Amtsverschwiegenheit
– Dienstgeheimnis
Inhaltsverzeichnis:
01
Allgemeines 02 Ausnahmen von der
Verschwiegenheitspflicht 03 Eine
beamtenrechtliche Hauptpflicht 04 § 353b
StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses
05 Private Datenabfragen sind
unzulässig 06 Polizeiliche
Datenbestände 07 Schwerwiegende
Pflichtverletzung 08 Umgang mit
Verschlusssachen 09 Zusammenfassung
01
Allgemeines
TOP
Beamtinnen und Beamte
haben über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit oder bei
Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen
dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 67 BBG
(Verschwiegenheitspflicht)
Tatbestandlich geht es
bei der Verschwiegenheitspflicht um „dienstliche
Angelegenheiten“. Eine Angelegenheit ist für Beamte dienstlich,
wenn sie einen Bezug zu ihrer amtlichen Tätigkeit hat. Eine
amtliche Tätigkeit definiert sich im Sinne von § 3 Abs. 2
BeamtStG (Beamtenverhältnis).
§ 3 BeamtStG
(Beamtenverhältnis)
Der Grundsatz der
Amtsverschwiegenheit gilt unabhängig von der Zuordnung der
jeweils wahrgenommenen Aufgabe. Beamten ist bei der Verfolgung
ihrer dienstlichen und personellen Belange die „Flucht in die
Öffentlichkeit“ regelmäßig verwehrt.
§ 33 BeamtStG
(Grundpflichten)
Die
Verschwiegenheitspflicht besteht auch noch nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses. Beamte, die Dienstgeheimnisse offenbaren,
handeln tatbestandlich im Sinne von § 353b StGB (Verletzung des
Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht).
§ 353b StGB (Verletzung
des Dienstgeheimnisses und einer besonderen
Geheimhaltungspflicht)
02
Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht
TOP
Ausnahmen im Hinblick
auf die Verpflichtung zur Verschwiegenheit:
Die
Verschwiegenheitspflicht greift nicht:
-
Für Mitteilungen im
dienstlichen Verkehr
-
Für offenkundige
Tatsachen (etwas, was allgemein bekannt ist oder
allenthalben in Erfahrung gebracht werden könnte)
-
Der Bedeutung nach
keiner Geheimhaltung bedarf
-
Weitergabe von
Tatsachen, die den Verdacht eines Korruptionsdeliktes nach
den §§ 331 - 337 StGB betreffen
-
Anzeigepflicht
geplanter Straftaten im Sinne von § 138 StGB
-
Pflicht zur
Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
-
Bei erteilter
Ausnahmegenehmigung.
Soll eine Beamtin oder
ein Beamter vor Gericht als Zeuge vernommen werden, bedarf es
dazu einer Aussagegenehmigung. Wird eine Ausnahmegenehmigung
verweigert, handelt es sich dabei um einen eigenständigen
Verwaltungsakt, der einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle
unterliegt.
03
Eine beamtenrechtliche Hauptpflicht
TOP
In dem Beschluss des
VG
Trier vom 14.05.2013 - 3 L 388/13.TR heißt es zur
Amtsverschwiegenheit wie folgt:
VG
Trier 2013:
Die Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehört zu
seinen Hauptpflichten und dient sowohl dem öffentlichen
Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der
Behörde als auch dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen
Bürgers. So liegt in der Verletzung des Amtsgeheimnisses ein
schwerwiegender Treuebruch, der durchaus geeignet ist, die
Vertrauenswürdigkeit eines Beamten infrage zu stellen. Wegen der
großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer
derartigen Pflichtverletzung lassen sich jedoch feste Regeln für
eine Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen. Je nach der Bedeutung
der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad
des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die
Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches Gewicht haben (...).
Erstere wird dabei maßgeblich durch die möglichen Folgen einer
unbefugten Offenbarung, Letzterer insbesondere durch die
dienstliche Stellung und den funktionalen Aufgabenbereich des
Beamten beeinflusst (...). Ein Beamter, zu dessen funktionalen
Aufgaben gerade die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört,
verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er
der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt.
VG
Trier, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 3 L 388/13.TR
Ein Jahr
zuvor heißt es in einem Urteil des VG München im Hinblick auf
die Amtsverschwiegenheit von Polizeibeamten:
VG München 2012:
Das Gebot der Amtsverschwiegenheit hat eine Hauptpflicht des
Beamten zum Gegenstand, die zu den hergebrachten und nach Art.
33 Abs. 5 GG zu berücksichtigenden Grundsätzen des
Berufsbeamtentums gehört (...). Sie dient der Aufrechterhaltung
und dem einwandfreien Funktionieren einer geordneten
öffentlichen Verwaltung, die nur dann rechtsstaatlich
einwandfrei, zuverlässig und unparteiisch arbeiten kann, wenn
Gewähr geleistet ist, dass über dienstliche Vorgänge nach außen
grundsätzlich Schweigen bewahrt wird (...). Die Schwere des
Verstoßes gegen diese Pflicht richtet sich einmal nach dem Grad
der jeweils bestehenden Geheimhaltungsbedürftigkeit.
Dieser
wird seinerseits durch die möglichen Folgen einer unbefugten
Offenbarung beeinflusst (...). So kommt etwa dem Verrat
polizeilicher Maßnahmen mit dem Ziel, den Betroffenen zu warnen
und damit den angestrebten Erfolg zu vereiteln, großes Gewicht
zu. Die Bewertung der Pflichtverletzung wird zum anderen durch
die dienstliche Stellung und den funktionalen Aufgabenbereich
des Beamten beeinflusst. Ein Beamter, zu dessen funktionalen
Aufgaben gerade die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört,
verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er
der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt (...). Diese gilt
insbesondere für einen Polizeibeamten, zu dessen Aufgaben in
besonderem Maß die Verhütung, Unterbindung, Bekämpfung oder
Verfolgung strafbarer Handlungen gehört.
VG
München, Urteil vom 4. September 2012 · Az. M 13 DK 11.5161
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die Dienstgeheimnisse
offenbaren, begehen eine Straftat, zumindest aber ein
Dienstvergehen.
04 § 353b StGB Verletzung des
Dienstgeheimnisses
TOP
§ 353b
Abs. 1 StGB setzt ein Geheimnis voraus. Geheimnisse im Sinne
dieser Vorschrift sind Tatsachen, die nur einem begrenzten
Personenkreis bekannt und zudem geheimhaltungsbedürftig sind.
Dabei muss es sich um solche Tatsachen handeln, die dem Täter
auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer Behörde oder in Ausübung
seines Amtes zugänglich geworden sind.
Hinzukommen muss ein Geheimhaltungsbedürfnis. Nur offenkundig
nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsachen fallen nicht darunter.
Es kommt somit auf die Besonderheit des Einzelfalls an.
Wie dem auch immer sei:
Durch die Tathandlung muss es zu einer Gefährdung wichtiger
öffentlicher Interessen gekommen sein. Diesem Tatbestandsmerkmal
kommt eine eigenständige Bedeutung zu. Der Begriff der wichtigen
öffentlichen Interessen schließt jedenfalls rein private
Interessen aus und stellt klar, dass es eines qualifizierten
öffentlichen Interesses bedarf, also nicht jeder öffentliche
Belang ausreichend ist. Ob eine Gefährdung öffentlicher
Interessen vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Bei
geringeren Verletzungen der Amtsverschwiegenheit handelt es sich
um Dienstvergehen, die disziplinarrechtlich geahndet werden
können. Das gilt auch für solche Fälle, in denen sozusagen aus
Gefälligkeit und ohne geldlichen Vorteil Erkenntnisse aus
polizeilichen Datenbeständen weitergegeben werden.
Schleswig-Holsteinisches
OVG
2020:
Das als normatives Element des Geheimnisbegriffes erforderliche
Geheimhaltungsbedürfnis (...)
ergibt
sich aus § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift
haben Beamte
über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen
Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu
wahren.
Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 BeamtStG besteht nicht.
An anderer Stelle heißt
es:
Auch die
Beweggründe können nicht zugunsten des Antragstellers gewertet
werden. Zwar gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Antragsteller
mit finanzieller Motivation handelte. Jedoch kann das Fehlen
einer finanziellen Motivation nur dann zugunsten des Beamten
gewertet werden, wenn die stattdessen vorhandene Motivation als
billigenswert erscheint (...). Dafür ist vorliegend nichts
ersichtlich.
Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 21.08.2020 - 14 MB
1/20
05 Private Datenabfragen sind unzulässig
TOP
Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des sächsischen
OVG,
Urteil vom 26. Januar 2024 - 12 A 57/22.D - 10 K 2232/19.D wie
folgt:
Sächsisches
OVG
2024:
Eine
rechtsstaatliche Verwaltung sei auf die berufliche Integrität
des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Die Pflicht des
Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehöre zu seinen
Hauptpflichten. Allein bei pflichtwidriger Weitergabe interner
Informationen durch Polizeibeamte nach vorheriger Abfrage
polizeilicher Informationssysteme gehe die disziplinarrechtliche
Rechtsprechung insbesondere dann von der Höchstmaßnahme aus,
wenn weitere erschwerende Umstände hinzuträten. Dies sei
vorliegend der Fall, weil der Beklagte bereits in der
Vergangenheit unbefugt Daten an Dritte weitergegeben habe.
Entgegen seinen damaligen Beteuerungen habe sich der Beklagte
[...] Nicht als ausreichende Warnung dienen lassen und habe
bereits kurz nach dem Urteil [...] Weitere unbefugte
Datenabfragen durchgeführt sowie Daten Dritten zugänglich
gemacht. Zu seinen Lasten wirke sich ferner aus, dass dies
mehrfach und über einen längeren Zeitraum erfolgt sei. Der
Einwand des Beklagten, er habe alle Informationen nur zu
privaten Zwecken gebraucht, vermöge diesen nicht zu entlasten.
Er hätte die polizeilichen Erkenntnisse nicht und schon gar
nicht an die geschiedene Ehefrau des Betreffenden - seine
Lebensgefährtin - weiterleiten dürfen. Der Beklagte habe seine
privaten Interessen über diejenigen seines Dienstherrn gestellt.
Insgesamt sei das Dienstvergehen nach Dauer, Anzahl und
Intensität der Pflichtverletzungen daher von solchem Gewicht,
dass die Verhängung der Höchstmaßnahme indiziert sei.
Entfernung aus dem Dienst:
Die
Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist unter Abwägung des
Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen
Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme
einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig. Die
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare
Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die
pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung
den Zweck der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der
Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das
Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender
Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört, ist die
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Reaktion
auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses
beruht dann auf der schuldhaften, schwerwiegenden
Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle
öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare
Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen.
Sächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar 2024 - 12 A 57/22.D - 10
K 2232/19.D
06 Polizeiliche Datenbestände
TOP
Die
Nutzung von Daten aus polizeilichen Datenbeständen kommt nur zur
Erfüllung polizeilicher Aufgaben in Betracht. Auch
Negativauskünfte an Außenstehende sind unzulässig.
Mit anderen Worten:
Wer einer
Privatperson Auskunft darüber gibt, dass eine Person nicht im
polizeilichen Datenbestand „einliegt“ handelt pflichtwidrig.
BGH 2001:
Sowohl bei den vom Angeklagten weitergegebenen Daten aus der
Datensammlung
Hepolis,
als auch bei dem mitgeteilten Umstand, dass zu bestimmten
Personalien keine Erkenntnisse vorliegen, handelt es sich um
Geheimnisse im Sinne des § 353 b Abs. 1 StGB. Beides sind
tatsächliche Gegebenheiten, deren Kenntnis wegen der
beschränkten Zugriffsmöglichkeit auf das Informationssystem
nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht (...). Das
als normatives Element des Geheimnisbegriffes erforderliche
Geheimhaltungsbedürfnis ergibt sich aus § 75 Abs. 1 des für den
Angeklagten maßgeblichen Beamtengesetzes. Nach dieser Vorschrift
unterfallen
die einem Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit
bekanntgewordenen Angelegenheiten grundsätzlich der
beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, sofern sie nicht
ausnahmsweise offenkundige oder solche Tatsachen betreffen, die
ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Letzteres
ist dann nicht der Fall, wenn eine Angelegenheit unter
irgendeinem Gesichtspunkt aus irgendeinem Grund jetzt oder auch
später Bedeutung gewinnen kann, d. h. nicht ganz unbedeutend ist
[...]. Dies gilt aber in gleicher Weise auch für die Tatsache,
dass in dem polizeilichen Informationssystem keine oder [...]
keine
weiteren Daten gespeichert sind. Die Datensammlung
Hepolis
dient unmittelbar der Wahrnehmung präventiver und repressiver
Aufgaben der Polizei. Das Wissen darüber, dass in dem System
keine polizeilichen Erkenntnisse gespeichert sind, kann im
Einzelfall beispielsweise für Personen, die Straftaten planen
oder bereits begangen haben oder die für eine
polizeipflichtwidrige Gefahrenlage verantwortlich sind, im
Hinblick auf ihr weiteres Verhalten von erheblicher Bedeutung
sein.
[...]. Wäre
einem Beamten die Mitteilung über eine nicht existierende
Speicherung im Sinne einer Negativauskunft möglich, während er
sich bei vorhandenen Erkenntnissen auf seine
Verschwiegenheitspflicht berufen müsste, könnte hieraus, [...]
Rückschlüsse auf die Existenz gespeicherter Daten gezogen werden
mit der Konsequenz, dass die insoweit gebotene Geheimhaltung
nicht mehr gewährleistet wäre. Die hierin liegende
Ausforschungsgefahr spricht ebenfalls dafür, auch das Fehlen
gespeicherter Daten als geheimhaltungsbedürftige Tatsache
anzusehen (...). Dass der Angeklagte seine Kenntnisse aus dem
Informationssystem
Hepolis
dienstpflichtwidrig erlangte, stellt die sich aus § 75 Abs. 1
HBG
ergebene Verschwiegenheitspflicht ebenso wenig in Frage (...)
wie
die tatbestandliche Voraussetzung des Bekanntwerdens des
Geheimnisses als Amtsträger in § 353 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB.
Hinsichtlich der in der Datensammlung
Hepolis
gespeicherten personenbezogenen Daten (...)
folgt
das Geheimhaltungsbedürfnis schließlich auch aus dem in § 9 Satz
1 des H. Datenschutzgesetzes geregelten Datengeheimnis, das den
bei datenverarbeitenden Stellen Beschäftigten, welche Zugang zu
personenbezogenen Daten haben, jegliche Verwendung dieser Daten
zu anderen als den zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zwecken untersagt.
BGH,
Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 488/00
07 Schwerwiegende Pflichtverletzung
TOP
Bei der
Verletzung des Dienstgeheimnisses handelt es sich um eine
schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine Entfernung aus dem
Dienst nach sich ziehen kann, so auch die Position des
hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2014.
Hessischer VGH 2014:
Der Beklagte hat durch die Verwirklichung des Straftatbestandes
der Verletzung des Dienstgeheimnisses gleichzeitig seine Pflicht
zur Amtsverschwiegenheit nach [§ 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG] und
zum
achtungs-
und vertrauenswürdigen Verhalten nach [§ 34 Satz 3 BeamtStG]
verletzt. Zum Kernbereich der Pflichten eines Beamten des
Landeskriminalamtes gehört die Wahrung von ihm dienstlich
anvertrauten Geheimnissen. Hiergegen hat der Beklagte über einen
sehr langen Zeitraum von drei Jahren in einer Vielzahl von
Fällen verstoßen, indem er ihm dienstlich anvertraute
Informationen an einen Journalisten weitergegeben hat. Diese
Dienstpflichtverletzungen geschahen auch vorsätzlich und
schuldhaft. Der Beklagte lässt in seiner Berufungsbegründung
selbst vortragen, er habe sich „zur Weitergabe der Informationen
an einen Journalisten entschlossen“. Anhaltspunkte für Mängel in
der Schuldfähigkeit des Beklagten sind weder vorgetragen noch
ersichtlich.
Es ist im
Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht wegen
dieser Dienstpflichtverletzungen die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis gemäß § 13 HDG als tat- und schuldangemessene
Disziplinarmaßnahme angesehen hat. Auch der Senat geht bei
Abwägung der mildernden und erschwerenden Gesichtspunkte unter
Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten davon
aus, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis der Schwere
des Dienstvergehens und der persönlichen Schuld des Beklagten
angemessen ist.
Eine mildere
Disziplinarmaßnahme,
wie vom Beklagten angeregt, wäre hingegen nicht ausreichend.
Hessischer VGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - 28 A 1177/12.D
08 Umgang mit Verschlusssachen
TOP
Die
nachfolgenden Zitate wurden dem „Merkblatt für die Behandlung
von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR
DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie entnommen.
I.
Allgemeines
1.
Zugangsberechtigung und Weitergabe
1.1. VS
des Geheimhaltungsgrades VS-NfD dürfen nur Personen zugänglich
gemacht werden, die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung
oder bei der Auftragsanbahnung Kenntnis erhalten müssen
(Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“). Den zugangsberechtigten
Personen ist dieses Merkblatt vor dem Zugang zu solchen VS
nachweislich bekannt zu geben; sie werden auf ihre besondere
Verantwortung für den Schutz der VS gemäß diesem Merkblatt sowie
eventuelle strafrechtliche oder vertragsrechtliche Konsequenzen
bei Zuwiderhandlung hingewiesen.
Weitergehende Maßnahmen wie ein Geheimschutzverfahren des BMWi,
Sicherheitsüberprüfungen oder formale Besuchsanmeldungen sind
nicht erforderlich.
1.2.
Über den Inhalt der VS ist Verschwiegenheit gegenüber
Nichtbeteiligten zu wahren.
Mitarbeiter, die sich zum Umgang mit solchen VS als ungeeignet
erwiesen oder gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung
verstoßen haben, sind von der Bearbeitung solcher VS
auszuschließen.
1.3. Die
Weitergabe von als VS-NfD eingestuften VS darf nur an
Regierungsstellen, zwischenstaatliche Organisationen oder
Auftragnehmer erfolgen, die an einem Programm/Projekt/Auftrag
beteiligt sind und die Zugang zu den Informationen im
Zusammenhang mit der Bearbeitung des Programms/Projekts/Auftrags
haben müssen. Vor der Weitergabe von
VS-NfD
eingestuften VS an nicht beteiligte zwischenstaatliche
Organisationen oder Auftragnehmer aus nicht beteiligten Ländern
ist die schriftliche Einwilligung des amtlichen VS-Auftraggebers
der VS einzuholen. Grundsätzlich bedarf es hierbei eines
Geheimschutzabkommens mit der zwischenstaatlichen Organisation
bzw. dem Land, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat. Ist der
amtliche VS-Auftraggeber nicht mehr zu ermitteln, so kann die
Einwilligung auch beim
BMWi
eingeholt werden.
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Merkblatt
für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des
Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
(VS-NfD)
Vergleichbare Regelungen gibt es auch bei der Polizei.
09 Zusammenfassung
TOP
Bei der
Weitergabe von Daten aus polizeilichen Datenbeständen oder
polizeilichen Ermittlungsvorgängen oder anderen Quellen, die
Regelungen oder Inhalte enthalten, die nur für den
Dienstgebrauch bestimmt sind oder die der Geheimhaltung
unterliegen, können schwerwiegende strafrechtliche und
beamtenrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Fehler, Verbesserungsvorschläge und Fragen richten Sie bitte an:
info@rodorf.de
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