§ 55 StVZO Einrichtungen für Schallzeichen
(1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen
haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen
eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und
andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine
Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muss sichergestellt sein,
dass jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung
auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von
Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.
(2) Als
Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein,
die einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen
Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf
in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug
und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1 500 mm über der Fahrbahn an
keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien
Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen;
Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Widerhall oder Dämpfung
stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit
entfernt sein wie der Schallempfänger.
(2a) Abweichend von den
Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 Einrichtungen
für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Kraftfahrzeuge, die auf
Grund des § 52 Absatz 3 Warnleuchten für blaues Blinklicht führen,
müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen
verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als
ein Einsatzhorn angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils
nur eines betätigt werden kann.
(3a) Kraftfahrzeuge, die auf
Grund des § 52 Absatz 3a mit Anhaltesignal und mit Signalgebern für rote
Lichtschrift ausgerüstet sind, dürfen neben der in Absatz 3
vorgeschriebenen Warneinrichtung, dem Einsatzhorn, mit einer
zusätzlichen Warneinrichtung, dem Anhaltehorn, ausgerüstet sein. Es muss
sichergestellt sein, dass das Anhaltehorn nur in Verbindung mit dem
Anhaltesignal und dem Signalgeber für rote Lichtschrift aktiviert werden
kann. Es darf nicht möglich sein, die Warneinrichtungen gemeinsam zu
betreiben.
(3b) Kraftfahrzeuge im Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von
Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie
2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom
27.5.2014, S. 131; L 360, S. 111), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2019/839 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 70) geändert
worden ist, die über ein akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic
Vehicle Alerting System – AVAS) verfügen dürfen, das den im Anhang zu
dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht, gelten auch im
Falle einer Nachrüstung als übereinstimmend mit diesem Paragraphen.
(4) Ausschließlich die in den Absätzen 1 bis 3b beschriebenen
Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen,
mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen nach Absatz 3a Satz 1, angebracht sein.
Nur die in Satz 1 der Absätze 3 und 3a genannten Kraftfahrzeuge dürfen
mit dem Einsatzhorn oder zusätzlich mit dem Anhaltehorn ausgerüstet
sein.
(5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 8 km/h und für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von
Fußgängern an Holmen geführt werden.
(6) Mofas müssen mit
mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Radlaufglocken
und andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht zulässig.
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