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Haftung von Behörden und Amtswaltern

Inhaltsverzeichnis:

01 Staats- und Amtshaftung
02 Verschuldensunabhängige Haftung
03 Haftung für rechtswidriges polizeiliches Handeln
04 Haftung für Maßnahmen von Amtswaltern
05 Wann haften Amtswalter persönlich?
06 Inregressnahme von Amtswaltern durch die Behörde
07 Grobe Fahrlässigkeit bei Sonderrechtsfahrten
08 Sonderrechte und Verfolgungsfahrten
09 Unverzeihlicher Tankfehler
10 Schusswaffenverwahrung durch Polizeibeamten zu Hause
11 Haftung für Schäden durch Unterlassung von Eigensicherung?
12 Inregressnahme ist keine Ermessensentscheidung

01 Staats- und Amtshaftung

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Auch in einem Rechtsstaat kommt es vor, dass Personen, gegen die sich staatliche Maßnahmen gerichtet haben, dadurch zu Schaden kommen. Was für Ausgleichs- und Ersatzansprüche Personen geltend machen können, die zum Beispiel durch rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen, insbesondere durch die Anwendung von Zwangsmaßnahmen zu Schaden gekommen sind, ist landesgesetzlich geregelt. Haftungsansprüche von Personen, die durch rechtswidrige Maßnahmen der Polizei oder aber durch so genannte Aufopferungsansprüche zu Schaden kommen, sind in NRW nicht im Polizeigesetz, sondern im Ordnungsbehördengesetz enthalten. Dort heißt es unter der Überschrift „Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen“ sinngemäß, dass ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Polizei erleidet, zu ersetzen ist, wenn er durch rechtswidrige Maßnahmen zu Schaden gekommen ist, gleichgültig, ob die Polizei dafür ein Verschulden trifft oder nicht.

Hinweis: Schadenersatzansprüche aus Amtspflichtverletzungen, um die es sich bei rechtswidrigen Maßnahmen der Amtswalter von Polizeibehörden handelt, sind grundsätzlich auf dem ordentlichen Rechtsweg einzuklagen, wenn keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Klagegegner bei Amtspflichtverletzungen ist grundsätzlich die Polizeibehörde des Amtswalters, in der dieser dienstlich verwendet wird. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, auf die hier nicht näher eingegangen wird. Vorstellen können Sie sich aber, dass, wenn Polizeibeamte aus NRW zum Beispiel im Land Berlin zur Verstärkung der Polizeikräfte des Landes Berlin eingesetzt werden und dort rechtswidrige Maßnahmen treffen, dafür nicht die Behörde des Landes NRW, sondern dafür die Polizeibehörde Berlin haftungsrechtlich in Anspruch zu nehmen ist, für die der Polizeibeamte aus dem Land NRW gehandelt hat.

02 Verschuldensunabhängige Haftung

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Das Haftungsrecht für rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen lässt sich nicht mit wenigen Worten skizzieren. Im Gegensatz dazu lässt sich verschuldensunabhängige Haftung weitaus leichter erklären.

Beispiel: Im Innenstadtbereich kommt es zu einem Schusswechsel zwischen Rechtsbrechern und der Polizei. Ein Querschläger verletzt einen Anwohner, als dieser aus dem Fenster schaut, um nachzusehen, was draußen los ist. Dabei wird der Mann durch eine Kugel aus einer Polizeipistole schwer verletzt. Rechtslage?

Lösungsvorschlag: Jeder objektive Beurteiler dieses Vorgangs wird zu dem Ergebnis kommen, dass dem Mann, der bloß aus dem Fenster geschaut hat, um nachzusehen, was draußen geschieht, die Folgen seines Tuns nicht selbst zu verantworten hat und ihm somit ein Schadenersatzanspruch zusteht.

03 Haftung für rechtswidriges polizeiliches Handeln

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Schadenersatz kann dem Geschädigten wegen rechtswidrigen polizeilichen Handelns nur dann zustehen, wenn es sich bei ihm um ein „Opfer rechtswidriger Polizeimaßnahmen“ gehandelt hat.

Beispiel: Am 30. September 2010 wurden im Stuttgarter Schlossgarten von der Polizei rechtswidrig erlassene Platzverweisungen unter Verwendung von Schlagstöcken, Pfefferspray und Wasserwerfern gegen die demonstrierenden Projektgegner durchgesetzt. Einen Versammlungsteilnehmer traf der harte Strahl eines Wasserwerfers am Auge. Dadurch verlor der Mann einen Großteil seiner Sehfähigkeit. Dafür verlangte der Geschädigte Schadenersatz. Rechtslage?

Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart aus dem Jahr 2015 wie folgt:

VG Stuttgart 2015: Es wird festgestellt, dass der am 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten dem Kläger gegenüber angeordnete Platzverweis und die Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form des Wasserwerfereinsatzes rechtswidrig waren.

An dieses Urteil schloss sich eine langjährige gerichtliche Auseinandersetzung an.

2016: Sechs Jahre später: Nach den großen Protesten um den Bau des Bahnhofs Stuttgart 21 wurden die Wasserwerfer-Opfer entschädigt. Dietrich Wagner, der durch den harten Wasserstrahl fast erblindete, wurde eine Entschädigung in Höhe von 120.000 Euro zugesprochen.

Diese kurzen Ausführungen zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen machen deutlich, dass es sich nicht nur um ein komplexes, sondern meist auch um ein langwieriges Verfahren handelt, denn hinsichtlich der Gewährung von Schadenersatzansprüchen ist die Polizei äußerst zurückhaltend.

04 Haftung für Maßnahmen von Amtswaltern

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Behörden können nicht aus sich selbst heraus handeln. Dazu sind sie auf die Mithilfe ihrer Amtswalter angewiesen. Amtswalter sind Personen, die stellvertretend für örtlich und sachlich zuständige Behörden Maßnahmen treffen können. Die Maßnahmen von Amtswaltern, zu denen auch die rechtswidrigen Maßnahmen zählen, werden den Behörden zugerechnet, für die deren Amtswalter tätig geworden sind. Ansprüche von Betroffenen rechtswidriger Maßnahmen sind deshalb nicht an den jeweils rechtswidrig handelnden Amtswalter, sondern an die Behörde zu richten, für die ein Amtswalter tätig geworden ist, den das Gesetz dazu verpflichtet, für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung zu tragen.

§ 36 Abs. 1 BeamtStG (Verantwortung für die Rechtmäßigkeit)

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

Für die Haftung von Schäden, die bei unrechtmäßigen Maßnahmen zu leisten ist, haften Amtswalter aber nur dann persönlich, wenn sie vorwerfbar gegen Dienstpflichten verstoßen.

05 Wann haften Amtswalter persönlich?

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Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte können von ihren Behörden für von ihnen getroffene rechtswidrige Maßnahmen nur dann in Regress genommen werden, wenn sie entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Vorsatz: Vorsatz ist der Wille des Täters im Hinblick auf die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes zu verstehen. Das setzt voraus, dass der Täter in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt. Anders ausgedrückt: Der Vorsatz umfasst das Wissen und Wollen einer Tatbestandsverwirklichung. Diesbezüglich gibt es Vorsatzarten, von denen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten die drei wichtigsten kennen sollten:

Absicht:
Dem Täter kommt es gerade auf die Herbeiführung des Erfolges an.

Direkter Vorsatz:
Der Täter sieht den Erfolg als eine sicher eintretende Folge seines Handelns an.

Bedingter Vorsatz/Eventualvorsatz:
Dies ist die schwächste Form des Vorsatzes. Diese Vorsatzform reicht in den weitaus meisten Fällen für eine Bestrafung aus. Bedingter Vorsatz lässt sich wie folgt definieren: Der Täter strebt die Erfüllung des Tatbestands nicht an. Er hält sie auch nicht für sicher, zumindest aber für möglich.

Grobe Fahrlässigkeit: Davon kann ausgegangen werden, wenn jeder objektive Beobachter eines polizeilichen Lebenssachverhalts sich sozusagen an den Kopf fasst und sich fragt: „Wie kann man nur so blöd sein.“ In der Sprache der Rechtssprechung hört sich das formaler an, etwa wie folgt:

Grobe Fahrlässigkeit ist die Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maße, bei der grundlegende, naheliegende Überlegungen missachtet werden.

06 Inregressnahme von Amtswaltern durch die Behörde

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Die Amtshaftung ist sowohl im Grundgesetz (Art. 34 GG), als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 839 BGB) geregelt. In den Polizeigesetzen wird auf die Amtshaftung ebenfalls Bezug genommen. Das PolG NRW regelt die Amtshaftung zum Beispiel im § 67 PolG NRW (Entschädigungsansprüche) durch Verweis auf die §§ 39 bis 43 des Ordnungswidrigkeitengesetzes.

Kurzum: Die Amtshaftung stellt ein zentrales Element des deutschen Staatshaftungsrechts dar. Hiernach haftet der Staat für Schäden, die durch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung eines Amtsträgers in Ausübung eines öffentlichen Amts verursacht wurden. Insoweit haftet der Staat zuerst einmal für alle Folgen, die durch rechtswidriges polizeiliches Einschreiten eingetreten sind. Der rechtswidrig handelnde Amtswalter kann von der Polizeibehörde, für die er gehandelt hat, nur dann in Regress genommen werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Grundsatz: Der Beamte muss dem Dienstherrn den Schaden ersetzen, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Dienstpflichten verletzt. Für Bundesbeamte ergibt sich diese Haftung aus dem § 75 des Bundesbeamtengesetzes (BGB), für Landesbeamte aus dem § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG).

§ 75 BBG (Pflicht zum Schadenersatz)

§ 48 BeamtStG (Pflicht zum Schadensersatz)

Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Beamte nicht.

07 Grobe Fahrlässigkeit bei Sonderrechtsfahrten

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Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Sonderrechten sieht allein schon die Regelung im § 35 Abs. 8 StVO (Sonderrechte) vor, dass diese nur „unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden“ dürfen.

Was darunter zu verstehen ist, das haben die Richter des OLG Celle in einem Urteil aus dem Jahre 2018 wie folgt ausgedrückt:

OLG Celle 2028: Gemäß § 35 Abs. 1 StVO sind Fahrzeugführer, die berechtigt Sonderrechte in Anspruch nehmen, von den StVO-Pflichten befreit. Durch § 35 StVO werden die Verkehrsregeln aber nicht geändert. Die Norm schränkt die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer jedoch zu Gunsten des Sonderrechtsfahrzeugs ein, so dass Sonderrechtsinhaber unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt jene Rechte missachten dürfen. Die Vorschrift gewährt mithin nur Befreiungen von Pflichten, die den Verkehrsteilnehmern sonst auferlegt sind. Der dadurch begünstigte Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs darf von den Befreiungen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gebrauch machen, § 35 Abs. 8 StVO. Sonderrechte dürfen daher nur unter größtmöglicher Sorgfalt wahrgenommen werden. Es ist abzuwägen, welches Maß an Wagnis nach Dienstzweck und Verkehrslage zulässig ist. Der Fahrer des Sonderrechtsfahrzeugs muss der erhöhten Unfallgefahr, die er durch das Abweichen der Vorschriften herbeiführt, durch besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht begegnen. Die dem Sonderrechtsfahrer obliegende Sorgfaltspflicht ist umso größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht.

Urteil des OLG Celle vom 15.02.18 – 5 U 121/17

Die Frage, die sich nunmehr stellt, und auf die es eine Antwort zu finden gilt, lautet: Wann handelt der Fahrer eines Dienstfahrzeuges bei der Wahrnehmung von Sonderrechten grob fahrlässig im Sinne von § 34 BeamtStG? Das ist der Fall, wenn es bei der Wegerechtsfahrt zu einem Verkehrsunfall kommt, indem der Fahrer eines Polizeifahrzeuges zum Beispiel nur mit Blaulicht bei Rot in einen Kreuzungsbereich einfährt und es dadurch zu einem Verkehrsunfall kommt.

In einem Urteil des VG Münster aus dem Jahr 2016 heißt es dazu bereits im Leitsatz der Entscheidung wie folgt:

VG Münster 20165: Ein Polizeibeamter handelt grob fahrlässig im Sinne von § 48 BeamtStG, wenn er in eine für ihn mit Rotlicht gesperrte Kreuzung ohne Einschalten des Signalhorns und verspätetem, weil erst kurz vor der Kreuzung erfolgtem Aktivieren des Blaulichts einfährt.

VG Münster, Urteil vom 05.09.2016 - 4 K 1534/15

So auch die Sichtweise der Richter des VG Potsdam aus dem Jahr 2011, die ebenfalls über einen Fall zu entscheiden hatten, bei dem der Fahrer eines Dienstfahrzeuges der Polizei bei Rot nur unter Benutzung des Blaulichts eingefahren war und das Martinshorn verspätet einschaltete, wodurch es zu einem Verkehrsunfall kam.

VG Potsdam 2011: Hier hat der Kläger [der Fahrer des Dienstfahrzeuges] seine Dienstpflichten verletzt, indem er das Einsatzhorn zu spät einschaltete. Er ist unter Verstoß gegen die Bestimmungen des § 35 Abs. 1, 8, § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 und § 38 Abs. 1 und 2 StVO in eine in seiner Fahrtrichtung durch Rot-Signal gesperrte Kreuzung mit nur dem Sondersignal „Blaues Blinklicht“ eingefahren, ohne sich dabei zugleich des das besondere Wegerecht gewährenden Einsatzhorns (§ 38 Abs. 1 StVO) zu bedienen und sich hinreichend zu versichern, dass die anderen Verkehrsteilnehmer tatsächlich nicht gefährdet werden.

Zwar ist die Polizei gemäß § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Eine solch dringende Aufgabenerfüllung mag hier die Verfolgung des Rotlichtsünders möglicherweise gewesen sein. Gleichwohl dürfen die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, § 35 Abs. 8 StVO.

Soll eine Kreuzung unter Inanspruchnahme des Sonderwegerechts bei Rot passiert werden, muss der Fahrer daher in Rechnung stellen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Sondersignale nicht oder nicht rechtzeitig wahrnehmen und mit hoher Geschwindigkeit herannahen. Die damit verbundene Kollisionsgefahr ist unter allen Umständen zu vermeiden. Das Wegerecht berechtigt nicht zu einer Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer.

An anderer Stelle heißt es:

Das Wegerecht berechtigt nicht zu einer Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer.

Und was ein verspätetes Einschalten des Martinshorns anbelangt heißt es in dem Urteil wie folgt:

Die verspätete Benutzung des Einsatzhorns erfolgte auch grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder wer schon die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die grobe Fahrlässigkeit nicht nur danach bemisst, dass das Verhalten, das zu dem Schaden geführt hat, objektiv grob fehlerhaft ist, sondern auch danach, ob der Schädiger sich subjektiv über Gebote und Einsichten hinweggesetzt hat, die sich ihm in der konkreten Situation hätten aufdrängen müssen.

VG Potsdam, Urteil vom 24.02.2011 - 2 K 832/07

08 Sonderrechte und Verfolgungsfahrten

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Auch bei Verfolgungsfahrten stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit im besonderen Maße. In Anlehnung an ein Urteil des VG Berlin aus dem Jahr 2017 ist im Zusammenhang mit einer Verfolgungsfahrt durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten die Anlasstat, also der Grund für die Verfolgungsfahrt, von ausschlaggebender Bedeutung.

VG Berlin 2017: Der Umstand, dass es sich um eine Verfolgungsfahrt gehandelt hat, ändert an der rechtlichen Bewertung nichts. Es gelten insoweit keine anderen Maßstäbe als bei anderen Sonderrechtsfahrten. Grund zur Eile besteht in allen derartigen Fällen, etwa auch bei Rettungseinsätzen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es sich bei dem Delikt, das Anlass für die Verfolgung war, um einen Autodiebstahl handelte und nicht um ein schwerwiegendes Verbrechen. Dies hätte bei einer Gesamtabwägung umso mehr Anlass bieten müssen, Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden.

Die Klägerin [die Polizeibeamtin, die Sonderrechte in Anspruch genommen hatte] handelte sorgfaltswidrig, mithin fahrlässig und auch im Übrigen schuldhaft.

Die ausgesprochene Geldbuße in Höhe von 150,- Euro ist auch aus Sicht des Gerichts angemessen und zur Pflichtenmahnung ausreichend.

Mildernd fällt ins Gewicht, dass die Klägerin bislang disziplinarrechtlich unbescholten war und gute dienstliche Leistungen gezeigt hat. Das Gericht bewertet auch, dass die Klägerin aus dem Stress des Augenblicks heraus einer Fehleinschätzung unterlegen ist, als sie das Anhalten des Querverkehrs fehlerhaft so deutete, dass auch für das Einsatzfahrzeug bereits eine Gasse gebildet worden sei. Hinzu kommt, dass der Vorfall mittlerweile etwa drei Jahre zurückliegt und daher davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin bereits aufgrund dieser eher maßvollen Geldbuße und unter dem Eindruck des Disziplinarverfahrens zu künftig sorgfältigerem Umgang mit Sonderrechtsbefugnissen veranlasst wird.

VG Berlin, Urteil vom 16.11.17 – 80 K 10.16 OL

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Polizeibeamtin von ihrem Dienstherrn nicht für die Schäden am Polizeifahrzeug in Anspruch genommen worden ist, die durch den Zusammenstoß entstanden sind. Grund dafür ist, dass die Schwelle hin zur „groben Fahrlässigkeit“ wohl noch nicht erreicht ist. Diese Schwelle aber muss überschritten worden sein, um als Polizeibeamtin oder als Polizeibeamter für Schäden haftbar gemacht werden zu können, die bei der Ausübung polizeilicher Aufgaben entstanden sind.

09 Unverzeihlicher Tankfehler

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Wenn eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter ein Dienstfahrzeug mit Superbenzin betankt anstatt mit Diesel, dann kann man sich nur an den Kopf fassen und sich fragen: Wie kann man nur so blöd sein?

Da Dummheit aber eine menschliche Eigenschaft ist, über die alle Menschen verfügen, vermag es nicht zu verwundern, dass solch ein Tankfehler es sogar bis in die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts schaffte.

BVerwG 2017: Bei der Betankung des mit einem Dieselmotor ausgestatteten Polizeifahrzeugs mit Superbenzin hat der Kläger im Sinne von § 48 Satz 1 BeamtStG grob fahrlässig die ihm obliegende Dienstpflicht verletzt, das ihm vom Dienstherrn anvertraute dienstliche Material sorgsam zu behandeln.

Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Beamten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (...). Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf die Betankung des Polizeifahrzeugs mit Superbenzin erfüllt.

Jedem Kraftfahrzeugführer ist die Bedeutung der unterschiedlichen Kraftstoffarten bekannt. Um gravierende Schäden am Kraftfahrzeug zu vermeiden, leuchtet es jedem Nutzer ein, dass beim Betanken des Fahrzeugs auf die Wahl der richtigen Zapfpistole und damit Kraftstoffart besonders zu achten ist. Dadurch dass sich der Kläger beim Tankvorgang nicht vergewissert hat, die richtige Zapfpistole gewählt zu haben, hat er diejenigen Verhaltenspflichten missachtet, die jedem Kraftfahrzeugführer beim Betanken eines Kraftfahrzeugs ohne weiteres einleuchten. Umstände, die Anlass geben könnten, im konkreten Fall den Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht ausnahmsweise anders zu bewerten, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt.

Nach § 48 Satz 1 BeamtStG ist die Verpflichtung des Beamten zum Ersatz des dem Dienstherrn entstandenen Schadens auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln des Beamten beschränkt. Diese Regelung über die begrenzte Haftung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn stellt auch im Hinblick auf die Interessen der Beamten eine abschließende Regelung dar. Diese Risikoverteilung kann nicht aufgrund anderer beamtenrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Fürsorgepflicht, im Ergebnis wieder umgestoßen werden (...). Dementsprechend gebietet auch die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn nicht, den Beamten von der im Gesetz vorgesehenen Haftung durch Abschluss einer Versicherung zu seinen Gunsten letztendlich freizustellen (...).

Auf den Aspekt, das Ergreifen von Schutzmaßnahmen gegen eine Falschbetankung eines Dienstfahrzeugs liege gerade im Eigeninteresse des Dienstherrn, weil auf diese Weise die Einsatzfähigkeit der Kraftfahrzeuge dauerhaft gesichert sei, kann sich der Kläger nicht berufen. Denn es obliegt dem Dienstherrn, zu entscheiden, ob es die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Polizei im Bereich des betroffenen Polizeipräsidiums erfordert, dass ein zu erwartender Ausfall eines Dienstfahrzeugs wegen einer Falschbetankung im Interesse der Einsatzfähigkeit der Polizei in jedem Fall zu verhindern ist.

BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 - 2 C 22.16

10 Schusswaffenverwahrung durch Polizeibeamten zu Hause

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Auch bei sorgloser Verwahrung der Dienstwaffe eines Polizeibeamten haftet der Dienstherr für die Folgen, die im eigenen Haus des Beamten durch den Zugriff des Sohnes auf die Dienstwaffe entstanden sind.

BGH 1999: Ein Polizeibeamter, der mit Billigung seines Dienstherrn nach Dienstschluss seine Dienstwaffe nach Hause nimmt und dort verwahrt, handelt insoweit regelmäßig in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Für Schäden aus einer unsorgfältigen Verwahrung haftet deshalb nicht der Beamte persönlich, sondern dessen Dienstherr.

Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass der dem beklagten Polizeibeamten zur Last gelegte sorglose Umgang mit seiner Dienstwaffe innerhalb seiner Privatwohnung, wodurch der Sohn des Beklagten Gelegenheit erhielt, die geladene Waffe an sich zu nehmen und die Klägerin durch einen Schuss zu verletzen, in Ausübung des dem Beklagten anvertrauten öffentlichen Amtes erfolgt war. Für etwaige Pflichtverletzungen des Beklagten haftet daher nicht er persönlich, sondern gemäß Art. 34 Satz 1 GG an seiner Stelle das Land als Dienstherr.

Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss (...). Im Streitfall kann allenfalls zweifelhaft sein, ob nach Dienstschluss des Beklagten noch der notwendige innere Zusammenhang mit seiner hoheitlichen Aufgabe als Polizeibeamter gewahrt war. Die Frage ist zu bejahen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach § 13 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Innenministeriums zum Umgang mit Schusswaffen und Munition vom 01.09.93 der Beklagte berechtigt war, seine Dienstpistole mit nach Hause zu nehmen, um seine jederzeitige Einsatzbereitschaft zu gewährleisten und zudem den nächsten Dienstantritt zu erleichtern. War somit die häusliche Verwahrung der Waffe - zumindest auch - dienstlich veranlasst, so erstreckten sich wegen des Funktionszusammenhangs die dienstlichen Obhutspflichten des Beklagten zur Sicherung der ihm anvertrauten Waffe gegen Missbrauch (vgl. §§ 8, 10 der Verwaltungsvorschrift) auch auf seine dienstfreie Zeit; sie begleiteten ihn, wie es das Reichsgericht bildhaft ausgedrückt hat (RGZ 101, 354, 356), in sein Quartier. Das heißt, nicht, dass damit ein seine Waffe nach Dienstschluss mitführender Polizist haftungs- und dienstrechtlich nun immer und in jeder Beziehung Amtsträger wäre, wie es die Revision befürchtet. Im Einzelnen ist hierüber aber gegenwärtig nicht zu befinden.

Beschluss des BGH vom 25.11.99 - III ZR 123 / 99

Hinweis: Ob dieser Beschluss auch heute noch Bestand haben kann, muss bezweifelt werden, denn die Richtlinien, die die Aufbewahrung von Schusswaffen im Privatbereich betreffen, dürften bei deren Missachtung wohl die Polizeibeamtin oder den Polizeibeamten als grob fahrlässiges Verhalten zum Schadenersatz verpflichten, denn diesbezüglich enthält die „Richtlinie für das Waffenwesen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Waffenrichtlinie Polizei NRW) – Runderlass des Ministeriums des Innern - 433-22.63.08.01“ vom 24. Januar 2024 folgende explizite Regelung:

4.2.3

Aufbewahren von Schusswaffen und Munition in privaten Räumen

4.2.3.1

Aus dienstlichen Gründen können die Polizeibehörden im Einzelfall die regelmäßige und dauerhafte Aufbewahrung von persönlich zugewiesenen Schusswaffen und Munition in privaten Räumen erlauben. Zur sicheren Aufbewahrung ist dann durch die Polizeibehörden ein entsprechendes Sicherheitsbehältnis, umgangssprachlich Waffenschrank, nach den Vorgaben des § 36 des Waffengesetzes sowie § 13 der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, zur Verfügung zu stellen und zu verwenden. In dienstlich zur Verfügung gestellten Sicherheitsbehältnissen sind ausschließlich Dienstwaffen und deren Munition aufzubewahren.

Richtlinie im Volltext

11 Haftung für Schäden durch Unterlassung von Eigensicherung?

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Die PDV 100 (Eigensicherung) und auch der Leitfaden 371 (Eigensicherung im Polizeidienst) definieren, wie taktisch richtiges Verhalten am Einsatzort auszusehen hat. Ziel dieser Verhaltensregelungen ist es, Gefährdungen der Einsatzkräfte zu reduzieren.

Anders ausgedrückt: Die Regelungen dienen dem Schutz von Polizeibeamten vor körperlichen Angriffen und anderen Gefahren durch unangemessenes Verhalten. Der Leitfaden 371 der Polizei regelt im Übrigen alle Eigensicherungsmaßnahmen, mit denen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte im Polizeialltag konfrontiert werden können.

Die Frage, die sich im hier zu erörternden Sachzusammenhang nunmehr stellt, lautet: Trifft Polizeibeamte eine Mitschuld, wenn sie es unterlassen, eine Person nach Waffen zu durchsuchen, bevor sie in ein Dienstfahrzeug einsteigt?

Diese Frage ist berechtigt, denn wenn eine zur Polizeistation zu transportierende Person nach Waffen oder gefährlichen Gegenständen durchsucht worden wäre, dann hätte der den Mann durchsuchende Beamte das Messer finden müssen, mit dem diese Person auf der Fahrt zur Polizeiwache den Fahrer des Dienstfahrzeuges angreifen konnte, was den Beifahrer dazu veranlasste, sozusagen in Notwehr auf den Angreifer zu schießen, der dabei sein Leben verlor. In Bezug auf unterlassene Durchsuchungsmaßnahmen, die der Leitfaden zur Eigensicherung im Polizeidienst vorsieht, heißt es in dem Urteil des OLG Celle, das im Jahr 2000 über solch einen Fall zu entscheiden hatte, wie folgt:

OLG Celle 2000: Die Bestimmungen des Leitfadens, die für Polizeibeamte in Niedersachsen verbindlich sind, beinhalteten keine Amtspflichten der Polizeibeamten gegenüber dem Getöteten als „Drittem“ i. S. des § 839 I BGB.

Die Bestimmungen des Leitfadens dienen dem Schutz der Beamten vor Übergriffen durch die zu transportierende Person. Zwar mag im Einzelfall - wenn bei der betroffenen Person z. B. Selbstmordgefahr besteht oder diese aus bestimmten Gründen nicht in der Lage ist, selbstverantwortlich zu handeln, und deshalb auch die Gefahr besteht, dass die Person sich selbst verletzen wird - eine Schutzwirkung dieser Bestimmungen zu Gunsten der zu transportierenden Person in Betracht kommen. Der Leitfaden ist aber nicht dazu geschaffen, den Täter davor zu bewahren, dass er bei einem von ihm durchgeführten rechtswidrigen Angriff auf Polizeibeamte durch Verteidigungsmaßnahmen der Beamten verletzt wird.

Den Schusswaffengebrauch bewertet das Gericht wie folgt:

Der Einsatz der Schusswaffe durch den Beamten H diente der Verteidigung seines Kollegen; die Verteidigung war auch „erforderlich“. Der Polizeibeamte durfte im vorliegenden Fall das Mittel anwenden, das geeignet war, umgehend und sicher den rechtswidrigen Angriff zu beenden. Insoweit war der Schuss auf den Körper des Angreifers gerechtfertigt, nachdem dieser auf zweimalige Warnung nicht reagiert hatte. Die Gefährdung des Beamten K, dem S ein Messer an den Hals gedrückt hatte, war erheblich, da angesichts der in diesem Bereich direkt unter der Haut liegenden Halsschlagader auch der Einsatz eines kleineren Messers als Schnitt- oder Stichwaffe gravierende Folgen hätte nach sich ziehen können. Ein sofortiges Handeln des Polizeibeamten H. zur Abwehr des Angriffes war deshalb erforderlich.

Eine Einschränkung des Notwehrrechtes durch Missachtung des Leitfadens zur Eigensicherung der Beamten liegt nicht vor.

Der etwaige Verstoß gegen den Leitfaden für die Eigensicherung führt nicht zu einer Einschränkung des Notwehrrechtes. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen betreffen die Fälle der schuldhaften Notwehrprovokation. Insoweit entspricht es zwar allgemeiner Meinung, dass derjenige, der einen Angriff schuldhaft provoziert hat, Beschränkungen seines Notwehrrechtes unterliegt. Diese Grundsätze sind aber auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dass die Beamten Maßnahmen zur gebotenen Eigensicherung unterlassen haben, stellt nicht in diesem Sinne eine „Provokation“ des S zu seinem rechtswidrigen Verhalten dar.

Im Notwehrrecht gilt der Grundsatz: Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen.

OLG Celle, Urteil vom 08.02.00 - 16 U 106 / 99 - zitiert nach Michael Bertling

Anders ist die Sachlage zu bewerten, wenn es im Polizeigewahrsam zu Schäden kommt, die durch einen Polizeibeamten verursacht wurden, weil dieser seiner Amtspflicht nicht nachgekommen ist, die für den entstandenen Schaden ursächlich gewesen ist. Der Staat haftet dann nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, wobei der Geschädigte den Schaden und die Pflichtverletzung beweisen muss. Alternativ können je nach Umständen auch andere Ansprüche wie ein enteignender oder aufopferungsgleicher Eingriff oder auch andere, spezielle polizeirechtliche Ausgleichsansprüche greifen. Und wenn es durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Beamten zum Schadensereignis gekommen ist, dann hat der Dienstherr diesen Beamten dafür in Regress zu nehmen.

12 Inregressnahme ist keine Ermessensentscheidung

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Bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten hat die Behörde den durch einen ihrer Amtswalter verursachten Schaden in Regress zu nehmen, und, wenn durch die Handlung auch eine Dienstpflichtverletzung begangen wurde, entsprechende disziplinarrechtliche Schritte gegen den Beamten einzuleiten.

Die Inregressnahme eines Beamten durch die Behörde ist folglich nicht vom Ermessen der Behörde abhängig; sie muss vielmehr erfolgen, wenn der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Amtspflichten verletzt hat und dadurch dem Dienstherrn ein Schaden zugefügt wurde.

Fragen des Mitverschuldens spielen im Zusammenhang mit der Inregressnahme von Beamten nur eine verhältnismäßig geringe Rolle. In Betracht kommt ein Mitverschulden wohl nur dann in Betracht, wenn der Dienstherr selbst vorwerfbar eine Ursache für die Dienstpflichtverletzung gesetzt hat, indem er zum Beispiel seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist. Wenn das der Fall sein sollte, scheidet aber bereits grob fahrlässiges Verhalten auf der Seite des handelnden Amtswalters aus.

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