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				Amtsverschwiegenheit 
				– Dienstgeheimnis 
				
				
				Inhaltsverzeichnis: 
				
				01 
				Allgemeines 02 Ausnahmen von der 
				Verschwiegenheitspflicht 03 Eine 
				beamtenrechtliche Hauptpflicht 04 § 353b 
				StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses 
				05 Private Datenabfragen sind 
				
				unzulässig 06 Polizeiliche 
				Datenbestände 07 Schwerwiegende 
				Pflichtverletzung  08 Umgang mit 
				Verschlusssachen 09 Zusammenfassung 
				
				01 
				Allgemeines 
				TOP 
				
				Beamtinnen und Beamte 
				haben über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit oder bei 
				Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen 
				dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 
				
				
				§ 67 BBG 
				(Verschwiegenheitspflicht) 
				
				Tatbestandlich geht es 
				bei der Verschwiegenheitspflicht um „dienstliche 
				Angelegenheiten“. Eine Angelegenheit ist für Beamte dienstlich, 
				wenn sie einen Bezug zu ihrer amtlichen Tätigkeit hat. Eine 
				amtliche Tätigkeit definiert sich im Sinne von § 3 Abs. 2 
				BeamtStG (Beamtenverhältnis). 
				
				
				§ 3 BeamtStG 
				(Beamtenverhältnis) 
				
				Der Grundsatz der 
				Amtsverschwiegenheit gilt unabhängig von der Zuordnung der 
				jeweils wahrgenommenen Aufgabe. Beamten ist bei der Verfolgung 
				ihrer dienstlichen und personellen Belange die „Flucht in die 
				Öffentlichkeit“ regelmäßig verwehrt. 
				
				
				§ 33 BeamtStG 
				(Grundpflichten) 
				
				Die 
				Verschwiegenheitspflicht besteht auch noch nach Beendigung des 
				Beamtenverhältnisses. Beamte, die Dienstgeheimnisse offenbaren, 
				handeln tatbestandlich im Sinne von § 353b StGB (Verletzung des 
				Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht). 
				
				
				§ 353b StGB (Verletzung 
				des Dienstgeheimnisses und einer besonderen 
				Geheimhaltungspflicht) 
				
				02 
				Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht 
				TOP 
				
				Ausnahmen im Hinblick 
				auf die Verpflichtung zur Verschwiegenheit: 
				
				Die 
				Verschwiegenheitspflicht greift nicht: 
				
					- 
					
					Für Mitteilungen im 
					dienstlichen Verkehr 
					 
					- 
					
					Für offenkundige 
					Tatsachen (etwas, was allgemein bekannt ist oder 
					allenthalben in Erfahrung gebracht werden könnte) 
					 
					- 
					
					Der Bedeutung nach 
					keiner Geheimhaltung bedarf 
					 
					- 
					
					Weitergabe von 
					Tatsachen, die den Verdacht eines Korruptionsdeliktes nach 
					den §§ 331 - 337 StGB betreffen 
					 
					- 
					
					Anzeigepflicht 
					geplanter Straftaten im Sinne von § 138 StGB 
					 
					- 
					
					Pflicht zur 
					Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung 
					 
					- 
					
					Bei erteilter 
					Ausnahmegenehmigung. 
					 
				 
				
				Soll eine Beamtin oder 
				ein Beamter vor Gericht als Zeuge vernommen werden, bedarf es 
				dazu einer Aussagegenehmigung. Wird eine Ausnahmegenehmigung 
				verweigert, handelt es sich dabei um einen eigenständigen 
				Verwaltungsakt, der einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle 
				unterliegt. 
				
				03 
				Eine beamtenrechtliche Hauptpflicht 
				TOP 
				
				
				In dem Beschluss des 
				
				VG 
				Trier vom 14.05.2013 - 3 L 388/13.TR heißt es zur 
				Amtsverschwiegenheit wie folgt: 
				
				
				VG 
				Trier 2013: 
				Die Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehört zu 
				seinen Hauptpflichten und dient sowohl dem öffentlichen 
				Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der 
				Behörde als auch dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen 
				Bürgers. So liegt in der Verletzung des Amtsgeheimnisses ein 
				schwerwiegender Treuebruch, der durchaus geeignet ist, die 
				Vertrauenswürdigkeit eines Beamten infrage zu stellen. Wegen der 
				großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer 
				derartigen Pflichtverletzung lassen sich jedoch feste Regeln für 
				eine Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen. Je nach der Bedeutung 
				der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad 
				des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die 
				Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches Gewicht haben (...). 
				Erstere wird dabei maßgeblich durch die möglichen Folgen einer 
				unbefugten Offenbarung, Letzterer insbesondere durch die 
				dienstliche Stellung und den funktionalen Aufgabenbereich des 
				Beamten beeinflusst (...). Ein Beamter, zu dessen funktionalen 
				Aufgaben gerade die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, 
				verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er 
				der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt. 
				
				
				VG 
				Trier, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 3 L 388/13.TR 
				
				Ein Jahr 
				zuvor heißt es in einem Urteil des VG München im Hinblick auf 
				die Amtsverschwiegenheit von Polizeibeamten: 
				
				
				VG München 2012: 
				Das Gebot der Amtsverschwiegenheit hat eine Hauptpflicht des 
				Beamten zum Gegenstand, die zu den hergebrachten und nach Art. 
				33 Abs. 5 GG zu berücksichtigenden Grundsätzen des 
				Berufsbeamtentums gehört (...). Sie dient der Aufrechterhaltung 
				und dem einwandfreien Funktionieren einer geordneten 
				öffentlichen Verwaltung, die nur dann rechtsstaatlich 
				einwandfrei, zuverlässig und unparteiisch arbeiten kann, wenn 
				Gewähr geleistet ist, dass über dienstliche Vorgänge nach außen 
				grundsätzlich Schweigen bewahrt wird (...). Die Schwere des 
				Verstoßes gegen diese Pflicht richtet sich einmal nach dem Grad 
				der jeweils bestehenden Geheimhaltungsbedürftigkeit. 
				
				Dieser 
				wird seinerseits durch die möglichen Folgen einer unbefugten 
				Offenbarung beeinflusst (...). So kommt etwa dem Verrat 
				polizeilicher Maßnahmen mit dem Ziel, den Betroffenen zu warnen 
				und damit den angestrebten Erfolg zu vereiteln, großes Gewicht 
				zu. Die Bewertung der Pflichtverletzung wird zum anderen durch 
				die dienstliche Stellung und den funktionalen Aufgabenbereich 
				des Beamten beeinflusst. Ein Beamter, zu dessen funktionalen 
				Aufgaben gerade die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, 
				verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er 
				der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt (...). Diese gilt 
				insbesondere für einen Polizeibeamten, zu dessen Aufgaben in 
				besonderem Maß die Verhütung, Unterbindung, Bekämpfung oder 
				Verfolgung strafbarer Handlungen gehört. 
				
				VG 
				München, Urteil vom 4. September 2012 · Az. M 13 DK 11.5161 
				
				
				Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die Dienstgeheimnisse 
				offenbaren, begehen eine Straftat, zumindest aber ein 
				Dienstvergehen. 
				
				
				04 § 353b StGB Verletzung des 
				Dienstgeheimnisses 
				TOP 
				
				§ 353b 
				Abs. 1 StGB setzt ein Geheimnis voraus. Geheimnisse im Sinne 
				dieser Vorschrift sind Tatsachen, die nur einem begrenzten 
				Personenkreis bekannt und zudem geheimhaltungsbedürftig sind. 
				Dabei muss es sich um solche Tatsachen handeln, die dem Täter 
				auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer Behörde oder in Ausübung 
				seines Amtes zugänglich geworden sind. 
				
				
				Hinzukommen muss ein Geheimhaltungsbedürfnis. Nur offenkundig 
				nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsachen fallen nicht darunter. 
				Es kommt somit auf die Besonderheit des Einzelfalls an. 
				
				
				Wie dem auch immer sei: 
				Durch die Tathandlung muss es zu einer Gefährdung wichtiger 
				öffentlicher Interessen gekommen sein. Diesem Tatbestandsmerkmal 
				kommt eine eigenständige Bedeutung zu. Der Begriff der wichtigen 
				öffentlichen Interessen schließt jedenfalls rein private 
				Interessen aus und stellt klar, dass es eines qualifizierten 
				öffentlichen Interesses bedarf, also nicht jeder öffentliche 
				Belang ausreichend ist. Ob eine Gefährdung öffentlicher 
				Interessen vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. 
				 
				
				Bei 
				geringeren Verletzungen der Amtsverschwiegenheit handelt es sich 
				um Dienstvergehen, die disziplinarrechtlich geahndet werden 
				können. Das gilt auch für solche Fälle, in denen sozusagen aus 
				Gefälligkeit und ohne geldlichen Vorteil Erkenntnisse aus 
				polizeilichen Datenbeständen weitergegeben werden. 
				
				
				Schleswig-Holsteinisches 
				
				OVG 
				2020: 
				Das als normatives Element des Geheimnisbegriffes erforderliche 
				Geheimhaltungsbedürfnis (...) 
				
				ergibt 
				sich aus § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift
				
				
				haben Beamte 
				über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen 
				Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu 
				wahren. 
				Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Abs. 2 
				Satz 1 Nr. 2 BeamtStG besteht nicht. 
				
				An anderer Stelle heißt 
				es: 
				
				Auch die 
				Beweggründe können nicht zugunsten des Antragstellers gewertet 
				werden. Zwar gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Antragsteller 
				mit finanzieller Motivation handelte. Jedoch kann das Fehlen 
				einer finanziellen Motivation nur dann zugunsten des Beamten 
				gewertet werden, wenn die stattdessen vorhandene Motivation als 
				billigenswert erscheint (...). Dafür ist vorliegend nichts 
				ersichtlich. 
				
				
				Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 21.08.2020 - 14 MB 
				1/20 
				
				
				05 Private Datenabfragen sind unzulässig 
				TOP 
				
				
				
				Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des sächsischen 
				
				
				OVG, 
				Urteil vom 26. Januar 2024 - 12 A 57/22.D - 10 K 2232/19.D wie 
				folgt: 
				
				
				Sächsisches 
				
				OVG 
				2024: 
				
				Eine 
				rechtsstaatliche Verwaltung sei auf die berufliche Integrität 
				des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Die Pflicht des 
				Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehöre zu seinen 
				Hauptpflichten. Allein bei pflichtwidriger Weitergabe interner 
				Informationen durch Polizeibeamte nach vorheriger Abfrage 
				polizeilicher Informationssysteme gehe die disziplinarrechtliche 
				Rechtsprechung insbesondere dann von der Höchstmaßnahme aus, 
				wenn weitere erschwerende Umstände hinzuträten. Dies sei 
				vorliegend der Fall, weil der Beklagte bereits in der 
				Vergangenheit unbefugt Daten an Dritte weitergegeben habe. 
				Entgegen seinen damaligen Beteuerungen habe sich der Beklagte 
				[...] Nicht als ausreichende Warnung dienen lassen und habe 
				bereits kurz nach dem Urteil [...] Weitere unbefugte 
				Datenabfragen durchgeführt sowie Daten Dritten zugänglich 
				gemacht. Zu seinen Lasten wirke sich ferner aus, dass dies 
				mehrfach und über einen längeren Zeitraum erfolgt sei. Der 
				Einwand des Beklagten, er habe alle Informationen nur zu 
				privaten Zwecken gebraucht, vermöge diesen nicht zu entlasten. 
				Er hätte die polizeilichen Erkenntnisse nicht und schon gar 
				nicht an die geschiedene Ehefrau des Betreffenden - seine 
				Lebensgefährtin - weiterleiten dürfen. Der Beklagte habe seine 
				privaten Interessen über diejenigen seines Dienstherrn gestellt. 
				Insgesamt sei das Dienstvergehen nach Dauer, Anzahl und 
				Intensität der Pflichtverletzungen daher von solchem Gewicht, 
				dass die Verhängung der Höchstmaßnahme indiziert sei. 
				
				
				Entfernung aus dem Dienst: 
				
				Die 
				Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist unter Abwägung des 
				Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen 
				Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme 
				einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig. Die 
				Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare 
				Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die 
				pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung 
				den Zweck der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der 
				Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das 
				Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender 
				Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört, ist die 
				Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Reaktion 
				auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses 
				beruht dann auf der schuldhaften, schwerwiegenden 
				Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle 
				öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare 
				Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. 
				
				
				Sächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar 2024 - 12 A 57/22.D - 10 
				K 2232/19.D 
				
				
				06 Polizeiliche Datenbestände 
				TOP 
				
				Die 
				Nutzung von Daten aus polizeilichen Datenbeständen kommt nur zur 
				Erfüllung polizeilicher Aufgaben in Betracht. Auch 
				Negativauskünfte an Außenstehende sind unzulässig.  
				
				
				Mit anderen Worten: 
				
				Wer einer 
				Privatperson Auskunft darüber gibt, dass eine Person nicht im 
				polizeilichen Datenbestand „einliegt“ handelt pflichtwidrig. 
				
				
				BGH 2001: 
				Sowohl bei den vom Angeklagten weitergegebenen Daten aus der 
				Datensammlung 
				
				Hepolis, 
				als auch bei dem mitgeteilten Umstand, dass zu bestimmten 
				Personalien keine Erkenntnisse vorliegen, handelt es sich um 
				Geheimnisse im Sinne des § 353 b Abs. 1 StGB. Beides sind 
				tatsächliche Gegebenheiten, deren Kenntnis wegen der 
				beschränkten Zugriffsmöglichkeit auf das Informationssystem 
				nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht (...). Das 
				als normatives Element des Geheimnisbegriffes erforderliche 
				Geheimhaltungsbedürfnis ergibt sich aus § 75 Abs. 1 des für den 
				Angeklagten maßgeblichen Beamtengesetzes. Nach dieser Vorschrift
				
				
				unterfallen 
				die einem Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit 
				bekanntgewordenen Angelegenheiten grundsätzlich der 
				beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, sofern sie nicht 
				ausnahmsweise offenkundige oder solche Tatsachen betreffen, die 
				ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Letzteres 
				ist dann nicht der Fall, wenn eine Angelegenheit unter 
				irgendeinem Gesichtspunkt aus irgendeinem Grund jetzt oder auch 
				später Bedeutung gewinnen kann, d. h. nicht ganz unbedeutend ist 
				[...]. Dies gilt aber in gleicher Weise auch für die Tatsache, 
				dass in dem polizeilichen Informationssystem keine oder [...]
				
				
				keine 
				weiteren Daten gespeichert sind. Die Datensammlung 
				
				
				Hepolis 
				dient unmittelbar der Wahrnehmung präventiver und repressiver 
				Aufgaben der Polizei. Das Wissen darüber, dass in dem System 
				keine polizeilichen Erkenntnisse gespeichert sind, kann im 
				Einzelfall beispielsweise für Personen, die Straftaten planen 
				oder bereits begangen haben oder die für eine 
				polizeipflichtwidrige Gefahrenlage verantwortlich sind, im 
				Hinblick auf ihr weiteres Verhalten von erheblicher Bedeutung 
				sein.  
				
				
				[...]. Wäre 
				einem Beamten die Mitteilung über eine nicht existierende 
				Speicherung im Sinne einer Negativauskunft möglich, während er 
				sich bei vorhandenen Erkenntnissen auf seine 
				Verschwiegenheitspflicht berufen müsste, könnte hieraus, [...] 
				Rückschlüsse auf die Existenz gespeicherter Daten gezogen werden 
				mit der Konsequenz, dass die insoweit gebotene Geheimhaltung 
				nicht mehr gewährleistet wäre. Die hierin liegende 
				Ausforschungsgefahr spricht ebenfalls dafür, auch das Fehlen 
				gespeicherter Daten als geheimhaltungsbedürftige Tatsache 
				anzusehen (...). Dass der Angeklagte seine Kenntnisse aus dem 
				Informationssystem 
				
				Hepolis 
				dienstpflichtwidrig erlangte, stellt die sich aus § 75 Abs. 1
				
				
				HBG 
				ergebene Verschwiegenheitspflicht ebenso wenig in Frage (...)
				
				
				wie 
				die tatbestandliche Voraussetzung des Bekanntwerdens des 
				Geheimnisses als Amtsträger in § 353 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. 
				
				
				
				Hinsichtlich der in der Datensammlung 
				
				Hepolis 
				gespeicherten personenbezogenen Daten (...) 
				
				folgt 
				das Geheimhaltungsbedürfnis schließlich auch aus dem in § 9 Satz 
				1 des H. Datenschutzgesetzes geregelten Datengeheimnis, das den 
				bei datenverarbeitenden Stellen Beschäftigten, welche Zugang zu 
				personenbezogenen Daten haben, jegliche Verwendung dieser Daten 
				zu anderen als den zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung 
				gehörenden Zwecken untersagt. 
				
				BGH, 
				Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 488/00 
				
				
				07 Schwerwiegende Pflichtverletzung 
				 
				TOP 
				
				Bei der 
				Verletzung des Dienstgeheimnisses handelt es sich um eine 
				schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine Entfernung aus dem 
				Dienst nach sich ziehen kann, so auch die Position des 
				hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2014. 
				
				
				Hessischer VGH 2014: 
				Der Beklagte hat durch die Verwirklichung des Straftatbestandes 
				der Verletzung des Dienstgeheimnisses gleichzeitig seine Pflicht 
				zur Amtsverschwiegenheit nach [§ 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG] und 
				zum 
				
				achtungs- 
				und vertrauenswürdigen Verhalten nach [§ 34 Satz 3 BeamtStG] 
				verletzt. Zum Kernbereich der Pflichten eines Beamten des 
				Landeskriminalamtes gehört die Wahrung von ihm dienstlich 
				anvertrauten Geheimnissen. Hiergegen hat der Beklagte über einen 
				sehr langen Zeitraum von drei Jahren in einer Vielzahl von 
				Fällen verstoßen, indem er ihm dienstlich anvertraute 
				Informationen an einen Journalisten weitergegeben hat. Diese 
				Dienstpflichtverletzungen geschahen auch vorsätzlich und 
				schuldhaft. Der Beklagte lässt in seiner Berufungsbegründung 
				selbst vortragen, er habe sich „zur Weitergabe der Informationen 
				an einen Journalisten entschlossen“. Anhaltspunkte für Mängel in 
				der Schuldfähigkeit des Beklagten sind weder vorgetragen noch 
				ersichtlich. 
				
				
				Es ist im 
				Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht wegen 
				dieser Dienstpflichtverletzungen die Entfernung aus dem 
				Beamtenverhältnis gemäß § 13 HDG als tat- und schuldangemessene 
				Disziplinarmaßnahme angesehen hat. Auch der Senat geht bei 
				Abwägung der mildernden und erschwerenden Gesichtspunkte unter 
				Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten davon 
				aus, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis der Schwere 
				des Dienstvergehens und der persönlichen Schuld des Beklagten 
				angemessen ist. 
				
				Eine mildere 
				Disziplinarmaßnahme, 
				wie vom Beklagten angeregt, wäre hingegen nicht ausreichend. 
				
				
				Hessischer VGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - 28 A 1177/12.D 
				
				
				08 Umgang mit Verschlusssachen 
				TOP 
				
				Die 
				nachfolgenden Zitate wurden dem „Merkblatt für die Behandlung 
				von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR 
				DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) des Bundesministeriums für 
				Wirtschaft und Technologie entnommen. 
				
				I. 
				Allgemeines 
				
				1. 
				Zugangsberechtigung und Weitergabe 
				
				1.1. VS 
				des Geheimhaltungsgrades VS-NfD dürfen nur Personen zugänglich 
				gemacht werden, die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung 
				oder bei der Auftragsanbahnung Kenntnis erhalten müssen 
				(Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“). Den zugangsberechtigten 
				Personen ist dieses Merkblatt vor dem Zugang zu solchen VS 
				nachweislich bekannt zu geben; sie werden auf ihre besondere 
				Verantwortung für den Schutz der VS gemäß diesem Merkblatt sowie 
				eventuelle strafrechtliche oder vertragsrechtliche Konsequenzen 
				bei Zuwiderhandlung hingewiesen. 
				
				
				Weitergehende Maßnahmen wie ein Geheimschutzverfahren des BMWi, 
				Sicherheitsüberprüfungen oder formale Besuchsanmeldungen sind 
				nicht erforderlich. 
				
				1.2. 
				Über den Inhalt der VS ist Verschwiegenheit gegenüber 
				Nichtbeteiligten zu wahren. 
				
				
				Mitarbeiter, die sich zum Umgang mit solchen VS als ungeeignet 
				erwiesen oder gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung 
				verstoßen haben, sind von der Bearbeitung solcher VS 
				auszuschließen. 
				
				
				1.3. Die 
				Weitergabe von als VS-NfD eingestuften VS darf nur an 
				Regierungsstellen, zwischenstaatliche Organisationen oder 
				Auftragnehmer erfolgen, die an einem Programm/Projekt/Auftrag 
				beteiligt sind und die Zugang zu den Informationen im 
				Zusammenhang mit der Bearbeitung des Programms/Projekts/Auftrags 
				haben müssen. Vor der Weitergabe von 
				
				VS-NfD 
				eingestuften VS an nicht beteiligte zwischenstaatliche 
				Organisationen oder Auftragnehmer aus nicht beteiligten Ländern 
				ist die schriftliche Einwilligung des amtlichen VS-Auftraggebers 
				der VS einzuholen. Grundsätzlich bedarf es hierbei eines 
				Geheimschutzabkommens mit der zwischenstaatlichen Organisation 
				bzw. dem Land, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat. Ist der 
				amtliche VS-Auftraggeber nicht mehr zu ermitteln, so kann die 
				Einwilligung auch beim 
				
				BMWi 
				eingeholt werden. 
				
				
				
				Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Merkblatt 
				für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des 
				Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH 
				(VS-NfD) 
				
				
				Vergleichbare Regelungen gibt es auch bei der Polizei. 
				
				
				09 Zusammenfassung 
				TOP 
				
				
				Bei der 
				Weitergabe von Daten aus polizeilichen Datenbeständen oder 
				polizeilichen Ermittlungsvorgängen oder anderen Quellen, die 
				Regelungen oder Inhalte enthalten, die nur für den 
				Dienstgebrauch bestimmt sind oder die der Geheimhaltung 
				unterliegen, können schwerwiegende strafrechtliche und 
				beamtenrechtliche Folgen nach sich ziehen.
				  
				
				Fehler, Verbesserungsvorschläge und Fragen richten Sie bitte an: 
				
				info@rodorf.de 
				
				-------------------------------------------------------------- 
			
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			diesem Grunde können die anderen Kurse, die das polizeiliche 
			Grundlagenwissen betreffen, nicht unentgeltlich zur Verfügung 
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			www.polizeikurse.de  
			
				
					
  
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