§ 53a StVZO Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste
(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so
beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung
erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten
müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs
unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Warnwesten
müssen der Norm DIN EN 471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 oder der Norm
EN ISO 20471:2013 entsprechen. Die Warneinrichtungen müssen in
betriebsfertigem Zustand sein.
(2) In Kraftfahrzeugen mit
Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder
Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt
werden: 1. in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen
Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t: ein Warndreieck;
2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3,5 t: ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als
Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5
Satz 7 mitgeführt werden; 3. in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen,
Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen: eine Warnweste.
(3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz 2
vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage
des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen
sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden
können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an
Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558)
entsprechen.
(4) Fahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a
Absatz 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen), die mit
Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine
Warnblinkanlage haben. Sie muss wie folgt beschaffen sein: 1. Für die
Schaltung muss im Kraftfahrzeug ein besonderer Schalter vorhanden sein.
2. Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen
Blinkleuchten gleichzeitig mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90
Impulse ± 30 Impulse in der Minute) gelbes Blinklicht abstrahlen. 3.
Dem Fahrzeugführer muss durch eine auffällige Kontrolleuchte nach § 39a
angezeigt werden, dass das Warnblinklicht eingeschaltet ist.
(5)
Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind,
müssen den Vorschriften des Absatzes 4 entsprechen.
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