§ 2 StrWG NRW Öffentliche Straße
(1)
Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Straßen,
Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zur
öffentlichen Straße gehören: 1. der Straßenkörper; das sind
insbesondere a) der Straßenuntergrund, die Erdbauwerke einschließlich
der Böschungen, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken,
Tunnel, Dämme, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Stützwände und
Lärmschutzanlagen, b) die Fahrbahn, die Trennsteifen, die befestigten
Seitenstreifen (Stand-, Park- und Mehrzweckstreifen), die Bankette und
die Bushaltestellenbuchten sowie die Rad- und Gehwege, auch wenn sie
ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im wesentlichen mit der für
den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen
(unselbständige Rad- und Gehwege), sowie Parkplätze, Parkbuchten und
Rastplätze, soweit sie mit einer Fahrbahn in Zusammenhang stehen
(unselbständige Parkflächen, unselbständige Rastplätze) und die Flächen
verkehrsberuhigter Bereiche, 2. der Luftraum über dem Straßenkörper,
3. das Zubehör; das sind insbesondere die amtlichen Verkehrszeichen, die
Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der
Sicherheit, Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der
Anlieger dienen, und die Bepflanzung, 4. die Nebenanlagen; das sind
Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen,
insbesondere Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze,
Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen,
5. Rastplätze für Kraftfahrzeuge im Straßengüterverkehr, auch wenn sie
nicht mit einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen.
(3) Bei öffentlichen
Straßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper
lediglich der Straßenoberbau, die Fahrbahn, die Trennstreifen, die
befestigten Seitenstreifen sowie die unselbständigenRad- und Gehwege und
die unselbständigen Parkflächen.
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