§ 35h StVZO Erste-Hilfe-Material
§ 35h
Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen (1) In Kraftomnibussen sind
Verbandkästen, die selbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material dem
Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014
entsprechen, mitzuführen, und zwar mindestens 1. ein Verbandkasten in
Kraftomnibussen mit nicht mehr als 22 Fahrgastplätzen, 2. zwei
Verbandkästen in anderen Kraftomnibussen.
(2) Verbandkästen in
Kraftomnibussen müssen an den dafür vorgesehenen Stellen untergebracht
sein; die Unterbringungsstellen sind deutlich zu kennzeichnen.
(3) In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h
mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder
Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie
anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind, ist
Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit
mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe
Januar 2014 entspricht. Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis
verpackt zu halten, das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor
Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend
schützt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 darf auch
anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art,
Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur
Erste-Hilfe-Leistung erfüllt.
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