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				Hinnahmepflicht von 
				Berufsgefahren 
				
				Inhaltsverzeichnis: 
				
				01 
				Hingabe- und Dienstleistungsbereitschaft 02 
				Polizeiliches Berufsrisiko 03 
				Gefahrenhinnahmepflicht 
				04 Vor Schießerei 
				davongelaufen 
				05 Grenzen der 
				Gefahrenhinnahmepflicht 06 Trainingszentrum 
				Terrorlagen 07 Anforderungen an die 
				Belastbarkeit 
				08 Das Schießen ist notwendig 
				
				geworden 09 Quellen 
				
				01 
				Hingabe- und Dienstleistungsbereitschaft 
				TOP 
				
				Was unter „Volle Hingabe 
				und Dienstleistungsbereitschaft“zu verstehen ist, das definiert 
				das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) wie folgt: 
				
				§ 34 
				BeamtStG Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild 
				
				(1) 
				Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz 
				ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben 
				uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten 
				innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem 
				Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. 
				
				Zur Hingabepflicht 
				gehört auch die Bereitschaft, sich typischen Berufsgefahren 
				auszusetzen. Dazu gleich mehr. Zuerst sollen die volle Hingabe- 
				und Dienstleistungsbereitschaft mit Zitaten aus einschlägigen 
				Gerichtsentscheidungen erklärt werden: 
				
				
				VG 
				Hannover 2023: 
				In der als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums im 
				Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG überlieferten Hingabepflicht kommt 
				neben der reinen Arbeitspflicht die verfassungsrechtliche 
				Konzeption des Beamtenverhältnisses als „Lebensberuf“ zum 
				Ausdruck, der die bestmögliche Erledigung der Aufgaben und ein 
				ständiges Bemühen erfordert. Der volle persönliche Einsatz 
				erfordert, zumindest in verantwortlichen Positionen, in die man 
				nur aufgrund erwiesener Tüchtigkeit und Leistung gelangt - den 
				individuell optimalen und nicht nur einen generell 
				durchschnittlichen dienstlichen Einsatz. 
				 
				
				
				VG 
				Hannover, Beschluss vom 02.01.2023 – Az.: 12 B 3819/22
				 
				
				Die 
				Verpflichtung zur vollen Hingabe und Dienstleistungsbereitschaft 
				lässt sich auch als eine Gegenleistung des Dienstherren 
				verstehen, der seinerseits dazu verpflichtet ist, seine Beamten 
				so zu alimentieren, dass ihnen eine amtsangemessene 
				Lebensführung möglich ist. 
				
				Aus der 
				Hingabe- und Dienstleistungspflicht leitet sich auch das 
				Streikverbot für Beamte ab: 
				
				
				BVerfG 2018: 
				Das Alimentationsprinzip dient aber zusammen mit dem 
				Lebenszeitprinzip einer unabhängigen Amtsführung und sichert die 
				Pflicht des Beamten zur vollen Hingabe für das Amt ab. Um dies 
				zu gewährleisten, hat das Bundesverfassungsgericht die Pflicht 
				des Dienstherrn zur amtsangemessenen Besoldung als einen 
				essentiellen Bestandteil des Alimentationsprinzips betont.
				 
				
				An 
				anderer Stelle heißt es:  
				
				Zählt es 
				zu den gesetzlich ausdrücklich normierten Grundpflichten eines 
				Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und sein 
				Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten, ist damit 
				gleichsam das Verbot von kollektiven wirtschaftlichen 
				Kampfmaßnahmen zur Förderung gemeinsamer (eigener) 
				Berufsinteressen mitgedacht. Einer darüber hinausgehenden 
				Regelung des Streikverbots bedarf es aus verfassungsrechtlichen 
				Gründen nicht. Die Beschränkung der Koalitionsfreiheit ist 
				insoweit, als die Führung von Arbeitskämpfen durch Beamtinnen 
				und Beamte in Rede steht, verfassungsrechtlich nicht zu 
				beanstanden. Das Streikverbot für Beamte findet seine Grundlage 
				in Art. 33 Abs. 5 GG und trägt auch dem Grundsatz der 
				praktischen Konkordanz Rechnung.  
				
				BVerfrG, 
				Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 und andere: 
				
				Wann 
				verletzt ein Beamter seine Hingabe- und Dienstleistungspflicht? 
				
					- 
					
					Das 
					kann bei erbrachter Minderleistung bereits der Fall sein 
					 
					- 
					
					
					Grundsätzlich schulden Beamte dem Dienstherrn eine 
					durchschnittliche Leistung, d. h. eine Leistung, die den 
					Anforderungen noch entspricht 
					 
					- 
					
					Die 
					Leistung genügt nicht mehr den Anforderungen, wenn 
					sie nicht mehr den Anforderungen des Berufsbildes 
					entspricht. 
					 
				 
				
				
				
				Wie dem auch immer sei: 
				Erst wenn die Minderleistung deutlich unter dem Durchschnitt 
				liegt, kann von einem Dienstpflichtverstoß ausgegangen werden. 
				Wie aber ist die Situation zu beurteilen, wenn bei einem ganz 
				normalen Polizeieinsatz eine Polizeibeamtin oder ein 
				Polizeibeamter durch eine andere Person verletzt wird?  
				
				
				 
				Es würde 
				zu weit führen, an dieser Stelle die umfangreiche Rechtsprechung 
				zu Schadensansprüchen auch nur ansatzweise darzustellen, die den Bereich des 
				polizeilichen Berufsrisikos 
				betreffen. Deshalb müssen die folgenden kurzen Erklärungen zu 
				diesem Thema ausreichen. 
				
				
				02 Polizeiliches Berufsrisiko 
				TOP 
				
				
				Hinsichtlich des Umgangs mit Gefahren, die für den Polizeiberuf 
				typisch sind, heißt es in einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2018 
				wie folgt: 
				
				
				
				BGH 2018: 
				[Es] 
				gehört zur Ausbildung und zum Beruf eines Polizeibeamten, sich 
				auf derartige Belastungssituationen vorzubereiten, mit ihnen 
				umzugehen, sie zu bewältigen und zu verarbeiten. Das Risiko, 
				dass er aus einer solchen Belastungssituation eine psychische 
				Gesundheitsverletzung davonträgt, ist aber jedenfalls bei 
				Straftaten der vorliegenden Art nicht allein seiner Sphäre 
				zuzurechnen. 
				
				BGH, 
				Urteil vom 17. April 2018 - VI ZR 237/17 - OLG Zweibrücken 
				
				
				
				Dennoch: 
				Wenn es um Gewalt gegen die Polizei geht, besteht im Hinblick 
				auf das Berufsrisiko von Polizisten wenig Klarheit. Zwar besteht 
				Einigkeit dahingehend, dass Angriffe auf PolizistInnen in einem 
				Besorgnis erregenden Umfang zugenommen und der Polizeiberuf 
				gefährlicher geworden ist, dennoch: Der Respekt vor den 
				VertreterInnen und Vertretern der Staatsgewalt schwindet rapide und wird 
				zunehmend aggressiver. Daran haben auch Strafverschärfungen und 
				gesetzliche Neuerungen im Bereich der Widerstandsdelikte 
				gegenüber Polizeibeamten nichts ändern können. Werden einschreitende Polizeibeamte 
				anlässlich polizeilicher Einsatzlagen von anderen Personen 
				verletzt, dann stellen sich aus diesem Grund nicht nur Fragen 
				der Strafbarkeit, sondern oftmals auch Fragen, was für ein 
				Schmerzensgeldanspruch Polizeibeamten daraus erwächst. 
				 
				
				
				 
				Diesbezüglich gilt: 
				
					- 
					
					Die 
					Höhe des Schmerzensgeldes wird von Gerichten 
					einzelfallbezogen, also individuell festgelegt 
					 
					- 
					
					Je 
					gravierender die körperlichen oder psychischen Schäden sind, 
					desto höher fällt in der Regel das Schmerzensgeld aus 
					 
					- 
					
					Bei 
					Polizeibeamten werden auch mögliche Langzeitfolgen bei der 
					Bemessung von Schmerzensgeld berücksichtigt 
					 
					- 
					
					Die 
					Länge des Heilungsprozesses und eventuelle Dienstausfälle 
					spielen eine wichtige Rolle bei der Festsetzung des 
					Schmerzensgeldes 
					 
					- 
					
					Bei 
					vorsätzlichen Angriffen auf Polizeibeamte kommt auch dem 
					Genugtuungsanspruch des Beamten bei der Bemessung von 
					Schmerzensgelde eine wesentliche Bedeutung zu 
					 
					- 
					
					Ein 
					Mitverschulden bei der Eskalation einer polizeilichen 
					Einsatzlage kann zu einer Minderung des Schmerzensgeldes 
					führen. 
					 
				 
				
				Die 
				Bemessung des Schmerzensgeldes basiert auf § 253 Abs. 2 BGB.
				 
				
				§ 253 
				Abs. 2 BGB (Immaterieller Schaden) 
				
				(2) Ist 
				wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit 
				oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, 
				kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, 
				eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. 
				
				Für 
				Polizeibeamte gibt es in vielen Bundesländern spezielle 
				Regelungen zur Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn, falls 
				der Schädiger nicht zahlen kann. 
				
				VG 
				Ansbach 2019: Leitsätze: 
				
				1. Wird 
				ein Polizeibeamter im Einsatz bei einem tätlichen rechtswidrigen 
				Angriff körperlich verletzt, kann er gegen den Schädiger einen 
				Schmerzensgeldanspruch geltend machen und sich mit dem Schädiger 
				im Zivilprozess vergleichen. 
				
				2. Ist 
				der Schädiger zahlungsunlähig, kann der Polizeibeamte das Land 
				als Anstellungsbehörde auf Erfüllungsübernahme in Anspruch 
				nehmen, wenn sein Anspruch darauf beruht, dass er wegen der 
				Eigenschaft als Beamter verletzt wurde und die Übernahme zur 
				Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. 
				
				3. Der 
				rechtskräftigen Feststellung der Zahlungspflicht steht ein 
				gerichtlicher Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gleich, 
				sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist. 
				
				VG 
				Ansbach, Urt. V. 25.7.2019 – AN 1 K 18.01545 
				
				
				
				Wie dem auch immer sei: 
				Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte tragen ein erhöhtes 
				Berufsrisiko. Die beiden über die folgenden Links zu öffnenden 
				Bilder von den Chaostagen in Hannover machen deutlich, was für ein 
				Risiko damit im Einzelfall gemeint sein kann. 
				 
				
				Chaostage in Hannover 
				1995 - Steine auf Polizisten 
				
				Chaostage in Hannover 
				1995 - Unter Polizei-Schutzschilden 
				Ich hatte die Gelegenheit, 
				mit einer Gruppe junger Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zu 
				sprechen, die Anfang August 1995 in Hannover unter dem Schutz 
				der Schildkröte (so heißt die Formation, die von mehreren 
				Beamten eingenommen wird, wenn sie mit Steinen beworfen werden 
				und Schutzschilde mit sich führen) 
				Schutz suchten, um Angriffe auf ihr Leben erfolgreich von sich abwehren 
				zu können.   
				Wer nicht dazu bereit oder nicht dazu in der Lage ist, sich als Polizist auch in 
				solchen Situationen zu bewähren, hat den falschen 
				Beruf ergriffen. Soweit zur Hinführung zum eigentlichen Thema, 
				der Gefahenhinnahmepflicht. 
				
				
				03 Gefahrenhinnahmepflicht 
				TOP 
				
				Dass es 
				sich bei dem Polizeiberuf um einen Beruf handelt, in dem 
				Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte einem besonderen 
				Berufsrisiko ausgesetzt sind, das dürfte unbestreitbar sein, zum 
				Einen, weil das der Wirklichkeit entspricht und zum Anderen, 
				weil die 
				Hinnahme von Berufsgefahren Teil des Berufsbildes Polizei ist.
				 
				
				
				Natürlich gehört es aus diesem Grunde zur polizeilichen 
				Berufsausbildung, sich sowohl mental als auch physisch auf 
				gefährliche Situationen vorzubereiten, dennoch besteht zwischen 
				einem Training und einer real existierenden Gefahr ein großer 
				Unterschied, denn niemand weiß, was Stresshormone in solchen 
				Fällen tatsächlich zu leisten vermögen, so dass auch auf 
				situationsangemessenes Verhalten in Gefahrensituationen trainierte 
				Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in tatsächlich erlebten 
				Extremsituationen nicht wissen können, was sie in solchen 
				Situationen tun oder unterlassen, zumal sie extremen Gefahren 
				nicht täglich ausgeliefert sind. 
				
				
				Kurt 
				
				Grützner: 
				In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 
				15.08.1984 heißt es diesbezüglich: „Von Polizeibeamten kann im 
				Hinblick auf die Eigenart ihres Dienstes grundsätzlich erwartet 
				werden, dass sie sich entsprechend den konkreten Erfordernissen 
				auch Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit aussetzen.“ Eine 
				inhaltliche Begründung [dieser Rechtsauffassung] ist, dass 
				Polizeibeamte im Unterschied zu den „Normalbürgern“ für solche 
				Situationen ausgebildet und ausgerüstet sind. Erwähnenswert ist 
				dabei, dass diese Gefahrenhinnahmeverpflichtung natürlich nur 
				bei Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen Anwendung findet 
				und nicht z.B. zum Schutz von Sachwerten erwartet werden kann, 
				und auch nicht wird. In der Zusammenschau der Gesetzes-, Erlass- 
				und Gerichtsurteilstexte kann man vielleicht sagen, dass dort 
				auf unterschiedliche Weise so etwas wie einen „Commen Sense“ in 
				unserer Gesellschaft besteht, der besagt, dass es berufene 
				Menschen in unserer Gesellschaft geben muss, die in bestimmten 
				Situationen auch dazu bereit sind, ihr Leben aufs Spiel zu 
				setzen, um andere Leben zu retten [En01]. 
				
				Dieser 
				Sichtweise ist zuzustimmen, denn der Polizeiberuf erwartet von 
				allen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, dass sie das 
				Allgemeinwohl in zumutbaren Fällen - über das Eigeninteresse 
				hinausgehend - zu schützen bereit sind. Dazu mehr in der Randnummer „Hinzunehmende 
				Berufsgefahren bei Messerangriffen“.  
				
				In der folgenden Randnummer 
				geht es zuerst einmal darum, aufzuzeigen, dass auch durch ein 
				Unterlassen von Hilfe nicht nur als eine Dienstpflichtverletzung 
				begangen werden kann, die die Hingabe und Dienstleistungsbereitschaft 
				umfasst, sondern sogar sogar der Tatbestand einer Straftat, begangen 
				durch Unterlassen, möglich ist. 
				
				
				04 Vor Schießerei davongelaufen 
				TOP 
				
				Weil sie 
				ihre Kollegen nach Überzeugung des Gerichts bei einer 
				lebensgefährlichen Schießerei im Stich ließen, hat das 
				Amtsgericht Schwelm (NRW) zwei Polizistinnen 2020 zu einer 
				einjährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Das 
				Gericht folgte der
				Staatsanwaltschaft, die den beiden Polizeibeamtinnen eine "versuchte gefährliche 
				Körperverletzung im Amt durch Unterlassen" vorgeworfen hatte. 
				
				
				Was war geschehen? 
				
				Die 
				Polizeibeamtinnen (37 und 32 Jahre alt) waren in einer Nacht, Anfang Mai 
				2020 in Gevelsberg (Nordrhein-Westfalen), zufällig zu einer aus 
				dem Ruder laufenden Verkehrskontrolle gekommen. Ein 
				Berufskollege hatte die beiden, die sich der Kontrollstelle mit 
				ihrem Streifenwagen genähert hatten, angehalten und um 
				Unterstützung gebeten. 
				
				In 
				dieser Situation eröffnete die zu kontrollierende Person das 
				Feuer auf einen der beiden Kontrollbeamten. Als einer der beiden 
				Kontrollbeamten getroffen zu Boden ging, liefen die 
				hinzugestoßenen Polizistinnen davon. Statt einzugreifen, hielten 
				sie ein Auto an, stiegen ein und wiesen die Fahrerin an, 
				weiterzufahren.  
				
				Die 
				urteilende Richterin, so war in den Medien zu lesen, habe 
				durchaus Verständnis für die beiden Frauen gehabt, die sich aus 
				Furcht, Angst und Schrecken vom Einsatzort entfernt hatten. 
				Dennoch sei es ihnen als Polizistinnen rechtlich geboten 
				gewesen, anders zu handeln – also nicht die Flucht zu ergreifen 
				– sondern aus der Deckung mindestens Warnschüsse abzugeben. Vor 
				Gericht hatten auch die beiden Polizistinnen selbst ihr 
				Fehlverhalten eingeräumt, aber um Verständnis für ihr Verhalten 
				geworben. Sie hätten um ihr Leben gefürchtet und Unterstützung 
				holen wollen. Im Urteil des AG Schwelm heißt es unter anderem: 
				
				
				AG Schwelm 2021: 
				
				Die 
				Angeklagten hatten [...] 
				
				bedingten 
				Vorsatz in Bezug auf die Körperverletzung eines anderen Menschen 
				und die Körperverletzung durch Unterlassen. Sie wussten, dass 
				der Kollege E durch Schüsse verletzt werden könnte, und nahmen 
				dies in Kauf. Sie haben sich mit dem möglichen Erfolgseintritt 
				abgefunden. [...]. Die Angeklagten hatten Todesangst im Hinblick 
				auf ihre eigene Person, aber auch um den Kollegen E. Aus der 
				Situation wollten sie aus Fluchtreflex einfach nur weg. Darüber 
				hinaus oblag den Angeklagten eine Garantenpflicht. Die 
				Angeklagten waren als Polizeibeamtinnen im Einsatz und 
				unterliegen damit der Garantenpflicht. Zudem war die ihnen 
				obliegende Handlung auch zumutbar. Die Angeklagten hatten nicht 
				die Pflicht, dem Schützen entgegenzurennen und sich dadurch in 
				Gefahr zu bringen. Aus der Position heraus, in der sich die 
				Angeklagte C auch zunächst befunden hatte, hätten beide aber 
				sehr wohl zum Schutze der Kollegen agieren können. Hinter dem 
				eigenen Fahrzeug in Deckung bestand die Möglichkeit, Warnschüsse 
				in die Luft abzugeben und auch, Verstärkung zu rufen. Auch wenn 
				beide Angeklagten ihr Funkgerät im Fahrzeug liegen ließen, 
				bestand die Möglichkeit in ihrer Deckung hinter dem eigenen 
				Fahrzeug, sich einen Überblick über die Situation zu verschaffen 
				[...]. Die Angeklagte C hatte ein Mobiltelefon bei sich, welches 
				sie zum Rufen von Verstärkung hätte benutzen können. Die 
				Angeklagten befanden sich jedenfalls 25 Meter entfernt von dem 
				Schützen L. Es war ihnen zuzumuten, auch in der 
				Ausnahmesituation, in der sie sich befanden, sich nicht weiter 
				von dem Tatort zu entfernen. Bei der Bemessung der konkreten 
				Strafe war zu Gunsten beider Angeklagten zu berücksichtigen, 
				dass sie nicht vorbestraft sind, dass sie ein vollumfängliches 
				Geständnis abgelegt haben und dass die Tat schon einige Zeit 
				zurückliegt. Außerdem war zu berücksichtigen, dass die Tat im 
				Versuchsstadium stecken geblieben ist. Weiter war zu 
				berücksichtigen, dass die Angeklagten durch die vorprozessuale 
				Berichterstattung in den Medien vorverurteilt wurden und sich 
				gewaltigen Anfeindungen gegenüber sahen. Weiter war zu ihren 
				Gunsten zu berücksichtigen, dass eine Verurteilung auch 
				dienstrechtliche Folgen bis hin zu einer Entfernung aus dem 
				Dienstverhältnis für die Angeklagten haben kann. Außerdem war zu 
				berücksichtigen, dass der Zeuge E keinerlei 
				Strafverfolgungsinteresse gegen die Angeklagten hat. Unter 
				Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hielt das Gericht 
				die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Höhe von 
				
				einem Jahr 
				
				sowohl für 
				die Angeklagte C als auch für die Angeklagte T für tat- und 
				schuldangemessen. 
				
				AG 
				Schwelm, Urteil vom 16. November 2021 - 59 Ls 25/20 
				
				
				Hinweis: 
				
				Im Oktober 
				2022 reduzierten die Richter des LG Hagen die vom AG Schwelm 
				verhängte Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung auf „4 Monate 
				auf Bewährung“. 
				
				Damit 
				lässt das Berufungsurteil des LG Hagen den Polizeibeamtinnen, 
				die sich aus Angst vom Einsatzort entfernt hatten, zumindest die 
				Hoffnung, als Polizistinnen weiter Verwendung im Polizeidienst 
				zu finden. Aber auch das LG Hagen wertete das Nicht-Eingreifen 
				der Polizistinnen im Urteil als versuchte gefährliche 
				Körperverletzung im Amt durch Unterlassen. 
				
				Das 
				Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.  
				
				Auch nach 
				der hier vertretenen Überzeugung sind Berufsgefahren 
				hinzunehmen, wozu auch die Berufsgefahren gehören, die sich in 
				so genannten polizeilichen Extremlagen stellen, nicht nur, weil 
				dies Teil des Berufsbildes Polizei ist, sondern auch deshalb, 
				weil der Umgang mit gefährlichen Situationen auch Teil der 
				Berufsausbildung ist, in der die dafür erforderlichen 
				Kompetenzen erworben werden können. 
				
				
				05 Grenzen der Gefahrenhinnahmepflicht 
				TOP 
				
				Wo diese 
				Grenze zu ziehen ist, das lässt sich allgemeingültig nicht 
				beschreiben, sondern nur in Anlehnung an polizeiliche 
				Einsatzlagen nachvollziehbar aufzeigen. Während von einem 
				Feuerwehrmann in Schutzausrüstung und mit einem Atemgerät 
				ausgestattet, erwartet werden kann, auch ein lichterloh 
				brennendes Haus zu betreten, wird solch eine Handlung wohl kaum 
				von einem Polizisten verlangt werden können, der lediglich seine 
				Dienstkleidung trägt, und zwar auch dann nicht, wenn im 
				brennenden Haus Menschen verzweifelt um Hilfe rufen.  
				
				Anders 
				dürfte jedoch die Erwartung an professionell ausgebildete 
				Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte zu richten sein, wenn sie mit 
				gefährlichen Einsatzsituationen konfrontiert werden, die 
				berufstypisch sind: 
				
				Als 
				gefährliche Einsatzsituationen, in denen die sich daraus 
				ergebenden Berufsgefahren hinzunehmen sind, kommen unter anderen 
				in Betracht: 
				
					- 
					
					
					Außer Kontrolle geratene häusliche Gewalt 
					 
					- 
					
					
					Personen, die ein Messer in der Hand halten, aber noch 
					keinen gegenwärtigen Angriff gegen Polizeibeamte unternommen 
					haben 
					 
					- 
					
					
					Demonstranten, die Polizeibeamte mit Steinen bewerfen 
					 
					- 
					
					
					Fußballfans, die mit pyrotechnischen Gegenständen 
					Polizeibeamte bewerfen 
					 
					- 
					
					Die 
					Beendigung von Schlägereien 
					 
					- 
					
					
					Konfrontation mit anderen Gefahren, die das Leben oder die 
					körperliche Unversehrtheit von Polizisten bedrohen, die hier 
					aber nicht aufgelistet werden. 
					 
				 
				
				Die 
				Bereitschaft, sich Berufsgefahren nicht aussetzen zu müssen 
				endet dort, wo polizeiliche Hilfe nicht mehr oder nicht möglich ist. 
				
				
				Unbestreitbar ist, dass Polizeibeamte ihr 
				Leben nicht opfern müssen, wenn dadurch jegliche Hilfe zu spät 
				kommen würde.  
				
				
				Beispiel: 
				
				Als Lars 
				und Mia am Unfallort eintreffen, steht die Kabine eines Lkw hell 
				in Flammen. Die Beamten sind nicht dazu in der Lage, dem Fahrer 
				zu helfen, ohne sich selbst in Lebensgefahr zu bringen. Die 
				Beamten müssen mit ansehen, wie der Fahrer in dem Lkw ein Opfer 
				der Flammen wird. Rechtslage? 
				
				In solch 
				einer Situation wird niemand von Polizeibeamten vor Ort erwarten 
				können, das eigene Leben zu gefährden, um einen Menschen zu 
				bergen, dessen Leben nicht mehr gerettet werden kann. 
				Andererseits wird von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten 
				jedoch ein Einschreiten in lebensbedrohenden Situationen 
				einzufordern sein, wenn es darum geht, Menschenleben tatsächlich 
				retten zu können, wie das zum Beispiel anlässlich von Amoklagen 
				in Schulen der Fall sein kann, wenn ein außer Kontrolle 
				geratener Schüler dort sozusagen ein Massaker anrichtet. 
				 
				
				Weglaufen oder Verstecken, bzw. in Deckung gehen, bis die 
				richtige Polizei kommt, das kann und darf in solchen Extremlagen 
				keine Option sein.  
				
				
				Hinweis: 
				Den Vorwurf der Feigheit musste sich im Mai 2022 die Polizei in 
				Texas gefallen lassen, als ein Amokschütze in einer Grundschule 
				ein Blutbad anrichtete (19 getötete Kinder und 2 getötete 
				Lehrer) und sich später herausstellte, dass es den 
				Einsatzkräften schlichtweg an Mut gefehlt hatte, diesem Töten 
				ein Ende zu bereiten. 
				
				
				06 Trainingszentrum Terrorlagen 
				TOP 
				
				2017 
				wurde im Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und 
				Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP NRW) das erste 
				Trainingszentrum eröffnet, in dem sich Polizisten auf
				situationsangemessenes Verhalten in Extremsituationen 
				vorbereiten, um im Einsatzfall professionell reagieren zu 
				können. Das circa 55 Fußballfelder große neue Trainingszentrum 
				wird durch das LAFP NRW für die Aus- und Fortbildung genutzt. 
				 
				
				Was lässt sich 
				daraus im Hinblick auf die 
				Bereitschaft, Berufsgefahren hinzunehmen, ableiten? 
				
				Zuerst 
				einmal die Feststellung, dass Polizisten bereits während ihrer 
				Ausbildung entsprechend trainiert werden. Anders ausgedrückt: 
				Alle an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in NRW 
				studierenden zukünftigen Polizeikommissarinnen und 
				Polizeikommissare nehmen während ihrer Modulausbildung im 
				Zuständigkeitsbereich des LAFP an solchen und auch an anderen 
				Trainings teil. 
				
				
				Anders ausgedrückt: 
				
				Sowohl 
				theoretisch als auch praktisch wissen die Nachwuchskräfte der 
				Polizei in NRW, wie sie sich zu verhalten haben, wenn es 
				lebensgefährlich werden könnte. Zwischenzeitlich gibt es allein 
				in NRW weitere Trainingsorte dieser Art oder befinden sich 
				im Aufbau. 
				
					- 
					
					2022 
					Bochum: Amok-Trainingszentrum in Bochum eröffnet 
					 
					- 
					
					2023 
					Duisburg: Neues Trainingszentrum bereitet Polizisten auf den 
					Ernstfall vor 
					 
					- 
					
					
					
					2024 
					Wuppertal: 
					
					Neues 
					Trainingszentrum für die Polizei – 
					
					Ein 
					Meilenstein für mehr Sicherheit. 
					 
				 
				
				
				07 Anforderungen an die Belastbarkeit 
				TOP 
				
				Es 
				dürfte deutlich geworden sein, dass der Polizeiberuf hohe 
				Anforderungen an die physische und psychische Belastbarkeit 
				stellt, denen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte zu entsprechen 
				haben. Diese ergeben sich nicht nur aus dynamisch verlaufenden 
				Einsatzlagen, sondern auch aus den besonderen Erschwernissen des 
				Wechselschichtdienstes. 
				
				Aber 
				auch Maßnahmen aus besonderen Anlässen sowie aus der Tatsache, 
				dass Polizisten mit einer zunehmenden Gewaltbereitschaft 
				konfrontiert werden, machen deutlich, dass körperliche und 
				physische Fitness Grundvoraussetzungen aller Polizeibeamtinnen 
				und Polizeibeamten sein sollten, die im operativen 
				Polizeivollzugsdienst eingesetzt sind. 
				
				
				Diesbezüglich heißt es im Sporterlass der Polizei NRW unter 
				anderem wie folgt: 
				
				1. 
				Ziele 
				
				Die 
				Aufgaben im Polizeivollzugsdienst erfordern ein 
				überdurchschnittliches körperliches Leistungsvermögen. 
				Bürgerinnen und Bürger sowie der Dienstherr haben Anspruch 
				darauf, dass alle PVB diese Grundvoraussetzung erfüllen. 
				 
				
				3. 
				Zielgruppe 
				
				Alle PVB 
				haben vor Vollendung des 55. Lebensjahres regelmäßig ihre 
				körperliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen.  
				
				5. 
				Nachweis 
				
				Der 
				Nachweis der Leistungsfähigkeit gilt jeweils für einen Zeitraum 
				von einem Jahr. Vor Ablauf der Gültigkeit muss der 
				Leistungsnachweis erneut erbracht werden. 
				
				
				Die 
				körperliche Leistungsfähigkeit wird durch den Erwerb des 
				Deutschen Sportabzeichens (DSA) in seiner jeweils gültigen 
				Fassung nachgewiesen. Der Nachweis der Schwimmfähigkeit ist 
				dabei in mindestens einer der Leistungsgruppen erforderlich 
				[En02]. 
				
				
				Hinweis am Rande: 
				1947 hieß es im Hinblick auf die körperliche Leistungsfähigkeit 
				von Polizeibeamten in einem Aufsatz von Karl A. 
				
				Pforr, 
				dem damaligen Präsidenten der Polizei in Berlin, wie folgt: 
				
				Dem 
				Bürger ein Helfer und Berater, den Verbrechern ein Schrecken, 
				dem Staat ein Arm, der den Gehorsam erzwingt. Jeder 
				Polizeibeamte muss laufen, springen, schwimmen und boxen können. 
				Nur dann ist es möglich, Verbrechen wirksam zu bekämpfen. 
				
				Karl A. 
				Pforr. Die Polizeischule, eine Pflanzstätte polizeilichen 
				Geistes 
				
				
				Damit ist 
				eigentlich alles gesagt. Ergänzen lässt sich dieses Thema noch 
				durch einen Beschluss der Innenministerkonferenz aus dem Jahr 
				2011, in dem auf die Grundposition des 
				
				Deutschen 
				Polizeisportkuratoriums Bezug genommen wird. 
				
				
				Beschluss IMK : 
				
					- 
					
					Die 
				IMK nimmt die „Grundpositionen des DPSK zum Sport in der Polizei“ 
				(Stand: 07.03.11) sowie den Beschluss des AK II vom 
					05./06.05.11 zur Kenntnis. 
					 
					- 
					
					Sie 
				ist weiterhin der Auffassung, dass vor allem die Positionierung 
				zur 
					 
				 
				
					- 
					
					
					körperlichen Leistungsfähigkeit als Schlüsselqualifikation des 
					Polizeiberufs, 
					 
					- 
					
					
					Eigenverantwortung von Polizeivollzugsbeamtinnen und 
					-beamten für 
					die körperliche Fitness, 
					 
					- 
					
					
					Bedeutung des Gesundheits- und Präventionssports vor dem 
					Hintergrund der Altersstruktur der Personalkörper der 
					Polizeien des Bundes und der Länder, 
					 
					- 
					
					
					Verpflichtung des Dienstherren zur Förderung des Sports in 
					der Polizei und der Verantwortung und Vorbildfunktion von 
					Vorgesetzten und zur 
					 
					- 
					
					
					
					
					Bedeutung des Wettkampf- und Spitzensports von erheblicher 
					Bedeutung für die Polizeien der Länder und des Bundes sind
					[En03]. 
					 
				 
				
				Es kann 
				davon ausgegangen werden, dass Polizeibeamtinnen und 
				Polizeibeamte die als Team, möglicherweise sogar unterstützt 
				durch weitere Einsatzkräfte, in 
				Extremsituationen Angreifer auch ohne den Einsatz der 
				Schusswaffe überwältigen können. Wann es sich um solche Situationen 
				handelt, das kann nur in Kenntnis von konkreten 
				Einsatzsituationen geklärt und erörtert werden. Dennoch lässt die Häufigkeit, in denen in den letzten Jahren Polizeibeamtinnen 
				und Polizeibeamte von der Schusswaffe Gebrauch machten, 
				insbesondere um Personen zu überwältigen, die ein Messer in der 
				Hand hielten, zumindest die Frage zu, wie professionell 
				einschreitende Polizisten mit solchen Einsatzlagen umgehen 
				können sollten, denn Polizisten tragen nicht nur Schutzkleidung, zum 
				Beispiel Schutzwesten, sie führen auch die nachfolgend 
				aufgeführten Waffen mit sich: 
				
					- 
					
					
					
					Einsatzmehrzweckstock: 
					Das ist eine Waffe, die Polizisten nur dann mit sich führen 
					dürfen, wenn sie in den Gebrauch dieser Waffe nicht nur 
					eingewiesen wurden, sondern den Gebrauch dieser Waffe auch 
					in festgelegten Trainings weiterhin unter Beweis gestellt 
					haben.  
					 
					- 
					
					
					
					Distanzelektroimpulsgeräte: 
					Auch bekannt als Taser. Dieses Gerät, bei dem es sich 
					ebenfalls um eine Waffe handelt, hat eine Reichweite von gut 
					5 bis maximal 10 m. Erreicht der Stromstoß die 
					Körperoberfläche, kann vom Eintritt einer sofortigen 
					Wehrlosigkeit ausgegangen werden. 
					 
					- 
					
					
					
					Reizstoffsprühgerät. 
					Auch diese Geräte können aus einer Distanz von 2,5 bis 4 m 
					erfolgreich angewendet werden. Bei einem RSG handelt es 
					sich jedoch nicht um eine Waffe im Sinne des Polizeirechts. 
					Personen, deren Augen mit dem versprühten Reizstoff in 
					Berührung kommen, werden im Normalfall von der 
					einschreitenden Polizei problemlos unter Kontrolle gebracht 
					werden können. 
					 
					- 
					
					
					
					Pistole, Gewehr oder Maschinenpistole: 
					Dass es sich hier um Waffen handelt, die tödlich eingesetzt 
					werden können, bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch wenn 
					der Wortlaut der polizeilichen Zwangsbefugnisse vorsieht, 
					dass Schusswaffen gegen Personen nur gebraucht werden 
					dürfen, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen, kann dies beim 
					Einsatz in Stresssituationen nicht garantiert werden. 
					 
				 
				
				Nachtrag: Am 2.7.2025 heißt es in einem Bericht 
				auf Apollo-News.net wie folgt:  
				
				Wegen Messerangriffen: Polizei soll 
				Erste-Hilfe-Gürtel wie beim Militär bekommen. 
				Angesichts der zunehmenden Messerangriffe fordert die Deutsche 
				Polizeigewerkschaft, dass alle Polizisten mit 
				Erste-Hilfe-Gürteln ausgestattet werden. So sollen starke 
				Blutungen schnell abgebunden werden können. Laut dem 
				Bundeskriminalamt stieg die Zahl der Angriffe auf Polizisten im 
				Jahr 2023 um acht Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Es gab über 
				46.000 Angriffe. 
				
				
				08 Das Schießen ist notwendig geworden 
				TOP 
				
				
				
				In einem 
				Interview, das Manuel Ostermann, der 1. stellvertretende 
				Bundesvorsitzende der 
				
				Deutschen 
				Polizeigewerkschaft (DPolG) im Deutschen Gewerkschaftsbund 
				(DGB)dem Nachrichtenmagazin 
				
				NiUS 
				gab, sagte Manuel Ostermann unter anderem: 
				
				
				Von 
				Kritikern der Polizei wird uns vorgehalten, schießwütig geworden 
				zu sein, das aber ist nicht der Fall, es ist notwendig geworden, 
				denn allein 79 Messerdelikte pro Tag in Deutschland, 43 davon 
				gegen Leib und Leben unmittelbar ... jeden einzelnen Tag ... 
				bedeuten, dass natürlich der Einsatz eines Schusswaffengebrauchs 
				natürlich immens in die Höhe schnellt ... und ich sage Ihnen das ganz offen, 
				ich bin auch dankbar, dass die Kolleginnen und Kollegen 
				entsprechend reagieren, denn was wäre die andere Option? Die 
				andere Option ist möglicherweise der eigene Tod und das ist 
				keine Option [En04]. 
				
				Diese 
				Ausführungen teile ich in ihrer Absolutheit nicht, zumal Angst, 
				Stress, fehlender Mut bzw. fehlendes Vertrauen in die eigenen 
				Möglichkeiten, auch im Hinblick darauf, solch eine Situation im 
				Team, also gemeinsam meistern zu können, den Einsatz der 
				Schusswaffe nicht reflexhaft auslösen darf. Ich möchte mir an dieser Stelle die 
				Beispiele ersparen, die diesen Einwand rechtfertigen. 
				 
				
				
				
				Wie dem auch immer sei: 
				Festzustellen ist, dass es sich beim Polizeiberuf um einen mit 
				Risiken behafteten Beruf handelt und folglich von Polizeibeamtinnen 
				und Polizeibeamten erwartet werden kann, Berufsgefahren - auch 
				wenn diese Gefahren 
				von Personen ausgehen, die ein Messer in der Hand halten - bis zu 
				einer gewissen Intensität auch anders abgewehrt werden können, als durch 
				den Einsatz der Schusswaffe.  
				
				09 Quellen 
				
				TOP
  
				Endnote_01 
				Landespolizeipfarrer Kurt Grützner: „...unter Einsatz meines 
				Lebens“ - Landespolizeipfarrer Kurt Grützner, Seite 4: Der 
				Aufsatz ist nicht mehr im Internet aufrufbar. 
				https://www.ekkw.de/img_ekkw/aktuell/...unter_Einsatz_meines_Lebens.pdf 
				Zurück
  
				Endnote_02 
				Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit von 
				Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten (PVB) durch 
				Sport in der Polizei RdErl. d. Ministeriums für Inneres und 
				Kommunales - 412 - 58.27.02 v. 18.6.2013 – 
				https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_ 
				anzeigen?v_id=10000000000000000281 
				Zurück
  
				Endnote_03 Deutschen Polizeikuratorium: 
				Polizeisport-Depesche Sonderausgabe 2011.  
				https://dpsk.de/wp-content/uploads/2022/05/ 
				Sonderausgabe_Polizeisportdepesche.pdf 
				Zurück
  
				Endnote_04 Interview als Videoaufzeichnung:  
				https://www.nius.de/clips/das-schiessen-ist- 
				notwendig-geworden/2fdc4564-5b01-4574-ab2c-b937d3b0cd81 
				Zurück
  
				
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