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				Zurückweisung an der
				Grenze - Folgepflicht oder Remonstration 
				
				Inhaltsverzeichnis: 
				
				01 
				Folgepflicht der Beamten 02 Zurückweisung 
				Schutzsuchender an den Grenzen 
				03 
				
				Jetzt-Remonstrieren.de 04 
				Gesetzmäßigkeit der Verwaltung 05 
				Öffentliches Interesse 06 Urteile zur 
				Folgepflicht und zur Remonstration 07 
				Verantwortlichkeit Weisungen ausführender Beamten 08
				Legitimität versus Legalität? 09
				Pflicht oder Gewissen 10 
				Bedrohliche Zukunft? 11 Schlusssätze 
				12 Quellen 
				
				01 
				Folgepflicht der Beamten 
				TOP 
				
				Die Beamtinnen und Beamten 
				haben den Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten. Im 
				Hinblick auf die hier zu erörternde Weisung des 
				Bundesinnenministers Alexander Dobrindt (CSU) an den Präsidenten 
				der Bundespolizei, Grenzkontrollen und Zurückweisungen 
				durchzuführen, sind für die davon betroffenen Beamtinnen und 
				Beamten der Bundespolizei, an die sich letztenendes diese 
				Weisung richten, die beiden nachfolgend zitierten 
				Regelungen des Beamtenstatusgesetzes von Bedeutung: 
				
				§ 35 
				BeamtStG Folgepflicht (1) Beamtinnen und Beamte haben 
				ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind 
				verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und 
				deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. 
				
				§ 36 
				BeamtStG Verantwortung für die Rechtmäßigkeit (1) 
				Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer 
				dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. 
				(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen 
				haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg 
				geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben 
				sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die 
				
				nächst höhere 
				Vorgesetzte 
				oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die 
				Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie 
				ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies 
				gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des 
				Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die 
				Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder 
				Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen 
				schriftlich zu erfolgen. 
				(3) ..... 
				
				
				02 Zurückweisung Schutzsuchender an den Grenzen 
				TOP 
				
				
				Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hat am 7. Mai 2025 die 
				Bundespolizei angewiesen, auch Schutzsuchenden bei 
				Binnengrenzkontrollen die Einreise zu verweigern. In der 
				Anweisung an den Präsidenten der Bundespolizei Dr. Dieter Roman 
				heißt es: 
				
				Sehr 
				geehrter Präsident, 
				
				
				
				hiermit 
				nehme ich die mündliche Weisung vom 13. September 2015 gegenüber 
				dem Präsidenten der Bundespolizei zurück. Die Anwendung der 
				Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 
				
				AsylG 
				führt dazu, dass Schutzsuchende bei der Einreise aus einem 
				sicheren Mitgliedstaat die Einreise verweigert werden 
				
				
				kann. 
				
				
				Erkennbar vulnerable Personen können weiterhin an die 
				zuständigen Stellen oder Erstaufnahmeeinrichtungen 
				weitergeleitet werden; sofern die Möglichkeit besteht, unter 
				Wahrung der Fiktion der Nichteinreise. 
				
				Ich 
				bitte die Bundespolizei, ab sofort im Sinne dieses Gesetzes zu 
				verfahren. 
				
				
				
				Anweisung an die Bundespolizei 
				
				Die 
				Weisung nimmt Bezug auf eine Regelung im Asylgesetz, die im 
				Folgenden zitiert wird:  
				
				
				
				§ 18 
				Abs. 2 Nr. 1 
				
				AsylG 
				Aufgaben der Grenzbehörde 
				(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn 1. er 
				aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist, 
				
				Diese 
				Anweisung des Bundesinnenministers wurde am 2. Juni 2025 vom 
				Verwaltungsgericht Berlin anlässlich einer Klage von drei 
				Somaliern für rechtswidrig erklärt, weil das Gericht die 
				Zurückweisung von Asylsuchenden an einer EU-Binnengrenze für 
				europarechtswidrig befanden. 
				
				Auch in 
				den Medien wurden vergleichbare Rechtsauffassungen vertreten, 
				von denen hier nur einige Überschriften wiedergegeben werden: 
				
					- 
					
					
					Asylexperte kritisiert deutsche Grenzkontrollen 
					 
					- 
					
					
					Schengen-Grenzkontrollen laut Gericht rechtswidrig 
					 
					- 
					
					
					Rechtswidrige Zurückweisungen an der deutschen Grenze 
					 
					- 
					
					
					Völkerrechtler klagt gegen Grenzkontrolle 
					 
					- 
					
					
					Grenzkontrollen: Zurückweisung sofort beenden. 
					 
				 
				
				
				Aber: Sowohl Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) und 
				natürlich auch der Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) 
				halten an der Zurückweisung von  Asylsuchenden an den Binnengrenzen 
				fest. 
				
				
				Unabhängig davon wurde in den Medien auch von der persönlichen 
				Verantwortung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten 
				berichtet, die sich an solchen rechtswidrigen Zurückweisungen 
				mit dem Hinweis beteiligten, weil sie, so die Sichtweise der 
				Kritiker, dafür selbst die volle 
				persönliche Verantwortung tragen. 
				
				
				03 Jetzt-Remonstrieren.de 
				TOP 
				
				
				
				
				Auf der Website „Jetzt-remonstrieren.de“ 
				heißt es unter der Überschrift: Dein Einsatz? Deine 
				Entscheidung!  
				
				
				Jetzt-remonstrieren.de:
				
				Für 
				Verfassung und Rechtsstaatlichkeit jetzt remonstrieren. 
				Flächendeckende Grenzkontrollen an den deutschen Grenzen 
				verletzen EU-Recht. Die direkte Zurückweisung Schutzsuchender 
				verstößt gegen das Grundgesetz, die Genfer Flüchtlingskonvention 
				und die 
				
				EMRK. 
				In beiden Fällen gilt: Gemäß Beamtengesetz hast du nicht nur das 
				Recht, sondern sogar die Pflicht, dich gegen rechtswidrige 
				Anordnungen zu wehren!. 
				
				WARUM DU JETZT 
				REMONSTRIEREN SOLLTEST 
				
				Polizeibeamte tragen 
				persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit aller 
				ausgeführten Maßnahmen. Der Widerspruch gegen unrechtmäßige 
				Anordnungen – die Remonstration – ist das Recht und die Pflicht 
				derjenigen, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung 
				schützen. Das Beamtenrecht schützt die Exekutive so davor, für 
				Straftaten und Angriffe auf die Menschenwürde missbraucht zu 
				werden. Aus bitterer historischer Erfahrung wurde Beamten so ein 
				Werkzeug gegen autoritäre und willkürliche Tendenzen des Staates 
				an die Hand gegeben. 
				
				Das Remonstrieren ist 
				deshalb nicht nur ein Recht, sondern sogar eine Pflicht. Deshalb 
				solltest du jetzt unbedingt remonstrieren, wenn dir angeordnet 
				wird, illegale Zurückweisungen oder rechtswidrige 
				Grenzkontrollen durchzuführen! 
				
				Ob solch 
				eine Forderung gerechtfertigt ist, dürfte davon abhängig sein, 
				was unter Legalität und was unter Legitimität zu verstehen ist. 
				Eine auch nur annähernd überzeugende Antwort auf solch eine 
				komplexe Frage, ist im hier zu erörternden Sachzusammenhang 
				nicht möglich. Deshalb muss es ausreichen, festzustellen, dass 
				alles, was das Gesetz erlaubt, also legal ist, nicht unbedingt 
				dem Grundsatz der Legitimität entspricht, so zumindest der woke 
				Zeitgeist von heute, der sich wie folgt 
				zusammenfassen lässt:  
				
				Meme 
				1 Es gibt keine illegalen Menschen. 
				
				Meme 
				2 No Nations, No Borders. 
				
				Aus 
				dieser Perspektive betrachtet, kann der Aufruf „Warum du jetzt 
				remonstrieren solltest“ durchaus nachvollzogen werden. Ob dieser 
				Glaube an die Alternativlosigkeit dieser Sichtweise in einer 
				Demokratie jedoch mehrheitsfähig ist, diese Frage werden die 
				Wählerinnen und Wähler zu beantworten haben, die solch ein 
				Weltbild, so die Erkenntnisse namhafter 
				Meinungsumfrageinstitute, nicht zu tragen vermögen. Weder in Deutschland noch in 
				Europa. Aus diesem Grunde entspricht es dem Selbstverständnis 
				eines demokratischen Rechtsstaates, sich zuerst einmal an das zu 
				halten, was die Rechtsordnung als anzuwendendes Recht definiert. 
				 
				
				Das gilt auch für die Zurückweisung von Schutzsuchenden an den 
				deutschen Grenzen. 
				
				
				04 Gesetzmäßigkeit der Verwaltung 
				TOP 
				
				
				
				
				In einem Rechtsstaat können
				
				
				
				Amtswalter 
				darauf vertrauten, dass das Recht, das sie anwenden, nicht gegen 
				höherrangiges Recht verstößt. Wenden Amtswalter geltendes Recht 
				trotzdem nicht an, müssen sich so handelnde Amtswalter den 
				Vorwurf gefallen lassen, gegen den oben zitierten Grundsatz 
				verstoßen zu haben. Die einzige Möglichkeit, die einem 
				Amtswalter zur Verfügung steht, seine Bedenken gegen geltendes 
				Recht vorzutragen, beschränkt sich auf seine Möglichkeiten zur 
				Remonstration, die sich aber nicht unmittelbar gegen eine Norm 
				richten kann, sondern sich nur an seine Vorgesetzten richtet, 
				die dann darüber zu befinden haben, wie geltendes Recht 
				anzuwenden ist.  
				
				Bedenken 
				gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben 
				Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu 
				machen. 
				
				
				
				
				Wird die Anordnung 
				aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken 
				fortbestehen, an die 
				
				
				nächst höhere Vorgesetzte 
				oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die 
				Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie 
				ausführen und sind dadurch grundsätzlich von der eigenen 
				Verantwortung befreit. Dazu gleich mehr.  
				
				
				
				
				 
				Beamte machen nur selten von ihrem 
				
				
				Remonstrationsrecht 
				Gebrauch, da ein potentieller 
				
				
				Remonstrant 
				befürchten muss, von seinen Vorgesetzten als Querulant 
				abgestempelt zu werden.  
				
				
				
				Wie 
				dem auch immer sei: 
				Von 
				
				
				Amtswaltern 
				wird erwartet, geltendes Recht anzuwenden, nicht aber geltendes 
				Recht verfassungsrechtlich in Zweifel zu ziehen. Rechtmäßiges 
				Verwaltungshandeln geht von der Vorstellung aus, dass dieses 
				Handeln nicht nur gesetzlich legitimiert ist, sondern auch dem 
				Allgemeinwohl dient und somit im öffentlichen Interesse geboten 
				sein muss.  
				
				
				05 Öffentliches Interesse 
				TOP 
				
				Bei dem 
				unbestimmten Rechtsbegriff „öffentliche Interesse“ handelt es 
				sich um eine Sprachfigur, die sich auf die Belange des 
				Gemeinwohls bezieht. Öffentliches Interesse setzt somit eine 
				soziale Bedeutung eines Ereignisses oder eines Zustands voraus, 
				der es aus der Perspektive hoheitlicher Gewalt rechtfertigt, 
				regelnd einzugreifen. Insoweit enthält der Begriff „öffentliches 
				Interesse“ sozusagen eine „soziale Funktion“, die darin besteht, 
				Privates von Öffentlichem trennen zu können.  
				
				Öffentliches 
				Interesse ist aus polizeilicher Sicht zum Beispiel dann gegeben, 
				wenn es darum geht, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder 
				für die öffentliche Ordnung abzuwehren. Bei dem Rechtsbegriff 
				des „öffentlichen Interesses“ handelt es sich um einen 
				verwaltungsrechtlichen Schlüsselbegriff. 
				
				
				
				Anders 
				ausgedrückt: 
				Die Wahrung und Förderung des öffentlichen Interesses oder des 
				gemeinsamen Wohls (Allgemeinwohl) hat immer im Mittelpunkt des 
				jeweils anzuwendenden Verwaltungsrechts zu stehen, wozu auch das 
				Polizeirecht gehört. Das gilt auch für die Anordnung und 
				Durchführung von Grenzkontrollen einschließlich der 
				Zurückweisung von Schutzersuchenden. 
				
				Davon 
				kann auch bei der Durchführung von Grenzkontrollen und sich 
				daraus ergebenden Zurückweisungen ausgegangen werden, zumal die 
				zurzeit amtierende Bundesregierung nur deshalb ins Amt kommen 
				konnte, weil sie ihren Wählerinnen und Wählern versprochen 
				hatte, insbesondere auch im Hinblick auf die Migrationsfrage 
				einen Politikwechsel herbeizuführen. 
				
				
				06 Urteile zur Folgepflicht und zur 
				Remonstration 
				TOP 
				
				Im 
				Folgenden wird aus zwei Entscheidungen des 
				Bundesverwaltungsgerichts zur Folgepflicht und zur Remonstration 
				gegen angeordnete Maßnahmen vorgesetzter Stellen zitiert: 
				
				
				
				BVerwG 
				2018: 
				Dem Dienstherrn steht es zu, im Verhältnis zum Beamten dessen 
				konkrete Dienstpflichten durch Weisungen (Anordnungen oder 
				allgemeine Richtlinien im Sinne des § 35 Satz 2 BeamtStG) zu 
				bestimmen. Verstößt der Beamte gegen eine solche Weisung, 
				verhält er sich pflichtwidrig. Hält der Beamte die Weisung für 
				rechtswidrig oder für unzweckmäßig, sieht das Gesetz Instrumente 
				vor, mit denen der Beamte dies geltend machen kann: Als Folge 
				der grundsätzlich vollen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit 
				seiner dienstlichen Handlungen (§ 36 Abs. 1 BeamtStG) kann der 
				Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher 
				Anordnungen im Wege der Remonstration geltend machen (§ 36 Abs. 
				2 BeamtStG). Hält der Beamte - wie hier - eine dienstliche 
				Weisung lediglich für unzweckmäßig, so kann er dies dem 
				Dienstherrn bzw. dem Vorgesetzten im Rahmen seines 
				Beratungsauftrags (§ 35 Satz 1 BeamtStG) zur Kenntnis bringen 
				(...). Soweit der Dienstherr dann an seiner Auffassung festhält 
				bzw. lediglich von seiner Weisung nicht abrückt, hat der Beamte 
				diese in den Grenzen des § 36 Abs. 2 BeamtStG und insbesondere 
				dessen Satz 4 weiterhin zu befolgen. 
				 
				
				
				
				
				BVerwG, 
				Urteil vom 20.09.2018 - 2 C 44.17 
				
				Sechs 
				Jahre später heißt es in einem Beschluss des 
				Bundesverwaltungsgerichts wie folgt:  
				
				
				
				BVerwG 
				2024 – Leitsatz: 
				Beamte können sich hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit 
				nicht auf die Grundrechte berufen. Sie dürfen ihre private 
				Auffassung nicht als dienstliche Stellungnahme kennzeichnen. 
				
				An 
				anderer Stelle heißt es: 
				
				Der 
				Beamte kann eine Amtshandlung daher nicht unter Berufung auf 
				seine abweichende Meinung, Weltanschauung oder Religion 
				verweigern; ebenso wenig darf er sich bei seiner Amtsführung von 
				entsprechenden privaten Vorstellungen leiten lassen. Er hat die 
				dienstlichen Anordnungen seines Vorgesetzten zu befolgen und 
				Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit im Wege der Remonstration 
				geltend zu machen. 
				
				
				
				
				BVerwG, 
				Beschluss vom 02.05.2024 - 2 B 24.23 
				
				
				07 Verantwortlichkeit Weisungen ausführender 
				Beamten 
				TOP 
				
				Nur zur 
				Erinnerung: Im § 36 des Beamtenstatusgesetzes, der heute die 
				Überschrift „Folgepflicht“, früher aber die Überschrift 
				„Gehorsamspflicht“ trug, heißt es wie folgt: 
				
					- 
					
					Wird die Anordnung bestätigt, 
					müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von 
					der eigenen Verantwortung befreit. 
					 
					- 
					
					Dies gilt nicht, wenn das 
					aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder 
					strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder 
					Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar 
					ist.  
					 
				 
				
				Davon 
				kann im Zusammenhang mit der Durchführung von Grenzkontrollen 
				und angeordneten Rückweisungen wohl kaum die Rede sein, zumal 
				nicht einmal in juristischen Fachkreisen diesbezüglich Einigkeit 
				über die Zulässigkeit solcher Maßnahmen vorhanden ist. Hier von 
				einer Beamtin oder einem Beamten sozusagen höchstrichterliche 
				Kompetenz einzufordern kann nicht ernst gemeint sein. 
				
				
				
				Wie 
				dem auch immer sei: 
				Zuerst einmal ist festzustellen, dass Maßnahmen, die Amtswalter 
				für eine Behörde treffen, immer der Behörde zugeordnet werden, 
				für die diese Amtswalter tätig geworden sind, und zwar 
				unabhängig davon, ob die getroffenen Maßnehmen rechtmäßig oder 
				rechtswidrig waren.  
				
				Damit 
				eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter für dienstlich 
				getroffenen Maßnahmen (ausnahmsweise) doch haftungsrechtlich in 
				Anspruch genommen werden kann, muss eine Dienstpflicht 
				vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verletzt worden sein. 
				
				
				
				
				Vorsatz: 
				Solch ein Handeln setzt den Willen eines Täters im Hinblick auf 
				die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale eines 
				Straftatbestandes voraus. Der Vorsatz umfasst das Wissen und 
				Wollen einer Tatbestandsverwirklichung. Dafür bietet der hier zu 
				erörternde Sachverhalt keine Grundlage. 
				 
				
				
				
				Grobe 
				Fahrlässigkeit: 
				Grob fahrlässig handelt, wer „die im Verkehr erforderliche 
				Sorgfalt gröblich außer Acht lässt.“ Das einem grob fahrlässigen 
				Verhalten zugrundeliegende Handeln lässt sich auch wie folgt 
				beschreiben: Wie kann man nur so blöd sein. Im Zusammenhang mit 
				grob fahrlässigem Handeln eines Fahrzeugführers wurde der 
				unbestimmte Rechtsbegriff „grob fahrlässiges Handeln“ wie folgt 
				definiert: 
				
				
				
				OLG 
				Hamm 2000: 
				Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche 
				Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße 
				verletzt und wer unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall 
				jedem hätte einleuchten müssen (...). Neben einer objektiv grob 
				verkehrswidrigen Fahrweise muss daneben auch subjektiv eine 
				gesteigerte persönliche Vorwerfbarkeit festgestellt werden. 
				Dabei kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des 
				objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren 
				gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (...). 
				
				OLG 
				Hamm, Urteil vom 16.08.2000 - 13 U 20/00 
				
				
				
				Fazit: 
				Im Zusammenhang mit der Weisung, Grenzkontrollen und 
				Zurückweisungen im Rahmen der erlassenen Weisung durchzuführen, 
				sind Amtswalter dazu verpflichtet, dieser Weisung nachzukommen, 
				denn diese Weisung ist nicht offenkundig rechtswidrig und 
				verletz auch nicht die Menschenwürde. 
				
				
				08 Legitimität versus Legalität? 
				TOP 
				
				
				Natürlich ist es denkbar, 
				Deutschland zur neuen Heimat aller Mühseligen und Beladenen zu 
				machen. Das würde im Übrigen dem christlichen Grundverständnis 
				von Nächstenliebe vollumfänglich entsprechen. 
				
				
				In der Bibel heißt es: 
				
				
				
				
				Matthäus 11,28,29: 
				Kommt her zu mir, alle, die ihr mühselig und beladen seid; ich 
				will euch erquicken. Nehmt auf euch mein Joch und lernt von mir; 
				denn ich bin sanftmütig und von Herzen demütig; so werdet ihr 
				Ruhe finden für eure Seelen. 
				
				
				Im Kapitel 23 des Matthäusevangeliums heißt es: 
				 
				
				
				
				
				Matthäus 23,4: 
				Sie binden schwere und unerträgliche Bürden [gemeint sind die 
				Zöllner und die Pharisäer] und legen sie den 
				Menschen auf die Schultern; aber sie selbst wollen keinen Finger 
				dafür krümmen. 
				
				Dieser 
				Gesichtspunkt - auf Schutzsuchende angewendet, die nach 
				Deutschland kommen, um dort sozial abgesichert zu sein, lässt es 
				zu, eine restriktive Einwanderungspolitik als ein legitimes Recht 
				der Bevölkerung in einem Staat anzusehen, der schlichtweg 
				erkennt, dass er sich so viel Menschlichkeit einfach nicht mehr 
				leisten kann. 
				Dass sich 
				diese Vorstellung von Legitimität zurzeit nicht vollumfänglich 
				mit geltendem Recht in Übereinstimmung bringen lässt, bringt den 
				auf Legalität angewiesenen Rechtsstaat Deutschland 
				bedauerlicherweise an Grenzen, 
				die nur der Gesetzgeber selbst neu festlegen kann.  
				Dazu aber 
				fehlen zurzeit wohl die dafür erforderlichen Mehrheiten. 
				Dennoch: In 
				Ermangelung des dafür erforderlichen Mutes die 
				Exekutive dafür zu missbrauchen, umstrittene Regelungen 
				durchzusetzen, kann durchaus als ein 
				Demokratieversagen bezeichnet werden. 
				In diesem 
				Sachzusammenhang macht auch ein Gesetzesvorhaben der AfD 
				durchaus Sinn, siehe BT-Drucksache 20/13805 vom 14.11.2024, denn 
				bei diesem Gesetzesvorschlag handelt es sich um den "Entwurf 
				eines Gesetzes zur Einführung der Haftung von Bundesministern 
				bei Amtspflichtverletzungen". Im Prolog dieses Gesetzesentwurfes 
				heißt es unter anderem: 
				
				BT-Drucksache 20/13805: 
				Die Haftung des Staates erstreckt sich nicht nur auf Beamte, 
				sondern auf alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen 
				Amtsverhältnis stehen. Dazu gehören auch die Bundesminister, die 
				gemäß § 1 des Bundesministergesetzes in einem 
				öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund stehen. Im 
				vorgeschlagenen § 8 dieses Gesetzes heißt es: 
				§ 8 
				Pflichtverletzung 
				und Haftung im Amt 
				(1) Verletzt ein Mitglied der 
				Bundesregierung schuldhaft seine Amtspflicht, so hat es der 
				Bundesrepublik Deutschland den daraus entstandenen Schaden zu 
				ersetzen. Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe 
				Fahrlässigkeit. Haben mehrere Mitglieder der Bundesregierung 
				gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie 
				als Gesamtschuldner. 
				Wie 
				dem auch immer sei: Beamtinnen und Beamte der 
				Bundespolizei, die an den deutschen Binnengrenzen Kontrollen 
				durchführen und Personen dort auch zurückweisen, wird es auf 
				Dauer wohl kaum zugemutet werden können, mit dem Vorwurf 
				konfrontiert zu werden, an der Grenze rechtswidrige Maßnahmen zu 
				treffen, sozusagen als Erfüllungsgehilfen des 
				Bundesinnenministers und der sich daran anschließenden 
				Vorgesetztenkette. 
				Im Übrigen ist 
				im hier zu erörternden Sachzusammenhang auch noch darauf 
				hinzuweisen, dass sich Vorgesetzte strafbar machen, wenn sie die 
				ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zu Straftaten 
				verleiten. 
				
				§ 357 StGB 
				Verleitung eines Untergebenen zu 
				einer Straftat 
				(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine 
				Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder 
				zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat 
				seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese 
				rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt. 
				(2) Dieselbe Bestimmung findet auf 
				einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle 
				über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen 
				ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene 
				rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden 
				Geschäfte betrifft. 
				Ein 
				Rechtsstaat, der nicht dazu in der Lage ist, Gesetze zu 
				schaffen, die sowohl den Anforderungen der Legalität als auch 
				den Anforderungen der Legitimität entsprechen, befindet sich in 
				einer bedauernswerten Situation, die sich mit einem Wort 
				zusammenfassen lässt: Demokratieverdrossenheit. 
				
				
				09 Pflicht oder Gewissen 
				TOP 
				
				Im 
				Innersten der Person wirkt das Gewissen. Das Gewissen ist ein 
				Urteil der Vernunft, in welchem der Mensch erkennt, ob eine 
				konkrete Handlung, die er beabsichtigt, gerade ausführt, schon 
				getan hat oder auf der Grundlage einer dienstlichen Weisung 
				vornimmt, sittlich gut oder schlecht ist. Das Gewissen 
				verpflichtet den Menschen dazu, sich genau an das zu halten, 
				wovon er weiß, dass es recht und richtig ist. Handlungen, die 
				sowohl mit dem geltenden Recht als auch mit dem Gewissen 
				vereinbar sind, bereiten Polizeibeamten in der Regel keine 
				Probleme. Diese entstehen erst dann, wenn von einer 
				Polizeibeamtin oder einem Polizeibeamten ein Einschreiten 
				verlangt wird, das sie bzw. ihn in Gewissensnöte bringt. Dann 
				sind Konflikte mit der Gehorsamspflicht – die heute Folgepflicht 
				heißt – unvermeidbar.  
				
				Was bedeutet das für die Folgepflicht? 
				
				Nur bei 
				willkürlichen, offensichtlich rechtswidrigen oder solchen 
				Anordnungen, die die Menschenwürde verletzen, darf die 
				Ausführung der Handlung verweigert werden. Darüber hinausgehend 
				gibt es aber auch polizeiliche Maßnahmen, die Freiwilligkeit auf 
				Seiten des handelnden Polizeibeamten voraussetzen. 
				
				
				Beispiele: 
				
					- 
					
					Finaler Rettungsschuss: Mit der Durchführung einer 
					solchen Maßnahme zur Rettung des Lebens einer Geisel dürfen 
					nur Polizeibeamte eingesetzt werden, die dazu freiwillig 
					bereit sind. 
					 
					- 
					
					Abschiebung von Illegalen: In Gewissenskonflikte können 
					Polizeibeamte auch geraten, wenn sie Zwang anwenden sollen, 
					um zum Beispiel Familien mit Kindern abzuschieben, wenn 
					diese sich mit Händen und Füßen gegen ihre 
					Abschiebung wehren. Bei der Abschiebung von Familien mit 
					Kindern kommt im hier zu erörternden Sachzusammenhang 
					erschwerend hinzu, dass es im Art. 6 Abs. 1 GG heißt: (1) 
					Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der 
					staatlichen Ordnung. Auch solche Maßnahmen sollten zumindest 
					nach meiner Vorstellung von Fürsorgepflicht, nur Beamten 
					übertragen werden, die dazu bereit sind. 
					 
				 
				
				
				
				
				Hinweis: 
				Nach meinem Kenntnisstand wurden und werden Flugbegleitungen 
				abzuschiebender Personen bis in ihre Heimatländer bisher bei von 
				der 
				Bundespolizei nur durch Freiwillige durchgesetzt. Diesbezüglich 
				heißt es auf der Website „Grundrechtskommitee.de“ wie folgt: 
				
				
				
				
				Pressemitteilung: 
				Appell an die Bundespolizei, sich nicht an Abschiebeflügen zu 
				beteiligen. Anlässlich des angekündigten nächsten 
				Abschiebefluges nach Afghanistan [...] Wenden sich 
				Menschenrechtsorganisationen und Flüchtlingsräte mit einem 
				Appell an die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei, sich 
				nicht an derartigen Abschiebeflügen zu beteiligen. Laut 
				aktueller Medienberichte sind immer weniger Beamtinnen und 
				Beamte der Bundespolizei bereit, Abschiebeflüge zu begleiten. 
				
				„Wir 
				halten die Entscheidung all derjenigen für richtig, die sich zu 
				diesem Schritt entschließen und nicht daran teilnehmen, Menschen 
				gegen ihren Willen aus Deutschland fortzuschaffen, allzu oft 
				sogar unter Androhung und Anwendung physischen Zwangs“, 
				begründet Britta Rabe vom Komitee für Grundrechte und Demokratie 
				den Schritt, „besonders die Abschiebungen in das Kriegsgebiet 
				Afghanistan sind aufgrund der dortigen Gefahrenlage durch nichts 
				zu rechtfertigen. Sie sind menschenrechtswidrig. Wer kann es vor 
				sich selbst verantworten, Menschen dorthin auszuliefern – selbst 
				wenn sie eines Vergehens beschuldigt werden?“ 
				
				
				
				
				Die Teilnahme an Abschiebungen 
				als „Personenbegleiter Luft“ ist für Beamtinnen und Beamte der 
				Bundespolizei freiwillig. Sie können demnach frei entscheiden, 
				ob sie sich für derartige Aufgaben zur Verfügung stellen 
				[En01]. 
				
				Wie dem 
				auch immer sei: Gewissenskonflikte können auch dann entstehen, 
				wenn polizeilich durchzusetzende Maßnahmen rechtlich zulässig 
				sind, vom ausführenden Amtswalter aber dennoch abgelehnt werden, 
				weil sein Gewissen ihn dazu auffordert, sich dem geltenden Recht 
				zu verweigern. Gewissensentscheidungen haben somit mit 
				rechtswidrigen durchzusetzenden Maßnahmen oftmals nichts zu tun. 
				Das, was das Gesetz nicht erlaubt, dürfen Polizeibeamte sowieso 
				nicht durchsetzen.  
				
				Wer seinem Gewissen folgt, weil er eine 
				höhere Instanz nicht kennt, nimmt in Kauf, dafür von 
				vorgesetzter Stelle gerügt zu werden. 
				
				
				10 Bedrohliche Zukunft? 
				
				TOP 
				
				
				
				
				Am 11. Juni 2025 heißt es in 
				einem Bericht auf 
				
				
				Tichyseinblick.de 
				unter der Überschrift „ Merz sieht dänische Migrationspolitik 
				als Vorbild“ wie folgt:  
				
				
				
				
				Tichyseinblick.de: 
				Ein klares Statement der dänischen Ministerpräsidentin [eine 
				Sozialdemokratin] hat Ende Mai auf den Social-Media-Plattformen 
				für viele Reaktionen gesorgt: „Die Migration ist die größte 
				Bedrohung für die nordischen Länder“, betonte die 
				Sozialdemokratin Mette 
				
				
				Frederiksen. 
				Und sie sagte dazu: „Ich bin Patriotin. Ich liebe unser Land.“
				
				
				
				Frederiksen 
				sieht in unkontrollierter Migration eine fundamentale Gefahr für 
				demokratische Stabilität und gesellschaftliches Vertrauen: „Wenn 
				Migration unter den falschen Voraussetzungen stattfindet, wenn 
				zu viele Menschen kommen, die kriminell werden, die unsere 
				demokratischen Werte nicht teilen und dadurch das Vertrauen in 
				eine offene Gesellschaft untergraben – dann ist das in meinen 
				Augen die größte Bedrohung.“ Deshalb tritt sie für Abschiebung 
				im großen Stil ein 
				[En02]. 
				
				
				
				
				In einer Meldung vom gleichen 
				Tag heißt es auf 
				
				
				Welt.de: 
				
				
				
				Welt.de 
				vom 11.6.2025: 
				„Wenn doch alle Sozialdemokraten so wären“ – 
				
				
				
				Warum 
				der Kanzler Mette 
				
				
				Frederiksen bewundert.
				 
				
				
				
				
				Das gilt insbesondere für die 
				Migrationspolitik. Dänemark hatte seinen Kurs schon seit 2015 
				immer weiter verschärft; 
				
				
				Frederiksen 
				setzte diesen Weg nach ihrem Amtsantritt 2019 fort und gab das 
				Ziel „Null Asyl“ aus. Heute hat das Land eines der schärfsten 
				Asylgesetze in ganz Europa. In der Praxis bedeutet das etwa: 
				kaum finanzielle Unterstützung, stark eingeschränkter 
				Familiennachzug, Sammellager für abgelehnte Asylbewerber oder 
				auch den Abriss „nicht-westlich“ geprägter Stadtviertel 
				[En03]. 
				
				Im 
				Gegensatz zu den oben zitierten Aussagen, die bisher – im 
				Vergleich zu dem Vorgehen gegen illegale Ausländer in den USA – 
				nur Einzelfälle betreffen, sich mit einem Artikel 
				auseinanderzusetzen, der am 11.6.2025 in der New York Times 
				erschien und aus dem hier einige mittels KI aus dem Englischen 
				ins Deutsche übersetzte Passagen zitiert werden: 
				
				
				
				Newtimes.com 
				vom 11.6.2025: 
				Seit Mr. Trump ins Amt zurückgekehrt ist, wurden mehr als 
				200.000 Menschen ohne Aufenthaltsgenehmigung in ihr Heimatland 
				oder in ein Drittland zurückgeschickt. Dabei handelt es sich auf 
				der Grundlage von Regierungsdaten um einen Bruchteil der 1,4 
				Millionen Menschen, die Ende letzten Jahres mit endgültigen 
				Abschiebungsbefehlen konfrontiert waren. 
				
				Mr. Miller, ein 
				überzeugter Verfechter der Verschärfung der Verschärfung der 
				amerikanischen Grenzen, sagte Ende Mai auf Fox News vor, dass 
				ICE [gemeint ist die US-Einwanderungs- und Zollbehörde] sich das 
				Ziel eines „Minimums“ von 3.000 Verhaftungen pro Tag, Zahlen 
				gesetzt habe, zehnmal so viel wie die täglichen Verhaftungen 
				während der Biden-Regierung. 
				
				Einige ICE-Beamte 
				[United States Immigration and Customs Enforcement] sagten, dass 
				sie den intensiven Fokus auf ihre Arbeit begrüßten. 
				
				„Es 
				ist etwas, in das ich investiert habe, also habe ich nicht das 
				Gefühl, dass es eine schlechte Sache ist“, sagte Carlos 
				
				
				
				
				Nuez, 
				ein überwachender Abschiebungsbeamter in Florida, und fügte 
				hinzu, dass er endlich das Gefühl hatte, dass er seine Arbeit so 
				machen konnte, wie es gemacht werden sollte. 
				
				„Wir 
				haben einfach so viel Arbeit, dass es nicht genug Stunden am Tag 
				gibt, um ehrlich zu sein, nur um es zu schaffen“, sagte er. 
				„Meine Teams, all diese Jungs, die Sie hier sehen, arbeiten 
				sieben Tage die Woche und arbeiten rund um die Uhr. Ich hatte 
				schon seit einigen Monaten keinen freien Tag mehr.“ 
				
				
				
				
				Hinweis: 
				
				
				Zum Auffinden von Personen, 
				die abgeschoben werden sollen, wird sogar eine spezielle Software 
				eingesetzt. 
				
				
				
				Die 
				Software, die auf Mobiltelefonen zugänglich ist, kartiert den 
				Standort von Migranten mit Abschiebungsbefehlen im ganzen Land 
				und ermöglicht es den Beamten sogar, diejenigen mit bestimmten 
				strafrechtlichen Verurteilungen aufzuspüren, sagte er 
				[En04]. 
				
				Am 
				12.6.2025 heißt es in einem längeren Bericht zum oben erörterten 
				Thema, aus dem nur kurz zitiert wird, wie folgt: 
				
				
				
				Unzensuriert.de 
				vom 12.56.2025:
				Trump warnt Europa. Innerhalb weniger 
				Jahrzehnte habe sich Los Angeles von einer der saubersten, 
				sichersten und schönsten Städte der Welt zu einer Müllhalde
				
				
				
				verwandelt 
				[...]. Ganze Stadtteile würden von transnationalen Banden und 
				kriminellen Netzwerken kontrolliert. Die ganze Welt könne sehen, 
				dass unkontrollierte Migration zu Chaos, Unordnung und Unfrieden 
				führe. Und das gleiche Problem habe man in Europa, denn genau 
				dies geschehe auch in vielen europäischen Ländern. Sie würden es 
				ungern hören, aber er sage es laut und klar: Sie müssen etwas 
				unternehmen, bevor es zu spät ist! 
				[En05] 
				
				Wie dem auch immer sei: Festzustellen ist, dass 
				sich die Verhältnisse, so wie sie in den USA sind, nicht 
				mit denen in Deutschland vergleichen lassen. Trotzdem lassen 
				sich aus der oben skizzierten Realität kaum erhebende 
				Zukunftsaussichten ableiten, denn allzu konkrete 
				Remigrationspläne können sowohl in den USA als auch in 
				Deutschland zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen führen.  
				
				
				11 Schlusssätze 
				TOP 
				
				In der 
				zurzeit geführten Diskussion, in der die Worte Ordnung, 
				Sicherheit und Schutz der Bevölkerung vor den negativen Folgen 
				einer unkontrollierten Zuwanderung zunehmend an Bedeutung 
				gewinnen, wird es wohl nur eine Frage der Zeit sein, von 
				Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten wieder das einzufordern, 
				was in diesem Aufsatz erörtert wurde: den Anordnungen von 
				Vorgesetzten Folge zu leisten. 
				
				Was 
				dabei herauskommt, das wird für die Zukunft der Demokratie in 
				Deutschland bedeutsam sein, dafür bedarf es keiner prophetischen 
				Gabe. 
				 
				
				Das, was sich zurzeit in den USA ereignet, gemeint sind 
				die Ausschreitungen in Los Angeles und anderen Orten im 
				Zusammenhang mit der Ausweisung illegaler Immigranten, dürften 
				wohl auch in Deutschland zu erwarten sein, wenn von der Polizei 
				erwartet würde, alle sich im Land illegal aufhaltenden Ausländer 
				auszuweisen, deren Zahl im Übrigen nicht einmal bekannt ist.
				 
				
				In der 
				Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD zu 
				dieser Frage heißt es in der Antwort der Bundesregierung in der 
				Drucksache 20/13311 vom 9.10.2024 wie folgt: 
				
				
				Frage: 
				
				Wie 
				viele illegal eingewanderte Migranten halten sich nach Kenntnis 
				der Bundesregierung nach derzeit aktuellem Stand in Deutschland 
				auf, und wie viele dieser Migranten sind nach Einschätzung der 
				Bundesregierung wirtschaftlich motiviert nach Deutschland 
				eingewandert? 
				
				
				Antwort: 
				
				
				
				
				Inwieweit die im 
				Ausländerzentralregister (AZR) 
				registrierten ausländischen Staatsangehörigen auf regulärem oder 
				irregulärem Weg eingereist sind, kann aus den dortigen Daten 
				nicht ermittelt werden. Daher liegen der Bundesregierung im 
				Sinne der Fragestellung keine Erkenntnisse vor 
				[En06]. 
				
				Das 
				bedeutet wiederum nicht, dass die Anzahl ausreisepflichtiger 
				Personen völlig unbekannt ist. 
				
				
				
				
				Statista.de: 
				Ende 2024 lebten in Deutschland insgesamt rund 221.000 
				ausreisepflichtige Ausländer; davon waren circa 179.000 (81 
				Prozent) Geduldete. Damit sank ihre Zahl das zweite Jahr in 
				Folge auf den tiefsten Stand seit 2016 
				[En07]. 
				
				
				
				Wie 
				dem auch immer sei: 
				Sollte sich der Zustrom von 
				
				
				Schutzsuchenden 
				2025 wieder verstärken, womit zu rechnen ist, wird das eine 
				Wirklichkeit schaffen, in denen , meiner Sicht der Dinge 
				folgend, 
				viele Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in Gewissensnöte 
				geraten werden, weil sie sich eine Demokratie so nicht 
				vorstellen, wie das in den USA zurzeit zu beobachten ist. 
				 
				
				
				
				 
				Aber 
				nicht nur die Polizei wird sich positionieren müssen.  
				
				
				
				 
				Auch die 
				Gesellschaft insgesamt wird darüber zu entscheiden haben, ob sie 
				liberal bleiben, oder autoritär werden will. Zurzeit befindet 
				sich die Bundesrepublik Deutschland bereits auf dem Weg hin zum 
				Autoritären.  
				
				
				
				 
				Das Besondere an einem autoritären Regime ist, dass 
				Anweisungen zu befolgen sind. 
				 
				
				12 
				Quellen 
				TOP 
				 Endnote_01 
				Grundrechtkomitee.de: Pressemitteilung: Appell an die 
				Bundespolizei, sich nicht an Abschiebeflügen zu beteiligen. 
				https://www.grundrechtekomitee.de/details/ 
				menschenrechtsorganisationen-appellieren- 
				an-die-bundespolizei-sich-nicht- 
				an-abschiebefluegen-zu-beteiligen 
				Zurück
  
				Endnote_02 Tichyseinblick.de vom 11.6.2025: Merz 
				sieht dänische Migrationspolitik als Vorbild. 
				https://www.tichyseinblick.de/meinungen/ 
				daenemark-frederiksen-merz-migrationspolitik/ 
				Zurück
  
				Endnote_03 Welt.de 
				vom 11.6.2025: „Wenn doch alle Sozialdemokraten so wären“ – 
				warum der Kanzler Mette Frederiksen bewundert.  
				https://www.welt.de/politik/ausland/article256238356/ 
				gast-aus-daenemark-wenn-doch-alle-sozialdemokraten- 
				so-waeren-warum-der-kanzler-mette-frederiksen-bewundert.html 
				Zurück
  
				Endnote_04 New York 
				Times vom 11.6.2025: Unter dem Druck des Weißen Hauses sucht ICE 
				neue Wege, um die Verhaftungen zu verschärfen.  
				https://www.nytimes.com/2025/06/11/us/politics/ 
				ice-la-protest-arrests.html?unlocked_article_ 
				code=1.OE8.3d_F.oSkeogGnHrsP&smid=url-share 
				Zurück
  
				Endnote_05 Unzensuriert.de vom 12.56.2025: 
				Illegale Einwanderung. US-Präsident ermahnt Europäer: Unternehmt 
				etwas, bevor es zu spät ist.  
				https://unzensuriert.de/300310-us-praesident- 
				ermahnt-europaeer-unternehmt-etwas-bevor-es-zu-spaet-ist/ 
				Zurück
  
				Endnote_06 
				Drucksache 20/13311 vom 9.10.2024:  
				https://dserver.bundestag.de/btd/20/133/2013311.pdf 
				Zurück
  
				Endnote_07 
				Statista.de: Anzahl der ausreisepflichtigen und geduldeten 
				Ausländer in Deutschland von 2015 bis 2024. 
				https://de.statista.com/statistik/daten/studie/ 
				1538626/umfrage/ausreisepflichtige-und- 
				geduldete-auslaender-in-deutschland/ 
				Zurück 
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