randnummern aus dem 
				Beschluss zitiert, die aufzeigen, dass es sich beim Ausschluss 
				von politisch Andersdenkenden nicht um Vermutungen, 
				Antisympathien oder anderen, subjektiv bestehenden Vorurteilen 
				handeln darf. 
				
				Rn. 
				56: (2) Art. 33 Abs. 2 GG findet auch auf Personen 
				Anwendung, die für die Aufnahme in die Vorschlagsliste für 
				ehrenamtliche Richter auszuwählen sind. 
				
				Rn. 
				57; Das Amt des ehrenamtlichen Richters ist ein öffentliches 
				Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 
				06.05.2008 - 2 BvR 337/08 und andere, die hier 
				nicht aufgeführt werden, denn das folgende Zitat aus dem 
				Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2008 sagt 
				im Prinzip bereits alles aus, welchen Anforderungen Bewerber 
				aber auch Inhaber eines öffentlichen Amtes entsprechen müssen]. 
				
				
				
				BVerfG 2008 – 2 BvR 337/08: 
				[19] Berufsbeamte und Berufsrichter unterliegen einer 
				politischen Treuepflicht, die zu den von Art. 33 Abs. 5 GG 
				garantierten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums 
				zählt. Gemeint ist damit nicht eine Verpflichtung, sich mit den 
				Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu 
				identifizieren. Gemeint ist vielmehr die Pflicht zur 
				Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte 
				dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und 
				sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies 
				schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben 
				zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse – 
				innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den 
				verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln – eintreten zu können, 
				solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine 
				verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. 
				Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende 
				verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert 
				anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für 
				sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner 
				Treuepflicht und kann von diesem Boden aus auch Kritik äußern 
				und Bestrebungen nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse – 
				im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf 
				verfassungsmäßigen Wegen – unterstützen. Die Treuepflicht 
				gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu 
				bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass 
				der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und 
				gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt. Die politische 
				Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im 
				Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung 
				gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten, dass er 
				sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die 
				diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende 
				Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. 
				
				
				BVerfG, 
				Beschluss vom 6. 5. 2008 – 2 BvR 337/08 
				 
				
				
				
				Rn. 58: 
				
				Art. 33 
				Abs. 2 GG ist funktionsgerecht auf das Amt des ehrenamtlichen 
				Richters anzuwenden, wobei dem Gesetzgeber insoweit ein 
				Ausgestaltungsspielraum zusteht. Auch bei ehrenamtlichen 
				Richtern gilt jedoch die Minimalanforderung aus Art. 33 Abs. 2 
				GG, die in der Herstellung eines Personenbezugs im Rahmen einer 
				Auswahlentscheidung besteht. 
				
				
				
				Rn. 68: 
				
				Die 
				Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Aufstellung der 
				Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter hat der 
				Antragsgegner [der Landkreis Heilbronn] vorliegend nicht 
				erfüllt; es liegt eine offenkundig willkürliche Entscheidung 
				vor. 
				
				
				
				Rn. 73: 
				
				Um eine 
				offenkundig willkürliche Entscheidung handelt es sich mithin 
				jedenfalls dann, wenn eine Liste zur Abstimmung gestellt wird 
				und der rechtlich gebotene Personenbezug nicht anderweitig 
				erkennbar wird. 
				
				
				
				Rn. 74: 
				
				Bei dem von 
				dem Antragsgegner konkret angewandten Verfahren, namentlich dem 
				Aufstellen der Vorschlagsliste durch Abstimmung über einzelne 
				von den Fraktionen und Gruppen eingebrachten Listen, ist unter 
				Berücksichtigung der von ihm zur Verfügung gestellten 
				Informationen gerade nicht erkennbar, dass ein derartiger 
				Personenbezug mit der Abstimmung der einzelnen Listen 
				einherging.  
				
				
				
				Hinweis: 
				Ein solcher Personenbezug kann auch nicht einer bloßen 
				Mitgliedschaft der AfD unterstellt werden, das, in Anlehnung an 
				den Beschluss des 
				
				VG 
				Stuttgart entweder als eine willkürliche Entscheidung anzusehen 
				ist, solch eine Entscheidung aber wahrscheinlich werden lässt, 
				was als ein Blick in das noch ausstehende Hauptverfahren 
				erkennen lässt, in dem solch eine Einschätzung ebenfalls zu 
				erwarten ist. 
				
				Vor dem 
				Hintergrund dessen, dass ein Abstimmungsverfahren mittels Listen 
				eine willkürliche Entscheidung - wie ausgeführt - jedenfalls 
				wahrscheinlicher werden lässt, oblag es dem Antragsgegner - auch 
				im Rahmen einer Kontrolle auf bloße offensichtliche Willkür -, 
				einen solchen Personenbezug, in irgendeiner Form, etwa mit Hilfe 
				der Niederschrift über die Sitzung des Kreistags oder auf 
				sonstige Weise sichtbar zu machen. Vorliegend hat der 
				Antragsgegner es jedoch versäumt, in irgendeiner Art und Weise 
				sichtbar zu machen, dass die Nichtaufnahme des Antragstellers zu 
				2 in die Vorschlagsliste personenbezogen erfolgte. 
				
				
				
				Rn. 76: 
				
				Ob der 
				Antragsteller zu 2 [der ausgeschlossene Bewerber] im Ergebnis zu 
				Recht nicht in die Vorschlagsliste zur Wahl der ehrenamtlichen 
				Richter für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgenommen wurde, 
				kann nach Aktenlage nicht beurteilt werden. Infolge der 
				ausgebliebenen näheren Auseinandersetzung mit den 
				vorgeschlagenen Personen sind etwaige Zweifel an der 
				Verfassungstreue des Antragstellers zu 2, die über die in diesem 
				Zusammenhang nicht ausreichende Zugehörigkeit zu der Partei der 
				AfD (...) 
				
				hinausgehen, 
				ebenfalls nicht dargetan und für die Kammer auch sonst nicht 
				ersichtlich. Indes ist nicht ausgeschlossen, dass bei erkennbar 
				personenbezogener Nichtaufnahme in die Vorschlagsliste auch 
				sämtliche von der AfD vorgeschlagene Personen nicht in die 
				Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter 
				aufgenommen werden und somit das Ergebnis der vom Antragsgegner 
				getroffenen Auswahlentscheidung auch ohne Verletzung von Art. 33 
				Abs. 2 GG zustande kommen kann. 
				
				
				
				VG 
				Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2025 – 5 K 8212/25 
				
				
				08 Bekenntnis zu Björn Höcke ist ein 
				Dienstvergehen 
				TOP 
				
				Diese 
				Überschrift rechtfertigt sich dadurch, dass in einem Urteil des 
				Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.3.2025 - 38 K 2590/22 der 
				Name Björn Höcke 21 Mal genannt wird. 
				
				
				
				Anlass für 
				dieses Urteil war die Klage eines Beamten auf Lebenszeit des 
				BGS, der auf seinem privaten Facebook-Account einen bei 
				
				
				ntv.de 
				veröffentlichten Artikel vom selben Tage kommentiert hatte. Der 
				Artikel trägt den Titel „Beamten mit Nähe zu AfD-Flügel droht 
				Ärger“. 
				
				Mit 
				Disziplinarverfügung vom 03. Dezember 2021 wurde gegen den 
				Kläger eine Kürzung seiner Dienstbezüge in Höhe von einem 
				Zwanzigstel für die Dauer von 12 Monaten angeordnet. 
				
				
				Diesbezüglich heißt es in dem Urteil wie folgt: 
				
				
				
				Rn. 
				26: 
				
				Nach 
				Abschluss der Ermittlungen stehe fest, dass der Kläger am 08. 
				Oktober 2019 auf seiner privaten Facebook-Seite unter seinem 
				Namen einen Artikel von N-TV („Beamten mit Nähe zur AfD droht 
				Ärger“) eingestellt und diesen um die persönliche Aussage „Ich 
				bekenne mich zu AfD, wähle sie fleissig und würde am liebsten 
				Björn Höcke in einer, Achtung !: „Führungsrolle“ :) sehen. Bin 
				seit 29 Jahren im Polizeivollzugsdienst !“ 
				
				
				
				Rn. 
				27: 
				Dieser Facebook-Beitrag sei als öffentliche Äußerung anzusehen. 
				Zwar sei der Beitrag aufgrund der 
				
				
				Privatsphäreeinstellung 
				nicht für jeden Nutzer sichtbar gewesen. Aufgrund der Vielzahl 
				von Facebook-Freunden handele es sich jedoch nicht mehr um einen 
				Kommentar im privaten Bereich. Zudem verdeutliche der Hinweis 
				auf die Polizeizugehörigkeit, dass der Kläger nicht allen 
				Facebook-Freunden persönlich bekannt sei. 
				
				
				
				Rn. 
				13: 
				
				Nach 
				Angaben des Deutschen Beamtenbundes (DBB) dürfen sich Beamte 
				sehr wohl politisch betätigen, solange sie sich im Dienst mit 
				der Äußerung ihrer Ansicht zurückhalten. ‚Die Grenze ist immer 
				da erreicht, wo die – auch außerhalb des Dienstes – vertretenen 
				Positionen im Widerspruch zur verfassungsmäßigen Grundordnung 
				stehen und damit das geforderte Eintreten für die freiheitlich 
				demokratische Grundordnung verletzt wird‘, informiert der DBB 
				weiter. 
				
				
				
				In den 
				Entscheidungsgründen des 
				
				VG 
				Düsseldorf, dass die Klage des Polizeibeamten gegen die 
				Gehaltskürzung als unbegründet zurückwies, heißt es unter 
				anderem: 
				
				
				
				Rn. 
				45: 
				Die 
				zulässige Klage ist nicht begründet. 
				
				
				
				Rn. 
				48: 
				
				Die 
				Disziplinarverfügung ist formell rechtmäßig. 
				 
				
				
				
				Rn. 
				49: 
				Die angefochtene Disziplinarverfügung ist auch materiell 
				rechtmäßig. [...]. 
				
				
				
				Rn. 
				50: 
				Der Kläger hat durch seinen Facebook-Eintrag [...] Ein 
				Dienstvergehen begangen, das im Ergebnis mit einer Kürzung 
				seiner Dienstbezüge in Höhe von einem Zwanzigstel für die Dauer 
				von 12 Monaten zu ahnden ist. 
				
				
				
				Rn. 
				52: 
				
				Hiernach 
				stellte der Kläger am 00. Oktober 2019 auf seiner privaten 
				Facebook-Seite unter seinem Namen einen Artikel von N-TV 
				(„Beamten mit Nähe zur AfD droht Ärger“) ein und ergänzte diesen 
				um die persönliche Aussage „Ich bekenne mich zur AfD, wähle sie 
				fleißig und würde am liebsten Björn Höcke in einer, Achtung!: 
				„Führungsrolle“ :) sehen. Bin seit 29 Jahren im 
				Polizeivollzugsdienst!“. 
				
				
				
				Rn. 
				53: 
				Die disziplinarrechtliche Würdigung dieses Sachverhalts ergibt, 
				dass der Kläger ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen 
				hat. 
				
				
				
				Rn. 
				55: 
				Insoweit bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung der 
				Frage, ob der Kläger innerdienstlich gegen seine Pflicht zur 
				Verfassungstreue verstoßen hat (hierzu unter 2.). Denn es liegt 
				jedenfalls ein außerdienstlicher Verstoß gegen die 
				Wohlverhaltenspflicht gem. § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG (hierzu unter 
				3.) und die Neutralitäts- und Mäßigungspflicht gem. § 60 Abs. 1 
				Satz 2, Abs. 2 BBG (hierzu unter 4.) vor, die die verhängte 
				Kürzung der Dienstbezüge rechtfertigen. 
				
				
				
				Rn. 
				57: 
				Das öffentliche Interesse an Strafverfolgung und disziplinarer 
				Ahndung muss ausnahmsweise zurücktreten, wenn Äußerungen ohne 
				echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder 
				Freundeskreis, oder einem vergleichbaren besonderen 
				Näheverhältnis gefallen sind und wenn der Betroffene aufgrund 
				der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der 
				Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden 
				seiner Äußerung rechnen muss. 
				
				
				
				Rn. 
				59: 
				Eine derartige berechtigte Vertraulichkeitserwartung ist hier 
				schon aufgrund des gewählten Kommunikationsmediums nicht 
				anzunehmen. 
				
				
				
				Rn. 
				61: 
				Bei Facebook handelt es sich um das am meisten genutzte soziale 
				Netzwerk der Welt, das gerade auf eine Kommunikation unter den 
				Nutzern angelegt ist. Wesentliches Charakteristikum ist die 
				Like- bzw. Gefällt mir- Schaltfläche, mit dem der Nutzer mit 
				einem Klick eine Befürwortung zum Ausdruck bringen kann. Durch 
				die unter jedem Eintrag vorhandenen Optionen – „gefällt mir“, 
				„kommentieren“ und „teilen“ - werden die Nutzer zur 
				Stellungnahme aufgefordert, die nach den Optionen insbesondere 
				in einer (schlichten) Zustimmung oder in einem Kommentieren 
				liegen kann. 
				
				
				
				Rn. 
				63: 
				Ist damit die Nutzung dieser Plattform gerade auf eine 
				Weiterverbreitung gerichtet, fehlt es – unabhängig davon, über 
				wie viele Freunde der Kläger bei Facebook tatsächlich verfügt 
				oder wie viele Freunde ein durchschnittlicher Nutzer dieser 
				Plattform hat – an einer Kommunikationssituation, bei der der 
				Kläger sicher davon ausgehen konnte, dass die Leser des Eintrags 
				diesen für sich behalten würden. 
				
				
				
				Rn. 
				67: 
				Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG müssen sich Beamtinnen und Beamte 
				durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen 
				Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren 
				Einhaltung eintreten. 
				
				
				
				Rn. 
				68: 
				Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit 
				verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 
				4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in 
				besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und 
				Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung 
				des Staates, sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ 
				dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des 
				Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen. 
				Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen 
				Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört 
				es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im 
				Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der 
				Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für 
				sie eintritt. 
				
				
				
				Rn. 
				70: 
				Der Beamte, der „sozusagen als Staat Befehle geben kann“, muss 
				sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne 
				innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine 
				Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte 
				Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert 
				ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem 
				der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, 
				rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu 
				identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, 
				an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für 
				Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den 
				verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange 
				damit nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige 
				Grundlage in Frage gestellt werden. An einer „unkritischen“ 
				Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse 
				haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die 
				geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als 
				schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt 
				und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen, 
				dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn 
				ergreifen. 
				
				
				
				Rn. 
				72: 
				Die Treuepflicht fordert mehr als nur eine formale korrekte, im 
				Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung 
				gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten 
				insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und 
				Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine 
				verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung 
				angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, 
				dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen 
				positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich 
				lohnt. Der Staat – das heißt konkreter, jede verfassungsmäßige 
				Regierung und die Bürger – muss sich darauf verlassen können, 
				dass der Beamte in seiner Amtsführung Verantwortung für diesen 
				Staat, für „seinen“ Staat zu tragen bereit ist, dass er sich in 
				dem Staat, dem er dienen soll, zu Hause fühlt – jetzt und 
				jederzeit. 
				
				
				
				Rn. 
				74: 
				Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes 
				Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der 
				„mangelnden Gewähr“ dafür, dass der Beamte jederzeit für die 
				freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, 
				sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht. 
				Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass 
				man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem 
				Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. § 60 
				Abs. 1 Satz 3 BBG verlangt nicht eine Gesinnung, sondern stellt 
				auf das Verhalten des Beamten ab. Ein verhaltensbezogener 
				Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Dienstvergehens liegt 
				erst dann vor, wenn der Beamte aus seiner politischen 
				Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der 
				verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für 
				die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit 
				seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne 
				seiner politischen Überzeugung zieht und auf der Grundlage 
				seiner politischen Überzeugung handelt. 
				
				
				
				Rn. 
				76: 
				Ggf. ist festzustellen, ob eine Gesamtschau der vorgeworfenen 
				Handlungen und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbilds 
				des Beklagten eine innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien 
				der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eindeutig 
				erkennen lässt. 
				
				
				
				Rn. 
				78: 
				Der Begriff der „freiheitlich demokratischen Grundordnung“ 
				konzentriert sich auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für 
				den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich 
				sind. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist 
				danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das 
				die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am 
				politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der 
				Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist. 
				Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der 
				Rechtsstaatlichkeit. 
				
				
				
				Rn. 
				80: 
				
				In 
				Anwendung dieser Maßstäbe legt der Inhalt des 
				streitgegenständlichen Facebook-Posts nahe, dass sich der Kläger 
				jedenfalls teilweise von Fundamentalprinzipien der 
				freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgewendet hat. 
				
				
				
				Rn. 
				81: 
				Bei der AfD, zu der sich der Kläger nach dem ersten Satz seiner 
				Kommentierung bekennt und die er nach seinen Angaben wählt bzw. 
				gewählt hat, handelt es sich um eine Partei, die nicht auf der 
				Grundlage von Art. 21 Abs. 2 GG verboten ist, jedoch - nach 
				einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung -, 
				
				
				
				Rn. 
				83: 
				Ob Unterstützungshandlungen für derartige Parteien einen Verstoß 
				gegen die Verfassungstreuepflicht darstellen, richtet sich nach 
				den konkreten Umständen des Einzelfalls. 
				
				
				
				Rn. 
				85: 
				Handelt es sich bei diesen Unterstützungshandlungen wie hier um 
				Äußerungen, ist bei deren disziplinarrechtlicher Würdigung von 
				ihrem objektiven Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein 
				unbefangener Dritter verstehen muss. Dabei sind alle 
				Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der 
				sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der sich die 
				Bekundung bewegt, zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Deutung 
				ist nicht die subjektive Absicht, sondern der Sinn, den die 
				Bekundung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und 
				verständigen Dritten hat. Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen 
				andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen 
				werden, bevor ihnen eine zu einer Sanktionierung führende 
				Bedeutung zugrunde gelegt wird. 
				
				
				
				Rn. 
				87: 
				Ausgehend hiervon stellt die Äußerung des Klägers, er würde am 
				liebsten Björn Höcke in einer „Führungsrolle“ sehen, eine 
				Sympathiekundgabe für diesen Politiker und dessen politische 
				Ansichten dar. Gleichzeitig beinhaltet sie eine Werbung für die 
				Ziele der innerparteilichen Gruppierung „Der Flügel“, dessen 
				Mitbegründer und maßgeblicher Repräsentant Björn Höcke war. Sie 
				ist im Kontext des kommentierten Zeitungsartikels als Wunsch zu 
				verstehen, dass sich diese politischen Positionen sowohl 
				innerparteilich innerhalb der AfD als auch insgesamt in der 
				Landes- und Bundespolitik durchsetzen mögen. Damit macht sich 
				der Kläger gerade diejenigen Positionen innerhalb der AfD zu 
				eigen, die vom Verfassungsschutz und der Rechtsprechung wegen 
				Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, 
				insbesondere gegen das Grundprinzip der Menschenwürdegarantie, 
				als „erwiesen extremistisch“ bewertet werden. 
				
				
				
				Rn. 
				105: 
				Für die Absicht einer werbenden Einwirkung auf die Umgebung 
				spricht insbesondere, dass es sich bei Facebook, wie bereits 
				oben dargestellt, um ein soziales Netzwerk handelt, das gerade 
				auf Kommunikation unter den Nutzern angelegt ist, weil die 
				Nutzer schon durch die unter jedem Eintrag vorhandenen Optionen 
				- „gefällt mir“, „kommentieren“ und „teilen“ - zur Stellungnahme 
				aufgefordert werden, die nach den Optionen insbesondere in einer 
				(schlichten) Zustimmung oder in einem Kommentieren liegen kann. 
				Dabei handelt es sich - jedenfalls bei politischen 
				Themensetzungen - der Sache nach bereits um eine politische 
				Auseinandersetzung. 
				
				
				
				Rn. 
				109: 
				Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG muss das Verhalten der Beamtinnen 
				und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und 
				dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. 
				
				
				
				Rn. 
				110: 
				Ein Beamter ist im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation 
				staatlichen Handelns verpflichtet, bereits den Schein der 
				Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat 
				diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu 
				vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon 
				das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine 
				disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. 
				Dies ist ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte 
				Unschuldsvermutung anzunehmen, wenn das den „bösen Schein“ 
				begründende (außerdienstliche) Verhalten (in besonderer Weise) 
				geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen 
				Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen. 
				Pflichtwidrig handelt also auch der Beamte, der zwar kein Gegner 
				der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, durch 
				konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft. 
				
				
				
				Rn. 
				112: 
				Ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und 
				vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes liegt mithin 
				vor, wenn der Beamte den Eindruck erweckt, sich mit der 
				freiheitlich-demokratischen Grundordnung entgegenstehendem 
				Gedankengut zu identifizieren. Einen solchen Rechtsschein hat 
				der Kläger mit der oben dargestellten Sympathiekundgabe und 
				Werbung für die von Teilen der AfD vertretenen 
				rechtsextremistischen Positionen gesetzt und durch die Nutzung 
				des Kommunikationsmediums Facebook zu einer weiteren Verbreitung 
				dieses Gedankenguts beigetragen. 
				
				
				
				Rn. 
				113: 
				Der Verstoß gegen die Dienstpflicht ist als außerdienstlich zu 
				bewerten. Ein Zusammenhang zwischen dem Facebook-Beitrag und der 
				dienstlichen Tätigkeit des Klägers bestand nicht. Das 
				außerdienstliche Verhalten des Klägers erfüllt gleichwohl den 
				Tatbestand eines Dienstvergehens nach § 77 Abs. 1 BBG, weil es 
				nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet 
				ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu 
				beeinträchtigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein 
				Polizeibeamter in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- 
				und Garantenstellung genießt. 
				
				
				
				Rn. 
				115: 
				Diese wird in erheblichem Maße beschädigt, wenn der Eindruck 
				entsteht, dass ein Polizeibeamter befürwortet, den Schutz der 
				Menschenwürde hinsichtlich bestimmter Personengruppen außer 
				Geltung zu setzen und deutschen Staatsangehörigen mit 
				Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status 
				zuzuerkennen. 
				
				
				
				Rn. 
				116: 
				Das Verhalten des Klägers verstößt schließlich auch gegen die 
				Neutralitäts- und Mäßigungspflicht. 
				
				
				Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.3.2025 - 38 K 
				2590/22 
				
				
				09 Meinungsäußerungen in Chats 
				TOP 
				
				Das 
				Oberverwaltungsgericht hat im Mai 2025 entschieden, dass die 
				Einstellung von rechtsextremistischen, rassistischen, 
				menschenverachtenden und sonst intolerablen Inhalten in einen 
				Chat die sofortige Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten, der 
				sich im Beamtenverhältnis auf Probe befindet, zu rechtfertigen 
				vermag. 
				
				In 
				der Pressemitteilung des OVG NRW vom 21.5.2025 heißt es unter 
				anderem: 
				
				
				
				Der 
				25-jährige Beamte wurde in der Polizeiwache Bottrop eingesetzt. 
				Im Rahmen eines gegen einen anderen (ehemaligen) 
				Polizeivollzugsbeamten gerichteten Verfahrens wurde dessen 
				Mobiltelefon beschlagnahmt und ausgewertet. Dabei wurde 
				festgestellt, dass der Antragsteller Mitglied in Chatgruppen 
				war, in denen eine Vielzahl von Dateien eingestellt worden 
				waren, deren Inhalt der Dienstherr als rechtsextremistisch, 
				rassistisch, menschenverachtend oder sonst intolerabel erachtet. 
				Das Land entließ den Antragsteller daraufhin wegen fehlender 
				charakterlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Er 
				habe drei Bilddateien und eine Videodatei vorgenannten bzw. 
				tierpornographischen Inhalts in die Chats eingestellt. Der 
				Antragsteller habe solche Inhalte anderer Chat-Mitglieder 
				darüber hinaus passiv hingenommen und sich nicht gegen sie 
				gestellt. Zudem bestehe der strafrechtliche Verdacht des 
				Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Den gegen die 
				Entlassungsverfügung gerichteten Eilantrag hat das 
				Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgelehnt. Die dagegen vom 
				Antragsteller erhobene Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht 
				blieb erfolglos [En07]. 
				
				Im 
				Urteil des OVG heißt es, darauf Bezug nehmend, dass auch gute 
				Leistungen und tadellose Dienstauffassung in der Vergangenheit, 
				einer Entlassung nicht entgegenstehen, wie folgt: 
				
				
				
				OVG NRW 2025: 
				Der Umstand, dass ein Beamter, an dessen charakterlicher Eignung 
				für den Polizeivollzugsdienst durchgreifende Zweifel bestehen, 
				in der Vergangenheit fachlich gute Leistungen gezeigt haben und 
				seinen Dienst bislang beanstandungsfrei verrichtet haben mag, 
				lässt auch nicht das besondere öffentliche Interesse an dessen 
				sofort vollziehbarer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf 
				Probe entfallen. Vielmehr hat, wie bereits ausgeführt, im 
				öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung 
				im Polizeivollzugsdienst, die Voraussetzung für die 
				Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist, 
				jedweder - auch nur kurzfristige oder vorübergehende - Einsatz 
				charakterlich 
				
				ungeeigneter 
				Beamter 
				zu unterbleiben. 
				
				OVG 
				Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2025 - 6 B 1231/24 
				
				
				10 PolitischeTreuepflicht & 
				Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) 
				
				TOP 
				
				
				 
				In Anbetracht der Tatsache, dass bereits eine Vielzahl von Meldestellen unter Einsatz 
				von Software die sozialen Netzwerke scannen, um dort Beiträge zu 
				finden, die als Hass und Hetze „meldepflichtig“ erscheinen, 
				dürfte jede Polizeibeamtin und jeder Polizeibeamte gut beraten 
				sein, zur Vermeidung der Durchsetzung von 
				Durchsuchungsbeschlüssen durch die eigenen Kollegen, sich nicht 
				nur in 
				sozialen Netzwerken, sondern auch in behördeninternen Netzen „gesittet“ zu benehmen. 
				 
				
				Warum? 
				
				Leichtverständliche Antwort:  
				
				Weil ein wertschätzender Umgangston sowohl in als auch außerhalb 
				von Behörden eine Selbstverständlichkeit sein sollte. 
				
				Antwort des Gesetzes- und Verordnungsgebers: 
				
				Die nachfolgend zitierten Stellen aus dem "Erlass zur Errichtung 
				und Organisation interner Meldestellen im Geschäftsbereich des 
				Ministeriums des Innern Nordrhein-Westfalen nach dem 
				Hinweisgeberschutzgesetz - Runderlass des Ministeriums des 
				Innern - 51-01.17.01 - vom 21. Juli 2023 machen mehr als 
				deutlich, dass dieser Erlass auch im Zusammenhang mit den 
				Grenzen der politischen Meinungsfreiheit für die 
				Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten von Bedeutung ist. 
  
				Dieser Erlass wurde auf der Grundlage des Gesetzes für einen 
				besseren Schutz hinweisgebender Personen 
				(Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG), bei dem es sich um ein 
				Bundesgesetz handelt, in Verbindung mit dem "Gesetz zur 
				Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz 
				hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) 
				und zur ergänzenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des 
				Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum 
				Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden 
				(Hinweisgeberschutzgesetz-Ausführungsgesetz NRW – HinSchG AG 
				NRW), bei dem es sich um ein Landesgesetz handelt, erlassen:  
				
				
				Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG - Bund 
				
				Allein das Inhaltsverzeichnis des HinSchG macht deutlich, wie 
				der Gesetzgeber glaubt, respektloses Verhalten ausmerzen zu 
				können. 
				
				
				HinSchG AG NRW 
				
				Zurück zum Erlass NRW:
  Dort heißt es 
				unter anderen: 4.2 
				Schutz der Identität 
				Die interne Meldestelle 
				behandelt die Identität der hinweisgebenden Person vertraulich. 
				Die Identität der hinweisgebenden Person darf ohne deren 
				ausdrückliche Zustimmung keinen anderen Personen als gegenüber 
				den befugten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der internen 
				Meldestelle sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben 
				unterstützenden Personen bekannt werden. Dies gilt auch für alle 
				anderen Informationen, aus denen die Identität der 
				hinweisgebenden Person direkt oder indirekt abgeleitet werden 
				kann. 5 
				Aufgabe, Rechte und Pflichten der 
				internen Meldestelle 
				Die interne Meldestelle hat die 
				Aufgabe, Meldungen nachzugehen, die Stichhaltigkeit der Meldung 
				zu prüfen und dazu beizutragen, etwaige Verstöße abzustellen. 
				Sie ergreift insbesondere die erforderlichen Folgemaßnahmen. 
				5.3 
				Dokumentation 
				Die interne Meldestelle ist 
				verpflichtet, Meldungen, Rechercheergebnisse, Folgemaßnahmen 
				sowie alle weiteren im Zusammenhang mit einer Meldung stehenden 
				Dokumente in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des 
				Vertraulichkeitsgebots zu dokumentieren. Die Dokumentation ist 
				drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen. Die 
				Dokumentation kann länger aufbewahrt werden, um die 
				Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach anderen 
				Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und 
				verhältnismäßig ist (§ 11 des Hinweisgeberschutzgesetzes).
				
  
				
				Erlass im Volltext 
				
				Nur zur Erinnerung:
				
				 
				Es dürfte sich 
				herumgesprochen haben, dass schon ein „Schwachkopf“ oder das 
				Zitieren des Titels eines Gedichts von Kurt Tucholsky aus dem 
				Jahr 1930, strafrechtliche Folgemaßnahmen nach sich ziehen kann.
				 
				
				
				
				Wie dem auch immer sei: 
				Die ersten beiden Strophen des Gedichts von Kurt Tucholsky sind 
				auch heute noch lesenswert, denn sie beschreiben auch eine 
				Entwicklung im Hier und im Jetzt, die Anlass zur Sorge bietet 
				und die mit der Einrichtung von Meldestellen noch längst nicht 
				ihr demokratiezersetzendes Ziel erreicht haben dürfte. 
				
				
				
				Kurt Tucholsky: Deutschland erwache! 
				TOP 
				
				
				
				Ich gehe 
				davon aus, dass Manuel Ostermann, Polizeibeamter und seit 2023 
				erster stellvertretender Bundesvorsitzender der 
				
				Deutschen 
				Polizeigewerkschaft (DPolG) 
				– einer konservativ-rechts 
				ausgerichteten Polizeigewerkschaft 
				– sich noch die Freiheit nehmen kann, was Pressesprechern in 
				Polizeibehörden, die sich nicht für eine Polizeigewerkschaft, 
				sondern für eine Polizeibehörde äußern, in der Klarheit, wie Manuel 
				Ostermann das tut, sich auf dünnes Eis begeben, wenn sie ehrlich 
				sein wollen. 
				
				
				Das Interview kann über den folgenden Link 
				aufgerufen werden. 
				
				
				
				«Deutschland verroht»:  Manuel Ostermann 
				über die Stadtbild-Debatte und Kanzler Friedrich Merz 
				
				
				11 Zukunft der Treuepflicht 
				TOP 
				
				Genauso 
				wie an dem Wort „Stadtbild“, könnten sich schon bald sich auch an dem Wort 
				„Treuepflicht“ die Geister scheiden, denn genauso wie 
				das Wort Stadtbild/Straßenbild, sind beide Sprachfiguren 
				- gemeint sind Straßenbild und Treue - historisch vorbelastet: 
				
				
				Stadtbild/Straßenbild: Zum Stadtbild hat sich Joseph 
				Goebbels meiner Kenntnis nach nicht geäußert, wohl aber zu dem 
				Wort „Straßenbild“. 
				
				
				Straßenbild: 1941 notierte Joseph Goebbels in seinem 
				Tagebuch folgenden Eintrag: [Juden] „verderben nicht nur das 
				Straßenbild, sondern auch die Stimmung“. Er meinte keine 
				Architektur, sondern die Anwesenheit von Juden. Seine Sprache 
				bereitete vor, was ab 1942 industriell organisiert wurde: das 
				Verschwinden von Menschen, die nicht in das gewünschte 
				Straßenbild 
				passten. 
				
				
				
				Quelle des Tagebucheintrags als Screenshot 
				
				
				
				Daraus 
				schließen die „Gutmenschen von heute“, dass Ähnliches mit 
				Migranten passieren wird, wenn es zu einem wirklichen 
				Politikwechsel käme, den zu verhindern, deshalb Aufgabe all 
				derjenigen zu sein hat, die 
				
				UnsereDemokratie
				
				
				schützen 
				wollen, weil es zu ihr keine Alternative gibt. 
				
				
				Treuepflicht: Auch dieses Wort hat es in sich. In einem 
				Gutachten über die Verwendung strafbarer Kennzeichen im Sinne 
				von § 86a StGB des wissenschaftlichen Dienstes im Deutschen 
				Bundestag aus dem Jahr 2009 heißt nämlich auf der Seite 14, die 
				verbotenen Parolen betreffend, wie folgt: 
				
				
				
				WD 
				7 - 3000 - 128/09: 
				Weiterhin erfasst ist der Wahlspruch der SS, „Meine Ehre heißt 
				Treue“ – und zwar auch in der leicht abgewandelten Form „Unsere 
				Ehre heißt Treue“ [En08]. 
				
				Und auch 
				in Hitlers „Mein Kampf“ heißt es: 
				
				Mein 
				Kampf: Seite 220: 
				
				Wir 
				Alten, die mit dem Regiment einst ausgezogen, standen in 
				ehrfürchtiger Ergriffenheit an dieser Schwurstätte von „Treue 
				und Gehorsam bis in den Tod“.  
				
				Mein 
				Kampf: Seite 587: 
				
				
				
				Es war ein 
				schöner Glaube, den großen Kampf um das Dasein eines Volkes 
				durchfechten zu können, lediglich gestützt auf die aus der 
				Erkenntnis der Notwendigkeit heraus geborene und erhaltene 
				freiwillige Treue [En09]. 
				Auch wenn das 
				Wort Pflicht fehlt, versteht sich die oben skizzierte Treue 
				dennoch als eine Pflicht und nur deshalb nicht als eine Pflicht 
				benannt wurde, weil sie freiwillig und von ganzem Herzen, 
				sozusagen unter absoluter Hingabe und 
				Dienstleistungsbereitschaft geleistet wurde. 
				
				Ach ja, 
				sogar im Nibelungenlied wird das Wort Treue 98 Mal verwendet.
				 
				
				Davon 
				nur zwei Beispiele: 
				
					- 
					
					Die 
					Fürsten gingen zu ihm · und sprachen alle drei: „Wißt nun, 
					Herr Siegfried · daß euch immer sei Unser Dienst mit Treue · 
					bereit bis in den Tod.“ 
					 
					- 
					
					
					
					Er 
					bewies uns immer 
					
					Treue 
					· gar 
					
					williglich 
					tat er das.“
					[En10] 
					 
				 
				
				Bei so 
				viel Treue erweckt das Wort Treuepflicht unweigerlich nicht nur 
				einen konservativen, sondern sogar schon einen 
				rechtsextremistischen Zungenschlag. Ob es für dieses Wort einen 
				gleichwertigen Ersatz gibt, das vermag ich nicht zu beurteilen: 
				Loyalität zum Beispiel.  
				
				
				
				
				Festzustellen ist in diesem Sachzusammenhang, dass der § 35 des 
				Beamtenstatusgesetzes heute die Überschrift 
				
				Folgepflicht 
				trägt, denn das hört sich schon viel demokratischer und weniger 
				rechtsextrem an als die Überschrift 
				
				Gehorsamspflicht, 
				die vor dieser Änderung im Beamtenstatusgesetz verwendet wurde. 
				
				
				
				Wie dem auch immer sei: 
				Hinsichtlich des Gebrauchs von Sprache kann Polizeibeamtinnen 
				und Polizeibeamten von heute nur empfohlen werden, sich an dem 
				Sprachgebrauch zu orientieren, der in den Behörden erwartet 
				wird, in denen sie ihren Dienst versehen. 
				 
				
				Immerhin 
				haben schon gut 50 Prozent der Normalbürger begriffen, dass es 
				besser für sie ist, zu schweigen und sich bei ihren 
				Meinungsäußerungen in Zurückhaltung zu üben, so zumindest die 
				Ergebnisse von aktuellen Meinungsumfragen zur Meinungsfreiheit 
				(Stand Oktober 2025). 
				 
				
				Da 
				hinsichtlich der Äußerung politischer Ansichten von 
				Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten noch mehr Zurückhaltung 
				eingefordert wird, dürfte der Wahl der richtigen Worte von 
				Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sowohl inner- als auch 
				außerdienstlich, heute eine noch größere Bedeutung zukommen, als das in 
				der Vergangenheit bereits der Fall gewesen ist, zumal auch die 
				Posts von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in den sozialen 
				Netzwerken von Meldestellen gescannt und weitergeleitet werden.
				 
				
				
				
				Wie dem auch immer sei: 
				Die Grenzen des Sagbaren werden enger. Wer als Polizeibeamtin 
				oder auch als Polizeibeamter meint, 
				
				frei sprechen 
				zu können, muss mit disziplinaren Maßnahmen rechnen, wenn 
				dadurch der „Duldungsmaßstab seiner Vorgesetzten“ überschritten 
				wurde.  
				
				
				
				Im 
				schlimmsten Fall sogar mit einer Anklage. Und da sitzen dann die 
				unbedacht redenden und schreibenden Polizeibeamtinnen und 
				Polizeibeamten dann gemeinsam mit anderen auf der Anklagebank, 
				wie das bereits der finnischen Innenministerin 
				Päivi Räsänen 
				passiert ist, weil sie aus der Bibel zitiert hat, neben einem 
				Priester, der die Wahrheit seines Glaubens ebenfalls nicht 
				widerrufen wollte, weil die Bibel nur Männer und Frauen kennt, zusammen mit einem Polizisten, der getwittert 
				hat, was er tatsächlich über Gendergerechtigkeit, über das 
				Stadtbild oder die hohe Kriminalitätsbelastung von jungen 
				männlichen Migranten denkt. 
				 
				
				
				 
				Allein die 
				Kriminalitätsbelastungszahlen aus den amtlichen Statistiken 
				werden ihm dann wenig nutzen, wenn sich aus seinen Worten 
				Rassismus, Sexismus oder Faschismus ableiten lässt. 
				 
				
				
				Anders ausgedrückt: 
				So lange, wie es keine klare Definition davon gibt, was als eine 
				rechtswidrige Hassrede anzusehen ist, muss im Deutschland von 
				heute mit allem gerechnet werden. Die beste Antwort, die 
				Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte anlässlich von 
				Demonstrationen einem Demonstranten geben können, der vor ihnen 
				die Hacken zusammenknallt „scheiß Nazis“ brüllt und dabei 
				die Faust in den Himmel reckt, in ruhigem und besonnenem Ton zu 
				entgegnen: „Halb so schlimm. Sie können ja nichts dafür. Wie 
				kann ich Ihnen helfen?“ 
				
				
				12 Quellen 
				TOP 
				 Endnote_01 
				Zitiert nach: https://www.koeblergerhard.de/Fontes/ 
				ALR2fuerdiepreussischenStaaten1794Teil2.htm 
				Zurück
  
				Endnote_02 Jazzybee Verlag; Simrock, Karl 
				Joseph. Das Nibelungenlied. Kindle-Version.  
				Zurück
  
				Endnote_03 Cicero.de vom 12.8.2025: AfD-Kandidat 
				Joachim Paul in Ludwigshafen - Wahlausschluss wegen Hobbits und 
				Nibelungentreue. Der Entzug des passiven Wahlrechts des 
				AfD-Bürgermeisterkandidaten in Ludwigshafen erinnert an einen 
				schlechten Politthriller. Es ist absurd: Der Verfassungsschutz 
				argumentiert mit dem „Herrn der Ringe“ und dem Nibelungenlied.
				 https://www.cicero.de/innenpolitik/afd-kandidat-joachim- 
				paul-in-ludwigshafen-wahlausschluss-wegen-hobbits-und-nibelungentreue 
				Zurück
  
				Endnote_04 
				Wissenschaftliche Dienste im Deutschen Bundestag. ienstPflichten 
				von Beschäftigten im öffentlichen Dienst. WD 6 - 3000 - 063/23. 
				Seite 6:  
				https://www.bundestag.de/resource/blob/963346/WD-6-063-23-pdf.pdf 
				Zurück
  
				Endnote_05 Antwort 
				der Landesregierung NRW:  
				https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/ 
				dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-6310.pdf 
				Zurück
  
				Endnote_06 LTO.de vom 2.9.2025: VG Düsseldorf 
				zur Bekleidung auf Mottofeier. Polizistin wegen Uniform als 
				Partykostüm entlassen.  
				https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ 
				vg-duesseldorf-keine-polizei-uniform-auf-mottoparty 
				Zurück
  
				Endnote_07 OVG NRW 
				Pressemitteilung vom 21.5.2025:  
				https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/ 
				pressemitteilungen/16_250521/index.php 
				Zurück
  
				Endnote_08 Deutscher Bundestag - 
				Wissenschaftliche Dienste 2009: Das strafbare Verwenden von 
				Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB 
				im Spiegel der Rechtsprechung. 
				https://www.bundestag.de/resource/blob/494350/5a78d7f0e03edf54b6cf 
				171b24311aef/Das-strafbare-Verwenden-von-Kennzeichen--data.pdf 
				Zurück
  
				Endnote_09 ADOLF 
				HITLER: MEIN KAMPF: Zwei Bände in einem Band. Ungekürzte Ausgabe 
				– 1925 & 1926 – Zentralverlag der NSDAP., Frz. Eher Nachf., 
				G.m.b.H., München:  http://acdc2007.free.fr/meinkampf.pdf 
				Zurück
  
				Endnote_10 Jazzybee 
				Verlag; Simrock, Karl Joseph. Das Nibelungenlied (S.134-135). 
				Jazzybee Verlag. Kindle-Version. 
				Zurück 
				Fehler, Verbesserungsvorschläge und Fragen richten Sie bitte an: 
				
				info@rodorf.de 
				
				-------------------------------------------------------------- 
			
			Die Pflege 
			und der Unterhalt dieser Webseite sind mit Kosten  verbunden. Aus 
			diesem Grunde können die anderen Kurse, die das polizeiliche 
			Grundlagenwissen betreffen, nicht unentgeltlich zur Verfügung 
			gestellt werden.
  
			
			
			Polizeiliches Grundlagenwissen Printausgaben und E-Books 
			
			www.polizeikurse.de  
			
				
 
  |