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Prüfung der Verfassungstreue von Polizeibewerbern

Inhaltsverzeichnis:

01 Hinführung zum Thema
02 Prüfung der Verfassungstreue
im Bewerbungsverfahren
03 Datenabfragen von Polizeibewerbern
04 Mögliche Checkliste einer Prüfung auf Verfassungstreue
05 Besondere Prüfung der Verfassungstreue vor der Einstellung
06 Der politische Hype um die Verfassungstreue der Polizei
07 Können AfD-Mitglieder Soldaten werden?
08 Zurück zur Normalität
09 Quellen

01 Hinführung zum Thema

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Die wie Pilze aus dem Boden wachsenden Vorstellungen, Männern und Frauen den Zugang zur Polizei verwehren zu müssen, weil sie der stärksten im Deutschen Bundestag vertretenen Oppositionspartei angehören, lässt ein Demokratieverständnis entstehen, das zumindest nachdenklich stimmen sollte.

Bewerberinnen und Bewerber sollen deshalb dazu verpflichtet werden, wahrheitsgerecht Auskunft darüber zu geben, ob sie Mitglied der AfD sind oder deren politische Zielrichtungen teilen bzw. unterstützen. Sollte das der Fall sein, dann kommt eine Einstellung in den Polizeidienst nicht in Betracht.

Darüber hinausgehend gibt es auch Vorstellungen, dass auch lebenslang verbeamtete Polizistinnen und Polizisten aus dem Polizeidienst entfernt werden sollen, wenn sie Mitglied in der AfD sind oder die Ziele dieser Partei unterstützen. Diese Vorstellungen werfen eine Vielzahl von beamtenrechtlichen Fragestellungen auf, die in diesem Aufsatz sicherlich nicht erörtert werden können, denn das würde den Umfang eines Buches einfordern.

Deshalb beschränkt sich dieser Aufsatz auf die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern, die Polizeibeamtin oder Polizeibeamter werden möchten.

Die von Bewerberinnen und Bewerbern zu erbringenden Grundvoraussetzungen sind im § 33 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) enthaltenen:

§ 33 BeamtStG (Beamgrundpflichten)

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

Um die drei fett hervorgehobenen Worte in der oben zitierten Norm wird es im Folgenden vorrangig gehen, denn die Verfassungstreue setzt voraus, sozusagen mit der ganzen Persönlichkeit für den Staat eintreten zu wollen, zu dessen Fundament die freiheitlich demokratische Grundordnung gehört.

Das ergibt sich auch schon aus der so genannten politischen Treuepflicht aller Beamten gegenüber ihren Dienstherren, die das Bundesverfassungsgericht wie folgt definiert hat:

BVerfG 1975: Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist, dass der Beamte Partei für ihn ergreift.

BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 – 2 BvL 13/73

Dass zu dieser staatlichen Ordnung auch die freiheitlich demokratische Grundordnung gehört, deren Bedeutungsinhalt sich nicht vollumfänglich aus dem oben aufgeführten Zitat ableiten lässt, macht es erforderlich, auch diesen unbestimmten Rechtsbegriff näher zu definieren. Auch hier ist es zielführend, die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Sprachfigur zu zitieren.

BVerfG 1952: Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.

BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 -- 1 BvB 1/51

Ziel der Richter des Bundesverfassungsgerichts war es nicht, in ihrem SRP-Urteil aus dem Jahr 1952 die „freiheitlich demokratische Grundordnung“ sozusagen für alle Zeiten abschließend zu definieren. Aus diesem Grunde haben die Richter des Bundesverfassungsgerichts anlässlich des (gescheiterten) Verbotsverfahrens der NPD es in ihrem Urteil aus dem Jahr 2017 für erforderlich gehalten, diesen unbestimmten Rechtsbegriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung näher mit den zentralen Grundprinzipien des Grundgesetzes, insbesondere mit der Menschenwürde zu verknüpfen.

BVerfG 2017: 3. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG umfasst nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind.

a) Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit.

b) Ferner ist das Demokratieprinzip konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG).

c) Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind schließlich die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordert die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist.

4. Der Begriff des Beseitigens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bezeichnet die Abschaffung zumindest eines ihrer Wesenselemente oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung oder ein anderes Regierungssystem. Von einem Beeinträchtigen ist auszugehen, wenn eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirkt.

BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BVB 1/13

Den Kern der fdGO bilden somit die nachfolgend aufgelisteten Schutzgüter:

  • Menschwürde

  • Volkssouveränität

  • Gewaltenteilung

  • Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt

  • Gewaltmonopol des Staates sowie die

  • Unabhängigkeit der Gerichte.

Zu diesen Schutzgütern müssen sich Bewerberinnen und Bewerber bekennen, wenn sie in den Polizeidienst eingestellt werden wollen. Das ist bisher immer schon so gewesen.

Von solch einem Bekenntnis kann nicht ausgegangen werden, wenn in den Einstellungsgesprächen oder auf anderem Wege erkennbare Feindlichkeiten der Bewerberinnen und Bewerber gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung erkennbar werden. Sollten entsprechende Hinweise festgestellt werden, dass Bewerberinnen oder Bewerber, „nicht mehr auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu stehen“, dann reichen dafür Vermutungen nicht aus. Vielmehr muss eine erkennbare Feindlichkeit ihres Verhaltens Zweifel an ihrer Verfassungstreue aufkommen lassen.

02 Prüfung der Verfassungstreue im Bewerbungsverfahren

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Es würde zu weit führen, an das Bewerbungs- und Auswahlverfahren in Gänze zu beschreiben. Im hier zu erörternden Sachzusammenhang dürfte es ausreichen, festzustellen, dass Bewerberdaten zu einem Zeitpunkt mit Datenbeständen abgeglichen werden, wenn das sachgerecht ist. Spätestens vor der Einladung von Bewerbern zum Auswahlgespräch müssen die das Gespräch führenden Beamten wissen, welche polizeirelevanten Informationen über die jeweilige Bewerberin bzw. über den jeweiligen Bewerber zur Verfügung stehen, denn nur dann lässt sich durch Fragen feststellen, ob Bewerber auf gestellte Fragen ehrlich antworten.

Hinsichtlich deren Verfassungstreue wird zugunsten der Bewerber grundsätzlich von der Vermutung ihrer Verfassungstreue ausgegangen. Deshalb beschränkt sich die Überprüfung der Verfassungstreue in der Regel auch darauf, die Bewerberinnen und Bewerber diesbezüglich ein Formular unterschreiben zu lassen, auf dem das oben bereits mitgeteilte Zitat der Richter des Bundesverfassungsgerichts aufgedruckt ist. Verbunden mit der Frage, ob diese Grundordnung vollumfänglich akzeptiert wird, hat dann der Bewerber bzw. die Bewerberin dieses Formular zu unterschreiben. Das war zumindest noch vor Jahren Standard bei der Polizei des Landes NRW. Ich gehe davon aus, dass diese Form der Prüfung der „Verfassungstreue“ heute etwas differenzierter geprüft wird. Dazu gleich mehr.

Im Übrigen ist auch ein standardisiertes Einstellungsgespräch, denn um ein solches sollte es sich handeln, an gewisse Regeln gebunden, die im Folgenden nur kurz aufgelistet werden.

Folgende Fragen dürfen anlässlich von Auswahlgesprächen/Einstellungsgesprächen nicht gestellt werden:

  • Schwangerschaft

  • Familienplanung

  • Religion

  • Ethnische Herkunft

  • Politische Überzeugung

  • Gewerkschaftszugehörigkeit

  • Vorstrafen

  • Vermögensverhältnisse

  • Sexuelle Orientierung.

Es sei denn, es besteht ein direkter Zusammenhang zu der Stelle, die eine Bewerberin oder ein Bewerber anstrebt. Nachvollziehbar dürfte es in diesem Sachzusammenhang sein, dass es dem Dienstherrn, also der Polizei, darauf ankommt, zu vermeiden, dass bei der Bewerberauswahl auch „Verfassungsfeinde“ verbeamtet werden.

Übrigens: Alle Bewerberinnen und Bewerber sind dazu verpflichtet, den vorzulegenden Bewerbungsunterlagen auch ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis beizufügen. Darüber hinausgehend ist es der Polizei aber auch erlaubt, wie oben bereits festgestellt, sich durch die Nutzung von Datenbeständen, über die die Polizei entweder selbst verfügt, oder die von der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben selbst genutzt werden können, sich davon zu überzeugen, ob die Bewerberin oder der Bewerber in der Vergangenheit polizeilich in Erscheinung getreten ist.

03 Datenabfragen von Polizeibewerbern

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Zwischenzeitlich ist höchstrichterlich geklärt, dass die Polizei als Einstellungsbehörde die personenbezogenen Daten von Bewerberinnen und Bewerbern einem Datenabgleich unterziehen dürfen. Das war nicht immer so, denn noch 2007 wurde das von einem Verwaltungsgericht für unzulässig gehalten, weil es sich bei der Personalauswahl nicht um eine polizeiliche Aufgabe handeln würde. Diese Sichtweise wurde aber von anderen Gerichten nicht bestätigt.

VGH BW 2008: Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (§ 9 BeamtStG). Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (...). Dabei darf der Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (...). An die Integrität und Aufrichtigkeit eines angehenden Polizeibeamten können in diesem Zusammenhang hohe Anforderungen gestellt werden. Die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist (...). Die Einstellungsbehörde darf weder strafgerichtliche Verurteilungen aus der charakterlichen Eignung ausblenden, noch muss sie Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz außen vor lassen, nur weil sie zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Selbst ein einmaliges Fehlverhalten kann Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn es die charakterlichen Mängel des Bewerbers deutlich zu Tage treten lässt (...). Der Beklagte darf einen Bewerber daher auch verpflichten, Angaben zu entsprechenden Verfahren zu machen. Die Mitteilungspflicht umfasst dabei auch Ermittlungsverfahren, die letztlich eingestellt worden sind. Die Bewertung des Tatvorwurfs und des Verfahrensausgangs ist insoweit Sache der Einstellungsbehörde (...). Nichts Anderes gilt, wenn auf der Grundlage eines (teilweisen) Geständnisses - wie hier - nach Durchführung erzieherischer Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung der Straftat abgesehen worden ist (...). Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang wiederholt auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.08.2008 - 3 K 1886/08 beruft, wonach eine Ausforschung des Bewerbers nicht zulässig sei und ein nach § 153 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft eingestelltes Ermittlungsverfahren in der Regel kein Einstellungshindernis sei, ist zu beachten, dass dieser Beschluss vom VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 geändert und der Antrag des dortigen Antragstellers abgelehnt wurde.

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08

Solche Kenntnisse kann sich die Polizei nur durch die Nutzung von Daten verschaffen, die im Rahmen von Datenabgleichen erhoben werden.

Hinsichtlich der Eignungsüberprüfung durch die Nutzung von Bewerberdaten siehe auch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.7.2016 – 2 B 17.16.

Im Hinblick auf die charakterliche Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern heißt es auch in einem Urteil des VG Freiburg aus dem Jahr 2021 wie folgt:

VG Freiburg 2021: Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in den Polizeivollzugsdienst können zur Frage der Beurteilung der charakterlichen Eignung auch Erkenntnisse aus Verfahren herangezogen werden, in denen gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen wurde.

In der Frage der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst darf ein strenger Maßstab angelegt werden. Dabei ist es grundsätzlich tragfähig, wenn einmaligen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz erhebliches Gewicht zugeschrieben wird.

Es bedarf auch im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Betäubungsmitteldelikten einer Einzelfallentscheidung, bei der das Gewicht der vorgeworfenen Tat, der Zeitablauf und die persönliche Entwicklung der Bewerberin oder des Bewerbers in den Blick zu nehmen sind.

VG Freiburg, Urteil vom 21.09.2021 - 3 K 1745/21

04 Mögliche Checkliste einer Prüfung auf Verfassungstreue

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Die Frage, die sich im hier zu erörternden Sachzusammenhang nunmehr stellt, lautet: Ist es zulässig, Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlgespräch einer Gesinnungsprüfung zu unterziehen und wenn ja, wie soll das überhaupt gehen?

Zuerst soll noch einmal aufgezeigt werden, wie die Verfassungstreue aktenkundig gemacht werden kann:

  • Aushändigung eines Formulars auf dem die Definition des Bundesverfassungsgerichts aufgedruckt ist, was unter der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu verstehen ist

  • Aufforderung, diesen Text sorgfältig zu lesen

  • Frage, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber verstanden hat, was der Dienstherr von seinen Beamten hinsichtlich der Verfassungstreue erwartet

  • Aufforderung an die Bewerberin/ den Bewerber, durch Leisten der Unterschrift zu dokumentieren, keine rechtsextremen Positionen zu vertreten

  • Hinweis darauf, dass dann, wenn sich bis zur Verbeamtung auf Lebenszeit herausstellen sollte, dass sich begründete Zweifel an der Verfassungstreue ergeben, damit zu rechnen ist, aus dem Polizeidienst entlassen zu werden

  • Aushändigung eines Merkblattes, in dem in allgemeinverständlicher Sprache beschrieben ist, was im Hinblick auf die Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern aus der Sicht des Dienstherrn erwartet wird, einschließlich der zu erwartenden Folgen, wenn sich Zweifel an der Verfassungstreue ergeben

  • Die Aushändigung dieses Merkblatts sollte ebenfalls durch Unterschriftsleistung quittiert werden, soweit solch ein Merkblatt zur Verfügung steht

  • Die Bewerberinnen und Bewerbern, deren personenbezogenen Daten einem Datenabgleich unterzogen wurden,  sind davon in Kenntnis zu setzen, dass ihre Daten mit den  nachfolgend aufgelisteten Datenbeständen abgeglichen wurden:
    - Polizeiliche Datenbestände
    - Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV)
    - einschließlich anderer von der StA geführter Datenbestände

  • Die Nutzung der Datenbestände des Verfassungsschutzes setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass eine solche Datenabfrage überhaupt zielführend sein könnte. Dazu gleich mehr.
    Persönliche Anmerkung:
    Von einer Bewerberin oder einem Bewerber zu verlangen, darüber Auskunft zu geben, ob er oder sie Mitglied der AfD ist, halte ich für unzulässig.

05 Besondere Prüfung der Verfassungstreue vor der Einstellung

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Dass der Abgleich von Bewerberdaten mit den Daten, auf die die Polizei einen unmittelbaren Zugriff hat, zulässig ist, dürfte durch die oben vorgenommene Beweisführung deutlich geworden sein. Zu prüfen ist jetzt noch, ob auch ein Abgleich mit den beim Bundesamt für Verfassungsschutz vorgehaltenen Daten in Betracht kommen kann. Das gilt auch für die Datenbestände der Staatsanwaltschaft, auf die die Polizei keinen unmittelbaren Zugriff hat.

Hinsichtlich der Nutzung der Datenbestände des Bundesamtes für Verfassungsschutz sind die Regelungen des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) einschlägig.

§ 3 BVerfSchG
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,

[2 – 3 – 4]

(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit

1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

[2 – 3 – 4 – 5]

(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).

§ 4 BVerfSchG
Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)

b)

c) Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,

b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,

c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,

d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,

e) die Unabhängigkeit der Gerichte,

f) der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und

g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Um auf diese Daten zugreifen zu können, bedarf es der Kenntnis tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 2 BVerfSchG, um die Daten des Bundesamtes für Verfassungsschutz überhaupt nutzen zu dürfen. Vermutungen reichen dafür nicht aus, insoweit können diese Daten nicht nach Belieben genutzt werden.

06 Der politische Hype um die Verfassungstreue der Polizei

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Ich habe den Eindruck gewonnen, dass die „beste Demokratie aller Zeiten“ zurzeit so gegenwärtig durch Rechtsradikale bedroht zu sein scheint, dass allein aus Sorge vor dem Funktionsverlust staatlicher Einrichtungen, insbesondere was die Organisation Polizei anbelangt, alles Menschendenkbare getan werden muss, um den Polizeiberuf nicht nur AfD-frei zu halten, sondern allen Bewerberinnen und Bewerber rigoros den Zugang zum Polizeidienst zu verwehren, die konservativ-rechts denken.

Zumindest das Bundesland Rheinland-Pfalz plant diesbezüglich einen AfD-Gesinnungstest, durch den verhindert werden soll, das AfD-Mitgliedern und AfD-nahen Bewerberinnen und Bewerbern der Zugang zur Polizei verwehrt werden soll. Gegen die Beamten, die sich bereits im Staatsdienst befinden, soll disziplinarisch vorgegangen werden können.

Presseerklärung Rheinland-Pfalz: In der Presseerklärung des Innenministers des Landes Rheinland-Pfalz wird Innenminister Michael Eibling (SPD) wie folgt zitiert: „Die Verfassungstreue ist kein Wunsch, keine Empfehlung, kein Lippenbekenntnis, sie ist die unverrückbare Pflicht jedes Beamten in unserem Land. Wer sich in den Dienst dieses Staates stellt, muss jederzeit loyal zur Verfassung stehen, ohne Wenn und Aber“, und deshalb müssen „bereits im Einstellungsverfahren“ alle Bewerber erklären, dass sie keiner extremistischen Organisation angehören oder in den letzten fünf Jahren angehört haben. Wer diese Erklärung verweigert und Zweifel an der eigenen Verfassungstreue nicht ausräumen kann, wird nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt. Schon die Mitgliedschaft in einer als extremistisch eingestuften Partei oder Organisation kann ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen darstellen. Bei offensichtlichen Verstößen droht die Entfernung aus dem Dienst [En01].

Die Fragen, die sich im Rahmen der Bewerberauswahl stellen, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung ihrer charakterlichen Eignung, wurden bereits erörtert. Werden diese Möglichkeiten bei der Bewerberauswahl ausgeschöpft, dann kann davon ausgegangen werden, dass kompetente Eignungsprüferinnen und Eignungsprüfer alles ihnen Mögliche getan haben, um Bewerberinnen und Bewerber auszuwählen, die für den Polizeidienst als eine Bereicherung angesehen werden können.

Dass es dabei zu Fehleinschätzungen kommen kann, liegt in der Natur der Sache, denn Menschen sind irrende Wesen. Daran vermögen auch Gesinnungstests nichts zu ändern, zumal niemand dazu in der Lage ist, das Wahlverhalten von Menschen zu diagnostizieren.

Anders ausgedrückt: Auch nicht AfD-Mitglieder wählen die AfD, denn von den gut 10 Millionen AfD-Wählern waren 2023 lediglich 40 000 Personen Mitglieder dieser Partei, also knapp 2,5 Prozent. Wie viele tatsächlichen Mitglieder sich für eine Verwendung im Polizeidienst bewerben, dürfte verschwindend gering sein, so dass eine Gesinnungsüberprüfung aller Bewerberinnen und Bewerber allein aus Verhältnismäßigkeit und aus Gründen der Wahrung ihrer Menschenwürde wohl kaum in Frage kommen kann, zumal eine Gesinnungsprüfung auch als ein Eingriff in Grundrechte anzusehen, der einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Per Erlass lässt sich solch ein Prüfverfahren wohl kaum rechtfertigen, denn solch ein Erlass hätte Außenwirkung, und polizeiliche Maßnahmen mit Außenwirkung setzen gesetzliche Eingriffsbefugnisse voraus.

Im Übrigen handelt es sich bei Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Verwendung im Polizeidienst anstreben, um deutsche Staatsbürger, deren Verfassungstreue schlichtweg unterstellt werden kann und die somit anders zu bewerten sind, als das bei Migranten der Fall ist, die die deutsche Staatsbürgerschaft anstreben.

Seit Anfang 2025 müssen sich in Baden-Württemberg (Rheinland-Pfalz) Muslime, die sich um einen deutschen Pass bewerben, im Rahmen ihres „Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung eindeutig positionieren. Zu diesem Zweck hat das Stuttgarter Innenministerium einen „Gesprächsleitfaden“ entwickelt und an die 44 Einbürgerungsbehörden im Land verschickt. Der Leitfaden soll den Behörden als Hilfestellung für ein Gespräch mit dem Bewerber dienen, die Antworten der Antragsteller werden protokolliert und müssen anschließend von diesen unterzeichnet werden.

Der Fragebogen enthält insgesamt 30 Fragen, die über den folgenden Link aufgerufen werden können:

Gesprächsleitfaden bei der Einbürgerung:

Die Testfragen des baden-württembergischen Innenministeriums für einbürgerungswillige Muslime (Wortlaut) enthalten Fragen, deren Zweck darin besteht, die Gesinnung der Antragsteller zu evaluieren.

Natürlich ließe sich solch ein Fragebogen auch zur Prüfung der Verfassungstreue (mit anderen Fragen) von Bewerberinnen und Bewerbern entwickeln, um sicherzustellen zu können (?), dass wirklich nur Verfassungspatrioten in den Polizeidienst eingestellt werden.

Wie dem auch immer sei: Solch einen Fragebogen verwaltungsgerichtsfest zu machen, das dürfte eine schier unlösbare Aufgabe sein, zumal auch der Gesprächsleitfaden des Landes Baden-Würtemberg, die Einbürgerung betreffend, umstritten ist.

Einem deutschen Staatsbürger zuzumuten, im Rahmen eines Einstellungsverfahrens bei der Polizei nachweisen zu müssen, dass sie oder er über die richtige Gesinnung verfügt, dürfte wohl kaum zumutbar, besser gesagt zulässig sein.

Anders ausgedrückt: Ein solcher „Wahrheitsgesinnungsleitfaden“ wäre auch deshalb als ein Witz anzusehen, weil solch ein Fragebogen oder wie auch immer man diese "Gesinnungsprüfung" nennen will, schon wenige Tage nach ihrem Einsatz im Internett verfügbar wäre, einschließlich der Hinweise, wie damit umzugehen ist.

Keine AfD-Mitglieder im Polizeidienst: Eine solche Forderung, man kann sie nur als Wunschdenken beschreiben, käme nicht nur einem Berufsverbot gleich, sondern würde auch gegen ein grundrechtsgleiches Grundrecht verstoßen, denn bei dem Artikel 33 GG handelt es sich um ein grundrechtsgleiches Recht. Dort heißt es:

Artikel 33 Abs. 2 GG:
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Auch Innenminister, bei denen es sich ja auch um die obersten Dienstherren der Polizei handelt, sollten über die verfassungsrechtlichen Grundkenntnisse verfügen, ohne die keine Polizeibeamtin und auch kein Polizeibeamter eine Laufbahnprüfung bestehen kann.

Übrigens: Wenn AfD-Mitglieder keine Polizeibeamten werden dürfen, dann dürfen sie auch keinen Wehrdienst leisten. Dazu gleich mehr.

07 Können AfD-Mitglieder Soldaten werden?

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Auch die Bundeswehr sucht - genauso wie das bei den Polizeien im Bund und in den Ländern der Fall ist - nach geeignetem Nachwuchs. Diese Suche wird zunehmend schwerer. Im Bundesland Hamburg hat das bereits dazu geführt, dass die Anforderungen an den Gebrauch der deutschen Schriftsprache gesenkt werden mussten, um überhaupt die Einstellungsquoten erfüllen zu können.

Wie dem auch immer sei: Das AfD-Mitgliedern und dieser Partei nahestehenden Bewerber der Zugang zum Polizeidienst aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht verwehrt werden kiann, wurde bereits mehrfach angesprochen und bewertet. Es bleibt also abzuwarten, ob auch im Hinblick auf die Wehr- und Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr die oben geschilderten Anforderungen zu stellen sind, oder - im Falle einer möglichen Wiedereinführung der Wehrpflicht - AfD-Mitglieder und denen nahestehende Personen allein deshalb nicht der Wehrpflicht unterliegen, weil sie nicht mit beiden Füßen auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen.

Zwar sind Soldaten keine Beamten, dennoch ist deren Rechtsstellung im Soldatengesetz (SG) geregelt . Dort sind, vergleichbar mit den Regelungen, die für Beamten gelten, die Rechte und Pflichten der Soldaten enthalten. Im Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) heißt es:

§ 8 SG
Eintreten für die demokratische
Grundordnung

Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

In Spannungs- oder Verteidigungsfall wird sicherlich nicht danach gefragt werden, ob ob wehrfähige Männer mit beiden Füßen auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen, denn dann wird jeder waffenfähige Mensch benötigt, Deutschland zu verteidigen. Brandmauern dürften dann nicht einmal mehr gedacht werden dürfen.

Wie aber sieht das in Friedenszeiten aus, in denen die Bundeswehr mangels Bewerbungen, vorhandene Personallücken kaum schließen kann. Müsste dann nicht auch bei denen, die sich freiwillig melden, deren Verfassungstreue geprüft werden, bevor sie in der Bundeswehr Verwendung finden?

Nach dem bisher Gesagten können AfD-Mitglieder und auch keine erklärten Rechtsradikalen eine Verwendung in der Bundeswehr finden.

Wie dem auch immer sei: Allein die Mitgliedschaft in der AfD dürfte - in Anlehnung an das bisher Gesagte - ausreichen, um zum Kriegsdienst an der Waffe gar nicht zugelassen zu werden, obwohl die AfD für die Wiedereinführung der Wehrpflicht ist. Allein die Überzeugung, dass die Mitgliedschaft bei der AfD ausreicht, keinen Wehrdienst leisten zu müssen, weil das die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet, lässt die Vernunft zum sofortigen Stillstand kommen, denn das würde ja bedeuten, dass, um vom Wehrdienst befreit zu werden, ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gar nicht mehr gestellt werden müsste, weil eine Mitgliedschaft in der AfD viel leichter zum gewünschten Erfolg führt.

Wenn sich das rumsprechen würde, kann davon ausgegangen werden, dass auch viele den linken Parteien gewogenen Parteien eine Mitgliedschaft in der AfD zumindest in Erwägung ziehen werden, denn über die Notwendigkeit, sich auf einen Angriffskrieg vorzubereiten und der Bereitschaft, dafür erforderlichenfalls mit dem eigenen Leben einstehen zu müssen, das sind zwei völlig unterschiedliche paar Schuhe.

Zurück zu den Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Verwendung im Polizeidienst anstreben.

Diesem Personenkreis im Rahmen des Auswahlverfahrens für eine Einstellung in den Polizeidienst die Teilnahme an einem Gesinnungstest vorzuschreiben, dessen Ziel es ist, die Verfassungstreue diagnostizieren zu können, verletzt nicht nur die Persönlichkeitsrechte davon betroffener Bewerberinnen und Bewerber, der spricht auch den Beamten, die für die Personalauswahl zuständig und dafür auch ausgebildet worden sind die Kompetenz ab, aus dem vorhandenen Bewerberkreis die bestmögliche Personalauswahl zu treffen.

08 Schlusssätze

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Ein Rechtsstaat, der Personen den Zugang zu öffentlichen Ämtern verwehrt, allein weil sie Mitglied der AfD sind - der stärksten gewählten Oppositionspartei im Deutschen Bundestag - kann kein ernstzunehmender Rechtsstaat mehr sein, denn er sanktioniert ein Verhalten, das die Rechtsordnung erlaubt.

Es macht nämlich aus rechtlicher Sicht keinen Unterschied, Mitglied in der CDU, CSU, SPD, Die Grünen oder Die Linke oder – was ja staatsgefährdend ist – Mitglied der AfD oder einer anderen Partei zu sein. Der Schaden, der solch eine Ausgrenzung der politischen Gegner in einer Demokratie anzurichten vermag, darf nicht unterschätzt werden, denn er beschleunigt den Demokratieverfall.

In diesem Zusammenhang ist eine Neuausrichtung einzufordern, die sich in drei Worten zusammenfassen lässt.

Zurück zur Normalität.

Das gilt auch für das Beamtenrecht und auch für die Prüfung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern für den Polizeidienst. Und was Bewerberauswahl anbelangt ist hinzuzufügen, dass die Auswahl bisher mit Augenmaß und gesundem Menschenverstand erfolgte und sich daran auch in der Zukunft nichts ändern wird. Norbert Bolz, beschreibt in seinem Buch „Zurück zur Normalität“ das, worauf es auch im Wesentlichen bei der Personalauswahl für den Polizeidienst ankommt:

Norbert Bolz: Normalität stützt sich auf bewährte Erfahrungen und Traditionen. Sie ist der Maßstab für das, was man Realitätsprinzip nennt. Und dieses Realitätsprinzip ist konservativ, man könnte es auch gesunden Menschenverstand nennen. Wir können deshalb sagen: Konservatismus ist der Glaube an die Normalität, gesunder Menschenverstand ist der Sinn für Normalität. So ist es realistisch, nach dem zu streben, was gut genug ist, und nicht nach dem Optimalen; man muss das Unvollkommene in Kauf nehmen. Die Normalität der Lebenswelt ist nicht optimal, sondern zufriedenstellend [En02]

Dem ist zuzustimmen, denn wenn die Polizei ihren Bewerberinnen und Bewerbern verfassungsfeindliches Verhalten unterstellt, und von ihnen erwartet, das glaubhaft und rechtsverbindlich durch die Teilnahme an einem Gesinnungstest das Gegenteil zu beweisen, eine solche Polizei betritt sozusagen brüchiges Eis, denn dann dauert es sicherlich nicht mehr lange, bis bei der Polizei anonyme Meldestellen eingerichtet werden, die es Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten erlaubt, den Dienstherrn davon in Kenntnis zu setzen, dass der eine dies und die andere das gesagt hat, was Zweifel an deren Verfassungstreue aufkommen lassen könnte.

Irgendwann wird sich dann die Polizei nur noch mit sich selbst beschäftigen.

09 Quellen

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Endnote_01
Presseerklärung Rheinland-Pfalz vom 10.7.2025: Ebling: Verfassungstreue nicht nur ein Lippenbekenntnis.
https://mdi.rlp.de/service/pressemitteilungen/detail/
ebling-verfassungstreue-nicht-nur-ein-lippenbekenntnis
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Endnote_02
Norbert Bolz: Zurück zur Normalität. Mit Augenmaß und gesundem Menschenverstand, Seite 51
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