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Haftung von Behörden
und Amtswaltern
Inhaltsverzeichnis:
01 Staats- und
Amtshaftung 02 Verschuldensunabhängige Haftung 03
Haftung
für rechtswidriges polizeiliches Handeln 04
Haftung für
Maßnahmen von Amtswaltern 05 Wann haften Amtswalter
persönlich? 06 Inregressnahme von Amtswaltern durch die
Behörde 07 Grobe Fahrlässigkeit bei Sonderrechtsfahrten 08
Sonderrechte und Verfolgungsfahrten 09
Unverzeihlicher
Tankfehler 10 Schusswaffenverwahrung durch Polizeibeamten zu
Hause 11 Haftung für Schäden durch Unterlassung von
Eigensicherung?
12 Inregressnahme ist keine Ermessensentscheidung
01 Staats- und
Amtshaftung
TOP
Auch in einem
Rechtsstaat kommt es vor, dass Personen, gegen die sich
staatliche Maßnahmen gerichtet haben, dadurch zu Schaden kommen.
Was für Ausgleichs- und Ersatzansprüche Personen geltend machen
können, die zum Beispiel durch rechtswidrige polizeiliche
Maßnahmen, insbesondere durch die Anwendung von Zwangsmaßnahmen
zu Schaden gekommen sind, ist landesgesetzlich geregelt.
Haftungsansprüche von Personen, die durch rechtswidrige
Maßnahmen der Polizei oder aber durch so genannte
Aufopferungsansprüche zu Schaden kommen, sind in NRW nicht im
Polizeigesetz, sondern im Ordnungsbehördengesetz enthalten. Dort
heißt es unter der Überschrift „Zur Entschädigung verpflichtende
Maßnahmen“ sinngemäß, dass ein Schaden, den jemand durch
Maßnahmen der Polizei erleidet, zu ersetzen ist, wenn er durch
rechtswidrige Maßnahmen zu Schaden gekommen ist, gleichgültig,
ob die Polizei dafür ein Verschulden trifft oder nicht.
Hinweis:
Schadenersatzansprüche aus Amtspflichtverletzungen, um die es
sich bei rechtswidrigen Maßnahmen der
Amtswalter
von Polizeibehörden handelt, sind grundsätzlich auf dem
ordentlichen Rechtsweg einzuklagen, wenn keine außergerichtliche
Einigung erzielt werden kann. Klagegegner bei
Amtspflichtverletzungen ist grundsätzlich die Polizeibehörde des
Amtswalters,
in der dieser dienstlich verwendet wird. Aber auch hier gibt es
Ausnahmen, auf die hier nicht näher eingegangen wird. Vorstellen
können Sie sich aber, dass, wenn Polizeibeamte aus NRW zum
Beispiel im Land Berlin zur Verstärkung der Polizeikräfte des
Landes Berlin eingesetzt werden und dort rechtswidrige Maßnahmen
treffen, dafür nicht die Behörde des Landes NRW, sondern dafür
die Polizeibehörde Berlin haftungsrechtlich in Anspruch zu
nehmen ist, für die der Polizeibeamte aus dem Land NRW gehandelt
hat.
02
Verschuldensunabhängige Haftung
TOP
Das Haftungsrecht für
rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen lässt sich nicht mit
wenigen Worten skizzieren. Im Gegensatz dazu lässt sich
verschuldensunabhängige Haftung weitaus leichter erklären.
Beispiel:
Im Innenstadtbereich kommt es zu einem Schusswechsel zwischen
Rechtsbrechern und der Polizei. Ein Querschläger verletzt einen
Anwohner, als dieser aus dem Fenster schaut, um nachzusehen, was
draußen los ist. Dabei wird der Mann durch eine Kugel aus einer
Polizeipistole schwer verletzt. Rechtslage?
Lösungsvorschlag:
Jeder objektive Beurteiler dieses Vorgangs wird zu dem Ergebnis
kommen, dass dem Mann, der bloß aus dem Fenster geschaut hat, um
nachzusehen, was draußen geschieht, die Folgen seines Tuns nicht
selbst zu verantworten hat und ihm somit ein
Schadenersatzanspruch zusteht.
03
Haftung für rechtswidriges polizeiliches Handeln
TOP
Schadenersatz kann dem Geschädigten wegen rechtswidrigen
polizeilichen Handelns nur dann zustehen, wenn es sich bei ihm
um ein „Opfer rechtswidriger Polizeimaßnahmen“ gehandelt hat.
Beispiel:
Am 30.
September 2010 wurden im Stuttgarter Schlossgarten von der
Polizei rechtswidrig erlassene Platzverweisungen unter
Verwendung von Schlagstöcken, Pfefferspray und Wasserwerfern
gegen die demonstrierenden Projektgegner durchgesetzt. Einen
Versammlungsteilnehmer traf der harte Strahl eines Wasserwerfers
am Auge. Dadurch verlor der Mann einen Großteil seiner
Sehfähigkeit. Dafür verlangte der Geschädigte Schadenersatz.
Rechtslage?
Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts
Stuttgart aus dem Jahr 2015 wie folgt:
VG Stuttgart 2015:
Es wird festgestellt, dass der am 30. September 2010 im
Stuttgarter Schlossgarten dem Kläger gegenüber angeordnete
Platzverweis und die Androhung und Anwendung unmittelbaren
Zwangs in Form des Wasserwerfereinsatzes rechtswidrig waren.
An
dieses Urteil schloss sich eine langjährige gerichtliche
Auseinandersetzung an.
2016:
Sechs Jahre später: Nach den großen Protesten um den Bau des
Bahnhofs Stuttgart 21 wurden die Wasserwerfer-Opfer entschädigt.
Dietrich Wagner, der durch den harten Wasserstrahl fast
erblindete, wurde eine Entschädigung in Höhe von 120.000 Euro
zugesprochen.
Diese
kurzen Ausführungen zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen machen
deutlich, dass es sich nicht nur um ein komplexes, sondern meist
auch um ein langwieriges Verfahren handelt, denn hinsichtlich
der Gewährung von Schadenersatzansprüchen ist die Polizei
äußerst zurückhaltend.
04
Haftung für Maßnahmen von Amtswaltern
TOP
Behörden
können nicht aus sich selbst heraus handeln. Dazu sind sie auf
die Mithilfe ihrer
Amtswalter
angewiesen.
Amtswalter
sind Personen, die stellvertretend für örtlich und sachlich
zuständige Behörden Maßnahmen treffen können. Die Maßnahmen von
Amtswaltern,
zu denen auch die rechtswidrigen Maßnahmen zählen, werden den
Behörden zugerechnet, für die deren Amtswalter tätig geworden
sind. Ansprüche von Betroffenen rechtswidriger Maßnahmen sind
deshalb nicht an den jeweils rechtswidrig handelnden
Amtswalter,
sondern an die Behörde zu richten, für die ein Amtswalter tätig
geworden ist, den das Gesetz dazu verpflichtet, für die
Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle
persönliche Verantwortung zu tragen.
§ 36 Abs. 1
BeamtStG
(Verantwortung für die Rechtmäßigkeit)
(1)
Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer
dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
Für die
Haftung von Schäden, die bei unrechtmäßigen Maßnahmen zu leisten
ist, haften Amtswalter aber nur dann persönlich, wenn sie
vorwerfbar gegen Dienstpflichten verstoßen.
05 Wann haften
Amtswalter
persönlich?
TOP
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte können von ihren Behörden
für von ihnen getroffene rechtswidrige Maßnahmen nur dann in
Regress genommen werden, wenn sie entweder vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt haben.
Vorsatz:
Vorsatz ist
der Wille des Täters im Hinblick auf die Verwirklichung der
objektiven Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes zu
verstehen. Das setzt voraus, dass der Täter in Kenntnis aller
objektiven Tatbestandsmerkmale handelt. Anders ausgedrückt: Der
Vorsatz umfasst das Wissen und Wollen einer
Tatbestandsverwirklichung. Diesbezüglich gibt es Vorsatzarten,
von denen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten die drei
wichtigsten kennen sollten:
Absicht:
Dem
Täter kommt es gerade auf die Herbeiführung des Erfolges an.
Direkter Vorsatz:
Der
Täter sieht den Erfolg als eine sicher eintretende Folge seines
Handelns an.
Bedingter Vorsatz/Eventualvorsatz:
Dies ist die schwächste Form des Vorsatzes. Diese
Vorsatzform reicht in den weitaus meisten Fällen für eine
Bestrafung aus. Bedingter Vorsatz lässt sich wie folgt
definieren: Der Täter strebt die Erfüllung des Tatbestands nicht
an. Er hält sie auch nicht für sicher, zumindest aber für
möglich.
Grobe Fahrlässigkeit:
Davon kann
ausgegangen werden, wenn jeder objektive Beobachter eines
polizeilichen Lebenssachverhalts sich sozusagen an den Kopf
fasst und sich fragt: „Wie kann man nur so blöd sein.“ In der
Sprache der Rechtssprechung hört sich das formaler an, etwa wie
folgt:
Grobe
Fahrlässigkeit ist die Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in
einem ungewöhnlich hohen Maße, bei der grundlegende,
naheliegende Überlegungen missachtet werden.
06
Inregressnahme von Amtswaltern durch die Behörde
TOP
Die
Amtshaftung ist sowohl im Grundgesetz (Art. 34 GG), als auch im
Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 839 BGB) geregelt. In den
Polizeigesetzen wird auf die Amtshaftung ebenfalls Bezug
genommen. Das PolG NRW regelt die Amtshaftung zum Beispiel im §
67 PolG NRW (Entschädigungsansprüche) durch Verweis auf die §§
39 bis 43 des
Ordnungswidrigkeitengesetzes.
Kurzum:
Die
Amtshaftung stellt ein zentrales Element des deutschen
Staatshaftungsrechts dar. Hiernach haftet der Staat für Schäden,
die durch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung eines
Amtsträgers in Ausübung eines öffentlichen Amts verursacht
wurden. Insoweit haftet der Staat zuerst einmal für alle Folgen,
die durch rechtswidriges polizeiliches Einschreiten eingetreten
sind. Der rechtswidrig handelnde Amtswalter kann von der
Polizeibehörde, für die er gehandelt hat, nur dann in Regress
genommen werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig
gehandelt hat.
Grundsatz:
Der Beamte muss dem Dienstherrn den Schaden ersetzen, wenn er
vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Dienstpflichten verletzt.
Für Bundesbeamte ergibt sich diese Haftung aus dem § 75 des
Bundesbeamtengesetzes (BGB), für Landesbeamte aus dem § 48 des
Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG).
§ 75 BBG (Pflicht zum Schadenersatz)
§ 48 BeamtStG
(Pflicht zum Schadensersatz)
Für
einfache Fahrlässigkeit haftet der Beamte nicht.
07
Grobe Fahrlässigkeit bei Sonderrechtsfahrten
TOP
Im
Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Sonderrechten sieht allein
schon die Regelung im § 35 Abs. 8 StVO (Sonderrechte) vor, dass
diese nur „unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden“ dürfen.
Was
darunter zu verstehen ist, das haben die Richter des OLG Celle
in einem Urteil aus dem Jahre 2018 wie folgt ausgedrückt:
OLG Celle 2028:
Gemäß § 35 Abs. 1 StVO sind Fahrzeugführer, die berechtigt
Sonderrechte in Anspruch nehmen, von den StVO-Pflichten befreit.
Durch § 35 StVO werden die Verkehrsregeln aber nicht geändert.
Die Norm schränkt die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer jedoch
zu Gunsten des Sonderrechtsfahrzeugs ein, so dass
Sonderrechtsinhaber unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt jene
Rechte missachten dürfen. Die Vorschrift gewährt mithin nur
Befreiungen von Pflichten, die den Verkehrsteilnehmern sonst
auferlegt sind. Der dadurch begünstigte Fahrer eines
Sonderrechtsfahrzeugs darf von den Befreiungen nur unter
gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung Gebrauch machen, § 35 Abs. 8 StVO. Sonderrechte dürfen
daher nur unter größtmöglicher Sorgfalt wahrgenommen werden. Es
ist abzuwägen, welches Maß an Wagnis nach Dienstzweck und
Verkehrslage zulässig ist. Der Fahrer des Sonderrechtsfahrzeugs
muss der erhöhten Unfallgefahr, die er durch das Abweichen der
Vorschriften herbeiführt, durch besondere Aufmerksamkeit und
Vorsicht begegnen. Die dem Sonderrechtsfahrer obliegende
Sorgfaltspflicht ist umso größer, je mehr seine gegen die StVO
verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen
Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr
erhöht.
Urteil
des OLG Celle vom 15.02.18 – 5 U 121/17
Die Frage,
die sich nunmehr stellt, und auf die es eine Antwort zu finden
gilt, lautet: Wann handelt der Fahrer eines Dienstfahrzeuges bei
der Wahrnehmung von Sonderrechten grob fahrlässig im Sinne von §
34
BeamtStG?
Das ist der Fall, wenn es bei der Wegerechtsfahrt zu einem
Verkehrsunfall kommt, indem der Fahrer eines Polizeifahrzeuges
zum Beispiel nur mit Blaulicht bei Rot in einen Kreuzungsbereich
einfährt und es dadurch zu einem Verkehrsunfall kommt.
In einem
Urteil des
VG Münster
aus dem Jahr 2016 heißt es dazu bereits im Leitsatz der
Entscheidung wie folgt:
VG
Münster 20165:
Ein Polizeibeamter handelt grob fahrlässig im Sinne von § 48
BeamtStG,
wenn er in eine für ihn mit Rotlicht gesperrte Kreuzung ohne
Einschalten des Signalhorns und verspätetem, weil erst kurz vor
der Kreuzung erfolgtem Aktivieren des Blaulichts einfährt.
VG
Münster, Urteil vom 05.09.2016 - 4 K 1534/15
So auch die
Sichtweise der Richter des
VG
Potsdam aus dem Jahr 2011, die ebenfalls über einen Fall zu
entscheiden hatten, bei dem der Fahrer eines Dienstfahrzeuges
der Polizei bei Rot nur unter Benutzung des Blaulichts
eingefahren war und das Martinshorn verspätet einschaltete,
wodurch es zu einem Verkehrsunfall kam.
VG
Potsdam 2011:
Hier hat der Kläger
[der Fahrer
des Dienstfahrzeuges]
seine Dienstpflichten verletzt, indem er das Einsatzhorn zu spät
einschaltete. Er ist unter Verstoß gegen die Bestimmungen des §
35 Abs. 1, 8, § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 und § 38 Abs. 1 und 2
StVO in eine in seiner Fahrtrichtung durch Rot-Signal gesperrte
Kreuzung mit nur dem Sondersignal „Blaues Blinklicht“
eingefahren, ohne sich dabei zugleich des das besondere
Wegerecht gewährenden Einsatzhorns (§ 38 Abs. 1 StVO) zu
bedienen und sich hinreichend zu versichern, dass die anderen
Verkehrsteilnehmer tatsächlich nicht gefährdet werden.
Zwar ist
die Polizei gemäß § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung befreit, soweit das zur Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Eine solch dringende
Aufgabenerfüllung mag hier die Verfolgung des Rotlichtsünders
möglicherweise gewesen sein. Gleichwohl dürfen die Sonderrechte
des § 35 Abs. 1 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, § 35 Abs. 8
StVO.
Soll
eine Kreuzung unter Inanspruchnahme des Sonderwegerechts bei Rot
passiert werden, muss der Fahrer daher in Rechnung stellen, dass
andere Verkehrsteilnehmer die Sondersignale nicht oder nicht
rechtzeitig wahrnehmen und mit hoher Geschwindigkeit herannahen.
Die damit verbundene Kollisionsgefahr ist unter allen Umständen
zu vermeiden. Das Wegerecht berechtigt nicht zu einer Gefährdung
oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer.
An
anderer Stelle heißt es:
Das
Wegerecht berechtigt nicht zu einer Gefährdung oder gar
Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer.
Und was
ein verspätetes Einschalten des Martinshorns anbelangt heißt es
in dem Urteil wie folgt:
Die
verspätete Benutzung des Einsatzhorns erfolgte auch grob
fahrlässig. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer
nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss,
oder wer schon die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen
nicht anstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die
grobe Fahrlässigkeit nicht nur danach bemisst, dass das
Verhalten, das zu dem Schaden geführt hat, objektiv grob
fehlerhaft ist, sondern auch danach, ob der Schädiger sich
subjektiv über Gebote und Einsichten hinweggesetzt hat, die sich
ihm in der konkreten Situation hätten aufdrängen müssen.
VG
Potsdam, Urteil vom 24.02.2011 - 2 K 832/07
08
Sonderrechte und Verfolgungsfahrten
TOP
Auch bei
Verfolgungsfahrten stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit
im besonderen Maße. In Anlehnung an ein Urteil des VG Berlin aus
dem Jahr 2017 ist im Zusammenhang mit einer Verfolgungsfahrt
durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten die
Anlasstat,
also der Grund für die Verfolgungsfahrt, von ausschlaggebender
Bedeutung.
VG Berlin 2017:
Der Umstand, dass es sich um eine Verfolgungsfahrt gehandelt
hat, ändert an der rechtlichen Bewertung nichts. Es gelten
insoweit keine anderen Maßstäbe als bei anderen
Sonderrechtsfahrten. Grund zur Eile besteht in allen derartigen
Fällen, etwa auch bei Rettungseinsätzen. Im vorliegenden Fall
kommt hinzu, dass es sich bei dem Delikt, das Anlass für die
Verfolgung war, um einen Autodiebstahl handelte und nicht um ein
schwerwiegendes Verbrechen. Dies hätte bei einer Gesamtabwägung
umso mehr Anlass bieten müssen, Leib und Leben der übrigen
Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden.
Die
Klägerin
[die Polizeibeamtin, die Sonderrechte in Anspruch genommen
hatte]
handelte
sorgfaltswidrig, mithin fahrlässig und auch im Übrigen
schuldhaft.
Die
ausgesprochene Geldbuße in Höhe von 150,- Euro ist auch aus
Sicht des Gerichts angemessen und zur Pflichtenmahnung
ausreichend.
Mildernd
fällt ins Gewicht, dass die Klägerin bislang
disziplinarrechtlich unbescholten war und gute dienstliche
Leistungen gezeigt hat. Das Gericht bewertet auch, dass die
Klägerin aus dem Stress des Augenblicks heraus einer
Fehleinschätzung unterlegen ist, als sie das Anhalten des
Querverkehrs fehlerhaft so deutete, dass auch für das
Einsatzfahrzeug bereits eine Gasse gebildet worden sei. Hinzu
kommt, dass der Vorfall mittlerweile etwa drei Jahre zurückliegt
und daher davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin
bereits aufgrund dieser eher maßvollen Geldbuße und unter dem
Eindruck des Disziplinarverfahrens zu künftig sorgfältigerem
Umgang mit Sonderrechtsbefugnissen veranlasst wird.
VG Berlin,
Urteil vom 16.11.17 – 80 K 10.16
OL
Es kann
davon ausgegangen werden, dass die Polizeibeamtin von ihrem
Dienstherrn nicht für die Schäden am Polizeifahrzeug in Anspruch
genommen worden ist, die durch den Zusammenstoß entstanden sind.
Grund dafür ist, dass die Schwelle hin zur „groben
Fahrlässigkeit“ wohl noch nicht erreicht ist. Diese Schwelle
aber muss überschritten worden sein, um als Polizeibeamtin oder
als Polizeibeamter für Schäden haftbar gemacht werden zu können,
die bei der Ausübung polizeilicher Aufgaben entstanden sind.
09
Unverzeihlicher Tankfehler
TOP
Wenn
eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter ein Dienstfahrzeug
mit Superbenzin betankt anstatt mit Diesel, dann kann man sich
nur an den Kopf fassen und sich fragen: Wie kann man nur so blöd
sein?
Da
Dummheit aber eine menschliche Eigenschaft ist, über die alle
Menschen verfügen, vermag es nicht zu verwundern, dass solch ein
Tankfehler es sogar bis in die Rechtssprechung des
Bundesverwaltungsgerichts schaffte.
BVerwG
2017:
Bei der Betankung des mit einem Dieselmotor ausgestatteten
Polizeifahrzeugs mit Superbenzin hat der Kläger im Sinne von §
48 Satz 1
BeamtStG
grob fahrlässig die ihm obliegende Dienstpflicht verletzt, das
ihm vom Dienstherrn anvertraute dienstliche Material sorgsam zu
behandeln.
Der
Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles
Verhalten des Beamten. Dementsprechend muss stets unter
Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der
individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt
werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war.
Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und
auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das
über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht.
Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt
und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten
missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem
hätten einleuchten müssen (...). Diese Voraussetzungen sind hier
im Hinblick auf die Betankung des Polizeifahrzeugs mit
Superbenzin erfüllt.
Jedem
Kraftfahrzeugführer ist die Bedeutung der unterschiedlichen
Kraftstoffarten bekannt. Um gravierende Schäden am Kraftfahrzeug
zu vermeiden, leuchtet es jedem Nutzer ein, dass beim Betanken
des Fahrzeugs auf die Wahl der richtigen Zapfpistole und damit
Kraftstoffart besonders zu achten ist. Dadurch dass sich der
Kläger beim Tankvorgang nicht vergewissert hat, die richtige
Zapfpistole gewählt zu haben, hat er diejenigen
Verhaltenspflichten missachtet, die jedem Kraftfahrzeugführer
beim Betanken eines Kraftfahrzeugs ohne weiteres einleuchten.
Umstände, die Anlass geben könnten, im konkreten Fall den
Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht ausnahmsweise anders zu
bewerten, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt.
Nach § 48
Satz 1
BeamtStG
ist die Verpflichtung des Beamten zum Ersatz des dem Dienstherrn
entstandenen Schadens auf vorsätzliches und grob fahrlässiges
Handeln des Beamten beschränkt. Diese Regelung über die
begrenzte Haftung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn
stellt auch im Hinblick auf die Interessen der Beamten eine
abschließende Regelung dar. Diese Risikoverteilung kann nicht
aufgrund anderer beamtenrechtlicher Vorschriften, insbesondere
der Fürsorgepflicht, im Ergebnis wieder umgestoßen werden (...).
Dementsprechend gebietet auch die Fürsorgepflicht dem
Dienstherrn nicht, den Beamten von der im Gesetz vorgesehenen
Haftung durch Abschluss einer Versicherung zu seinen Gunsten
letztendlich freizustellen (...).
Auf den
Aspekt, das Ergreifen von Schutzmaßnahmen gegen eine
Falschbetankung eines Dienstfahrzeugs liege gerade im
Eigeninteresse des Dienstherrn, weil auf diese Weise die
Einsatzfähigkeit der Kraftfahrzeuge dauerhaft gesichert sei,
kann sich der Kläger nicht berufen. Denn es obliegt dem
Dienstherrn, zu entscheiden, ob es die Erfüllung der
öffentlichen Aufgaben der Polizei im Bereich des betroffenen
Polizeipräsidiums erfordert, dass ein zu erwartender Ausfall
eines Dienstfahrzeugs wegen einer Falschbetankung im Interesse
der Einsatzfähigkeit der Polizei in jedem Fall zu verhindern
ist.
BVerwG,
Urteil vom 02.02.2017 - 2 C 22.16
10
Schusswaffenverwahrung durch Polizeibeamten zu Hause
TOP
Auch bei
sorgloser Verwahrung der Dienstwaffe eines Polizeibeamten haftet
der Dienstherr für die Folgen, die im eigenen Haus des Beamten
durch den Zugriff des Sohnes auf die Dienstwaffe entstanden
sind.
BGH 1999:
Ein Polizeibeamter, der mit Billigung seines Dienstherrn nach
Dienstschluss seine Dienstwaffe nach Hause nimmt und dort
verwahrt, handelt insoweit regelmäßig in Ausübung eines
öffentlichen Amtes. Für Schäden aus einer unsorgfältigen
Verwahrung haftet deshalb nicht der Beamte persönlich, sondern
dessen Dienstherr.
Zu Recht
hat das Berufungsgericht entschieden, dass der dem beklagten
Polizeibeamten zur Last gelegte sorglose Umgang mit seiner
Dienstwaffe innerhalb seiner Privatwohnung, wodurch der Sohn des
Beklagten Gelegenheit erhielt, die geladene Waffe an sich zu
nehmen und die Klägerin durch einen Schuss zu verletzen, in
Ausübung des dem Beklagten anvertrauten öffentlichen Amtes
erfolgt war. Für etwaige Pflichtverletzungen des Beklagten
haftet daher nicht er persönlich, sondern gemäß Art. 34 Satz 1
GG an seiner Stelle das Land als Dienstherr.
Ob ein
bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines
öffentlichen Amtes anzusehen ist, beurteilt sich nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich danach, ob die
eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde,
hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob bejahendenfalls
zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so
enger und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung
ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung
angehörend angesehen werden muss (...). Im Streitfall kann
allenfalls zweifelhaft sein, ob nach Dienstschluss des Beklagten
noch der notwendige innere Zusammenhang mit seiner hoheitlichen
Aufgabe als Polizeibeamter gewahrt war. Die Frage ist zu
bejahen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach §
13 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift des Thüringer
Innenministeriums zum Umgang mit Schusswaffen und Munition vom
01.09.93 der Beklagte berechtigt war, seine Dienstpistole mit
nach Hause zu nehmen, um seine jederzeitige Einsatzbereitschaft
zu gewährleisten und zudem den nächsten Dienstantritt zu
erleichtern. War somit die häusliche Verwahrung der Waffe -
zumindest auch - dienstlich veranlasst, so erstreckten sich
wegen des Funktionszusammenhangs die dienstlichen
Obhutspflichten des Beklagten zur Sicherung der ihm anvertrauten
Waffe gegen Missbrauch (vgl. §§ 8, 10 der Verwaltungsvorschrift)
auch auf seine dienstfreie Zeit; sie begleiteten ihn, wie es das
Reichsgericht bildhaft ausgedrückt hat (RGZ 101, 354, 356), in
sein Quartier. Das heißt, nicht, dass damit ein seine Waffe nach
Dienstschluss mitführender Polizist haftungs- und
dienstrechtlich nun immer und in jeder Beziehung Amtsträger
wäre, wie es die Revision befürchtet. Im Einzelnen ist hierüber
aber gegenwärtig nicht zu befinden.
Beschluss
des BGH vom 25.11.99 - III
ZR
123 / 99
Hinweis:
Ob dieser Beschluss auch heute noch Bestand haben kann, muss
bezweifelt werden, denn die Richtlinien, die die Aufbewahrung
von Schusswaffen im Privatbereich betreffen, dürften bei deren
Missachtung wohl die Polizeibeamtin oder den Polizeibeamten als
grob fahrlässiges Verhalten zum Schadenersatz verpflichten, denn
diesbezüglich enthält die „Richtlinie für das Waffenwesen der
Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Waffenrichtlinie Polizei
NRW) – Runderlass des Ministeriums des Innern - 433-22.63.08.01“
vom 24. Januar 2024 folgende explizite Regelung:
4.2.3
Aufbewahren von Schusswaffen und Munition
in privaten
Räumen
4.2.3.1
Aus
dienstlichen Gründen können die Polizeibehörden im Einzelfall
die regelmäßige und dauerhafte Aufbewahrung von persönlich
zugewiesenen Schusswaffen und Munition in privaten Räumen
erlauben. Zur sicheren Aufbewahrung ist dann durch die
Polizeibehörden ein entsprechendes Sicherheitsbehältnis,
umgangssprachlich Waffenschrank, nach den Vorgaben des § 36 des
Waffengesetzes sowie § 13 der
Allgemeine
Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020
(BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, zur Verfügung zu stellen
und zu verwenden. In dienstlich zur Verfügung gestellten
Sicherheitsbehältnissen sind ausschließlich Dienstwaffen und
deren Munition aufzubewahren.
Richtlinie im Volltext
11
Haftung für Schäden durch Unterlassung von Eigensicherung?
TOP
Die PDV
100 (Eigensicherung) und auch der Leitfaden 371 (Eigensicherung
im Polizeidienst) definieren, wie taktisch richtiges Verhalten
am Einsatzort auszusehen hat. Ziel dieser Verhaltensregelungen
ist es, Gefährdungen der Einsatzkräfte zu reduzieren.
Anders ausgedrückt:
Die
Regelungen dienen dem Schutz von Polizeibeamten vor körperlichen
Angriffen und anderen Gefahren durch unangemessenes Verhalten.
Der Leitfaden 371 der Polizei regelt im Übrigen alle
Eigensicherungsmaßnahmen, mit denen Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamte im Polizeialltag konfrontiert werden können.
Die
Frage, die sich im hier zu erörternden Sachzusammenhang nunmehr
stellt, lautet: Trifft Polizeibeamte eine Mitschuld, wenn sie es
unterlassen, eine Person nach Waffen zu durchsuchen, bevor sie
in ein Dienstfahrzeug einsteigt?
Diese
Frage ist berechtigt, denn wenn eine zur Polizeistation zu
transportierende Person nach Waffen oder gefährlichen
Gegenständen durchsucht worden wäre, dann hätte der den Mann
durchsuchende Beamte das Messer finden müssen, mit dem diese
Person auf der Fahrt zur Polizeiwache den Fahrer des
Dienstfahrzeuges angreifen konnte, was den Beifahrer dazu
veranlasste, sozusagen in Notwehr auf den Angreifer zu schießen,
der dabei sein Leben verlor. In Bezug auf unterlassene
Durchsuchungsmaßnahmen, die der Leitfaden zur Eigensicherung im
Polizeidienst vorsieht, heißt es in dem Urteil des OLG Celle,
das im Jahr 2000 über solch einen Fall zu entscheiden hatte, wie
folgt:
OLG Celle 2000:
Die
Bestimmungen des Leitfadens, die für Polizeibeamte in
Niedersachsen verbindlich sind, beinhalteten keine Amtspflichten
der Polizeibeamten gegenüber dem Getöteten als „Drittem“ i. S.
des § 839 I BGB.
Die
Bestimmungen des Leitfadens dienen dem Schutz der Beamten vor
Übergriffen durch die zu transportierende Person. Zwar mag im
Einzelfall - wenn bei der betroffenen Person z. B.
Selbstmordgefahr besteht oder
diese aus
bestimmten Gründen
nicht in der Lage ist, selbstverantwortlich zu handeln, und
deshalb auch die Gefahr besteht, dass die Person sich selbst
verletzen wird - eine Schutzwirkung dieser Bestimmungen zu
Gunsten der zu transportierenden Person in Betracht kommen. Der
Leitfaden ist aber nicht dazu geschaffen, den Täter davor zu
bewahren, dass er bei einem von ihm durchgeführten
rechtswidrigen Angriff auf Polizeibeamte durch
Verteidigungsmaßnahmen der Beamten verletzt wird.
Den
Schusswaffengebrauch bewertet das Gericht wie folgt:
Der
Einsatz der Schusswaffe durch den Beamten H diente der
Verteidigung seines Kollegen; die Verteidigung war auch
„erforderlich“. Der Polizeibeamte durfte im vorliegenden Fall
das Mittel anwenden, das geeignet war, umgehend und sicher den
rechtswidrigen Angriff zu beenden. Insoweit war der Schuss auf
den Körper des Angreifers gerechtfertigt, nachdem dieser auf
zweimalige Warnung nicht reagiert hatte. Die Gefährdung des
Beamten K, dem S ein Messer an den Hals gedrückt hatte, war
erheblich, da angesichts der in diesem Bereich direkt unter der
Haut liegenden Halsschlagader auch der Einsatz eines kleineren
Messers als Schnitt- oder Stichwaffe gravierende Folgen hätte
nach sich ziehen können. Ein sofortiges Handeln des
Polizeibeamten H. zur Abwehr des Angriffes war deshalb
erforderlich.
Eine
Einschränkung des Notwehrrechtes durch Missachtung des
Leitfadens zur Eigensicherung der Beamten liegt nicht vor.
Der
etwaige Verstoß gegen den Leitfaden für die Eigensicherung führt
nicht zu einer Einschränkung des Notwehrrechtes. Die von der
Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen
betreffen die Fälle der schuldhaften Notwehrprovokation.
Insoweit entspricht es zwar allgemeiner Meinung, dass derjenige,
der einen Angriff schuldhaft provoziert hat, Beschränkungen
seines Notwehrrechtes unterliegt. Diese Grundsätze sind aber auf
den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dass die Beamten
Maßnahmen zur gebotenen Eigensicherung unterlassen haben, stellt
nicht in diesem Sinne eine „Provokation“ des S zu seinem
rechtswidrigen Verhalten dar.
Im
Notwehrrecht gilt der Grundsatz: Das Recht muss dem Unrecht
nicht weichen.
OLG Celle,
Urteil vom 08.02.00 - 16 U 106 / 99 - zitiert nach
Michael Bertling
Anders
ist die Sachlage zu bewerten, wenn es im Polizeigewahrsam zu
Schäden kommt, die durch einen Polizeibeamten verursacht wurden,
weil dieser seiner Amtspflicht nicht nachgekommen ist, die für
den entstandenen Schaden ursächlich gewesen ist. Der Staat
haftet dann nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, wobei
der Geschädigte den Schaden und die Pflichtverletzung beweisen
muss. Alternativ können je nach Umständen auch andere Ansprüche
wie ein enteignender oder aufopferungsgleicher Eingriff oder
auch andere, spezielle polizeirechtliche Ausgleichsansprüche
greifen. Und wenn es durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten des Beamten zum Schadensereignis gekommen ist, dann
hat der Dienstherr diesen Beamten dafür in Regress zu nehmen.
12 Inregressnahme
ist keine Ermessensentscheidung
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Bei
vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten hat die Behörde
den durch einen ihrer Amtswalter verursachten Schaden in Regress
zu nehmen, und, wenn durch die Handlung auch eine
Dienstpflichtverletzung begangen wurde, entsprechende
disziplinarrechtliche Schritte gegen den Beamten einzuleiten.
Die
Inregressnahme eines Beamten durch die Behörde ist folglich
nicht vom Ermessen der Behörde abhängig; sie muss vielmehr
erfolgen, wenn der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig seine
Amtspflichten verletzt hat und dadurch dem Dienstherrn ein
Schaden zugefügt wurde.
Fragen des
Mitverschuldens spielen im Zusammenhang mit der Inregressnahme
von Beamten nur eine verhältnismäßig geringe Rolle. In Betracht
kommt ein Mitverschulden wohl nur dann in Betracht, wenn der
Dienstherr selbst vorwerfbar eine Ursache für die
Dienstpflichtverletzung gesetzt hat, indem er zum Beispiel
seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist. Wenn das der Fall
sein sollte, scheidet aber bereits grob fahrlässiges Verhalten
auf der Seite des
handelnden
Amtswalters
aus.
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