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				Beurteilung von 
				Leistung 
				
				Inhaltsverzeichnis: 
				
				01 
				Einführung in das Thema 02 Rechtscharakter 
				der Beurteilung 03 Bedeutung der 
				Beurteilung 04 Regelung in Rechtsnormen 
				05 Sicht des BVerfG 06 Sicht 
				des BVerwG 07 Beurteilungsbeiträge – 
				Gesamturteil 08 Begründung des 
				Gesamturteils 09 Aufhebung einer 
				Beurteilung 10 Bevorzugte 
				Beurteilungen/Beförderungen von Frauen 11 Quellen 
				
				01 
				Einführung in das Thema 
				TOP 
				
				Die nachfolgend 
				zitierten Sätze von Max Weber (1864 bis 1920) sind über 100 
				Jahre alt. Dennoch scheinen sie zeitlos zu sein, denn auch heute 
				noch sind gute Beurteilungen, die Vorgesetzte über nachgeordnete 
				Beamten schreiben, von Verhaltensweisen abhängig, die sich nach 
				den Vorstellungen derjenigen auszurichten haben, die 
				Beurteilungen erstellen. In einem seiner Vorträge aus dem Jahr 
				1919 heißt es bei Max Weber wie folgt: 
				
				
				
				Max Weber: 
				Der echte Beamte [...] 
				
				soll 
				seinem eigentlichen Beruf nach nicht Politik treiben, sondern: 
				»verwalten«, unparteiisch vor allem, – auch für die sogenannten 
				»politischen« Verwaltungsbeamten gilt das, offiziell wenigstens, 
				soweit nicht die »Staatsräson«, d.h. die Lebensinteressen der 
				herrschenden Ordnung, in Frage stehen. Sine ira et studio 
				
				
				[objektiv 
				und sachlich; unvoreingenommen = AR], 
				»ohne Zorn und Eingenommenheit« soll er seines Amtes walten. Er 
				soll also gerade das nicht tun, was der Politiker, der Führer 
				sowohl wie seine Gefolgschaft, immer und notwendig tun muss: 
				kämpfen. Denn Parteinahme, Kampf, Leidenschaft – 
				
				ira et studium
				
				
				[mit Wut 
				und Leidenschaft = AR] 
				– 
				
				sind das Element 
				des Politikers. 
				Und vor allem: des politischen Führers. Dessen Handeln steht 
				unter einem ganz anderen, gerade entgegengesetzten Prinzip der 
				Verantwortung, als die des Beamten ist. 
				 
				
				Ehre des 
				Beamten ist die Fähigkeit, wenn – trotz seiner Vorstellungen – 
				die ihm vorgesetzte Behörde auf einem ihm falsch erscheinenden 
				Befehl beharrt, ihn auf Verantwortung des Befehlenden 
				gewissenhaft und genau so auszuführen, als ob er seiner eigenen 
				Überzeugung entspräche: Ohne diese im höchsten Sinn sittliche 
				Disziplin und Selbstverleugnung zerfiele der ganze Apparat.
				 
				
				An 
				anderer Stelle: 
				
				
				
				Der 
				Verwaltungsstab, der den politischen Herrschaftsbetrieb wie 
				jeden anderen Betrieb in seiner äußeren Erscheinung darstellt, 
				ist nun natürlich nicht nur durch jene Legitimitätsvorstellung, 
				von der eben die Rede war, an den Gehorsam gegenüber dem 
				Gewalthaber gekettet. Sondern durch zwei Mittel, welche an das 
				persönliche Interesse appellieren: materielles Entgelt und 
				soziale Ehre. Lehen der Vasallen, Pfründen der 
				Patrimonialbeamten, Gehalt der modernen Staatsdiener, – 
				Ritterehre, ständische Privilegien, Beamtenehre bilden den Lohn, 
				und die Angst, sie zu verlieren, die letzte entscheidende 
				Grundlage für die Solidarität des Verwaltungsstabes mit dem 
				Gewaltinhaber [En01]. 
				
				Dieses 
				besondere Gehorsamsverhältnis bzw. Loyalitäts- und 
				Abhängigkeitsverhältnis gegenüber vorgesetzten Stellen ist - 
				auch im Hinblick auf Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten - 
				wohl auch heute noch von ausschlaggebender Bedeutung. 
				
				
				
				Anders ausgedrückt: 
				Ein Beamter, der zum Widerspruch neigt, wird es schwer haben, 
				herausragende Beurteilungen zu bekommen, um Funktionsstellen 
				einnehmen zu können, die Führungsverantwortung beinhalten.
				 
				
				
				
				Bei der 
				Polizei dürfte diese Folgebereitschaft bereits bei der 
				Beförderung von Beamten des gehobenen Dienstes nach A12 und erst 
				recht bei Beförderungen nach A13 ausschlaggebend sein. 
				 
				
				
				
				
				Hinsichtlich der Zulassung zum Studium an der 
				
				Deutschen 
				Hochschule der Polizei (DHPol) 
				für die Bewerberinnen und Bewerber, die im höheren 
				Polizeivollzugsdienst verwendet werden möchten und über die 
				dafür erforderlichen Voraussetzungen verfügen, ist im Rahmen
				
				
				des 
				Bewerbungsverfahrens 
				von der Behörde, in der die sich bewerbende Person Polizeidienst 
				versieht, eine entsprechende Beurteilung zu erstellen, die an 
				irgendeiner Stelle im Auswahlverfahren nicht unbedeutend sein 
				dürfte. 
				
				
				
				Es kann 
				somit davon ausgegangen werden, dass bei der Auswahl geeigneter 
				Bewerberinnen und Bewerber für den höheren Polizeidienst 
				Loyalität als eine wesentliche Voraussetzung anzusehen ist.
				 
				
				
				
				Wie dem auch immer sei: 
				Bei der Auswahl von Führungskräften gehen sogar im Rahmen der 
				wissenschaftlichen Eignungsdiagnostik Psychologen davon aus, 
				dass oftmals nach dem Motto: Schmidt sucht Schmidtchen, 
				Personalentscheidungen getroffen werden. 
				 
				
				
				
				Grafik 1 
				
				Auswahl nach dem Motto: Intelligence to please 
				
				Auch 
				bekannt als vorauseilender Gehorsam. 
				
				
				Grafik 2 
				
				Nichtberücksichtigung auffälliger Bewerber 
				
				Während 
				die erste Grafik eine Botschaft transportiert, die sich oftmals 
				als eine erfolgreiche Strategie verstehen lässt, um nicht nur 
				gute Beurteilungen zu erhalten, sondern auch auf der 
				Karriereleiter aufsteigen zu können, enthält die zweite Grafik 
				eine andere Botschaft, die darin besteht, dass es einnem roten 
				Gummibärchen im Kreis gelber Gummibärchen wohl kaum möglich sein 
				dürfte, eine wirklich gute Beurteilung zu erhalten und erst 
				recht keine Führungsfunktion übertragen zu bekommen. Ausnahmen 
				bestätigen die Regel. 
				
				
				02 Rechtscharakter der Beurteilung 
				TOP 
				
				
				
				
				Beurteilungen sind keine Verwaltungsakte, da sie keine 
				Außenwirkung haben, denn beurteilt werden nur 
				
				Amtswalter 
				einer Behörde, deren Handeln dieser Behörde zugeordnet werden 
				und somit auch nur innerhalb dieser Behörde Bedeutung erlangen, 
				denn lediglich dienstliches Handeln wird vorrangig beurteilt. 
				Beurteilt werden kann aber auch außerdienstliches Verhalten, 
				soweit dadurch beamtenrechtliche Pflichten verletzt werden. 
				
				Bei 
				Beurteilungen handelt es sich somit um eine reine Leistungs- und 
				Befähigungsfeststellung, auf deren Grundlage spätere behördliche 
				Entscheidungen getroffen werden können, wie zum Beispiel 
				Beförderungen.  
				
				
				
				Wie dem auch immer sei: 
				
				Gegen 
				schlechte Beurteilungen können davon betroffene Beamte 
				Widerspruch einlegen. Wird diesem Widerspruch nicht 
				stattgegeben, kann dagegen vor einem Verwaltungsgericht Klage 
				erhoben werden. 
				
				
				
				BVerwG 
				2016: 
				Weil eine dienstliche Beurteilung als solche kein Verwaltungsakt 
				und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist (...), ist 
				die unmittelbare Anwendung von 
				
				§ 48 
				
				VwVfG 
				zur Rücknahme rechtswidriger dienstlicher Beurteilungen 
				ausgeschlossen. Da eine dienstliche Beurteilung dem Beamten aber 
				gleichwohl im Hinblick auf Auswahl- und 
				Beförderungsentscheidungen eine schutzwürdige Position 
				vermittelt, ist ihre nachträgliche Aufhebung von Amts wegen nur 
				analog 
				
				§ 48 
				
				VwVfG 
				unter den dort geregelten Voraussetzungen zulässig. Denn das Maß 
				und die Wirksamkeit der Rechtsschutzgewährung richtet sich nicht 
				nach der von der Behörde gewählten Handlungsform, sondern nach 
				der Intensität und der Dauer des staatlichen Rechtseingriffs 
				(...). 
				
				An 
				anderer Stelle: 
				
				
				
				Wäre die 
				dienstliche Beurteilung ein Verwaltungsakt, könnte sie nur durch 
				einen anderen Verwaltungsakt als dessen Gegenteil (actus 
				contrarius) 
				aufgehoben werden (...). Entsprechendes gilt für die Aufhebung 
				der dienstlichen Beurteilung eines Beamten. Zuständig für die 
				Erstellung einer dienstlichen Beurteilung - und damit auch für 
				die Aufhebung einer solchen - ist grundsätzlich der 
				Behördenleiter, der die Kompetenz auf andere Vorgesetzte des zu 
				beurteilenden Beamten delegieren kann. 
				 
				
				
				
				BVerwG, 
				Urteil vom 17.03.2016 - 2 A 4.15 
				
				Analoge 
				Anwendung des § 48 VwVfG bei der Rücknahme von Beurteilungen: 
				
				
				
				§ 48 VwVfG (Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes) 
				
				
				03 Bedeutung der Beurteilung 
				TOP 
				
				Es ist 
				eine Tatsache, dass Beurteilungen für Personalentscheidungen von 
				ausschlaggebender Bedeutung sind. Zutreffend ist aber auch, dass 
				dienstliche Beurteilungen von Beamten in Anlehnung an die 
				ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur beschränkt 
				einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen. Kommt es 
				dennoch zu einem Verwaltungsstreitverfahren, hat sich die 
				verwaltungsgerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, zu 
				prüfen, ob Beurteiler: 
				
					- 
					
					
					Gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben 
					 
					- 
					
					
					Anzuwendende Rechtsbegriffe verkannt wurden 
					 
					- 
					
					Von 
					einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist 
					 
					- 
					
					
					Allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet wurden oder: 
					 
					- 
					
					
					Sachfremde Erwägungen in die Beurteilung eingeflossen sind. 
					 
				 
				
				Dies 
				lässt die Feststellung zu, dass dem Dienstherrn ein großer 
				Beurteilungsspielraum zusteht, wenn es darum geht, 
				Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beurteilen. 
				
				
				Beurteilte hält das aber nicht davon ab, im zunehmenden Maße vor 
				Verwaltungsgerichten sowohl gegen Beurteilungen als auch gegen 
				sonstige Personalentscheidungen zu klagen, die auf der Grundlage 
				von Auswahlverfahren erfolgten, wenn dabei nicht im gebotenen 
				Umfang auf Beurteilungen zurückgegriffen wurde. 
				
				Die 
				anwachsende Zahl der Klagen in diesem Bereich hat gezeigt, dass 
				in den zurückliegenden Jahren Beamte vor Gericht oftmals 
				erfolgreich ihre Rechte erstreiten konnten. Deshalb ist es im 
				Zusammenhang mit Fragen, die die Personalauswahl betreffen, 
				unvermeidbar, aufzuzeigen, welch eine zentrale Rolle 
				Beurteilungen im Rahmen von Personalentscheidungen zukommt. 
				
				
				04 Regelung in Rechtsnormen 
				TOP 
				
				Auf der 
				Grundlage bloßer Verwaltungsvorschriften dürfen Beurteilungen 
				nicht erstellt werden. Zu den Verwaltungsvorschriften zählen 
				auch die Erlasse. Erlassregelungen kommen jedoch in Betracht, 
				wenn Gesetze solche Regelungen zulassen. Dazu gleich mehr. 
				
				
				
				BVerwG 2021: 
				Angesichts dieser Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für 
				die allein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende 
				Auswahlentscheidung können die Vorgaben für die Erstellung von 
				Beurteilungen nicht allein Verwaltungsvorschriften überlassen 
				bleiben. Die grundlegenden Vorgaben für ihre Erstellung müssen 
				in Rechtsnormen geregelt werden. Rechtsstaatsprinzip und 
				Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die 
				Verwirklichung eines Grundrechts oder - wie hier - eines 
				grundrechtsgleichen Rechts maßgeblichen Regelungen im 
				Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und 
				der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wesentlich 
				in diesem Sinne sind alle Regelungen, die für die Verwirklichung 
				dieses Rechts erhebliche Bedeutung haben und sie besonders 
				intensiv betreffen (...). Zudem ist die Regelungsform des 
				Gesetzes für das Beamtenverhältnis typisch und sachangemessen; 
				die wesentlichen Inhalte des Beamtenrechts sind daher durch 
				Gesetz zu regeln (...).  
				
				BVerwG, 
				Urteil vom 07.07.2021 - 2 C 2.21 
				
				Auf der 
				Grundlage des Landesbeamtengesetzes NRW können Polizeibeamtinnen 
				und Polizeibeamte beurteilt werden. Absatz 1 ermächtigt die 
				Landesregierung dazu, ergänzende Vorschriften zu erlassen. 
				
				
				
				§ 92 LBG NRW (Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis) 
				
				Welche 
				ergänzenden Regelungen das im Einzelnen sind, das kann der 
				„Neufassung der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der 
				Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol) – 
				Runderlass des Ministeriums des Innern – 403-26.00.05 - vom 21. 
				März 2023 entnommen werden. 
				
				
				
				Neufassung der Richtlinien 
				
				
				05 Sicht des BVerfG 
				TOP 
				
				
				
				Die 
				nachfolgenden Aussagen zum grundsätzlichen Stellenwert von 
				Beurteilungen orientieren sich an einem Beschluss des 
				Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 – 2 
				
				BvR 
				311/03. Die dort getroffenen Aussagen der Verfassungsrichter 
				machen deutlich, welch einen Stellenwert Beurteilungen 
				einnehmen. 
				
				
				
				BVerfG 2002: 
				Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist die 
				dienstliche Beurteilung eines Beamten vorrangige Grundlage für 
				am Leistungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte 
				Entscheidungen über dessen Verwendung und dienstliches 
				Fortkommen, weil und soweit sie maßgebliche und zuverlässige 
				Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung 
				enthält (...). Daraus folgt, dass eine Beurteilungspraxis, die 
				diesen Anforderungen nicht gerecht wird und ohne sachlichen 
				Grund nicht hinreichend zwischen den zu Beurteilenden 
				differenziert, den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch 
				des im Beförderungsauswahlverfahren unterlegenen Bewerbers auf 
				beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine 
				Bewerbung verletzt. In einem solchen Fall fehlt es insgesamt an 
				einer tragfähigen, dem Gebot der 
				
				Bestenauslese 
				entsprechenden Grundlage für die Auswahlentscheidung. 
				 
				
				BVerfG: 
				Beschluss vom 29.07.03 - 2 BvR 311/03 
				
				
				
				Für den 
				Fall, dass mehrere Bewerber gleich beurteilt wurden, muss nach 
				Sicht der Verfassungsrichter vorausgesetzt werden können, dass 
				die Gleichheit der Beurteilungsergebnisse auf der Anwendung 
				differenzierter Beurteilungsmaßstäbe beruhen, die sicherstellen, 
				dass dem verfassungsrechtlichen Gebot der 
				
				Bestenauslese 
				auch tatsächlich entsprochen wurde. 
				 
				
				In 
				Fällen jedoch, in denen sich ausschließlich mit Spitzennoten 
				beurteilte Bewerber um eine Beförderungsstelle bewerben, sei 
				dies - so die Verfassungsrichter - ein deutlicher Hinweis auf 
				eine nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarende 
				Beurteilungspraxis. 
				
				In einem 
				solchen Fall ist es deshalb Sache des Dienstherrn, darzutun und 
				glaubhaft zu machen, dass die gleichförmigen Beurteilungen 
				entgegen dem ersten Anschein dennoch das Ergebnis einer mit Art. 
				33 Abs. 2 GG vereinbarenden, differenzierte Maßstäbe anwendenden 
				Beurteilungspraxis beruhen. 
				
				Wie 
				verwaltungsgerichtlich „sauber“ zwischen beurteilungsgleichen 
				Bewerbern zu verfahren ist, wird an anderer Stelle in diesem 
				Aufsatz erörtert. An dieser Stelle sei nur der Hinweis erlaubt, 
				dass das Ansehen von Beurteilungen in Mitarbeiterkreisen nicht 
				allzu hoch eingeschätzt wird, denn Mitarbeiterinnen und 
				Mitarbeiter halten nicht viel von den Beurteilungen ihrer 
				Vorgesetzten. Die Gründe dafür sind, dass die bei Bedarf sowieso 
				„passend“ gemacht werden und für die überwiegende Mehrheit eine 
				Beurteilung mit 3 Punkten - eine Beurteilung, die wohl für 70 
				Prozent der Bediensteten als Standardbeurteilung angesehen 
				werden kann - kaum glaubwürdig vorhandene Leistungsunterschiede 
				zu spiegeln vermag. 
				
				
				
				Wie dem auch immer sei: 
				Hier soll es zuerst einmal ausreichen, festzustellen, dass das 
				Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass Beurteilungen eine 
				verlässliche Auskunft über die Eignung, Leistung und Befähigung 
				von Beamten geben. 
				
				
				06 Sicht des 
				
				BVerwG 
				TOP 
				
				
				
				Einen 
				vergleichbaren Stellenwert nehmen Beurteilungen auch in der 
				ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein. Die 
				folgenden Ausführungen entsprechen sinngemäß einem Urteil des
				
				
				Zweiten 
				Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1965 - 2 C 
				146.62. 
				
					- 
					
					Dort 
					heißt es u.a., dass dienstliche Beurteilungen von 
					entscheidender Bedeutung für die dienstliche Verwendung des 
					Beamten, insbesondere für Beförderungen sind. 
					 
					- 
					
					Die 
					Richter des Bundesverwaltungsgerichts gehen davon aus, dass 
					die dienstliche Beurteilung dazu geeignet ist, den Beamten 
					in seinen Rechten zu verletzen, wenn sie rechtswidrig ist, 
					z.B. nicht auf sachlichen Erwägungen, sondern auf Willkür 
					beruht oder auf Grund eines unrichtigen Sachverhalts 
					erstellt wurde.  
					 
					- 
					
					Die 
					Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem 
					Grade ein Beamter, die für sein Amt und für seine weitere 
					Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung 
					aufweist, muss auf nachvollziehbaren Begründungen beruhen. 
					 
					- 
					
					Auch 
					können Befähigung und Leistung eines Beamten nicht allein an 
					hergebrachten, allgemeinen und für das Berufsbeamtentum 
					schlechthin geltenden Wertmaßstäben gemessen werden. 
					 
					- 
					
					Das 
					von der Rechtsordnung dem Dienstvorgesetzten anvertraute 
					Urteil über die Bewährung des einzelnen Beamten hängt 
					vielmehr von den zahlreichen fachlichen und persönlichen 
					Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn ab, das 
					ein Beamter ausübt. 
					 
				 
				
				BVerwG, 
				Urteil vom 13. Mai 1965 - 2 C 146.62 
				
				Diese 
				Anforderungen, im Einzelnen zu bestimmen und aus ihnen den 
				„Durchschnitt“ der Beamten als Maßstab für eine 
				durchschnittliche, überdurchschnittliche oder 
				unterdurchschnittliche Beurteilung zu ermitteln, und an ihnen zu 
				ermessen, mit welchen Fähigkeiten und Leistungen der einzelne 
				Beamte den „Durchschnitt“ der ihm ranggleichen Beamten erreicht, 
				überschreitet oder unterschreitet, ist ausschließlich Sache des 
				Dienstherrn. 
				
				Nur 
				dieser oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll 
				nach dem erkennbaren Sinn der Regelung ein Werturteil darüber 
				abgeben, ob und inwieweit der einzelne Beamte diesen 
				Anforderungen entspricht. 
				
				Dieses 
				Werturteil ist daher - ähnlich wie eine Prüfungsentscheidung 
				oder wie die pädagogisch-wissenschaftliche Würdigung einzelner 
				Prüfungsleistungen - mit einer abschließenden Gesamtnote 
				abzuschließen, einem ausschließlich dem Dienstherrn 
				vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis. 
				
				Für 
				solche Werturteile geht das Bundesverwaltungsgericht in 
				ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Dienstherrn oder 
				die von ihm ermächtigten Beamten eine Beurteilungsermächtigung 
				zusteht, deren verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der 
				Rechtmäßigkeit von Beurteilungen sich darauf zu beschränken hat, 
				ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den 
				gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt 
				hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist 
				oder allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder 
				sachfremde Erwägungen angestellt hat. 
				
				
				
				Ergänzend 
				dazu sei an dieser Stelle auch aus einem Urteil des 
				
				
				Zweiten 
				Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1980 - 2 C 
				8.78 zitiert: 
				
				
				
				BVerwG 1980: 
				Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen 
				Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der 
				Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem 
				unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden 
				Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein 
				gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen 
				angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche 
				und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen 
				Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese 
				durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den 
				Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber 
				abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom 
				Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen 
				Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. 
				
				Bei 
				einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender 
				Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente 
				Beurteilungsermächtigung zu. 
				
				An 
				anderer Stelle 
				
				
				Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es 
				grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm 
				aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen 
				gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen 
				Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig, in die 
				dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann 
				einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im 
				Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende 
				Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur 
				Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder 
				für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen 
				für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf 
				die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer 
				unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und 
				Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes 
				beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen 
				Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein 
				aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil 
				abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. 
				miteinander verbinden. 
				
				An 
				anderer Stelle 
				
				Hiernach 
				muss der Beamte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, 
				sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten 
				verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame 
				Abhilfemöglichkeit hinnehmen. Schon die dienstliche Beurteilung 
				selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden 
				Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und 
				Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem 
				Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie 
				einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. 
				Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltenen 
				Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, 
				so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder 
				die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern 
				nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden 
				Widerspruch erheben. 
				
				BVerwG - 
				Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 
				
				Deshalb 
				müssen dienstliche Beurteilungen dem Beamten eröffnet und mit 
				diesem erörtert werden. Hält der Beamte die Beurteilung oder 
				einzelne in ihr enthaltenen Werturteile im Anschluss an die 
				Erörterung für sachlich nicht gerechtfertigt, steht ihm der 
				Rechtsweg offen.  
				
				
				Entscheidend für die Bestandskraft einer Beurteilung ist, dass 
				das darin enthaltene Werturteil über die Eignung, Leistung und 
				Befähigung eines Beamten keine formelhafte Behauptung bleiben 
				darf, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für 
				außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die 
				Gründe und Argumente des Dienstherrn nicht nur erfährt, sondern 
				auch nachvollziehen kann, welche Gründe zu dem Urteil geführt 
				haben. 
				
				
				
				Anlässlich 
				anstehender Personalentscheidungen können ältere dienstliche 
				Beurteilungen als zusätzliche Möglichkeiten der 
				Informationsgewinnung berücksichtigt werden. Sie stellen jedoch 
				keine Hilfskriterien für eine Auswahlentscheidung dar. 
				 
				Hilfskriterien: Was 
				darunter zu verstehen ist, dass kann einem Beschluss des OVG NRW 
				aus dem Jahr 2019 entnommen werden: 
				OVG NRW 2019:
				Dem Prinzip der Bestenauslese ist [...] im Rahmen der 
				Anwendung der Hilfskriterien größtmögliche Geltung zu 
				verschaffen. Dem kann der Dienstherr insbesondere dadurch 
				Rechnung tragen, dass er sich primär auf solche Hilfskriterien 
				stützt, die am besten über Eignung, Befähigung und fachliche 
				Leistung der Bewerber Aufschluss geben. Dies wird regelmäßig auf 
				wissenschaftlich fundierte Verfahren zur Eignungsfeststellung 
				wie z. B. strukturierte Auswahlgespräche oder Assessment-Center 
				zutreffen. Allenfalls eine nachrangige Bedeutung kann 
				demgegenüber eignungsfernen Hilfskriterien wie dem Dienst- bzw. 
				Lebensalter der Konkurrenten oder der Standzeit im aktuellen 
				Statusamt zukommen. 
				
				OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2019 - 1 B 1301/18
  
				Dennoch: Wenn mehrere Bewerber sich auf die gleiche Stelle 
				bewerben, zählt in erster Linie die aktuelle Beurteilung.
				Bereits 
				in den Leitsätzen einer Entscheidung des BVerwG aus dem Jahr 
				2003 heißt es: 
				
				
				
				BVerwG 2003: 
				
				1. Ist 
				unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines 
				Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind Feststellungen 
				über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf 
				dienstliche Beurteilungen zu stützen; dabei kommt auch 
				zurückliegenden Beurteilungen Erkenntniswert zu. Erst wenn alle 
				unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft 
				sind und die Bewerber „im Wesentlichen gleich“ einzustufen sind, 
				sind Hilfskriterien heranzuziehen. Dabei ist der Dienstherr 
				nicht an eine bestimmte Reihenfolge gebunden. 2. 
				Binnendifferenzierungen innerhalb einer Notenstufe sind bei der 
				Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, soweit sie zulässig 
				sind.  
				
				BVerwG – 
				Urteil vom 27.2.2003 – 2 C 16.02 
				
				Darüber 
				hinausgehend entspricht es der ständigen Rechtsprechung im 
				Rahmen von Konkurrentenklagen, dass die angerufenen 
				Verwaltungsgerichte erst dann, wenn alle unmittelbar 
				leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die 
				Bewerber als „im Wesentlichen gleich“ einzustufen sind, 
				Hilfskriterien herangezogen werden können. 
				
				
				
				Soll ein 
				Beförderungsamt besetzt werden, ist der Dienstherr dazu 
				verpflichtet, über die Bewerbungen unter Beachtung der 
				verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und 
				Leistung zu entscheiden und bei der Besetzung des 
				Beförderungsamtes keinen Bewerber zu übergehen, der im Vergleich 
				mit den anderen Bewerbern die vom Dienstherrn aufgestellten 
				Kriterien am besten erfüllt.  
				
				
				
				Deshalb 
				sind in Bezug auf den bei Beförderungen oder Stellenbesetzungen 
				anzuwendenden Grundsatz der 
				
				Bestenauslese 
				zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in 
				erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien 
				zurückzugreifen. 
				
				Das 
				sind die Beurteilungskriterien: 
				
					- 
					
					
					Neben 
					aktuellen dienstlichen Beurteilungen sind auch frühere 
					dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen. Aus ihnen 
					ergeben sich jedoch keine Hilfskriterien für die 
					Auswahlentscheidung. Vielmehr handelt es sich um 
					Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche 
					Leistung des 
					
					Beurteilten 
					Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien 
					vorrangig sind. 
					 
					- 
					
					Vor 
					allem bei einem Vergleich zwischen den Bewerbern um ein 
					Beförderungsamt können sie bedeutsame Rückschlüsse und 
					Prognosen für die künftige Bewährung in dem Beförderungsamt 
					gewonnen werden. 
					 
					- 
					
					
					Soweit wirksame dienstliche Beurteilungen im maßgeblichen 
					Zeitpunkt der Auswahlentscheidung fehlen, hindert dies den 
					Dienstherrn nicht daran, das Stellenbesetzungsverfahren 
					durchzuführen. 
					 
					- 
					
					
					Von der 
					Behörde sind jedoch die eignungs-, 
					
					leistungs- 
					und befähigungsrelevanten Merkmale des Bewerbers zu 
					ermitteln, die einen Vergleich nach den Anforderungen des 
					Art. 33 Abs. 2 GG ermöglichen. 
					 
					- 
					
					Auch 
					dabei ist die originäre, durch die Verwaltungsgerichte nicht 
					ersetzbare Beurteilungskompetenz des Dienstherrn maßgeblich. 
					 
					- 
					
					Hat 
					dieser es versäumt, die Auswahlentscheidung auf fehlerfreie 
					Grundlagen zu stützen, und ist es nicht mehr möglich, eine 
					gesicherte Vergleichsbasis zu rekonstruieren, so trägt der 
					Dienstherr die materielle Beweislast dafür, dass der nicht 
					ernannte Bewerber auch nach einem fehlerfreien 
					Auswahlverfahren ohne Erfolg geblieben wäre. 
					 
					- 
					
					Dies 
					gilt sowohl für die nachzuholende Auswahl als auch für den 
					Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung, denn die 
					Beschaffung und die Erhaltung der für die 
					Auswahlentscheidung erforderlichen Grundlagen liegt 
					ausschließlich in dem Verantwortungs- und Verfügungsbereich 
					der zuständigen Behörde. 
					 
				 
				
				BVerwG, 
				Urteil vom 27.2.2003 - 2 C 16. 02 
				
				BVerwG, 
				Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14/02 
				
				
				Abschließend noch einige kurze Zitate aus einem Beschluss des 
				Oberverwaltungsgerichtes NRW aus dem Jahr 2004. Dort heißt es, 
				dass die dienstliche Beurteilung der Verwirklichung des mit 
				Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes dient, Beamte nach 
				Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, 
				einzusetzen und zu befördern. 
				
				
				
				OVG 
				NRW: 
				Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit 
				Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, 
				Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und 
				zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den 
				Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten 
				und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung 
				hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte 
				bestmöglichst zu sichern. Zugleich dient die dienstliche 
				Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in 
				seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und 
				Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung 
				bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei 
				erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. 
				
				
				
				Dies 
				verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der im Rahmen von 
				Beurteilungen erhobenen Daten. Die dienstliche Beurteilung soll 
				den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu 
				einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten 
				führen. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein 
				und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des 
				Beurteilungsmaßstabes ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass 
				die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten 
				untereinander anhand vorgegebener 
				
				Sach- 
				und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Denn ihre 
				wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung 
				erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen 
				dienstlichen Beurteilungen. 
				
				
				
				OVG 
				NRW vom 16.12.2004 - 1 B 1576/04 
				
				
				07 Beurteilungsbeiträge – Gesamturteil 
				TOP 
				
				
				Beurteilungen werden oftmals auf der Basis von 
				Beurteilungsbeiträgen erstellt. Diesbezüglich heißt es in einem 
				Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2016 wie 
				folgt: 
				
				
				
				BVerwG 2016: 
				Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es 
				dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu 
				bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 
				33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine oder 
				keine hinreichende aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis 
				besitzt.  
				
				An 
				anderer Stelle: 
				
				
				
				Schließlich 
				leidet die dienstliche Beurteilung auch nicht deshalb an einem 
				Begründungsdefizit, weil das Gesamturteil nicht gesondert 
				begründet worden ist. Zwar ist das Gesamturteil einer 
				dienstlichen Beurteilung regelmäßig 
				
				
				begründungspflichtig. 
				Entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil aber 
				ausnahmsweise dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note 
				nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - 
				vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf 
				
				Null 
				- geradezu aufdrängt.  
				
				BVerwG, 
				Urteil vom 17.03.2016 - 2 A 4.15 
				
				
				08 Begründung des Gesamturteils 
				TOP 
				
				Fehlt es 
				an der Begründung des Gesamturteils, dann führt das zur 
				Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Diesbezüglich heißt es in 
				einem Beschluss des OVG NRW aus dem Jahr 2017 wie folgt: 
				
				
				
				OVG NRW 2017: 
				Die Regelbeurteilung ist schon deshalb rechtswidrig, weil es an 
				einer Begründung des Gesamturteils fehlt. Nach der 
				Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf das 
				Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im Unterschied zu 
				den Einzelbewertungen in der Regel einer gesonderten Begründung. 
				Gesamturteil und Einzelbewertungen müssen in dem Sinne 
				miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil 
				nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen 
				herleiten lässt. Dabei steht es im Ermessen des Dienstherrn 
				festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen 
				beimessen will. Diese Gewichtung bedarf aber einer Begründung, 
				weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und 
				das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen 
				Überprüfung zugeführt werden kann. Ein individuelles 
				Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich 
				auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche 
				Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 
				33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren. 
				
				
				
				Die 
				Begründungsnotwendigkeit besteht insbesondere dann, wenn der 
				Dienstherr, was zulässig ist, ein 
				
				Ankreuzverfahren 
				ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen wählt und 
				die Bildung eines Gesamturteils deshalb einer zusammenfassenden 
				Bewertung bedarf. 
				
				
				
				Die 
				Begründung des Gesamturteils ist materieller Bestandteil der 
				dienstlichen Beurteilung und hat deshalb in ihr selbst zu 
				erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden 
				gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt 
				es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Die
				
				
				Nachholung 
				der erforderlichen Begründung im gerichtlichen Verfahren ist 
				deshalb nicht möglich. Ansonsten käme die besondere Bedeutung, 
				die dem Gesamturteil im Vergleich zu den Einzelbewertungen 
				zukommt, nicht zum Tragen und würde die Begründung ihre Funktion 
				der Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung nicht 
				erfüllen. Die Einheitlichkeit der Maßstäbe, die der Bildung des 
				Gesamturteils zugrunde zu liegen hat, kann nur dann hinreichend 
				gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese 
				von vorneherein in der Beurteilung niedergelegt ist. 
				
				OVG 
				Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2017 - 6 B 639/17 
				
				
				09 Aufhebung einer Beurteilung 
				TOP 
				
				In einem 
				Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2016 heißt es 
				dazu: 
				
				
				
				BVerwG 2016: 
				
				Zwar liegt 
				es grundsätzlich im Rahmen der organisatorischen 
				Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, zu bestimmen, durch wen er 
				die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt 
				(dasselbe gilt für deren Aufhebung, wie sie hier im Streit 
				steht); das braucht nicht der Dienstvorgesetzte zu sein. Weder 
				das Bundesbeamtengesetz noch die Bundeslaufbahnverordnung 
				enthalten hierzu ausdrückliche Bestimmungen. In der 
				Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit sowohl 
				auf den beurteilenden Dienstvorgesetzten Bezug genommen worden 
				(weil dies die Regel bildet); gelegentlich wird aber auch in 
				allgemeiner Form auf den (oder die) beurteilenden Vorgesetzten 
				oder für die Beurteilung zuständigen Beamten abgehoben. In jedem 
				Fall muss der Dienstherr bei der Bestimmung, durch wen er die 
				Aufgabe der dienstlichen Beurteilung (oder hier ggf. deren 
				Aufhebung) wahrnimmt, den sachlichen Zusammenhang dieser Aufgabe 
				mit der Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht beachten. Dem 
				ist regelmäßig dann Genüge getan, wenn der Beamte von seinem 
				Dienst- oder anderen Vorgesetzten persönlich beurteilt wird, 
				nach deren dienstlichen Anordnungen (Weisungen) zu der von ihm 
				geforderten Amtsführung er sich zu richten hat. 
				
				BVerwG, 
				Urteil vom 17.03.2016 - 2 A 4.15 
				
				
				10 
				Bevorzugte Beurteilungen/Beförderungen von Frauen 
				TOP 
				
				Im Juli 2025 hat das 
				Verwaltungsgericht in Lüneburg die Polizeidirektion in Lüneburg 
				angewiesen, die geplante Förderung der Frauenquote in 
				Führungspositionen bei der Polizei einzustellen, denn die 
				Behörde soll Beurteiler angewiesen haben, in den Beurteilungen 
				von männlichen Polizisten nicht nur die Leistung als Maßstab zu 
				nehmen, sondern auch das Geschlecht als negativen Aspekt 
				zu werten.  
				
				In der Landeszeitung 
				Winsener Anzeiger vom 18.7.2025 heißt es dazu: 
				
				
				
				Landeszeitung.de: 
				Gericht stoppt Vorgaben für Beförderungen bei der 
				Polizeidirektion Lüneburg. Die Richter sprechen in ihrem Urteil 
				von einem Verstoß gegen das Grundgesetz und fordern den 
				Dienstherren auf, sich „fair und unparteiisch sowie 
				geschlechtergerecht gegenüber allen zu Beurteilenden“ zu 
				verhalten. 
				
				
				Ausgelöst wurde das juristische Verfahren schon vor rund zwei 
				Jahren durch ein internes Papier der Polizeidirektion, in dem es 
				unter anderem darum ging, wie man die Unterrepräsentanz von 
				Frauen in Führungspositionen beseitigen könne. Ein Hebel sei, 
				auch im „Unterbau“ verstärkt Frauen zu befördern. So heißt es in 
				dem Schreiben, dass 69 Prozent der Beförderungen nach A11 
				(Polizeihauptkommissar) an Frauen gehen müssten. Das 
				Verwaltungsgericht Lüneburg hat dieses Vorgehen jetzt gestoppt. 
				
				Der 
				urteilende Richter wird wie folgt zitiert: 
				
				„Es 
				hat im Polizeikommissariat Uelzen eine Maßstabsverschiebung 
				zugunsten des weiblichen Geschlechts stattgefunden.“ [En02] 
				
				
				Hinsichtlich der bevorzugten Beförderung von Frauen heißt es in 
				einem Beschluss des VG Düsseldorf aus dem Jahr 2016 wie folgt: 
				
				
				
				VG Düsseldorf 2016: 
				Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist 
				
				es 
				[...] 
				
				unzulässig, 
				wenn der Dienstherr allein aufgrund gleicher Gesamturteile der 
				Bewerber „vorschnell“ etwa auf das Hilfskriterium „weibliches 
				Geschlecht“ zurückgreift und Frauen unter Verstoß gegen Art. 33 
				Abs. 2 GG (Bestenauslese) 
				bevorzugt. Einem solchen Hilfskriterium darf erst dann Bedeutung 
				beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich der 
				Beurteilungen anhand leistungsbezogener Kriterien auch unter 
				Berücksichtigung der Einzelmerkmale kein Vorsprung eines 
				Bewerbers ergibt. 
				
				
				
				Lässt sich 
				auch im Wege einer inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen 
				Beurteilungen kein Vorsprung eines der Bewerber feststellen, 
				sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien die 
				Aussagen in den jeweiligen 
				
				Vorbeurteilungen 
				und gegebenenfalls in noch älteren Beurteilungen zu 
				berücksichtigen, sofern sie für den aktuellen Leistungsvergleich 
				Aussagekraft besitzen. 
				
				Wichtig: 
				
				
				
				
				Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 9 des 
				Beamtenstatusgesetzes vorzunehmen. Frauen sind bei im 
				
				
				Wesentlichen 
				gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt 
				zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers 
				liegende Gründe überwiegen. Von einer im Wesentlichen gleichen 
				Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Sinne von Satz 2 
				ist in der Regel auszugehen, wenn die jeweils aktuelle 
				dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein 
				gleichwertiges Gesamturteil aufweist. 
				 
				
				An 
				anderer Stelle: 
				
				
				
				Für den 
				hier interessierenden Bereich der Beförderung von Beamten hat 
				der Bund von seiner gesetzgeberischen Kompetenz in Gestalt von § 
				9 
				
				BeamtStG 
				Gebrauch gemacht.  
				
				
				
				§ 9 
				
				BeamtStG 
				(Kriterien der Ernennung) 
				Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher 
				Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, 
				
				
				Rasse 
				oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder 
				Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen 
				oder sexuelle Identität vorzunehmen. 
				
				
				
				Danach sind 
				Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung 
				ohne Rücksicht auf Geschlecht (Hervorhebung durch die Kammer), 
				Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion 
				oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, 
				Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Diese Regelung 
				ist - soweit es das Merkmal der Eignung anbelangt - 
				abschließend. Für einschränkende landesrechtliche Regelungen - 
				wie § 19 Abs. 6 Satz 3 
				
				LBG 
				NRW -, wonach von einer im 
				
				Wesentlichen 
				gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bereits 
				dann auszugehen ist, wenn die jeweils aktuelle dienstliche 
				Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein 
				gleichwertiges Gesamturteil aufweist, ist kein Raum mehr. 
				
				
				
				Die 
				Regelung im § 19 Abs. 3 Satz 3 
				
				LBG 
				NRW wurde durch die Neufassung von § 19 Abs. 3 Satz 3 
				
				
				LBG 
				NRW [jetzt § 19 Abs. 6 LBG NRW] den Vorgaben des 
				Verwaltungsgerichts entsprechend angepasst, nachdem auch das OVG 
				Münster der Rechtsauffassung des VG Düsseldorf im Februar 2017 
				folgte. 
				
				
				
				VG Düsseldorf 2016:
				
				
				Diese 
				Ausführungen 
				[gemeint sind die des Beschwerdeführers] 
				
				verkennen, 
				dass der Bund in dem hier maßgeblichen Regelungsbereich des 
				Leistungsprinzips eine abschließende Regelung getroffen hat. 
				Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung auch, dass 
				dem Beamtenstatusgesetz die Konzeption zugrunde liegt, das 
				Statusrecht hinsichtlich der wesentlichen Kernbereiche wie z.B. 
				bei der Begründung des Beamtenverhältnisses oder für Pflichten 
				und Rechte der Beamten erschöpfend zu regeln. 
				 
				
				
				
				Die 
				Feststellung eines Qualifikationsvorsprungs setzt aber - was 
				sich auch aus den in dem vorgenannten Beschluss weiter 
				angeführten Entscheidungen ergibt - voraus, dass eine 
				inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen der 
				Bewerber vorgenommen worden ist. Hierauf soll es aber nach § 19 
				Abs. 6 Satz 3 
				
				LBG 
				NRW jedenfalls in der Regel nicht mehr ankommen. 
				
				
				Angesichts der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes geht 
				die Kammer der Frage nicht weiter nach, ob die angeführten 
				Neuregelungen nicht auch aus weiteren Gründen durchgreifenden 
				verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnen. Anzumerken ist, dass 
				bereits fraglich erscheint, ob der Gesetzgeber hinreichend 
				berücksichtigt hat, dass der in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte 
				Leistungsgrundsatz auch dem öffentlichen Interesse an einer 
				Besetzung eines öffentlichen Amtes gerade mit dem 
				leistungsstärksten Bewerber und damit auch der Sicherung der 
				Qualität des öffentlichen Dienstes dient. 
				
				Zwar ist 
				die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG 
				grundrechtlich verankert. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz 
				ist aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des 
				Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe 
				öffentlicher Ämter generell einzuschränken. 
				
				VG 
				Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2016 - 2 L 2866/16 
				
				Fünf 
				Monate später wurde der Beschluss des VG Düsseldorf durch die 
				Richter des OVG Münster bestätigt. Auch die Richter des OVG 
				Münster hielten die damalige Neuregelung, die zwischenzeitlich 
				geändert worden ist, für verfassungswidrig.  
				
				OVG Nordrhein-Westfalen, 
				Beschluss vom 21.02.2017 - 6 B 1109/16 
				
				
				
				§ 19 Abs. 6 
				
				LBG 
				NRW (Neu) 
				
				(6) 
				Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 9 des 
				Beamtenstatusgesetzes vorzunehmen. Soweit im Bereich der für die 
				Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt 
				der Ämtergruppe eines Einstiegsamtes in einer Laufbahn weniger 
				Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, 
				Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, 
				sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe 
				überwiegen; ist die Landesregierung die für die Beförderung 
				zuständige Behörde, so ist maßgebend der Geschäftsbereich der 
				obersten Landesbehörde, die den Beförderungsvorschlag macht. 
				
				Die 
				bevorzugte Beförderung von Polizeibeamtinnen scheint aber immer 
				noch nicht in allen Länderpolizeien zufriedenstellend gelöst 
				worden zu sein, zumindest im Land Niedersachsen haben zurzeit 
				mehrere Polizeibeamte die Verwaltungsgerichte angerufen, um 
				prüfen zu lassen, ob Frauen bevorzugt beurteilt werden dürfen, 
				um dann natürlich auch bevorzugt befördert werden zu können.
				 
				
				
				Es kann 
				davon ausgegangen werden, dass solch eine Verfahrensweise mit 
				dem Grundgesetz nicht vereinbar sein kann. 
				
				11
				Quellen 
				TOP 
				
				Endnote_01 
				Max 
				Weber, Politik als Beruf. 
				https://www.projekt-gutenberg.org/webermax/polberuf/titlepage.html 
				Zurück 
				
				
				Endnote_02 
				Männer benachteiligt? Gericht stoppt Vorgaben für Beförderungen 
				bei der Polizeidirektion Lüneburg. 
				https://www.landeszeitung.de/lokales/lueneburg-lk/lueneburg/lueneburg-gericht-stoppt-polizei-befoerderung-nach-geschlecht-WXOFS55NMBBVZNFS4JJY4FMTVQ.html 
				Zurück 
				
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