§ 31b StVZO Überprüfung mitzuführender Gegenstände
Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf
Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung
des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen: 1. Feuerlöscher (§ 35g
Absatz 1), 2. Erste-Hilfe-Material (§ 35h Absatz 1, 3 und 4), 3.
Unterlegkeile (§ 41 Absatz 14), 4. Warndreiecke und Warnleuchten (§
53a Absatz 2), 4a.Warnweste (§ 53a Absatz 2), 5. tragbare
Blinkleuchten (§ 53b Absatz 5) und windsichere Handlampen (§ 54b), 6.
Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Absatz 2
Satz 4 Halbsatz 2).
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