§ 30d StVZO Kraftomnibusse
(1) Kraftomnibusse
sind Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
(2) Kraftomnibusaufbauten, die
als selbstständige technische Einheiten die gesamte innere und äußere
Spezialausrüstung dieser Kraftfahrzeugart umfassen, gelten als
Kraftomnibusse nach Absatz 1.
(3) Kraftomnibusse müssen den im
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(4) Kraftomnibusse mit Stehplätzen, die die Beförderung von Fahrgästen
auf Strecken mit zahlreichen Haltestellen ermöglichen und mehr als 22
Fahrgastplätze haben, müssen zusätzlich den Vorschriften über technische
Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter
Mobilität nach den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
entsprechen. Dies gilt für andere Kraftomnibusse, die mit technischen
Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter
Mobilität ausgestattet sind, entsprechend.
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