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Politische
Treuepflicht der Beamten
Inhaltsverzeichnis:
01
Allgemeines zur politischen Treuepflicht 02
Treuepflichtverletzung als Entlassungsgrund
03 Die Treuepflicht ist historisch
gewachsen 04
Treuepflichtverletzung durch Mitgliedschaft in der AfD?
05 Landesregierung NRW zur politischen
Treuepflicht 06 Verletzung der politischen
Treuepflicht in Uniform 07 Zugang
AfD-Mitglieder zu öffentlichen Ämtern
08
Bekenntnis zu Björn Höcke ist ein
Dienstvergehen 09
Meinungsäußerungen in Chats 10 Politische
Treuepflicht & Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) 12
Quellen
01
Allgemeines zur politischen Treuepflicht
TOP
Diese Pflicht steht in
einem engen Sachzusammenhang zu der Verpflichtung zur
politischen Mäßigung, denn wer diesbezüglich „übergriffig“ wird,
kann damit zum Ausdruck bringen, nicht mehr auf dem Boden der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu stehen oder dem
Ansehen der Polizei zu schaden.
Wie dem auch immer sei:
Die Treuepflicht, zu der jede Polizeibeamtin und jeder
Polizeibeamte gegenüber seinem Dienstherrn verpflichtet ist,
lässt sich am besten in Abgrenzung zum Rechtsgehorsam
beschreiben, der von Menschen erwartet werden kann, die sich in
Deutschland aufhalten, unabhängig davon, ob dieser Gehorsam
freiwillig, aus edelen Motiven, aus Gleichgültigkeit gegenüber
dem Staat und seinen Organen oder aus Widerwilligkeit, oder aus
purer Angst vor der zu erwartenden Strafe geschieht.
Die beamtenrechtliche
Treuepflicht geht weit darüber hinaus, denn sie setzt eine auf
Überzeugung beruhende Bejahung der freiheitlich demokratischen
Grundordnung
voraus.
Kurzum: Von
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten wird - wie von allen
anderen Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst auch –
eine positive Einstellung zum Staat eingefordert, dessen
Existenz nicht nur gewünscht und begrüßt, sondern auch
hinsichtlich seines Fortbestandes gefördert und gelebt wird.
Diese politische Treuepflicht schließt nicht aus, dass kritische
Meinungen vertreten werden können und dürfen. Die Grenzen der
politischen Treuepflicht werden aber überschritten, wenn das
bestehende Rechtssystem grundsätzlich in Frage gestellt wird.
Die allen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten auferlegte
Pflicht zur politischen Treuepflicht definiert das
Beamtenstatusgesetz wie folgt:
§ 33 Abs. 2
BeamtStG
(Grundpflichten)
(2)
Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige
Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer
Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf
die Pflichten ihres Amtes ergibt.
02 Treuepflichtverletzung als Entlassungsgrund
TOP
Eine
Entfernung eines Justizbeamten auf Lebenszeit aus dem Dienst hat
das OVG Nordrhein-Westfalen im Juni 2025 für zulässig erklärt,
weil der Beklagte, sich in einer WhatsApp-Chatgruppe mit
volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem,
menschenverachtendem oder den Nationalsozialismus
verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut präsentiert
hatte.
OVG 2025:
Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1
LDG
NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn
er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit
endgültig verloren hat.
§ 13 LDG
NRW Verhängung und Bemessung der
Disziplinarmaßnahme
(1)
Die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme
ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2)
Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des
Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin
oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll
berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist.
Bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße und der Kürzung der
Dienstbezüge ist die finanzielle Leistungsfähigkeit zu
berücksichtigen.
(3)
Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder
der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem
Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Ruhegehalt ist abzuerkennen,
wenn die Beamtin oder der Beamte als noch im Dienst befindliche
Beamtin oder noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem
Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
OVG 2025:
Hiernach ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen,
wenn die Maßnahmebemessung zu dem Ergebnis führt, dass der
Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn dem
Beamten ein schweres Dienstvergehen zur Last fällt und die
prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch zukünftig in
erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von
ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib
im Beamtenverhältnis nicht wiedergutzumachen. Je schwerer das
Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose.
An
anderer Stelle heißt es:
Im
Streitfall ist hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens auf
die Verletzung der Verfassungstreuepflicht abzustellen; dem
ebenfalls verwirklichten Verstoß gegen die Pflicht zu
achtungs-
und vertrauensgerechtem Verhalten kommt daneben keine weitere,
die Maßnahmebemessung zusätzlich beeinflussende Bedeutung zu.
Bei
Verhaltensweisen und Kundgabeformen, die Ausdruck einer
tatsächlich verfassungsfeindlichen Gesinnung sind [...], ist
regelmäßig die Höchstmaßnahme indiziert. Denn die
Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer
wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im
Staatsdienst tätig werden, die die freiheitliche demokratische
Grundordnung ablehnen und bekämpfen; diesen Personen fehlt die
Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes.
Und:
Sofern sich
der Verstoß dagegen auf die Pflicht „beschränkt“, gemäß § 33
Abs. 1 Satz 3, 2. Alt.
BeamtStG
für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten und
dem Beamten „nur“ vorgeworfen werden kann, den „bösen Schein“
einer solchen inneren Abkehr gesetzt zu haben, kann
[sogar]
im Einzelfall aufgrund der konkreten Gesamtumstände und
ungeachtet einer tatsächlich festzustellenden
verfassungsfeindlichen Gesinnung ein schwerwiegendes
Dienstvergehen vorliegen, das eine Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis zur Folge hat. Dies folgt aus der
Unverzichtbarkeit der Verfassungstreue im Beamtenverhältnis. Die
Verfassungstreue ist ein Eignungsmerkmal für Beamte. Personen,
die sich nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes bekennen und nicht für deren
Erhaltung eintreten, kann von den Bürgern nicht das für die
Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen
entgegengebracht werden.
Der
Beklagte hat in zurechenbarer Weise über einen langen Zeitraum
durch die Mitgliedschaft in der WhatsApp-Chatgruppe und durch
seine in diese Gruppe und gegenüber zahlreichen weiteren
Personen verschickten Beiträge mit volksverhetzendem,
ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem oder
den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem
Gedankengut den Rechtsschein gesetzt, sich mit der
freiheitlichdemokratischen Grundordnung entgegenstehendem
Gedankengut zu identifizieren. Diesem Pflichtverstoß kam - wie
oben im Einzelnen aufgezeigt - angesichts des erheblich
verstörenden Inhalts und der nicht unerheblichen Quantität der
Beiträge sowie der maßgeblichen Stellung des Beklagten in der
WhatsApp-Gruppe
ein erhebliches Gewicht zu.
Die
objektive Schwere seines Dienstvergehens relativiert nicht
durchgreifend, dass der Beklagte während des Dienstes
offensichtlich keine Äußerungen oder Verhaltensweisen gezeigt
hat, aus denen hätte geschlossen werden können, er stehe nicht
auf dem Boden der Verfassung.
Der
Beklagte hat als Justizbeamter, dessen Gewissenhaftigkeit und
Pflichtbewusstsein sowohl für seinen Dienstherrn als auch für
die Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung ist, durch die
langdauernde Verbreitung des oben wiedergegebenen Gedankenguts
innerhalb und außerhalb der Justiz des Landes
Nordrhein-Westfalen nicht nur eine schwerwiegende Straftat
begangen, sondern auch den Eindruck vermittelt, er identifiziere
sich mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem,
menschenverachtendem und den Nationalsozialismus
verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut.
OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2025 - 31 A 1775/23.O
Fazit:
Die
Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht handelt es sich
nicht um einen Tatbestand, der keine Rechtsfolgen nach sich
zieht, sondern um ein Fehlverhalten, das disziplinarrechtliche
Schritte bis hin zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach
sich ziehen kann. Auch strafrechtliche und sogar
haftungsrechtliche Folgen kommen in Betracht.
Welche
Disziplinarmaßnahmen dabei in Betracht kommen können im § 5 des
Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesdisziplinargesetz -
LDG
NRW) nachgelesen werden:
§ 5
LDG
NRW (Arten der Disziplinarmaßnahmen)
(1)
Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:
1.
Verweis (§ 6)
2.
Geldbuße (§ 7)
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4.
Zurückstufung (§ 9) und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2)
Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamte sind:
1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).
(3)
Personen im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf können
nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für ihre
Entlassung wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Nr. 1
und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes.
Auch
Versetzungen kommen in Betracht, wenn kommunikative Störungen
anders nicht unterbunden werden können. Dazu mehr an anderer
Stelle in diesem Aufsatz.
03 Die Treuepflicht ist historisch gewachsen
TOP
Bereits in
den einschlägigen Vorschriften des
Preußischen
Allgemeinen
Landrechts aus dem Jahr 1794 hieß es im
Zehnten
Titel, der die Rechte und Pflichten der Diener des Staates
festlegte, wie folgt:
§. 2.
Sie
[gemeint sind die Diener des Staates]
sind, außer den allgemeinen
Unterthanenpflichten,
dem Oberhaupte des Staats besondre Treue und Gehorsam schuldig.
§. 3.
Ein jeder ist nach der Beschaffenheit seines Amtes, und nach dem
Inhalte seiner Instruktion, dem Staate noch zu besondern
Diensten durch Eid und Pflicht
zugethan
[En01].
Treue
und Loyalität spielten aber auch schon im Nibelungenlied eine
herausragende Bedeutung, denn das Wort Treue wird dort immerhin
98 Mal verwendet. Hier nur ein paar Zitate aus dem
Nibelungenlied, die das Wort Treue betreffen:
-
Die
Fürsten gingen zu ihm · und sprachen alle drei:
Wißt
nun, Herr Siegfried ·
daß
euch immer sei
Unser
Dienst mit Treue · bereit bis in den Tod (S. 108).“
-
Er
bewies uns immer
Treue
· gar
williglich
tat er das (S. 134 – 135).
-
Was ich
dir hier
gelobe · mit
Treuen leist‘
ich dir das (S. 294).
-
Ich
geb‘ euch meine Treue · und reich‘ euch drauf die Hand (S.
359)
[En02].
Diese
Zitate habe ich deshalb in diesen Aufsatz eingefügt, weil
Joachim Paul (AfD) als Kandidat für die Wahl zum
Oberbürgermeister der Stadt Ludwigshafen im August 2025 unter
anderem wegen Ausführungen zu den Hobbits und zur
Nibelungentreue ausgeschlossen wurde
[En03].
Wie dem auch immer sei:
Zum Mäßigungsgebot und zur Zurückhaltung von Beamten bei ihrer
politischen Betätigung heißt es in einem Gutachten der
Wissenschaftlichen
Dienste im Deutschen Bundestag wie folgt:
2.1.3. Mäßigungsgebot
Gemäß § 60
Abs. 2
BBG
und § 33 Abs. 2
BeamtStG
haben Beamte „bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und
Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber
der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflicht ihres
Amtes ergibt“.
Es
verpflichtet Beamte
sich während der Amtsausführung einer politischen
Meinungsäußerung zu enthalten.
Sie handeln insoweit als
Amtswalter,
nicht als Privatperson und Grundrechtsträger. Eine Berufung des
Amtswalters
auf Grundrechte kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Politische
Meinungsäußerungen innerhalb des Dienstes sind nur als private
Diskussion unter Kollegen möglich, soweit dadurch die
Arbeitsleistung und das Betriebsklima nicht beeinträchtigt
werden. Unzulässig sind planmäßige Agitation und Äußerungen
gegenüber Dritten. Die Mäßigungspflicht außerhalb des Dienstes
kommt insbesondere mit Blick auf die gewählte Form einer
Meinungsäußerung in Betracht. Bezüglich des Inhalts einer
Meinung kann bei Äußerungen außerhalb des Dienstes die
Verfassungstreuepflicht Einschränkungen rechtfertigen.
Äußerungen, die auch deutliche Kritik an bestehenden politischen
Gegebenheiten beinhalten, bleiben möglich [En04].
04 Treuepflichtverletzung durch Mitgliedschaft
in der AfD?
TOP
Diese
Frage ist bisher noch nicht abschließend geklärt. Allein aus der
Mitgliedschaft zu dieser Partei eine „gesichert rechtsextreme“
Gesinnung ableiten zu wollen, ist nach der hier vertretenen
Rechtsauffassung nicht zulässig.
Das
Bundesamt für Verfassungsschutz begründete die Einstufung vor
allem mit der dokumentierten Ablehnung der Menschenwürdegarantie
sowie der Verbreitung völkisch-nationalistischer und
rassistischer Positionen innerhalb der AfD. Diese Einstufung
stützt sich auf umfangreiche Erkenntnisse des
Verfassungsschutzes und macht die AfD für alle Verwaltungsakte,
die eine Bewertung extremistischer Bestrebungen voraussetzen, zu
einem eindeutig als verfassungsfeindlich zu behandelnden Akteur.
Kurzum:
Eine Parteimitgliedschaft bei der AfD ist dennoch kein
automatischer Entlassungsgrund und wohl auch kein
Einstellungshindernis beim Zugang zu öffentlichen Ämtern, obwohl
diesbezüglich die Praxis von der Theorie abweicht.
05 Landesregierung NRW zur politischen
Treuepflicht
TOP
Auf die
Kleine Anfrage Nr. 2378 des Abgeordneten Sven W.
Tritschler
(AfD) an die Landesregierung NRW - Nr. 2378 vom 16.04.2019 -
Drucksache 17/5864, antwortete die Landesregierung am 20.5.2019
wie folgt:
Antwort der Landesregierung NRW – Drucksache 17/6310:
Frage 1:
Wie bewertet die Landesregierung die Pflicht zur politischen
Mäßigung, Neutralität, Unparteilichkeit und Verfassungstreue vor
dem Hintergrund der politischen Polarisierung?
Antwort der Landesregierung NRW:
Beamtinnen und Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- und Treueverhältnis. Durch diese Sonderstellung werden
ihnen eine Reihe besonderer Pflichten auferlegt. Aus § 33 Abs. 1
Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ergibt sich die
Verpflichtung zur parteipolitischen Neutralität bei der
Amtsführung. Die Pflicht, der Beamtinnen und, Beamten, ihre
Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum
Wohl der Allgemeinheit zu führen, ergibt sich zudem aus § 33
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Durch diese Verpflichtung haben
Beamtinnen und Beamte jeder verfassungsmäßigen Regierung loyal
zur Verfügung zu stehen. In einer Demokratie wird durch die
parteipolitische Neutralität des Beamtentums die
Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung insbesondere in
Zeiten politischer Veränderungen gesichert. Beamtinnen und
Beamte dürfen in ihrer Amtsführung gegenüber den Bürgerinnen und
Bürgern ohne Rücksicht auf ihre eigene politische Einstellung
nicht befangen erscheinen. Sie sind zur parteipolitisch
neutralen Amtsführung verpflichtet. Zum Leitziel der
Gemeinwohlverpflichtung
zählen
insbesondere die Achtung der Grundrechte und der Prinzipien des
Artikels 20 des Grundgesetzes
(GG).
Eine
unparteiische, gerechte, dem Gemeinwohl verpflichtete und für
alle Bürgerinnen und Bürger glaubwürdige Amtsführung ist nur
möglich, wenn alle Beamtinnen und Beamte von einer gemeinsamen
verfassungspolitischen Grundlage ausgehen. Deshalb bestimmt § 33
Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, dass sich die Beamtinnen und Beamte
durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren
Erhaltung eintreten müssen. Diese Verpflichtung ist umfassend;
sie betrifft gleichermaßen dienstliches wie außerdienstliches
Verhalten. Die politische Treuepflicht fordert von den
Beamtinnen und Beamten, dass sie sich eindeutig von Gruppen und
Bestrebungen distanzieren, die den Staat, seine
verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung
angreifen, bekämpfen oder diffamieren (BVerfG, Beschluss vom
22.05.1975, Az.: 2
BvL
13/73E).
Beamtinnen und Beamte sind generell zur Mäßigung verpflichtet,
wenn sie sich politisch betätigen (§ 33 Abs. 2 BeamtStG). Ihnen
wird grundsätzlich das Recht eingeräumt, sich politisch zu
engagieren, da sie als Grundrechtsträger ein Anrecht auf
Meinungsfreiheit und politische Mitgestaltung haben. Das
Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot soll dabei aber
sicherstellen, dass die unparteiische und gemeinwohlorientierte
Amtsführung nicht leidet. Dies betrifft nicht nur dienstliche
Entscheidungen, sondern auch das gesamte Verhalten innerhalb und
außerhalb des Dienstes. Bei der Meinungsäußerung außerhalb des
Dienstes – etwa im Wahlkampf – ist darauf zu achten, dass das
Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Verwaltung gewahrt wird.
Frage
3: Wie bewertet die Landesregierung diese Pflichten im
Hinblick auf Polizistinnen und Polizisten?
Antwort der Landesregierung NRW:
Für Beamtinnen und Beamte im Geltungsbereich des § 1 Abs. 1
Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG
NRW) gelten die Regelungen des § 33 BeamtStG gleichermaßen.
Insoweit haben auch Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen das
Neutralitätsgebot des § 33 Abs. 1 BeamtStG sowie das Mäßigungs-
und Zurückhaltungsgebot aus § 33 Abs. 2 BeamtStG zu beachten.
Dies gilt insbesondere in den Zeiten vor Wahlen. Aus diesem
Grund gibt das Ministerium des Innern des Landes
Nordrhein-Westfalen regelmäßig vor bevorstehenden Wahlen allen
Behörden, auch den Polizeibehörden des Landes
Nordrhein-Westfalen, auf, ihre Beschäftigten über den Inhalt der
„Hinweise zur Aufgabenerfüllung im öffentlichen Dienst des
Landes Nordrhein-Westfalen“ zu unterrichten. Für die
Polizeibehörden gilt dabei insbesondere, dass zwar die
polizeiliche Aufgabenerfüllung bei Wahlkundgebungen zu
gewährleisten ist, jedoch eine logistische Unterstützung oder
Mitgestaltung von Parteiveranstaltungen durch
Organisationseinheiten der Polizei nicht in Betracht kommt.
Welche
Zurückhaltung das Mäßigungsgebot verlangt, lässt sich nicht
abstrakt bestimmen,
sondern hängt
konkret von den jeweiligen Amtsfunktionen, der mit dem Amt
verbundenen Verantwortung und der öffentlichen Wahrnehmung des
Amtes ab. Dabei nimmt der Grad an Mäßigung und Zurückhaltung mit
steigender Nähe zu der dienstlichen Tätigkeit zu
[En05].
06 Verletzung der politischen Treuepflicht in
Uniform
TOP
Vielleicht ist es in diesem Sachzusammenhang gesehen korrekter,
von der Verletzung der Neutralitätspflicht zu sprechen, wenn
Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte aus nicht dienstlichen
Gründen als Uniformträger politische Positionen zum Ausdruck
bringen, oder anderweitig dadurch das Ansehen der Polizei
beschädigen.
Was
damit gemeint ist, soll an Beispielen aufgezeigt werden.
Eine
Uniform ist kein Partykostüm: Eine Kommissaranwärterin, also
eine Beamtin auf Widerruf, die sich in der Ausbildung für den
Polizeivollzugsdienst des Landes NRW befand, wurde aus dem
Polizeidienst entlassen, weil sie auf einer Party Teile ihrer
Uniform trug und sich dabei filmen ließ, wie sie einen als
Drogendealer verkleideten Gast verhaftete. Das Video wurde ins
Netz gestellt. Dadurch erlangte der Dienstherr Kenntnis von
diesem Vorgang.
LTO.de
vom 2.9.2025:
Das
VG
Düsseldorf bestätigte nun die Entlassung der Frau aus dem
Dienst. Ein solches Verhalten könne Zweifel an der
charakterlichen Eignung der jungen Frau begründen. Das entschied
das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG Düsseldorf, Beschl. v.
02.09.2025, Az. 2 L 2837/25)
[En06].
Politische Vorträge in Uniform nur mit Erlaubnis des
Dienstherrn:
Ohne
Erlaubnis können politische Meinungsäußerungen in Uniform
disziplinarische Folgen nach sich ziehen. Diese Erfahrung musste
die Bundespolizistin und Eisschnellläuferin Claudia Pechstein im
Juni 2023 machen, als sie in Uniform einen politischen Vortrag
anlässlich einer CDU-Veranstaltung hielt, in dem sie sich zur
Asylpolitik, zur Abschiebung abgelehnter Asylbewerber und zu
notwendigen polizeilichen Befugnissen äußerte, die ihr als
Verletzung der Neutralitätspflicht vorgeworfen wurden. Sie wurde
zu einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro verurteilt.
Wie dem auch immer sei:
Je größer
der Bezug zur Diensttätigkeit, desto größer muss die
Zurückhaltung bei der Ausübung politischer Meinungsäußerungen
sein.
Beamtinnen und Beamte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
auch außerhalb des Dienstes darauf bedacht sein, eine klare
Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen
Meinungskampf einzuhalten. Einschränkungen ergeben sich dabei
insbesondere für den Stil der politischen Betätigung und die
Wortwahl politischer Meinungsäußerungen.
BVerwG 2012:
Die Frage,
ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten
auf dessen politische Betätigung gestützt werden kann, ist
aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesverfassungs-
und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach sind Beamte
berechtigt, sich politisch zu betätigen; sie können sich dabei
auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs.
1 Satz 1 GG berufen. Erfasst werden mündliche oder schriftliche
Äußerungen aller Art, etwa in Vorträgen, bei Interviews, in
schriftstellerischer Tätigkeit, in Leserbriefen und Gesprächen.
An
anderer Stelle heißt es:
Grundsätzlich gilt, dass sich der Beamte einer politischen
Betätigung im Dienst regelmäßig zu enthalten hat. Im
außerdienstlichen Bereich hängt das erforderliche Maß der
Mäßigung und Zurückhaltung davon ab, ob und inwieweit die
politische Betätigung einen Bezug zur dienstlichen Stellung und
zu den dienstlichen Aufgaben aufweist. Jedenfalls muss der
Beamte auch außerhalb des Dienstes darauf bedacht sein, eine
klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen
Meinungskampf einzuhalten. Einschränkungen ergeben sich
insbesondere für den Stil der politischen Betätigung und die
Wortwahl politischer Meinungsäußerungen.
BVerwG,
Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 16.12
Mit anderen Worten:
Bei politischer Betätigung gegenüber der Allgemeinheit sollten
sich äußernde Beamtinnen und Beamten die Erwartungen ihres
Dienstherrn einhalten, die sich aus ihrer jeweiligen Stellung
und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.
§ 60 Abs. 2
BBG
(Grundpflichten)
(2)
Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige
Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer
Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf
die Pflichten ihres Amtes ergeben.
Das
bedeutet zwar nach Angaben der
Wissenschaftlichen
Dienste des Bundestags nicht, dass Beamten eine politische
Betätigung außerhalb der Amtsführung grundsätzlich verboten ist.
Doch solle sichergestellt sein, dass die unparteiische
Amtsführung darunter nicht leidet, weil sich daraus der Verdacht
von Parteilichkeit und Voreingenommenheit ableiten lässt.
07 Zugang AfD-Mitglieder zu öffentlichen Ämtern
TOP
Im
Zusammenhang mit der pauschalen Ablehnung von AfD-Mitgliedern
bei der Zulassung von Wahlen zu öffentlichen Ämtern hat das
VG
Stuttgart am 12. September 2025 einen Beschluss getroffen, aus
dem im Folgenden zitiert wird.
In diesem
Beschluss verpflichtete das
VG
Stuttgart den Landkreis Heilbronn dazu, die Wahlliste der
ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart neu zu
erstellen, da es sich auch bei der Auswahl ehrenamtlicher
Richter um Entscheidungen handele, auf die der Artikel 33 des
Grundgesetzes anzuwenden sei, denn auch ehrenamtliche Richter
seien Funktionsträger im Sinne des Artikels 33 GG.
Artikel 33 GG
(1)
Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen
staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2)
Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der
Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung
zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste
erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit
zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil
erwachsen.
(4) Die
Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe
in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu
übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis stehen.
(5) Das
Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und
fortzuentwickeln.
Da es
sich bei der Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters genauso,
wie das bei Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Fall ist,
um Personen handelt, die hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben
können, dürfen und sogar müssen, hat dieses Urteil durchaus auch
Auswirkungen auf die Frage der Benachteiligung von
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten allein wegen ihrer
Parteizugehörigkeit zur AfD.
VG
Stuttgart 2025:
Bereits im
Leitsatz 1 heißt es: 1. Art. 33 Abs. 2 GG findet auch auf
Personen Anwendung, die für die Aufnahme in die Vorschlagsliste
für ehrenamtliche Richter auszuwählen sind [Rn. 56].
Leitsatz 3.
Um eine offenkundig willkürliche Auswahlentscheidung handelt es
sich jedenfalls dann, wenn der rechtlich gebotene
Personenbezug
nicht erkennbar wird [Rn.
68 und
Rn.
73]
Hinweis:
Mit dem
notwendigen Personenbezug ist der Nachweis zu
verstehen, dass auf der Grundlage von nachvollziehbaren
Sachargumenten die auszuwählende Person die
freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnt und somit als
Funktionsträger für ein öffentliches Amt nicht in Betracht
kommen kann. Im Folgenden werden die Randnummern aus dem
Beschluss zitiert, die aufzeigen, dass es sich beim Ausschluss
von politisch Andersdenkenden nicht um Vermutungen,
Antisympathien oder anderen, subjektiv bestehenden Vorurteilen
handeln darf.
Rn.
56: (2) Art. 33 Abs. 2 GG findet auch auf Personen
Anwendung, die für die Aufnahme in die Vorschlagsliste für
ehrenamtliche Richter auszuwählen sind.
Rn.
57; Das Amt des ehrenamtlichen Richters ist ein öffentliches
Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom
06.05.2008 - 2 BvR 337/08 und andere, die hier
nicht aufgeführt werden, denn das folgende Zitat aus dem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2008 sagt
im Prinzip bereits alles aus, welchen Anforderungen Bewerber
aber auch Inhaber eines öffentlichen Amtes entsprechen müssen].
BVerfG 2008 – 2 BvR 337/08:
[19] Berufsbeamte und Berufsrichter unterliegen einer
politischen Treuepflicht, die zu den von Art. 33 Abs. 5 GG
garantierten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums
zählt. Gemeint ist damit nicht eine Verpflichtung, sich mit den
Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu
identifizieren. Gemeint ist vielmehr die Pflicht zur
Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte
dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und
sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies
schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben
zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse –
innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den
verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln – eintreten zu können,
solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine
verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden.
Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende
verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert
anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für
sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner
Treuepflicht und kann von diesem Boden aus auch Kritik äußern
und Bestrebungen nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse –
im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf
verfassungsmäßigen Wegen – unterstützen. Die Treuepflicht
gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu
bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass
der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und
gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt. Die politische
Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im
Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung
gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten, dass er
sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die
diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende
Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.
BVerfG,
Beschluss vom 6. 5. 2008 – 2 BvR 337/08
Rn. 58:
Art. 33
Abs. 2 GG ist funktionsgerecht auf das Amt des ehrenamtlichen
Richters anzuwenden, wobei dem Gesetzgeber insoweit ein
Ausgestaltungsspielraum zusteht. Auch bei ehrenamtlichen
Richtern gilt jedoch die Minimalanforderung aus Art. 33 Abs. 2
GG, die in der Herstellung eines Personenbezugs im Rahmen einer
Auswahlentscheidung besteht.
Rn. 68:
Die
Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Aufstellung der
Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter hat der
Antragsgegner [der Landkreis Heilbronn] vorliegend nicht
erfüllt; es liegt eine offenkundig willkürliche Entscheidung
vor.
Rn. 73:
Um eine
offenkundig willkürliche Entscheidung handelt es sich mithin
jedenfalls dann, wenn eine Liste zur Abstimmung gestellt wird
und der rechtlich gebotene Personenbezug nicht anderweitig
erkennbar wird.
Rn. 74:
Bei dem von
dem Antragsgegner konkret angewandten Verfahren, namentlich dem
Aufstellen der Vorschlagsliste durch Abstimmung über einzelne
von den Fraktionen und Gruppen eingebrachten Listen, ist unter
Berücksichtigung der von ihm zur Verfügung gestellten
Informationen gerade nicht erkennbar, dass ein derartiger
Personenbezug mit der Abstimmung der einzelnen Listen
einherging.
Hinweis:
Ein solcher Personenbezug kann auch nicht einer bloßen
Mitgliedschaft der AfD unterstellt werden, das, in Anlehnung an
den Beschluss des
VG
Stuttgart entweder als eine willkürliche Entscheidung anzusehen
ist, solch eine Entscheidung aber wahrscheinlich werden lässt,
was als ein Blick in das noch ausstehende Hauptverfahren
erkennen lässt, in dem solch eine Einschätzung ebenfalls zu
erwarten ist.
Vor dem
Hintergrund dessen, dass ein Abstimmungsverfahren mittels Listen
eine willkürliche Entscheidung - wie ausgeführt - jedenfalls
wahrscheinlicher werden lässt, oblag es dem Antragsgegner - auch
im Rahmen einer Kontrolle auf bloße offensichtliche Willkür -,
einen solchen Personenbezug, in irgendeiner Form, etwa mit Hilfe
der Niederschrift über die Sitzung des Kreistags oder auf
sonstige Weise sichtbar zu machen. Vorliegend hat der
Antragsgegner es jedoch versäumt, in irgendeiner Art und Weise
sichtbar zu machen, dass die Nichtaufnahme des Antragstellers zu
2 in die Vorschlagsliste personenbezogen erfolgte.
Rn. 76:
Ob der
Antragsteller zu 2 [der ausgeschlossene Bewerber] im Ergebnis zu
Recht nicht in die Vorschlagsliste zur Wahl der ehrenamtlichen
Richter für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgenommen wurde,
kann nach Aktenlage nicht beurteilt werden. Infolge der
ausgebliebenen näheren Auseinandersetzung mit den
vorgeschlagenen Personen sind etwaige Zweifel an der
Verfassungstreue des Antragstellers zu 2, die über die in diesem
Zusammenhang nicht ausreichende Zugehörigkeit zu der Partei der
AfD (...)
hinausgehen,
ebenfalls nicht dargetan und für die Kammer auch sonst nicht
ersichtlich. Indes ist nicht ausgeschlossen, dass bei erkennbar
personenbezogener Nichtaufnahme in die Vorschlagsliste auch
sämtliche von der AfD vorgeschlagene Personen nicht in die
Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter
aufgenommen werden und somit das Ergebnis der vom Antragsgegner
getroffenen Auswahlentscheidung auch ohne Verletzung von Art. 33
Abs. 2 GG zustande kommen kann.
VG
Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2025 – 5 K 8212/25
08 Bekenntnis zu Björn Höcke ist ein
Dienstvergehen
TOP
Diese
Überschrift rechtfertigt sich dadurch, dass in einem Urteil des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.3.2025 - 38 K 2590/22 der
Name Björn Höcke 21 Mal genannt wird.
Anlass für
dieses Urteil war die Klage eines Beamten auf Lebenszeit des
BGS, der auf seinem privaten Facebook-Account einen bei
ntv.de
veröffentlichten Artikel vom selben Tage kommentiert hatte. Der
Artikel trägt den Titel „Beamten mit Nähe zu AfD-Flügel droht
Ärger“.
Mit
Disziplinarverfügung vom 03. Dezember 2021 wurde gegen den
Kläger eine Kürzung seiner Dienstbezüge in Höhe von einem
Zwanzigstel für die Dauer von 12 Monaten angeordnet.
Diesbezüglich heißt es in dem Urteil wie folgt:
Rn.
26:
Nach
Abschluss der Ermittlungen stehe fest, dass der Kläger am 08.
Oktober 2019 auf seiner privaten Facebook-Seite unter seinem
Namen einen Artikel von N-TV („Beamten mit Nähe zur AfD droht
Ärger“) eingestellt und diesen um die persönliche Aussage „Ich
bekenne mich zu AfD, wähle sie fleissig und würde am liebsten
Björn Höcke in einer, Achtung !: „Führungsrolle“ :) sehen. Bin
seit 29 Jahren im Polizeivollzugsdienst !“
Rn.
27:
Dieser Facebook-Beitrag sei als öffentliche Äußerung anzusehen.
Zwar sei der Beitrag aufgrund der
Privatsphäreeinstellung
nicht für jeden Nutzer sichtbar gewesen. Aufgrund der Vielzahl
von Facebook-Freunden handele es sich jedoch nicht mehr um einen
Kommentar im privaten Bereich. Zudem verdeutliche der Hinweis
auf die Polizeizugehörigkeit, dass der Kläger nicht allen
Facebook-Freunden persönlich bekannt sei.
Rn.
13:
Nach
Angaben des Deutschen Beamtenbundes (DBB) dürfen sich Beamte
sehr wohl politisch betätigen, solange sie sich im Dienst mit
der Äußerung ihrer Ansicht zurückhalten. ‚Die Grenze ist immer
da erreicht, wo die – auch außerhalb des Dienstes – vertretenen
Positionen im Widerspruch zur verfassungsmäßigen Grundordnung
stehen und damit das geforderte Eintreten für die freiheitlich
demokratische Grundordnung verletzt wird‘, informiert der DBB
weiter.
In den
Entscheidungsgründen des
VG
Düsseldorf, dass die Klage des Polizeibeamten gegen die
Gehaltskürzung als unbegründet zurückwies, heißt es unter
anderem:
Rn.
45:
Die
zulässige Klage ist nicht begründet.
Rn.
48:
Die
Disziplinarverfügung ist formell rechtmäßig.
Rn.
49:
Die angefochtene Disziplinarverfügung ist auch materiell
rechtmäßig. [...].
Rn.
50:
Der Kläger hat durch seinen Facebook-Eintrag [...] Ein
Dienstvergehen begangen, das im Ergebnis mit einer Kürzung
seiner Dienstbezüge in Höhe von einem Zwanzigstel für die Dauer
von 12 Monaten zu ahnden ist.
Rn.
52:
Hiernach
stellte der Kläger am 00. Oktober 2019 auf seiner privaten
Facebook-Seite unter seinem Namen einen Artikel von N-TV
(„Beamten mit Nähe zur AfD droht Ärger“) ein und ergänzte diesen
um die persönliche Aussage „Ich bekenne mich zur AfD, wähle sie
fleißig und würde am liebsten Björn Höcke in einer, Achtung!:
„Führungsrolle“ :) sehen. Bin seit 29 Jahren im
Polizeivollzugsdienst!“.
Rn.
53:
Die disziplinarrechtliche Würdigung dieses Sachverhalts ergibt,
dass der Kläger ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen
hat.
Rn.
55:
Insoweit bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung der
Frage, ob der Kläger innerdienstlich gegen seine Pflicht zur
Verfassungstreue verstoßen hat (hierzu unter 2.). Denn es liegt
jedenfalls ein außerdienstlicher Verstoß gegen die
Wohlverhaltenspflicht gem. § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG (hierzu unter
3.) und die Neutralitäts- und Mäßigungspflicht gem. § 60 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 BBG (hierzu unter 4.) vor, die die verhängte
Kürzung der Dienstbezüge rechtfertigen.
Rn.
57:
Das öffentliche Interesse an Strafverfolgung und disziplinarer
Ahndung muss ausnahmsweise zurücktreten, wenn Äußerungen ohne
echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder
Freundeskreis, oder einem vergleichbaren besonderen
Näheverhältnis gefallen sind und wenn der Betroffene aufgrund
der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der
Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden
seiner Äußerung rechnen muss.
Rn.
59:
Eine derartige berechtigte Vertraulichkeitserwartung ist hier
schon aufgrund des gewählten Kommunikationsmediums nicht
anzunehmen.
Rn.
61:
Bei Facebook handelt es sich um das am meisten genutzte soziale
Netzwerk der Welt, das gerade auf eine Kommunikation unter den
Nutzern angelegt ist. Wesentliches Charakteristikum ist die
Like- bzw. Gefällt mir- Schaltfläche, mit dem der Nutzer mit
einem Klick eine Befürwortung zum Ausdruck bringen kann. Durch
die unter jedem Eintrag vorhandenen Optionen – „gefällt mir“,
„kommentieren“ und „teilen“ - werden die Nutzer zur
Stellungnahme aufgefordert, die nach den Optionen insbesondere
in einer (schlichten) Zustimmung oder in einem Kommentieren
liegen kann.
Rn.
63:
Ist damit die Nutzung dieser Plattform gerade auf eine
Weiterverbreitung gerichtet, fehlt es – unabhängig davon, über
wie viele Freunde der Kläger bei Facebook tatsächlich verfügt
oder wie viele Freunde ein durchschnittlicher Nutzer dieser
Plattform hat – an einer Kommunikationssituation, bei der der
Kläger sicher davon ausgehen konnte, dass die Leser des Eintrags
diesen für sich behalten würden.
Rn.
67:
Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG müssen sich Beamtinnen und Beamte
durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren
Einhaltung eintreten.
Rn.
68:
Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit
verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs.
4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in
besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und
Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung
des Staates, sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“
dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des
Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen.
Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen
Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört
es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im
Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der
Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für
sie eintritt.
Rn.
70:
Der Beamte, der „sozusagen als Staat Befehle geben kann“, muss
sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne
innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine
Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte
Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert
ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem
der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen,
rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu
identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus,
an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für
Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den
verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange
damit nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige
Grundlage in Frage gestellt werden. An einer „unkritischen“
Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse
haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die
geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als
schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt
und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen,
dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn
ergreifen.
Rn.
72:
Die Treuepflicht fordert mehr als nur eine formale korrekte, im
Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung
gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten
insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und
Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine
verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung
angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet,
dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen
positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich
lohnt. Der Staat – das heißt konkreter, jede verfassungsmäßige
Regierung und die Bürger – muss sich darauf verlassen können,
dass der Beamte in seiner Amtsführung Verantwortung für diesen
Staat, für „seinen“ Staat zu tragen bereit ist, dass er sich in
dem Staat, dem er dienen soll, zu Hause fühlt – jetzt und
jederzeit.
Rn.
74:
Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes
Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der
„mangelnden Gewähr“ dafür, dass der Beamte jederzeit für die
freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde,
sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht.
Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass
man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem
Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. § 60
Abs. 1 Satz 3 BBG verlangt nicht eine Gesinnung, sondern stellt
auf das Verhalten des Beamten ab. Ein verhaltensbezogener
Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Dienstvergehens liegt
erst dann vor, wenn der Beamte aus seiner politischen
Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der
verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für
die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit
seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne
seiner politischen Überzeugung zieht und auf der Grundlage
seiner politischen Überzeugung handelt.
Rn.
76:
Ggf. ist festzustellen, ob eine Gesamtschau der vorgeworfenen
Handlungen und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbilds
des Beklagten eine innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eindeutig
erkennen lässt.
Rn.
78:
Der Begriff der „freiheitlich demokratischen Grundordnung“
konzentriert sich auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für
den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich
sind. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist
danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das
die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am
politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der
Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist.
Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der
Rechtsstaatlichkeit.
Rn.
80:
In
Anwendung dieser Maßstäbe legt der Inhalt des
streitgegenständlichen Facebook-Posts nahe, dass sich der Kläger
jedenfalls teilweise von Fundamentalprinzipien der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgewendet hat.
Rn.
81:
Bei der AfD, zu der sich der Kläger nach dem ersten Satz seiner
Kommentierung bekennt und die er nach seinen Angaben wählt bzw.
gewählt hat, handelt es sich um eine Partei, die nicht auf der
Grundlage von Art. 21 Abs. 2 GG verboten ist, jedoch - nach
einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung -,
Rn.
83:
Ob Unterstützungshandlungen für derartige Parteien einen Verstoß
gegen die Verfassungstreuepflicht darstellen, richtet sich nach
den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Rn.
85:
Handelt es sich bei diesen Unterstützungshandlungen wie hier um
Äußerungen, ist bei deren disziplinarrechtlicher Würdigung von
ihrem objektiven Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein
unbefangener Dritter verstehen muss. Dabei sind alle
Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der
sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der sich die
Bekundung bewegt, zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Deutung
ist nicht die subjektive Absicht, sondern der Sinn, den die
Bekundung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und
verständigen Dritten hat. Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen
andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen
werden, bevor ihnen eine zu einer Sanktionierung führende
Bedeutung zugrunde gelegt wird.
Rn.
87:
Ausgehend hiervon stellt die Äußerung des Klägers, er würde am
liebsten Björn Höcke in einer „Führungsrolle“ sehen, eine
Sympathiekundgabe für diesen Politiker und dessen politische
Ansichten dar. Gleichzeitig beinhaltet sie eine Werbung für die
Ziele der innerparteilichen Gruppierung „Der Flügel“, dessen
Mitbegründer und maßgeblicher Repräsentant Björn Höcke war. Sie
ist im Kontext des kommentierten Zeitungsartikels als Wunsch zu
verstehen, dass sich diese politischen Positionen sowohl
innerparteilich innerhalb der AfD als auch insgesamt in der
Landes- und Bundespolitik durchsetzen mögen. Damit macht sich
der Kläger gerade diejenigen Positionen innerhalb der AfD zu
eigen, die vom Verfassungsschutz und der Rechtsprechung wegen
Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung,
insbesondere gegen das Grundprinzip der Menschenwürdegarantie,
als „erwiesen extremistisch“ bewertet werden.
Rn.
105:
Für die Absicht einer werbenden Einwirkung auf die Umgebung
spricht insbesondere, dass es sich bei Facebook, wie bereits
oben dargestellt, um ein soziales Netzwerk handelt, das gerade
auf Kommunikation unter den Nutzern angelegt ist, weil die
Nutzer schon durch die unter jedem Eintrag vorhandenen Optionen
- „gefällt mir“, „kommentieren“ und „teilen“ - zur Stellungnahme
aufgefordert werden, die nach den Optionen insbesondere in einer
(schlichten) Zustimmung oder in einem Kommentieren liegen kann.
Dabei handelt es sich - jedenfalls bei politischen
Themensetzungen - der Sache nach bereits um eine politische
Auseinandersetzung.
Rn.
109:
Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG muss das Verhalten der Beamtinnen
und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und
dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
Rn.
110:
Ein Beamter ist im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation
staatlichen Handelns verpflichtet, bereits den Schein der
Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat
diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu
vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon
das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine
disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar.
Dies ist ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte
Unschuldsvermutung anzunehmen, wenn das den „bösen Schein“
begründende (außerdienstliche) Verhalten (in besonderer Weise)
geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen
Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen.
Pflichtwidrig handelt also auch der Beamte, der zwar kein Gegner
der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, durch
konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft.
Rn.
112:
Ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und
vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes liegt mithin
vor, wenn der Beamte den Eindruck erweckt, sich mit der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung entgegenstehendem
Gedankengut zu identifizieren. Einen solchen Rechtsschein hat
der Kläger mit der oben dargestellten Sympathiekundgabe und
Werbung für die von Teilen der AfD vertretenen
rechtsextremistischen Positionen gesetzt und durch die Nutzung
des Kommunikationsmediums Facebook zu einer weiteren Verbreitung
dieses Gedankenguts beigetragen.
Rn.
113:
Der Verstoß gegen die Dienstpflicht ist als außerdienstlich zu
bewerten. Ein Zusammenhang zwischen dem Facebook-Beitrag und der
dienstlichen Tätigkeit des Klägers bestand nicht. Das
außerdienstliche Verhalten des Klägers erfüllt gleichwohl den
Tatbestand eines Dienstvergehens nach § 77 Abs. 1 BBG, weil es
nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet
ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu
beeinträchtigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein
Polizeibeamter in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens-
und Garantenstellung genießt.
Rn.
115:
Diese wird in erheblichem Maße beschädigt, wenn der Eindruck
entsteht, dass ein Polizeibeamter befürwortet, den Schutz der
Menschenwürde hinsichtlich bestimmter Personengruppen außer
Geltung zu setzen und deutschen Staatsangehörigen mit
Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status
zuzuerkennen.
Rn.
116:
Das Verhalten des Klägers verstößt schließlich auch gegen die
Neutralitäts- und Mäßigungspflicht.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.3.2025 - 38 K
2590/22
09 Meinungsäußerungen in Chats
TOP
Das
Oberverwaltungsgericht hat im Mai 2025 entschieden, dass die
Einstellung von rechtsextremistischen, rassistischen,
menschenverachtenden und sonst intolerablen Inhalten in einen
Chat die sofortige Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten, der
sich im Beamtenverhältnis auf Probe befindet, zu rechtfertigen
vermag.
In
der Pressemitteilung des OVG NRW vom 21.5.2025 heißt es unter
anderem:
Der
25-jährige Beamte wurde in der Polizeiwache Bottrop eingesetzt.
Im Rahmen eines gegen einen anderen (ehemaligen)
Polizeivollzugsbeamten gerichteten Verfahrens wurde dessen
Mobiltelefon beschlagnahmt und ausgewertet. Dabei wurde
festgestellt, dass der Antragsteller Mitglied in Chatgruppen
war, in denen eine Vielzahl von Dateien eingestellt worden
waren, deren Inhalt der Dienstherr als rechtsextremistisch,
rassistisch, menschenverachtend oder sonst intolerabel erachtet.
Das Land entließ den Antragsteller daraufhin wegen fehlender
charakterlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Er
habe drei Bilddateien und eine Videodatei vorgenannten bzw.
tierpornographischen Inhalts in die Chats eingestellt. Der
Antragsteller habe solche Inhalte anderer Chat-Mitglieder
darüber hinaus passiv hingenommen und sich nicht gegen sie
gestellt. Zudem bestehe der strafrechtliche Verdacht des
Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Den gegen die
Entlassungsverfügung gerichteten Eilantrag hat das
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgelehnt. Die dagegen vom
Antragsteller erhobene Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht
blieb erfolglos [En07].
Im
Urteil des OVG heißt es, darauf Bezug nehmend, dass auch gute
Leistungen und tadellose Dienstauffassung in der Vergangenheit,
einer Entlassung nicht entgegenstehen, wie folgt:
OVG NRW 2025:
Der Umstand, dass ein Beamter, an dessen charakterlicher Eignung
für den Polizeivollzugsdienst durchgreifende Zweifel bestehen,
in der Vergangenheit fachlich gute Leistungen gezeigt haben und
seinen Dienst bislang beanstandungsfrei verrichtet haben mag,
lässt auch nicht das besondere öffentliche Interesse an dessen
sofort vollziehbarer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf
Probe entfallen. Vielmehr hat, wie bereits ausgeführt, im
öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung
im Polizeivollzugsdienst, die Voraussetzung für die
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist,
jedweder - auch nur kurzfristige oder vorübergehende - Einsatz
charakterlich
ungeeigneter
Beamter
zu unterbleiben.
OVG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2025 - 6 B 1231/24
10 PolitischeTreuepflicht &
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
TOP
In Anbetracht der Tatsache, dass bereits eine Vielzahl von Meldestellen unter Einsatz
von Software die sozialen Netzwerke scannen, um dort Beiträge zu
finden, die als Hass und Hetze „meldepflichtig“ erscheinen,
dürfte jede Polizeibeamtin und jeder Polizeibeamte gut beraten
sein, zur Vermeidung der Durchsetzung von
Durchsuchungsbeschlüssen durch die eigenen Kollegen, sich nicht
nur in
sozialen Netzwerken, sondern auch in behördeninternen Netzen „gesittet“ zu benehmen.
Warum?
Leichtverständliche Antwort:
Weil ein wertschätzender Umgangston sowohl in als auch außerhalb
von Behörden eine Selbstverständlichkeit sein sollte.
Antwort des Gesetzes- und Verordnungsgebers:
Die nachfolgend zitierten Stellen aus dem "Erlass zur Errichtung
und Organisation interner Meldestellen im Geschäftsbereich des
Ministeriums des Innern Nordrhein-Westfalen nach dem
Hinweisgeberschutzgesetz - Runderlass des Ministeriums des
Innern - 51-01.17.01 - vom 21. Juli 2023 machen mehr als
deutlich, dass dieser Erlass auch im Zusammenhang mit den
Grenzen der politischen Meinungsfreiheit für die
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten von Bedeutung ist.
Dieser Erlass wurde auf der Grundlage des Gesetzes für einen
besseren Schutz hinweisgebender Personen
(Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG), bei dem es sich um ein
Bundesgesetz handelt, in Verbindung mit dem "Gesetz zur
Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz
hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG)
und zur ergänzenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum
Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
(Hinweisgeberschutzgesetz-Ausführungsgesetz NRW – HinSchG AG
NRW), bei dem es sich um ein Landesgesetz handelt, erlassen:
Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG - Bund
Allein das Inhaltsverzeichnis des HinSchG macht deutlich, wie
der Gesetzgeber glaubt, respektloses Verhalten ausmerzen zu
können.
HinSchG AG NRW
Zurück zum Erlass NRW:
Dort heißt es
unter anderen: 4.2
Schutz der Identität
Die interne Meldestelle
behandelt die Identität der hinweisgebenden Person vertraulich.
Die Identität der hinweisgebenden Person darf ohne deren
ausdrückliche Zustimmung keinen anderen Personen als gegenüber
den befugten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der internen
Meldestelle sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben
unterstützenden Personen bekannt werden. Dies gilt auch für alle
anderen Informationen, aus denen die Identität der
hinweisgebenden Person direkt oder indirekt abgeleitet werden
kann. 5
Aufgabe, Rechte und Pflichten der
internen Meldestelle
Die interne Meldestelle hat die
Aufgabe, Meldungen nachzugehen, die Stichhaltigkeit der Meldung
zu prüfen und dazu beizutragen, etwaige Verstöße abzustellen.
Sie ergreift insbesondere die erforderlichen Folgemaßnahmen.
5.3
Dokumentation
Die interne Meldestelle ist
verpflichtet, Meldungen, Rechercheergebnisse, Folgemaßnahmen
sowie alle weiteren im Zusammenhang mit einer Meldung stehenden
Dokumente in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des
Vertraulichkeitsgebots zu dokumentieren. Die Dokumentation ist
drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen. Die
Dokumentation kann länger aufbewahrt werden, um die
Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach anderen
Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und
verhältnismäßig ist (§ 11 des Hinweisgeberschutzgesetzes).
Erlass im Volltext
Nur zur Erinnerung:
Es dürfte sich
herumgesprochen haben, dass schon ein „Schwachkopf“ oder das
Zitieren des Titels eines Gedichts von Kurt Tucholsky aus dem
Jahr 1930, strafrechtliche Folgemaßnahmen nach sich ziehen kann.
Wie dem auch immer sei:
Die ersten beiden Strophen des Gedichts von Kurt Tucholsky sind
auch heute noch lesenswert, denn sie beschreiben auch eine
Entwicklung im Hier und im Jetzt, die Anlass zur Sorge bietet
und die mit der Einrichtung von Meldestellen noch längst nicht
ihr demokratiezersetzendes Ziel erreicht haben dürfte.
Kurt Tucholsky: Deutschland erwache!
TOP
Ich gehe
davon aus, dass Manuel Ostermann, Polizeibeamter und seit 2023
erster stellvertretender Bundesvorsitzender der
Deutschen
Polizeigewerkschaft (DPolG)
– einer konservativ-rechts
ausgerichteten Polizeigewerkschaft
– sich noch die Freiheit nehmen kann, was Pressesprechern in
Polizeibehörden, die sich nicht für eine Polizeigewerkschaft,
sondern für eine Polizeibehörde äußern, in der Klarheit, wie Manuel
Ostermann das tut, sich auf dünnes Eis begeben, wenn sie ehrlich
sein wollen.
Das Interview kann über den folgenden Link
aufgerufen werden.
«Deutschland verroht»: Manuel Ostermann
über die Stadtbild-Debatte und Kanzler Friedrich Merz
11 Zukunft der Treuepflicht
TOP
Genauso
wie an dem Wort „Stadtbild“, könnten sich schon bald sich auch an dem Wort
„Treuepflicht“ die Geister scheiden, denn genauso wie
das Wort Stadtbild/Straßenbild, sind beide Sprachfiguren
- gemeint sind Straßenbild und Treue - historisch vorbelastet:
Stadtbild/Straßenbild: Zum Stadtbild hat sich Joseph
Goebbels meiner Kenntnis nach nicht geäußert, wohl aber zu dem
Wort „Straßenbild“.
Straßenbild: 1941 notierte Joseph Goebbels in seinem
Tagebuch folgenden Eintrag: [Juden] „verderben nicht nur das
Straßenbild, sondern auch die Stimmung“. Er meinte keine
Architektur, sondern die Anwesenheit von Juden. Seine Sprache
bereitete vor, was ab 1942 industriell organisiert wurde: das
Verschwinden von Menschen, die nicht in das gewünschte
Straßenbild
passten.
Quelle des Tagebucheintrags als Screenshot
Daraus
schließen die „Gutmenschen von heute“, dass Ähnliches mit
Migranten passieren wird, wenn es zu einem wirklichen
Politikwechsel käme, den zu verhindern, deshalb Aufgabe all
derjenigen zu sein hat, die
UnsereDemokratie
schützen
wollen, weil es zu ihr keine Alternative gibt.
Treuepflicht: Auch dieses Wort hat es in sich. In einem
Gutachten über die Verwendung strafbarer Kennzeichen im Sinne
von § 86a StGB des wissenschaftlichen Dienstes im Deutschen
Bundestag aus dem Jahr 2009 heißt nämlich auf der Seite 14, die
verbotenen Parolen betreffend, wie folgt:
WD
7 - 3000 - 128/09:
Weiterhin erfasst ist der Wahlspruch der SS, „Meine Ehre heißt
Treue“ – und zwar auch in der leicht abgewandelten Form „Unsere
Ehre heißt Treue“ [En08].
Und auch
in Hitlers „Mein Kampf“ heißt es:
Mein
Kampf: Seite 220:
Wir
Alten, die mit dem Regiment einst ausgezogen, standen in
ehrfürchtiger Ergriffenheit an dieser Schwurstätte von „Treue
und Gehorsam bis in den Tod“.
Mein
Kampf: Seite 587:
Es war ein
schöner Glaube, den großen Kampf um das Dasein eines Volkes
durchfechten zu können, lediglich gestützt auf die aus der
Erkenntnis der Notwendigkeit heraus geborene und erhaltene
freiwillige Treue [En09].
Auch wenn das
Wort Pflicht fehlt, versteht sich die oben skizzierte Treue
dennoch als eine Pflicht und nur deshalb nicht als eine Pflicht
benannt wurde, weil sie freiwillig und von ganzem Herzen,
sozusagen unter absoluter Hingabe und
Dienstleistungsbereitschaft geleistet wurde.
Ach ja,
sogar im Nibelungenlied wird das Wort Treue 98 Mal verwendet.
Davon
nur zwei Beispiele:
-
Die
Fürsten gingen zu ihm · und sprachen alle drei: „Wißt nun,
Herr Siegfried · daß euch immer sei Unser Dienst mit Treue ·
bereit bis in den Tod.“
-
Er
bewies uns immer
Treue
· gar
williglich
tat er das.“
[En10]
Bei so
viel Treue erweckt das Wort Treuepflicht unweigerlich nicht nur
einen konservativen, sondern sogar schon einen
rechtsextremistischen Zungenschlag. Ob es für dieses Wort einen
gleichwertigen Ersatz gibt, das vermag ich nicht zu beurteilen:
Loyalität zum Beispiel.
Festzustellen ist in diesem Sachzusammenhang, dass der § 35 des
Beamtenstatusgesetzes heute die Überschrift
Folgepflicht
trägt, denn das hört sich schon viel demokratischer und weniger
rechtsextrem an als die Überschrift
Gehorsamspflicht,
die vor dieser Änderung im Beamtenstatusgesetz verwendet wurde.
Wie dem auch immer sei:
Hinsichtlich des Gebrauchs von Sprache kann Polizeibeamtinnen
und Polizeibeamten von heute nur empfohlen werden, sich an dem
Sprachgebrauch zu orientieren, der in den Behörden erwartet
wird, in denen sie ihren Dienst versehen.
Immerhin
haben schon gut 50 Prozent der Normalbürger begriffen, dass es
besser für sie ist, zu schweigen und sich bei ihren
Meinungsäußerungen in Zurückhaltung zu üben, so zumindest die
Ergebnisse von aktuellen Meinungsumfragen zur Meinungsfreiheit
(Stand Oktober 2025).
Da
hinsichtlich der Äußerung politischer Ansichten von
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten noch mehr Zurückhaltung
eingefordert wird, dürfte der Wahl der richtigen Worte von
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sowohl inner- als auch
außerdienstlich, heute eine noch größere Bedeutung zukommen, als das in
der Vergangenheit bereits der Fall gewesen ist, zumal auch die
Posts von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in den sozialen
Netzwerken von Meldestellen gescannt und weitergeleitet werden.
Wie dem auch immer sei:
Die Grenzen des Sagbaren werden enger. Wer als Polizeibeamtin
oder auch als Polizeibeamter meint,
frei sprechen
zu können, muss mit disziplinaren Maßnahmen rechnen, wenn
dadurch der „Duldungsmaßstab seiner Vorgesetzten“ überschritten
wurde.
Im
schlimmsten Fall sogar mit einer Anklage. Und da sitzen dann die
unbedacht redenden und schreibenden Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamten dann gemeinsam mit anderen auf der Anklagebank,
wie das bereits der finnischen Innenministerin
Päivi Räsänen
passiert ist, weil sie aus der Bibel zitiert hat, neben einem
Priester, der die Wahrheit seines Glaubens ebenfalls nicht
widerrufen wollte, weil die Bibel nur Männer und Frauen kennt, zusammen mit einem Polizisten, der getwittert
hat, was er tatsächlich über Gendergerechtigkeit, über das
Stadtbild oder die hohe Kriminalitätsbelastung von jungen
männlichen Migranten denkt.
Allein die
Kriminalitätsbelastungszahlen aus den amtlichen Statistiken
werden ihm dann wenig nutzen, wenn sich aus seinen Worten
Rassismus, Sexismus oder Faschismus ableiten lässt.
Anders ausgedrückt:
So lange, wie es keine klare Definition davon gibt, was als eine
rechtswidrige Hassrede anzusehen ist, muss im Deutschland von
heute mit allem gerechnet werden. Die beste Antwort, die
Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte anlässlich von
Demonstrationen einem Demonstranten geben können, der vor ihnen
die Hacken zusammenknallt „scheiß Nazis“ brüllt und dabei
die Faust in den Himmel reckt, in ruhigem und besonnenem Ton zu
entgegnen: „Halb so schlimm. Sie können ja nichts dafür. Wie
kann ich Ihnen helfen?“
12 Quellen
TOP
Endnote_01
Zitiert nach: https://www.koeblergerhard.de/Fontes/
ALR2fuerdiepreussischenStaaten1794Teil2.htm
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Endnote_02 Jazzybee Verlag; Simrock, Karl
Joseph. Das Nibelungenlied. Kindle-Version.
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Endnote_03 Cicero.de vom 12.8.2025: AfD-Kandidat
Joachim Paul in Ludwigshafen - Wahlausschluss wegen Hobbits und
Nibelungentreue. Der Entzug des passiven Wahlrechts des
AfD-Bürgermeisterkandidaten in Ludwigshafen erinnert an einen
schlechten Politthriller. Es ist absurd: Der Verfassungsschutz
argumentiert mit dem „Herrn der Ringe“ und dem Nibelungenlied.
https://www.cicero.de/innenpolitik/afd-kandidat-joachim-
paul-in-ludwigshafen-wahlausschluss-wegen-hobbits-und-nibelungentreue
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Endnote_04
Wissenschaftliche Dienste im Deutschen Bundestag. ienstPflichten
von Beschäftigten im öffentlichen Dienst. WD 6 - 3000 - 063/23.
Seite 6:
https://www.bundestag.de/resource/blob/963346/WD-6-063-23-pdf.pdf
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Endnote_05 Antwort
der Landesregierung NRW:
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/
dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-6310.pdf
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Endnote_06 LTO.de vom 2.9.2025: VG Düsseldorf
zur Bekleidung auf Mottofeier. Polizistin wegen Uniform als
Partykostüm entlassen.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/
vg-duesseldorf-keine-polizei-uniform-auf-mottoparty
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Endnote_07 OVG NRW
Pressemitteilung vom 21.5.2025:
https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/
pressemitteilungen/16_250521/index.php
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Endnote_08 Deutscher Bundestag -
Wissenschaftliche Dienste 2009: Das strafbare Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB
im Spiegel der Rechtsprechung.
https://www.bundestag.de/resource/blob/494350/5a78d7f0e03edf54b6cf
171b24311aef/Das-strafbare-Verwenden-von-Kennzeichen--data.pdf
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Endnote_09 ADOLF
HITLER: MEIN KAMPF: Zwei Bände in einem Band. Ungekürzte Ausgabe
– 1925 & 1926 – Zentralverlag der NSDAP., Frz. Eher Nachf.,
G.m.b.H., München: http://acdc2007.free.fr/meinkampf.pdf
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Endnote_10 Jazzybee
Verlag; Simrock, Karl Joseph. Das Nibelungenlied (S.134-135).
Jazzybee Verlag. Kindle-Version.
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