Prüfung der
Verfassungstreue von Polizeibewerbern
Inhaltsverzeichnis:
01
Hinführung zum Thema
02 Prüfung der Verfassungstreue
im
Bewerbungsverfahren 03
Datenabfragen von Polizeibewerbern 04
Mögliche Checkliste einer Prüfung auf Verfassungstreue 05
Besondere Prüfung der Verfassungstreue vor der
Einstellung 06 Der politische Hype um die
Verfassungstreue der Polizei 07 Können
AfD-Mitglieder Soldaten werden? 08 Zurück
zur Normalität 09 Quellen
01
Hinführung zum Thema
TOP
Die wie Pilze aus dem
Boden wachsenden Vorstellungen, Männern und Frauen den Zugang
zur Polizei verwehren zu müssen, weil sie der stärksten im
Deutschen Bundestag vertretenen Oppositionspartei angehören,
lässt ein Demokratieverständnis entstehen, das zumindest
nachdenklich stimmen sollte.
Bewerberinnen und Bewerber
sollen deshalb dazu verpflichtet werden,
wahrheitsgerecht Auskunft darüber zu geben, ob sie Mitglied der
AfD sind oder deren politische Zielrichtungen teilen bzw.
unterstützen. Sollte das der Fall sein, dann kommt eine
Einstellung in den Polizeidienst nicht in Betracht.
Darüber hinausgehend
gibt es auch Vorstellungen, dass auch lebenslang verbeamtete
Polizistinnen und Polizisten aus dem Polizeidienst entfernt
werden sollen, wenn sie Mitglied in der AfD sind oder die Ziele
dieser Partei unterstützen. Diese Vorstellungen werfen eine
Vielzahl von beamtenrechtlichen Fragestellungen auf, die in
diesem Aufsatz sicherlich nicht erörtert werden
können, denn das würde den Umfang eines Buches einfordern.
Deshalb beschränkt sich
dieser Aufsatz auf die Auswahl von Bewerberinnen und
Bewerbern, die Polizeibeamtin oder Polizeibeamter werden
möchten.
Die von Bewerberinnen
und Bewerbern zu erbringenden Grundvoraussetzungen sind im § 33 des
Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) enthaltenen:
§ 33
BeamtStG (Beamgrundpflichten)
(1)
Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer
Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu
erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen.
Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten
zu der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung
eintreten.
(2)
Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige
Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer
Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf
die Pflichten ihres Amtes ergibt.
Um die
drei fett hervorgehobenen Worte in der oben zitierten Norm wird es im
Folgenden vorrangig gehen, denn die Verfassungstreue setzt
voraus, sozusagen mit der ganzen Persönlichkeit für den Staat
eintreten zu wollen, zu dessen Fundament die freiheitlich demokratische
Grundordnung gehört.
Das
ergibt sich auch schon aus der so genannten politischen
Treuepflicht aller Beamten gegenüber ihren Dienstherren, die das
Bundesverfassungsgericht wie folgt definiert hat:
BVerfG 1975:
Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal
korrekte, im übrigen uninteressierte, kühle, innerlich
distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert
vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und
Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine
verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung
angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet,
dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen
positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich
lohnt. Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und
in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf
angewiesen ist, dass der Beamte Partei für ihn ergreift.
BVerfG,
Beschluss vom 22.5.1975
– 2 BvL
13/73
Dass zu
dieser staatlichen Ordnung auch die freiheitlich demokratische
Grundordnung gehört, deren Bedeutungsinhalt sich nicht
vollumfänglich aus dem oben aufgeführten Zitat ableiten lässt,
macht es erforderlich, auch diesen unbestimmten Rechtsbegriff näher
zu definieren. Auch hier ist es zielführend, die Ausführungen
des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Sprachfigur zu zitieren.
BVerfG 1952:
Freiheitliche
demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG ist
eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und
Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf
der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen
der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit
darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind
mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz
konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der
Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die
Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit
der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die
Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die
Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht
auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
BVerfG,
Urteil vom 23. Oktober 1952 -- 1 BvB 1/51
Ziel der
Richter des Bundesverfassungsgerichts war es nicht, in ihrem
SRP-Urteil
aus dem
Jahr 1952 die „freiheitlich demokratische Grundordnung“
sozusagen für alle Zeiten abschließend zu definieren. Aus diesem
Grunde haben die Richter des Bundesverfassungsgerichts
anlässlich des (gescheiterten) Verbotsverfahrens der NPD es in
ihrem Urteil aus dem Jahr 2017
für erforderlich gehalten, diesen unbestimmten Rechtsbegriff der
freiheitlich demokratischen Grundordnung näher mit den zentralen
Grundprinzipien des Grundgesetzes, insbesondere mit der
Menschenwürde zu verknüpfen.
BVerfG 2017:
3. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im
Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG umfasst nur jene zentralen
Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat
schlechthin unentbehrlich sind.
a) Ihren
Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische
Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die
Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung
personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die
elementare Rechtsgleichheit.
b)
Ferner ist das Demokratieprinzip konstitutiver Bestandteil der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Unverzichtbar für
ein demokratisches System sind die Möglichkeit
gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am
Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der
Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG).
c) Für
den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind
schließlich die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Rechtsbindung
der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle
dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. Zugleich
erfordert die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des
Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen
und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen
vorbehalten ist.
4. Der
Begriff des Beseitigens der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung bezeichnet die Abschaffung zumindest eines ihrer
Wesenselemente oder deren Ersetzung durch eine andere
Verfassungsordnung oder ein anderes Regierungssystem. Von einem
Beeinträchtigen ist auszugehen, wenn eine Partei nach ihrem
politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare
Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
bewirkt.
BVerfG,
Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BVB 1/13
Den Kern
der
fdGO
bilden somit die nachfolgend aufgelisteten Schutzgüter:
-
Menschwürde
-
Volkssouveränität
-
Gewaltenteilung
-
Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt
-
Gewaltmonopol des Staates sowie die
-
Unabhängigkeit der Gerichte.
Zu
diesen Schutzgütern müssen sich Bewerberinnen und Bewerber
bekennen, wenn sie in den Polizeidienst eingestellt werden
wollen. Das ist bisher immer schon so gewesen.
Von solch einem Bekenntnis
kann nicht ausgegangen werden, wenn in den
Einstellungsgesprächen oder auf anderem Wege erkennbare
Feindlichkeiten der Bewerberinnen und Bewerber gegenüber der
freiheitlich demokratischen Grundordnung erkennbar werden.
Sollten entsprechende Hinweise festgestellt werden, dass
Bewerberinnen oder Bewerber, „nicht mehr auf dem Boden der
freiheitlich demokratischen Grundordnung zu stehen“, dann
reichen dafür Vermutungen nicht aus. Vielmehr muss eine
erkennbare Feindlichkeit ihres Verhaltens Zweifel an ihrer
Verfassungstreue aufkommen lassen.
02 Prüfung der
Verfassungstreue
im Bewerbungsverfahren
TOP
Es würde zu weit führen, an das Bewerbungs- und Auswahlverfahren
in Gänze zu beschreiben. Im hier zu erörternden Sachzusammenhang
dürfte es ausreichen, festzustellen, dass Bewerberdaten zu einem
Zeitpunkt mit Datenbeständen abgeglichen werden, wenn das
sachgerecht ist. Spätestens vor der Einladung von Bewerbern zum
Auswahlgespräch müssen die das Gespräch führenden Beamten
wissen, welche polizeirelevanten Informationen über die
jeweilige Bewerberin bzw. über den jeweiligen Bewerber zur
Verfügung stehen, denn nur dann lässt sich durch Fragen
feststellen, ob Bewerber auf gestellte Fragen ehrlich antworten.
Hinsichtlich deren Verfassungstreue wird zugunsten der
Bewerber grundsätzlich von der Vermutung ihrer Verfassungstreue
ausgegangen. Deshalb beschränkt sich die Überprüfung der
Verfassungstreue in der Regel auch darauf, die Bewerberinnen und
Bewerber diesbezüglich ein Formular unterschreiben zu lassen,
auf dem das oben bereits mitgeteilte Zitat der Richter des
Bundesverfassungsgerichts aufgedruckt ist. Verbunden mit der
Frage, ob diese Grundordnung vollumfänglich akzeptiert wird, hat
dann der Bewerber bzw. die Bewerberin dieses Formular zu
unterschreiben. Das war zumindest noch vor Jahren Standard bei
der Polizei des Landes NRW. Ich gehe davon aus, dass diese Form
der Prüfung der „Verfassungstreue“ heute etwas differenzierter
geprüft wird. Dazu gleich mehr.
Im
Übrigen ist auch ein standardisiertes Einstellungsgespräch, denn
um ein solches sollte es sich handeln, an
gewisse Regeln gebunden, die im Folgenden nur kurz aufgelistet
werden.
Folgende Fragen dürfen
anlässlich von Auswahlgesprächen/Einstellungsgesprächen nicht gestellt werden:
Es sei
denn, es besteht ein direkter Zusammenhang zu der Stelle, die
eine Bewerberin oder ein Bewerber anstrebt. Nachvollziehbar
dürfte es in diesem Sachzusammenhang sein, dass es dem Dienstherrn, also der Polizei, darauf
ankommt, zu vermeiden, dass bei der Bewerberauswahl auch
„Verfassungsfeinde“ verbeamtet werden.
Übrigens:
Alle
Bewerberinnen und Bewerber sind dazu verpflichtet, den
vorzulegenden Bewerbungsunterlagen auch ein aktuelles
polizeiliches Führungszeugnis beizufügen. Darüber hinausgehend
ist es der Polizei aber auch erlaubt, wie oben bereits
festgestellt, sich durch die Nutzung von
Datenbeständen, über die die Polizei entweder selbst verfügt,
oder die von der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben selbst
genutzt werden können, sich davon
zu überzeugen, ob die Bewerberin oder der Bewerber in der
Vergangenheit polizeilich in Erscheinung getreten ist.
03 Datenabfragen von Polizeibewerbern
TOP
Zwischenzeitlich ist höchstrichterlich geklärt, dass die Polizei
als Einstellungsbehörde die personenbezogenen Daten von
Bewerberinnen und Bewerbern einem Datenabgleich unterziehen
dürfen. Das war nicht immer so, denn noch 2007 wurde das von
einem Verwaltungsgericht für unzulässig gehalten, weil es sich
bei der Personalauswahl nicht um eine polizeiliche Aufgabe
handeln würde. Diese Sichtweise wurde aber von anderen Gerichten
nicht bestätigt.
VGH BW 2008:
Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein
Unterfall der persönlichen Eignung (§ 9 BeamtStG). Hierfür ist
die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der
Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit,
Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und
Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine
wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des
Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die
charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen
(...). Dabei darf der Dienstherr die Fähigkeit und innere
Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen
Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen,
insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu
wahren und
rechtsstaatliche Regeln
einzuhalten
(...). An die Integrität und Aufrichtigkeit eines angehenden
Polizeibeamten können in diesem Zusammenhang hohe Anforderungen
gestellt werden. Die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des
Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind
grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des
Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu
einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das
Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist (...). Die
Einstellungsbehörde
darf weder strafgerichtliche Verurteilungen aus der
charakterlichen Eignung ausblenden, noch muss sie Sachverhalte
mit strafrechtlicher Relevanz außen vor lassen, nur weil sie zu
keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Selbst ein
einmaliges Fehlverhalten kann Zweifel an der charakterlichen
Eignung begründen, wenn es die charakterlichen Mängel des
Bewerbers deutlich zu Tage treten lässt (...). Der Beklagte darf
einen Bewerber daher auch verpflichten, Angaben zu
entsprechenden Verfahren zu machen. Die Mitteilungspflicht
umfasst dabei auch Ermittlungsverfahren, die letztlich
eingestellt worden sind. Die Bewertung des Tatvorwurfs und des
Verfahrensausgangs ist insoweit Sache der
Einstellungsbehörde
(...). Nichts Anderes gilt, wenn auf der Grundlage eines
(teilweisen) Geständnisses - wie hier - nach Durchführung
erzieherischer Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 2
JGG
von der Verfolgung der Straftat abgesehen worden ist (...).
Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang wiederholt auf den
Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.08.2008 - 3 K
1886/08 beruft, wonach eine Ausforschung des Bewerbers nicht
zulässig sei und ein nach § 153 Abs. 1 StPO von der
Staatsanwaltschaft eingestelltes Ermittlungsverfahren in der
Regel kein Einstellungshindernis sei, ist zu beachten, dass
dieser Beschluss vom VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom
27.11.2008 - 4 S 2332/08 geändert und der Antrag des dortigen
Antragstellers abgelehnt wurde.
VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08
Solche Kenntnisse kann sich die Polizei nur durch die Nutzung
von Daten verschaffen, die im Rahmen von Datenabgleichen erhoben
werden.
Hinsichtlich der Eignungsüberprüfung durch die Nutzung von
Bewerberdaten siehe auch den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20.7.2016 – 2 B 17.16.
Im Hinblick
auf die charakterliche Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern
heißt es auch in einem Urteil des
VG
Freiburg aus dem Jahr 2021 wie folgt:
VG
Freiburg 2021:
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Einstellung von
Bewerberinnen und Bewerbern in den Polizeivollzugsdienst können
zur Frage der Beurteilung der charakterlichen Eignung auch
Erkenntnisse aus Verfahren herangezogen werden, in denen gemäß §
45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen wurde.
In der
Frage der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst
darf ein strenger Maßstab angelegt werden. Dabei ist es
grundsätzlich tragfähig, wenn einmaligen Verstößen gegen das
Betäubungsmittelgesetz erhebliches Gewicht zugeschrieben wird.
Es
bedarf auch im Zusammenhang mit dem Vorliegen von
Betäubungsmitteldelikten einer Einzelfallentscheidung, bei der
das Gewicht der vorgeworfenen Tat, der Zeitablauf und die
persönliche Entwicklung der Bewerberin oder des Bewerbers in den
Blick zu nehmen sind.
VG
Freiburg, Urteil vom 21.09.2021 - 3 K 1745/21
04 Mögliche Checkliste einer Prüfung auf
Verfassungstreue
TOP
Die
Frage, die sich im hier zu erörternden Sachzusammenhang nunmehr stellt,
lautet: Ist es zulässig, Bewerberinnen und Bewerber in einem
Auswahlgespräch einer Gesinnungsprüfung zu unterziehen und
wenn ja, wie soll das überhaupt gehen?
Zuerst
soll noch einmal aufgezeigt werden, wie die Verfassungstreue
aktenkundig gemacht werden kann:
-
Aushändigung eines Formulars auf
dem die Definition des Bundesverfassungsgerichts aufgedruckt
ist, was unter der freiheitlich demokratischen Grundordnung
zu verstehen ist
-
Aufforderung, diesen Text
sorgfältig zu lesen
-
Frage, ob die Bewerberin bzw. der
Bewerber verstanden hat, was der Dienstherr von seinen
Beamten hinsichtlich der Verfassungstreue erwartet
-
Aufforderung an die Bewerberin/
den Bewerber, durch Leisten der Unterschrift zu
dokumentieren, keine rechtsextremen Positionen zu vertreten
-
Hinweis darauf, dass dann, wenn
sich bis zur Verbeamtung auf Lebenszeit herausstellen
sollte, dass sich begründete Zweifel an der Verfassungstreue
ergeben, damit zu rechnen ist, aus dem Polizeidienst
entlassen zu werden
-
Aushändigung eines Merkblattes, in
dem in allgemeinverständlicher Sprache beschrieben ist, was
im Hinblick auf die Verfassungstreue von Bewerberinnen und
Bewerbern aus der Sicht des Dienstherrn erwartet wird,
einschließlich der zu erwartenden Folgen, wenn sich Zweifel
an der Verfassungstreue ergeben
-
Die Aushändigung dieses
Merkblatts sollte ebenfalls durch Unterschriftsleistung
quittiert werden, soweit solch ein Merkblatt zur Verfügung
steht
-
Die Bewerberinnen und Bewerbern, deren personenbezogenen
Daten einem Datenabgleich unterzogen wurden, sind
davon in Kenntnis zu setzen, dass ihre Daten mit den nachfolgend aufgelisteten
Datenbeständen abgeglichen wurden: - Polizeiliche
Datenbestände -
Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) -
einschließlich anderer von der StA geführter Datenbestände
-
Die
Nutzung der Datenbestände des Verfassungsschutzes setzt
konkrete Anhaltspunkte voraus, dass eine solche Datenabfrage
überhaupt zielführend sein könnte. Dazu gleich mehr.
Persönliche Anmerkung: Von einer
Bewerberin oder einem Bewerber zu verlangen, darüber
Auskunft zu geben, ob er oder sie Mitglied der AfD ist,
halte ich für unzulässig.
05 Besondere Prüfung der Verfassungstreue vor
der Einstellung
TOP
Dass der
Abgleich von Bewerberdaten mit den Daten, auf die die
Polizei einen unmittelbaren Zugriff hat, zulässig ist, dürfte
durch die oben vorgenommene Beweisführung deutlich geworden
sein. Zu prüfen ist jetzt noch, ob auch ein Abgleich mit den beim Bundesamt für
Verfassungsschutz vorgehaltenen Daten in Betracht kommen kann.
Das gilt auch für die Datenbestände der Staatsanwaltschaft, auf
die die Polizei keinen unmittelbaren Zugriff hat.
Hinsichtlich der Nutzung der Datenbestände des Bundesamtes für
Verfassungsschutz sind die Regelungen des Gesetzes über die
Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des
Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
(Bundesverfassungsschutzgesetz
- BVerfSchG)
einschlägig.
§ 3
BVerfSchG Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
(1)
Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere
von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und
Unterlagen, über
1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder
eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche
Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des
Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
[2 – 3 –
4]
(2) Die
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit
1. bei
der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen
Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder
Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen
oder ihn sich verschaffen können,
[2 – 3 –
4 – 5]
(3) Die
Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen
Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).
§
4 BVerfSchG Begriffsbestimmungen
(1) Im
Sinne dieses Gesetzes sind
a)
b)
c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten
Verhaltensweisen in einem oder für einen
Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in
Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder
außer Geltung zu setzen.
Für einen
Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen
nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz
1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem
oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der
Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten
Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und
Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist
das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.
(2) Zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses
Gesetzes zählen:
a) das
Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen
und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung
in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
Wahl zu wählen,
b) die
Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und
die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an
Gesetz und Recht,
c) das
Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen
Opposition,
d) die
Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber
der Volksvertretung,
e) die
Unabhängigkeit der Gerichte,
f) der
Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g) die
im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
Um auf diese Daten zugreifen zu
können, bedarf es
der
Kenntnis tatsächlicher Anhaltspunkte
im Sinne von § 4 Abs. 2
BVerfSchG,
um die Daten des Bundesamtes für Verfassungsschutz überhaupt
nutzen zu dürfen. Vermutungen reichen dafür nicht aus, insoweit
können diese Daten nicht nach Belieben genutzt werden.
06 Der politische Hype um die Verfassungstreue
der Polizei
TOP
Ich habe den Eindruck gewonnen, dass
die „beste Demokratie aller Zeiten“ zurzeit so gegenwärtig durch
Rechtsradikale bedroht zu sein scheint, dass allein aus Sorge
vor dem Funktionsverlust staatlicher Einrichtungen, insbesondere
was die Organisation Polizei anbelangt, alles Menschendenkbare getan werden muss, um den
Polizeiberuf nicht nur AfD-frei zu halten, sondern allen
Bewerberinnen und Bewerber rigoros den Zugang zum Polizeidienst
zu verwehren, die konservativ-rechts denken.
Zumindest das Bundesland
Rheinland-Pfalz plant diesbezüglich einen
AfD-Gesinnungstest,
durch den verhindert werden soll, das AfD-Mitgliedern und
AfD-nahen Bewerberinnen und Bewerbern der Zugang zur Polizei
verwehrt werden soll. Gegen die Beamten, die sich bereits im
Staatsdienst befinden, soll disziplinarisch vorgegangen werden
können.
Presseerklärung Rheinland-Pfalz:
In der Presseerklärung des Innenministers des Landes
Rheinland-Pfalz wird Innenminister Michael
Eibling
(SPD) wie folgt zitiert: „Die Verfassungstreue ist kein Wunsch,
keine Empfehlung, kein Lippenbekenntnis, sie ist die
unverrückbare Pflicht jedes Beamten in unserem Land. Wer sich in
den Dienst dieses Staates stellt, muss jederzeit loyal zur
Verfassung stehen, ohne Wenn und Aber“, und deshalb müssen
„bereits im Einstellungsverfahren“ alle Bewerber erklären, dass
sie keiner extremistischen Organisation angehören oder in den
letzten fünf Jahren angehört haben. Wer diese Erklärung
verweigert und Zweifel an der eigenen Verfassungstreue nicht
ausräumen kann, wird nicht in den öffentlichen Dienst
eingestellt. Schon die Mitgliedschaft in einer als extremistisch
eingestuften Partei oder Organisation kann ein
disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen darstellen. Bei
offensichtlichen Verstößen droht die Entfernung aus dem Dienst
[En01].
Die Fragen,
die sich im Rahmen der Bewerberauswahl stellen, insbesondere im
Hinblick auf die Feststellung ihrer charakterlichen Eignung,
wurden bereits erörtert.
Werden diese Möglichkeiten bei der Bewerberauswahl ausgeschöpft,
dann kann davon ausgegangen werden, dass kompetente Eignungsprüferinnen
und Eignungsprüfer alles ihnen Mögliche getan haben, um
Bewerberinnen und Bewerber auszuwählen, die für den
Polizeidienst als eine Bereicherung angesehen werden können.
Dass es
dabei zu Fehleinschätzungen kommen kann, liegt in der Natur der
Sache, denn Menschen sind irrende Wesen. Daran vermögen auch
Gesinnungstests nichts zu ändern, zumal niemand dazu in der Lage
ist, das Wahlverhalten von Menschen zu diagnostizieren.
Anders
ausgedrückt: Auch nicht AfD-Mitglieder wählen die AfD,
denn von den gut 10 Millionen AfD-Wählern waren 2023 lediglich 40
000 Personen Mitglieder dieser Partei, also knapp 2,5 Prozent. Wie viele
tatsächlichen Mitglieder sich für eine Verwendung im Polizeidienst bewerben,
dürfte verschwindend gering sein, so dass eine
Gesinnungsüberprüfung aller Bewerberinnen und Bewerber allein
aus Verhältnismäßigkeit und aus Gründen der Wahrung ihrer
Menschenwürde wohl kaum in Frage kommen kann, zumal eine
Gesinnungsprüfung auch als ein Eingriff in Grundrechte anzusehen, der
einer
gesetzlichen
Grundlage bedarf. Per Erlass lässt sich solch ein Prüfverfahren
wohl kaum rechtfertigen, denn solch ein Erlass hätte
Außenwirkung, und polizeiliche Maßnahmen mit Außenwirkung setzen
gesetzliche Eingriffsbefugnisse voraus.
Im Übrigen handelt es sich bei Bewerberinnen und Bewerbern, die
eine Verwendung im Polizeidienst anstreben, um deutsche
Staatsbürger, deren Verfassungstreue schlichtweg unterstellt
werden kann und die somit anders zu bewerten sind, als das bei
Migranten der Fall ist, die die deutsche Staatsbürgerschaft
anstreben.
Seit
Anfang 2025 müssen sich in Baden-Württemberg
(Rheinland-Pfalz) Muslime, die sich um einen deutschen Pass
bewerben, im Rahmen ihres „Bekenntnisses zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung eindeutig positionieren. Zu diesem Zweck
hat das Stuttgarter Innenministerium einen „Gesprächsleitfaden“
entwickelt und an die 44 Einbürgerungsbehörden im Land
verschickt. Der Leitfaden soll den Behörden als Hilfestellung
für ein Gespräch mit dem Bewerber dienen, die Antworten der
Antragsteller werden protokolliert und müssen anschließend von
diesen unterzeichnet werden.
Der
Fragebogen enthält insgesamt 30 Fragen, die über den folgenden
Link aufgerufen werden können:
Gesprächsleitfaden bei der Einbürgerung:
Die Testfragen des baden-württembergischen
Innenministeriums für einbürgerungswillige Muslime (Wortlaut)
enthalten Fragen, deren Zweck darin besteht, die Gesinnung der
Antragsteller zu evaluieren.
Natürlich ließe sich solch ein Fragebogen auch zur Prüfung der
Verfassungstreue (mit anderen Fragen) von Bewerberinnen und Bewerbern entwickeln, um
sicherzustellen zu können (?), dass wirklich nur Verfassungspatrioten in
den Polizeidienst eingestellt werden.
Wie dem auch immer sei:
Solch einen Fragebogen verwaltungsgerichtsfest zu machen, das
dürfte eine schier unlösbare Aufgabe sein, zumal auch der
Gesprächsleitfaden des Landes Baden-Würtemberg, die Einbürgerung
betreffend, umstritten ist.
Einem deutschen Staatsbürger
zuzumuten, im Rahmen eines Einstellungsverfahrens bei der Polizei
nachweisen zu müssen, dass sie oder er über die richtige
Gesinnung verfügt, dürfte wohl kaum zumutbar, besser gesagt
zulässig sein.
Anders ausgedrückt:
Ein solcher „Wahrheitsgesinnungsleitfaden“ wäre auch deshalb als ein
Witz anzusehen, weil solch ein Fragebogen oder wie auch immer
man diese "Gesinnungsprüfung" nennen will, schon wenige Tage
nach ihrem Einsatz im Internett verfügbar wäre, einschließlich der
Hinweise, wie damit umzugehen ist.
Keine AfD-Mitglieder im Polizeidienst: Eine
solche Forderung, man kann sie nur als Wunschdenken beschreiben,
käme nicht nur einem Berufsverbot gleich, sondern würde auch
gegen ein grundrechtsgleiches Grundrecht verstoßen, denn bei dem
Artikel 33 GG handelt es sich um ein grundrechtsgleiches Recht.
Dort heißt es:
Artikel 33 Abs. 2 GG:
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner
Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu
jedem öffentlichen Amte.
Auch Innenminister, bei denen es sich ja auch um die obersten
Dienstherren der Polizei handelt, sollten über die
verfassungsrechtlichen Grundkenntnisse verfügen, ohne die keine
Polizeibeamtin und auch kein Polizeibeamter eine Laufbahnprüfung
bestehen kann.
Übrigens: Wenn AfD-Mitglieder keine
Polizeibeamten werden dürfen, dann dürfen sie auch keinen
Wehrdienst leisten. Dazu gleich mehr.
07 Können AfD-Mitglieder Soldaten werden?
TOP
Auch die Bundeswehr sucht - genauso wie das bei den Polizeien im
Bund und in den Ländern der Fall ist - nach geeignetem
Nachwuchs. Diese Suche wird zunehmend schwerer. Im Bundesland
Hamburg hat das bereits dazu geführt, dass die Anforderungen an
den Gebrauch der deutschen Schriftsprache gesenkt werden
mussten, um überhaupt die Einstellungsquoten erfüllen zu können.
Wie dem auch immer sei: Das AfD-Mitgliedern und dieser Partei nahestehenden
Bewerber der Zugang zum Polizeidienst aus verfassungsrechtlicher
Sicht nicht verwehrt werden kiann, wurde
bereits mehrfach angesprochen und bewertet. Es bleibt also abzuwarten, ob
auch im
Hinblick auf die Wehr- und Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr
die oben geschilderten Anforderungen zu stellen sind,
oder - im Falle einer möglichen Wiedereinführung der Wehrpflicht
- AfD-Mitglieder und denen nahestehende Personen allein deshalb
nicht der Wehrpflicht unterliegen, weil sie nicht mit beiden
Füßen auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung
stehen.
Zwar
sind Soldaten keine Beamten, dennoch ist deren Rechtsstellung im
Soldatengesetz (SG) geregelt . Dort sind, vergleichbar mit den
Regelungen, die für Beamten gelten, die Rechte und Pflichten der
Soldaten enthalten. Im Gesetz über die Rechtsstellung der
Soldaten (Soldatengesetz - SG) heißt es:
§ 8
SG
Eintreten für die demokratische
Grundordnung
Der
Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes
Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.
In
Spannungs- oder Verteidigungsfall wird sicherlich nicht danach
gefragt werden, ob ob wehrfähige Männer mit beiden Füßen auf dem
Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen, denn dann wird jeder waffenfähige Mensch
benötigt, Deutschland zu verteidigen. Brandmauern dürften dann
nicht einmal mehr gedacht werden dürfen.
Wie aber sieht das in
Friedenszeiten aus, in denen die Bundeswehr mangels Bewerbungen,
vorhandene Personallücken kaum schließen kann. Müsste dann nicht
auch bei denen, die sich freiwillig melden, deren
Verfassungstreue geprüft werden, bevor sie in der Bundeswehr
Verwendung finden?
Nach dem
bisher Gesagten können AfD-Mitglieder und auch keine erklärten
Rechtsradikalen eine Verwendung in der Bundeswehr finden.
Wie dem auch immer sei:
Allein die Mitgliedschaft in der AfD dürfte - in Anlehnung an
das bisher Gesagte - ausreichen, um zum
Kriegsdienst an der Waffe gar nicht zugelassen zu werden,
obwohl die AfD für die Wiedereinführung der Wehrpflicht ist.
Allein die Überzeugung, dass die Mitgliedschaft bei der AfD
ausreicht, keinen Wehrdienst leisten zu müssen, weil das
die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet, lässt die
Vernunft zum sofortigen Stillstand kommen, denn das würde ja bedeuten,
dass, um vom Wehrdienst befreit zu werden, ein
Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gar nicht mehr gestellt
werden müsste, weil eine Mitgliedschaft in der AfD viel leichter
zum gewünschten Erfolg führt.
Wenn sich das rumsprechen würde, kann davon ausgegangen werden,
dass auch viele den linken Parteien gewogenen Parteien eine
Mitgliedschaft in der AfD zumindest in Erwägung ziehen werden,
denn über die Notwendigkeit, sich auf einen Angriffskrieg
vorzubereiten und der Bereitschaft, dafür erforderlichenfalls
mit dem eigenen Leben einstehen zu müssen, das sind zwei völlig
unterschiedliche paar Schuhe.
Zurück zu
den Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Verwendung im
Polizeidienst anstreben.
Diesem Personenkreis im Rahmen des
Auswahlverfahrens für eine Einstellung in den Polizeidienst die Teilnahme an
einem Gesinnungstest vorzuschreiben, dessen Ziel es ist, die
Verfassungstreue diagnostizieren zu können, verletzt nicht nur die Persönlichkeitsrechte
davon betroffener Bewerberinnen und Bewerber, der spricht auch
den Beamten, die für die Personalauswahl zuständig und
dafür auch
ausgebildet worden sind
die Kompetenz ab, aus dem vorhandenen Bewerberkreis die
bestmögliche Personalauswahl zu treffen.
08 Schlusssätze
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Ein
Rechtsstaat, der Personen den Zugang zu öffentlichen Ämtern
verwehrt, allein weil sie Mitglied der AfD sind - der stärksten gewählten
Oppositionspartei im Deutschen Bundestag - kann kein
ernstzunehmender Rechtsstaat mehr sein, denn er sanktioniert ein
Verhalten, das die Rechtsordnung erlaubt.
Es macht nämlich aus
rechtlicher Sicht keinen Unterschied, Mitglied in der CDU, CSU,
SPD, Die Grünen oder Die Linke oder – was ja staatsgefährdend
ist – Mitglied der AfD oder einer anderen Partei zu sein. Der Schaden, der solch eine
Ausgrenzung der politischen Gegner in einer Demokratie
anzurichten vermag, darf nicht unterschätzt werden, denn er
beschleunigt den Demokratieverfall.
In diesem
Zusammenhang ist eine Neuausrichtung einzufordern, die sich in
drei Worten zusammenfassen lässt.
Zurück zur Normalität.
Das gilt
auch für das Beamtenrecht und auch für die Prüfung der Eignung
von Bewerberinnen und Bewerbern für den Polizeidienst. Und was
Bewerberauswahl anbelangt ist hinzuzufügen, dass die Auswahl
bisher mit
Augenmaß und gesundem Menschenverstand erfolgte und sich daran
auch in der Zukunft nichts ändern wird. Norbert
Bolz,
beschreibt in seinem Buch „Zurück zur Normalität“ das, worauf es
auch im Wesentlichen bei der Personalauswahl für den
Polizeidienst ankommt:
Norbert
Bolz:
Normalität stützt sich auf bewährte Erfahrungen und Traditionen.
Sie ist der Maßstab für das, was man Realitätsprinzip nennt. Und
dieses Realitätsprinzip ist konservativ,
man
könnte es auch gesunden Menschenverstand nennen. Wir können
deshalb sagen: Konservatismus ist der Glaube an die Normalität,
gesunder Menschenverstand ist der Sinn für Normalität. So ist es
realistisch, nach dem zu streben, was gut genug ist, und nicht
nach dem Optimalen; man muss das Unvollkommene in Kauf nehmen.
Die Normalität der Lebenswelt ist nicht optimal, sondern
zufriedenstellend [En02]
Dem ist
zuzustimmen, denn wenn die Polizei ihren Bewerberinnen und Bewerbern
verfassungsfeindliches Verhalten unterstellt, und von ihnen erwartet, das glaubhaft und rechtsverbindlich
durch die Teilnahme an einem Gesinnungstest das Gegenteil zu
beweisen, eine solche Polizei betritt sozusagen brüchiges Eis,
denn dann dauert es sicherlich nicht mehr lange, bis bei der
Polizei anonyme Meldestellen eingerichtet werden, die es
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten erlaubt, den Dienstherrn
davon in Kenntnis zu setzen, dass der eine dies und die andere
das gesagt hat, was Zweifel an deren Verfassungstreue aufkommen
lassen könnte.
Irgendwann wird sich dann die Polizei nur noch mit sich selbst
beschäftigen.
09 Quellen
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Endnote_01
Presseerklärung Rheinland-Pfalz vom 10.7.2025: Ebling:
Verfassungstreue nicht nur ein Lippenbekenntnis.
https://mdi.rlp.de/service/pressemitteilungen/detail/
ebling-verfassungstreue-nicht-nur-ein-lippenbekenntnis
Zurück
Endnote_02
Norbert
Bolz: Zurück zur Normalität. Mit Augenmaß und gesundem
Menschenverstand, Seite 51 Zurück
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