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Amtsverschwiegenheit – Dienstgeheimnis

Inhaltsverzeichnis:

01 Allgemeines
02 Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht
03 Eine beamtenrechtliche Hauptpflicht
04 § 353b StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses
05 Private Datenabfragen sind
unzulässig
06 Polizeiliche Datenbestände
07 Schwerwiegende Pflichtverletzung
08 Umgang mit Verschlusssachen
09 Zusammenfassung

01 Allgemeines

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Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 67 BBG (Verschwiegenheitspflicht)

Tatbestandlich geht es bei der Verschwiegenheitspflicht um „dienstliche Angelegenheiten“. Eine Angelegenheit ist für Beamte dienstlich, wenn sie einen Bezug zu ihrer amtlichen Tätigkeit hat. Eine amtliche Tätigkeit definiert sich im Sinne von § 3 Abs. 2 BeamtStG (Beamtenverhältnis).

§ 3 BeamtStG (Beamtenverhältnis)

Der Grundsatz der Amtsverschwiegenheit gilt unabhängig von der Zuordnung der jeweils wahrgenommenen Aufgabe. Beamten ist bei der Verfolgung ihrer dienstlichen und personellen Belange die „Flucht in die Öffentlichkeit“ regelmäßig verwehrt.

§ 33 BeamtStG (Grundpflichten)

Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch noch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Beamte, die Dienstgeheimnisse offenbaren, handeln tatbestandlich im Sinne von § 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht).

§ 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht)

02 Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht

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Ausnahmen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Verschwiegenheit:

Die Verschwiegenheitspflicht greift nicht:

  • Für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr

  • Für offenkundige Tatsachen (etwas, was allgemein bekannt ist oder allenthalben in Erfahrung gebracht werden könnte)

  • Der Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf

  • Weitergabe von Tatsachen, die den Verdacht eines Korruptionsdeliktes nach den §§ 331 - 337 StGB betreffen

  • Anzeigepflicht geplanter Straftaten im Sinne von § 138 StGB

  • Pflicht zur Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

  • Bei erteilter Ausnahmegenehmigung.

Soll eine Beamtin oder ein Beamter vor Gericht als Zeuge vernommen werden, bedarf es dazu einer Aussagegenehmigung. Wird eine Ausnahmegenehmigung verweigert, handelt es sich dabei um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

03 Eine beamtenrechtliche Hauptpflicht

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In dem Beschluss des VG Trier vom 14.05.2013 - 3 L 388/13.TR heißt es zur Amtsverschwiegenheit wie folgt:

VG Trier 2013: Die Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehört zu seinen Hauptpflichten und dient sowohl dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde als auch dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers. So liegt in der Verletzung des Amtsgeheimnisses ein schwerwiegender Treuebruch, der durchaus geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten infrage zu stellen. Wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung lassen sich jedoch feste Regeln für eine Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches Gewicht haben (...). Erstere wird dabei maßgeblich durch die möglichen Folgen einer unbefugten Offenbarung, Letzterer insbesondere durch die dienstliche Stellung und den funktionalen Aufgabenbereich des Beamten beeinflusst (...). Ein Beamter, zu dessen funktionalen Aufgaben gerade die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt.

VG Trier, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 3 L 388/13.TR

Ein Jahr zuvor heißt es in einem Urteil des VG München im Hinblick auf die Amtsverschwiegenheit von Polizeibeamten:

VG München 2012: Das Gebot der Amtsverschwiegenheit hat eine Hauptpflicht des Beamten zum Gegenstand, die zu den hergebrachten und nach Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (...). Sie dient der Aufrechterhaltung und dem einwandfreien Funktionieren einer geordneten öffentlichen Verwaltung, die nur dann rechtsstaatlich einwandfrei, zuverlässig und unparteiisch arbeiten kann, wenn Gewähr geleistet ist, dass über dienstliche Vorgänge nach außen grundsätzlich Schweigen bewahrt wird (...). Die Schwere des Verstoßes gegen diese Pflicht richtet sich einmal nach dem Grad der jeweils bestehenden Geheimhaltungsbedürftigkeit.

Dieser wird seinerseits durch die möglichen Folgen einer unbefugten Offenbarung beeinflusst (...). So kommt etwa dem Verrat polizeilicher Maßnahmen mit dem Ziel, den Betroffenen zu warnen und damit den angestrebten Erfolg zu vereiteln, großes Gewicht zu. Die Bewertung der Pflichtverletzung wird zum anderen durch die dienstliche Stellung und den funktionalen Aufgabenbereich des Beamten beeinflusst. Ein Beamter, zu dessen funktionalen Aufgaben gerade die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt (...). Diese gilt insbesondere für einen Polizeibeamten, zu dessen Aufgaben in besonderem Maß die Verhütung, Unterbindung, Bekämpfung oder Verfolgung strafbarer Handlungen gehört.

VG München, Urteil vom 4. September 2012 · Az. M 13 DK 11.5161

Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die Dienstgeheimnisse offenbaren, begehen eine Straftat, zumindest aber ein Dienstvergehen.

04 § 353b StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses

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§ 353b Abs. 1 StGB setzt ein Geheimnis voraus. Geheimnisse im Sinne dieser Vorschrift sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und zudem geheimhaltungsbedürftig sind. Dabei muss es sich um solche Tatsachen handeln, die dem Täter auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer Behörde oder in Ausübung seines Amtes zugänglich geworden sind.

Hinzukommen muss ein Geheimhaltungsbedürfnis. Nur offenkundig nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsachen fallen nicht darunter. Es kommt somit auf die Besonderheit des Einzelfalls an.

Wie dem auch immer sei: Durch die Tathandlung muss es zu einer Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen gekommen sein. Diesem Tatbestandsmerkmal kommt eine eigenständige Bedeutung zu. Der Begriff der wichtigen öffentlichen Interessen schließt jedenfalls rein private Interessen aus und stellt klar, dass es eines qualifizierten öffentlichen Interesses bedarf, also nicht jeder öffentliche Belang ausreichend ist. Ob eine Gefährdung öffentlicher Interessen vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Bei geringeren Verletzungen der Amtsverschwiegenheit handelt es sich um Dienstvergehen, die disziplinarrechtlich geahndet werden können. Das gilt auch für solche Fälle, in denen sozusagen aus Gefälligkeit und ohne geldlichen Vorteil Erkenntnisse aus polizeilichen Datenbeständen weitergegeben werden.

Schleswig-Holsteinisches OVG 2020: Das als normatives Element des Geheimnisbegriffes erforderliche Geheimhaltungsbedürfnis (...) ergibt sich aus § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift haben Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG besteht nicht.

An anderer Stelle heißt es:

Auch die Beweggründe können nicht zugunsten des Antragstellers gewertet werden. Zwar gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Antragsteller mit finanzieller Motivation handelte. Jedoch kann das Fehlen einer finanziellen Motivation nur dann zugunsten des Beamten gewertet werden, wenn die stattdessen vorhandene Motivation als billigenswert erscheint (...). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 21.08.2020 - 14 MB 1/20

05 Private Datenabfragen sind unzulässig

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Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des sächsischen OVG, Urteil vom 26. Januar 2024 - 12 A 57/22.D - 10 K 2232/19.D wie folgt:

Sächsisches OVG 2024: Eine rechtsstaatliche Verwaltung sei auf die berufliche Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Die Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehöre zu seinen Hauptpflichten. Allein bei pflichtwidriger Weitergabe interner Informationen durch Polizeibeamte nach vorheriger Abfrage polizeilicher Informationssysteme gehe die disziplinarrechtliche Rechtsprechung insbesondere dann von der Höchstmaßnahme aus, wenn weitere erschwerende Umstände hinzuträten. Dies sei vorliegend der Fall, weil der Beklagte bereits in der Vergangenheit unbefugt Daten an Dritte weitergegeben habe. Entgegen seinen damaligen Beteuerungen habe sich der Beklagte [...] Nicht als ausreichende Warnung dienen lassen und habe bereits kurz nach dem Urteil [...] Weitere unbefugte Datenabfragen durchgeführt sowie Daten Dritten zugänglich gemacht. Zu seinen Lasten wirke sich ferner aus, dass dies mehrfach und über einen längeren Zeitraum erfolgt sei. Der Einwand des Beklagten, er habe alle Informationen nur zu privaten Zwecken gebraucht, vermöge diesen nicht zu entlasten. Er hätte die polizeilichen Erkenntnisse nicht und schon gar nicht an die geschiedene Ehefrau des Betreffenden - seine Lebensgefährtin - weiterleiten dürfen. Der Beklagte habe seine privaten Interessen über diejenigen seines Dienstherrn gestellt. Insgesamt sei das Dienstvergehen nach Dauer, Anzahl und Intensität der Pflichtverletzungen daher von solchem Gewicht, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme indiziert sei.

Entfernung aus dem Dienst:

Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften, schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen.

Sächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar 2024 - 12 A 57/22.D - 10 K 2232/19.D

06 Polizeiliche Datenbestände

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Die Nutzung von Daten aus polizeilichen Datenbeständen kommt nur zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben in Betracht. Auch Negativauskünfte an Außenstehende sind unzulässig.

Mit anderen Worten: Wer einer Privatperson Auskunft darüber gibt, dass eine Person nicht im polizeilichen Datenbestand „einliegt“ handelt pflichtwidrig.

BGH 2001: Sowohl bei den vom Angeklagten weitergegebenen Daten aus der Datensammlung Hepolis, als auch bei dem mitgeteilten Umstand, dass zu bestimmten Personalien keine Erkenntnisse vorliegen, handelt es sich um Geheimnisse im Sinne des § 353 b Abs. 1 StGB. Beides sind tatsächliche Gegebenheiten, deren Kenntnis wegen der beschränkten Zugriffsmöglichkeit auf das Informationssystem nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht (...). Das als normatives Element des Geheimnisbegriffes erforderliche Geheimhaltungsbedürfnis ergibt sich aus § 75 Abs. 1 des für den Angeklagten maßgeblichen Beamtengesetzes. Nach dieser Vorschrift unterfallen die einem Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten grundsätzlich der beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, sofern sie nicht ausnahmsweise offenkundige oder solche Tatsachen betreffen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn eine Angelegenheit unter irgendeinem Gesichtspunkt aus irgendeinem Grund jetzt oder auch später Bedeutung gewinnen kann, d. h. nicht ganz unbedeutend ist [...]. Dies gilt aber in gleicher Weise auch für die Tatsache, dass in dem polizeilichen Informationssystem keine oder [...] keine weiteren Daten gespeichert sind. Die Datensammlung Hepolis dient unmittelbar der Wahrnehmung präventiver und repressiver Aufgaben der Polizei. Das Wissen darüber, dass in dem System keine polizeilichen Erkenntnisse gespeichert sind, kann im Einzelfall beispielsweise für Personen, die Straftaten planen oder bereits begangen haben oder die für eine polizeipflichtwidrige Gefahrenlage verantwortlich sind, im Hinblick auf ihr weiteres Verhalten von erheblicher Bedeutung sein.

[...]. Wäre einem Beamten die Mitteilung über eine nicht existierende Speicherung im Sinne einer Negativauskunft möglich, während er sich bei vorhandenen Erkenntnissen auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen müsste, könnte hieraus, [...] Rückschlüsse auf die Existenz gespeicherter Daten gezogen werden mit der Konsequenz, dass die insoweit gebotene Geheimhaltung nicht mehr gewährleistet wäre. Die hierin liegende Ausforschungsgefahr spricht ebenfalls dafür, auch das Fehlen gespeicherter Daten als geheimhaltungsbedürftige Tatsache anzusehen (...). Dass der Angeklagte seine Kenntnisse aus dem Informationssystem Hepolis dienstpflichtwidrig erlangte, stellt die sich aus § 75 Abs. 1 HBG ergebene Verschwiegenheitspflicht ebenso wenig in Frage (...) wie die tatbestandliche Voraussetzung des Bekanntwerdens des Geheimnisses als Amtsträger in § 353 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB.

Hinsichtlich der in der Datensammlung Hepolis gespeicherten personenbezogenen Daten (...) folgt das Geheimhaltungsbedürfnis schließlich auch aus dem in § 9 Satz 1 des H. Datenschutzgesetzes geregelten Datengeheimnis, das den bei datenverarbeitenden Stellen Beschäftigten, welche Zugang zu personenbezogenen Daten haben, jegliche Verwendung dieser Daten zu anderen als den zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken untersagt.

BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 488/00

07 Schwerwiegende Pflichtverletzung

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Bei der Verletzung des Dienstgeheimnisses handelt es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen kann, so auch die Position des hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2014.

Hessischer VGH 2014: Der Beklagte hat durch die Verwirklichung des Straftatbestandes der Verletzung des Dienstgeheimnisses gleichzeitig seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach [§ 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG] und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nach [§ 34 Satz 3 BeamtStG] verletzt. Zum Kernbereich der Pflichten eines Beamten des Landeskriminalamtes gehört die Wahrung von ihm dienstlich anvertrauten Geheimnissen. Hiergegen hat der Beklagte über einen sehr langen Zeitraum von drei Jahren in einer Vielzahl von Fällen verstoßen, indem er ihm dienstlich anvertraute Informationen an einen Journalisten weitergegeben hat. Diese Dienstpflichtverletzungen geschahen auch vorsätzlich und schuldhaft. Der Beklagte lässt in seiner Berufungsbegründung selbst vortragen, er habe sich „zur Weitergabe der Informationen an einen Journalisten entschlossen“. Anhaltspunkte für Mängel in der Schuldfähigkeit des Beklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht wegen dieser Dienstpflichtverletzungen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 HDG als tat- und schuldangemessene Disziplinarmaßnahme angesehen hat. Auch der Senat geht bei Abwägung der mildernden und erschwerenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten davon aus, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis der Schwere des Dienstvergehens und der persönlichen Schuld des Beklagten angemessen ist. Eine mildere Disziplinarmaßnahme, wie vom Beklagten angeregt, wäre hingegen nicht ausreichend.

Hessischer VGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - 28 A 1177/12.D

08 Umgang mit Verschlusssachen

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Die nachfolgenden Zitate wurden dem „Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie entnommen.

I. Allgemeines

1. Zugangsberechtigung und Weitergabe

1.1. VS des Geheimhaltungsgrades VS-NfD dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden, die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung oder bei der Auftragsanbahnung Kenntnis erhalten müssen (Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“). Den zugangsberechtigten Personen ist dieses Merkblatt vor dem Zugang zu solchen VS nachweislich bekannt zu geben; sie werden auf ihre besondere Verantwortung für den Schutz der VS gemäß diesem Merkblatt sowie eventuelle strafrechtliche oder vertragsrechtliche Konsequenzen bei Zuwiderhandlung hingewiesen.

Weitergehende Maßnahmen wie ein Geheimschutzverfahren des BMWi, Sicherheitsüberprüfungen oder formale Besuchsanmeldungen sind nicht erforderlich.

1.2. Über den Inhalt der VS ist Verschwiegenheit gegenüber Nichtbeteiligten zu wahren.

Mitarbeiter, die sich zum Umgang mit solchen VS als ungeeignet erwiesen oder gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung verstoßen haben, sind von der Bearbeitung solcher VS auszuschließen.

1.3. Die Weitergabe von als VS-NfD eingestuften VS darf nur an Regierungsstellen, zwischenstaatliche Organisationen oder Auftragnehmer erfolgen, die an einem Programm/Projekt/Auftrag beteiligt sind und die Zugang zu den Informationen im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Programms/Projekts/Auftrags haben müssen. Vor der Weitergabe von VS-NfD eingestuften VS an nicht beteiligte zwischenstaatliche Organisationen oder Auftragnehmer aus nicht beteiligten Ländern ist die schriftliche Einwilligung des amtlichen VS-Auftraggebers der VS einzuholen. Grundsätzlich bedarf es hierbei eines Geheimschutzabkommens mit der zwischenstaatlichen Organisation bzw. dem Land, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat. Ist der amtliche VS-Auftraggeber nicht mehr zu ermitteln, so kann die Einwilligung auch beim BMWi eingeholt werden.

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)

Vergleichbare Regelungen gibt es auch bei der Polizei.

09 Zusammenfassung

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Bei der Weitergabe von Daten aus polizeilichen Datenbeständen oder polizeilichen Ermittlungsvorgängen oder anderen Quellen, die Regelungen oder Inhalte enthalten, die nur für den Dienstgebrauch bestimmt sind oder die der Geheimhaltung unterliegen, können schwerwiegende strafrechtliche und beamtenrechtliche Folgen nach sich ziehen.  

Fehler, Verbesserungsvorschläge und Fragen richten Sie bitte an:

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